Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Der Umweltbonus, die Kaufprämie für Elektroautos, wurde von bisher maximal 4.000 € noch einmal deutlich auf bis zu 6.000 € je Fahrzeug erhöht.

Mit dem sog. Umweltbonus wird schon länger der Erwerb (Kauf oder Leasing) bestimmter Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge oder von Brennstoffzellenