Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Am 16. September 2019 präsentierte der Bundesvorstand der CDU ein Klimakonzept

Wenige Tage bevor am 20. September 2019 das Klimakabinett tagt, stellt die CDU ihr Klimakonzept vor. Das 34 Seiten umfassende Papier finden Sie hier.

Das Konzept enthält eine Entscheidung für ein nationales Emissionshandelssystem im Verkehrs- und Wärmesektor mit den folgenden Eckpunkten:

  • Fossile Brennstoffe sollen beim Inverkehrbringen mit Zertifikaten verpflichtet werden
  • Für die Zertifikate soll ein Mindest- und ein Höchstpreis festgesetzt werden
  • Festsetzung eines schrittweise sinkendes Caps

Zugleich soll das Steuer- und Umlagensystem reformiert werden, da die derzeitige Systematik widersprüchlich und harmonisierungsbedürftig sei. So soll im Verkehrssektor die Energiesteuer zukünftig am CO2-Ausstoß bemessen und nicht fossile Kraftstoffe von der Energiesteuer befreit werden. Die KfZ-Steuer u. a. bei Neuzulassungen soll ebenfalls am CO2-Ausstoß bemessen werden. Der Schienenverkehr soll durch eine Senkung der Mehrwertsteuer entlastet und der Flugverkehr durch eine Erhöhung der Ticketabgabe belastet werden. 

Im Gebäudesektor soll die Sanierung per Steuerlenkung und durch Abwrackprämien für alte Heizungsanlagen gefördert werden. Zugleich soll Mieterstrom und der Energiespeichereinsatz begünstigt werden. Power-To-Heat-Anwendungen in Privathaushalten und Wärmenetzen mit abgeregeltem EE-Überschussstrom sollen ohne Nutzungsentgelte und EEG-Umlage möglich sein. 

Für die Unternehmen soll die Wettbewerbsfähigkeit gewährt werden, indem diese beim Emissionshandel oder durch unterstützende Strompreiskompensation entsprechend berücksichtigt werden. Investitionen in Klimatechnologien und Energieeffizienz sollen u. a. durch Steuerlenkung und Entlastungen von der EEG-Umlage gefördert werden.

Daneben sollen auch private Klimaschutzinvestitionen steuerlich gefördert werden.

Grundsätzlich soll eine Kompensation der mit dem Klimaschutz einhergehenden Belastungen durch die Reduzierung der EEG-Umlage, die Absenkung der Stromsteuer und die Strompreiskompensation für energieintensive Unternehmen erreicht werden. 

Ausblick:

Am Donnerstagabend wird der Koalitionsausschuss im Bundeskanzleramt zusammen kommen, um finale Entscheidungen zum Klimaschutzpaket zu treffen. In dieser Runde finden sich u. a. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), der Chef des Bundeskanzleramts, Helge Braun (CDU) sowie Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) zusammen. Daneben werden die Fraktionschefs der CDU/CSU und SPD sowie die entsprechenden Parteichefs mitverhandeln. Der endgültige Beschluss soll dann noch am Freitag, den 20. September 2019 präsentiert werden.

Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) entwickelt online verfügbaren Effizienzrechner

Seit Beginn dieses Monats können fachkundige Experten für Kälte- und Lüftungstechnik (etwa Auditoren, Ingenieure, Energieberater, technisch versierte Betreiber großer Klima- und Lüftungsanlagen etc.) mittels einer kostenlosen Effizienzrechner-Software komplexe Raumlufttechnik- und Kälteerzeugungsanlagen in Nichtwohngebäuden energetisch bewerten.

Nichtwohngebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen (vgl. § 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1), z.B.: Krankenhäusern, Einkaufszentren und große Bürogebäude.

Das Bewertungstool erfüllt die neuesten Berechnungsanforderungen der Inspektionsnorm DIN SPEC 15240 (Stand März 2019). Nach abgeschlossener Bewertung stuft ein neues Energieeffizienzlabel die Anlage mit den bereits bekannten Effizienzklassen A bis F individuell ein und ermöglicht so einen Effizienzvergleich zwischen unterschiedlichen Technologien und Anlagen. Ein modularer Begleittext stellt zudem zentrale Stärken und Schwächen der Anlage dar. 

Für die Einstufung maßgeblich sind neben der Effizienz der Anlagentechnologie auch die Frage der angemessenen Dimensionierung und eine am Bedarf orientierte Betriebsweise. Auf diese Weise können Anlagenbetreiber die energetische Qualität ihrer Anlage auf einen Blick einordnen.

Der Effizienzrechner sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des BfEE verfügbar.

DEHSt klärt Stromerzeugereigenschaft von Unternehmen mit Industriekraftwerken

Am 20. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie gefällt (RGC berichtete). Die für die Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nun begonnen, das Urteil umzusetzen. Sie hat Nachfragen an Unternehmen mit Industriekraftwerken versandt, um aufzuklären, ob diese auf Basis des EuGH-Urteils als Stromerzeuger im Sinne des Emissionshandels einzuordnen sind.

Das ist nach dem EuGH-Urteil bereits dann der Fall, wenn die einzige emissionshandelspflichtige Haupttätigkeit einer Anlage die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“, sprich die Energieerzeugung, ist und der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (bzw. wenn dies in einem Jahr seit 2005 der Fall war).

Stromerzeuger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von CO2-Zertifikaten. Sie können kostenlose Zuteilungen vielmehr ausschließlich für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erhalten – wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres kann auch angesichts der bereits abgelaufenen Antragsfrist für die 4. Handelsperiode problematisch sein.

Vor diesem Hintergrund ist den Nachfragen der DEHSt jetzt besonders sorgfältig nachzugehen. Wird die Stromerzeugereigenschaft in diesem Rahmen erstmals aufgedeckt, muss sich das betroffene Unternehmen auf einen (teilweisen) Verlust des Anspruchs auf kostenlose Zuteilungen für die 4. Handelsperiode einstellen. Schlimmstenfalls droht sogar eine Aufhebung der Zuteilungsentscheidung für die 3. Handelsperiode und damit erhebliche Nachforderungen

EuGH begrenzt kostenlose Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für wärmeerzeugende Industriekraftwerke

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verkündete am 20. Juni 2019 sein Urteil (Rs. C-682/17) im sog. Exxon-Verfahren zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf schon gewährte bzw. beantragte kostenlose Zuteilungen von CO2-Emissionszertifikaten für Unternehmen haben, die wärmerzeugende Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung betreiben.

Der EuGH stellt mit seinem Urteil fest, dass eine Anlage, deren einzige unter Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) fallende Tätigkeit die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ist, als „Stromerzeuger“ anzusehen ist, wenn der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder wurde – selbst wenn dies nur in geringem Umfang geschehe. Es sei unerheblich, dass der erzeugte Strom ganz überwiegend der Eigenversorgung diene.

Auch zu den Konsequenzen der Eigenschaft als Stromerzeuger äußert sich der EuGH:

Er stellt in seinem Urteil klar, dass Stromerzeugern grundsätzlich keine kostenlosen Emissionszertifikate zugeteilt werden dürfen (vgl. Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG). Eine kostenlose Zuteilung kommt dann nur für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung in Betracht (Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) prüft derzeit noch die Auswirkungen des EuGH-Urteils für den Vollzug der 3. und 4. Handelsperiode. Emissionshandelspflichtige Unternehmen, die nach Auffassung des EuGHs nun als „Stromerzeuger“ zu betrachten sind, sollten sich auf Nachfragen der DEHSt und ggf. auf eine Nachforderung des Hocheffizienz-Nachweises einstellen. Schlimmstenfalls könnte betroffenen Unternehmen aber die Rücknahme des Zuteilungsbescheides für die 3. Handelsperiode und der Verlust des Zuteilungsanspruchs für die 4. Handelsperiode drohen.

Zahlreiche Maßnahmen in vielen Sektoren geplant

Im Juni veröffentlichte die Bundesregierung ihren zweiten Fortschrittsbericht zur Energiewende. Das umfassende Papier beschreibt den Status quo des bisher Erreichten und stellt gleichzeitig die weiteren geplanten Schritte zur Erreichung der Energiewende vor.

Im Einzelnen geht es um Maßnahmen des Nationalen Energie- und Klimaplans (NECP), den Maßnahmenplan Stromnetzausbau und die Energieeffizienzstrategie (NAPE 2.0). Im Hinblick auf den gestiegenen Endenergieverbrauch in Gebäuden soll das Energieeinsparungsgesetz und damit zusammenhängende Gesetze und Verordnungen novelliert und eine steuerliche bzw. finanzielle Förderung geprüft werden. Einen genauen Zeitpunkt nennt der Bericht jedoch nicht. 

Auch im Bereich Verkehr und Mobilität fehlt es an konkreten Maßnahmen und Zeitpunkten. Der Fortschrittsbericht verweist lediglich auf die Nationale Plattform „Zukunft der Mobilität“, die Handlungsempfehlungen erarbeiten soll. 

Weitere Berichtspunkte sind die Entwicklung der Strompreise, die Digitalisierung, die Wärmewende, Sektorkopplung und Energieforschung.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages beschäftigte sich in seinem Sachstandbericht mit Einzelfragen zu der derzeit heiß diskutierten CO2-Besteuerung.

Am 30. Juli 2019 veröffentlichte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages einen Sachstand zu „Einzelfragen zur steuersystematischen Einordnung einer CO2-Steuer“. Darin betrachtete er die aktuell zur Debatte stehenden CO2-Steuermodelle (RGC berichtete) und ordnete sie in einem rechtlichen Rahmen ein:

Nach seiner Bewertung würde sich die direkte Besteuerung von CO2-Emissionen nicht in die schon bestehenden in Artikel 106 des Grundgesetzes abschließend aufgezählten Steuertypen einordnen lassen. Für eine solche direkte Besteuerung wäre eine Verfassungsänderung notwendig.

Eine CO2-Steuer als Verbrauchs-, Aufwands-, oder Verkehrsteuer käme allerdings auch ohne eine Verfassungsänderung in Betracht. Denn diese würde an den Verbrauch bestimmter CO2-intensiver Güter wie Kohle, Erdgas, Benzin und Diesel anknüpfen und wäre damit eine rechtlich zulässige Verbrauchsbesteuerung.

Ein weiteres Modell wäre der bloße CO2-Aufschlag auf die bestehende Energiesteuer. Dieses Modell würde an der Einordnung der Energiesteuer als Verbrauchsteuer nichts ändern. Problematisch sieht der Wissenschaftliche Dienst aber an, dass der CO2-Aufschlag von der Anknüpfung der Energiesteuer an den Verbrauch von Energieträgern abweiche. In der Folge könne dies eine unzulässige faktische Besteuerung von CO2-Emissionen sein.

Schließlich führt der Wissenschaftliche Dienst die Möglichkeit an, die CO2-Steuer an den Erwerb eines Primärenergieträgers als Rechtsvorgang anzuknüpfen. Dies sei als rechtlich zulässige Verkehrsbesteuerung einzuordnen. Bedenklich sieht er diese jedoch vor dem Hintergrund der Energiesteuerrichtlinie an, deren Voraussetzungen ggf. umgangen werden könnten. Außerdem stünden die Steuereinnahmen dann den Ländern zu, was in der politischen Diskussion nicht vorgesehen sei.

Welche Auswirkungen die CO2-Steuer auf andere Gesetze (bspw. EEG, Stromsteuergesetz, Energiesteuergesetz) habe, sei letztendlich von der konkreten Ausgestaltung der CO2-Steuer abhängig.

Es ist daher abzuwarten, wie sich die Debatte um die CO2-Steuer in den kommenden Wochen entwickeln wird. In der nächsten Sitzung am 20. September 2019 will das Klimakabinett ein Maßnahmenpaket für mehr Klimaschutz verabschieden.

Wenn Sie mehr über die politischen Pläne zur CO2-Steuer und zu vielen weiteren aktuellen Themen des Energiemarktes erfahren möchten, würden wir uns freuen, Sie an unserem Kanzleiforum am 26./ 27. September 2019 in Hannover begrüßen zu dürfen. Hier geht es zur Anmeldung.

Kaum ein Thema wird derzeit so heiß diskutiert wie die CO2-Bepreisung, ein Gutachten der „Wirtschaftsweisen“ heizt die Debatte weiter an.

In vielen europäischen und außereuropäischen Staaten gibt es eine CO2-Bepreisung bereits. In Deutschland wird seit mehr als einem Jahr intensiv darüber diskutiert, ob und in welcher Form ein Preis für CO2 politisch umgesetzt werden soll.

Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung ein Sondergutachten des Sachverständigenrates für Wirtschaft in Auftrag gegeben. Dieses wurde vor einigen Tagen veröffentlicht. Unter dem folgenden Link finden Sie das Sondergutachten, dessen Kernbotschaften und weitere Informationen des Sachverständigenrates:

https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/sondergutachten-2019.html

Das Sondergutachten spricht sich für eine Bepreisung des Ausstoßes von CO2 aus, da dies Anreize für Investitionen in emissionsärmere Geräte und Anlagen setze sowie entsprechende Geschäftsmodelle und die Suche nach Innovationen fördere. Als wenig zielführend werden die „klimapolitisch unsystematischen Steuern und Abgaben“ sowie die „bisher von unterschiedlichen kleinteiligen Zielen und Aktionsplänen“ gekennzeichneten nationalen Aktivitäten in Deutschland kritisiert. 

Empfohlen wird langfristig eine einheitliche Bepreisung von CO2, indem der EU-Emissionshandel auf alle Sektoren in allen Mitgliedstaaten ausgeweitet wird. Denn ein einheitlicher Preis würde die volkswirtschaftlichen Kosten der Emissionsreduktion innerhalb der EU minimieren. Kurzfristig wird als Übergangslösung eine separate Bepreisung in dem Bereich empfohlen, welcher bislang nicht dem Europäischen Emissionshandel (Nicht-EU-ETS-Bereich) unterliegt. Dies z. B. durch einen separaten Emissionshandel für diese Sektoren oder über eine CO2-Steuer. Im Gutachten wird diesbezüglich auch die angemessene Berücksichtigung des Carbon-Leakage-Risikos sowie die Möglichkeit, die Einnahmen aus der CO2-Steuer sozial ausgewogen wieder auszuschütten, thematisiert. 

Die Belastung durch eine solche CO2-Bepreisung würde sich vermutlich zunächst im Wärme- und Verkehrssektor auswirken. Verteuern würden sich beispielsweise Benzin, Heizöl, Gas und Kohle. Betroffen wären hiervon u.a. also Unternehmen, aber auch Privatpersonen, die viel heizen müssen, z.B. wegen spezifischer Prozesse oder aufgrund von schlecht gedämmten Immobilien, sowie Unternehmen, die eine große LKW-Flotte betreiben.

Konkrete politische Maßnahmen zur Umsetzung oder Gesetzesentwürfe zu einer künftigen CO2-Bepreisung gibt es bislang noch nicht. Dennoch sollten Unternehmen mit einem hohen Einsatz von Heiz- und Kraftstoffen, die bislang noch nicht in den EU-ETS einbezogen sind, die Diskussion aufmerksam verfolgen.

EuGH-Urteil: EEG 2012 ist keine Beihilfe

Per Benachrichtigung über das Online-Portal ELAN-K2 informierte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestern darüber, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 28. März 2019 (Aktenzeichen C-405/16 P) den sog. Beihilfebeschluss der EU-KOMM 2015/1585 vom 25. November 2014 zum EEG 2012 insgesamt für nichtig erklärt hat (RGC berichtete).
Aufgrund dieses Beihilfebeschlusses hatte das BAFA in den Jahren 2014 und 2015 die Differenz zwischen ausgesprochener und nach Auffassung der EU-KOMM zulässiger Begrenzung aus den Begrenzungsjahren 2013 und 2014 von den Unternehmen zurückgefordert. Die Nichtigerklärung dieses Beihilfebeschlusses durch den EuGH hat nunmehr zur Folge, dass das BAFA die entsprechenden Teilaufhebungsbescheide rückabwickeln wird.
So kündigt das BAFA in der Benachrichtigung an, dass beabsichtigt sei, die seinerzeit ergangenen Teilaufhebungsbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. März 2019 zurückzunehmen. Zu diesem Zweck wird das BAFA entsprechende Rücknahmebescheide erlassen. Dies soll zeitnah gegenüber allen betroffenen Unternehmen erfolgen, die in den Jahren 2013 und 2014 eine Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch genommen haben. Umfasst sind insbesondere auch jene Unternehmen, die ursprünglich keinen Widerspruch eingelegt hatten.
Zunächst ist nun der Rücknahmebescheid vom BAFA abzuwarten. Die sich anschließende Rückabwicklung soll zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Unternehmen erfolgen. Hierzu sollen die Unternehmen, die von der Rückabwicklung betroffen sind, den im Rücknahmebescheid genannten Betrag gegenüber den ÜNB in Rechnung stellen.

Bundesregierung hinkt beim Ausbau der Windenergie ihren eigenen Zielen hinterher, übertrifft aber die Zielstellungen im Bereich Photovoltaik

Die Bundesregierung erklärt auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/8457) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Ihrer Antwort (BT-Drs. 19/8881):

2018 habe der Zubau mit einem Plus von 2,5 GW unterhalb des durch das EEG vorgegebenen Ausbaupfads für Windenergie von 2,8 GW gelegen. Für Solarstrom sei das Ziel mit 2,9 GW Zubau gegenüber den angestrebten 2,5 GW hingegen übertroffen worden.

Die Lücke bei der Windenergie soll bis 2030 über die Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land geschlossen werden.

Vor allem Unternehmen, die gerade mit der Stellung ihrer Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen beschäftigt sind, warten gespannt auf die Emissionshandelsverordnung 2030.

Am 14. Januar 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit der Beteiligung der Länder und Verbände zum Referentenentwurf der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) begonnen. Elf Stellungnahmen sind beim BMU innerhalb der Abgabefrist bis zum 28. Januar 2019 eingegangen. Gestern, den 17. April 2019, hat das Bundeskabinett in seiner 49. Sitzung die EHV 2030 beschlossen. Jetzt ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Verordnung ausgefertigt und verkündet wird.

Die EHV 2030 dient vor allem der Konkretisierung verschiedener Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandels (2021 bis 2030). Im Rahmen der aktuellen Antragsphase auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen ist insbesondere der neunte Abschnitt der Verordnung über die Befreiung von Kleinanlagen relevant.

In § 27 TEHG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln. Nach § 16 des Referentenentwurfes der EHV 2030 sollen bestimmte Kleinemittenten unter gewissen Voraussetzungen für die jeweilige Zuteilungsperiode von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen befreit werden. Im Gegensatz zu der dritten Handelsperiode ist für die Befreiung nun eine vom Zuteilungsverfahren getrennte Antragsstellung vorgesehen. Damit könnte grundsätzlich auch ein Antrag auf kostenlose Zuteilung obsolet sein.

In unserem geplanten Workshop „Emissionshandel – Die ersten Erfahrungen zur Antragstellung von freien CO2-Emissionsberechtigungen für die vierte Handelsperiode“ am 9. Mai 2019 in Hannover setzen wir uns auch näher mit den rechtlichen Vorgaben und Problemkreisen rund um den Befreiungsantrag für Kleinemittenten auseinander (hier geht es zur Anmeldung).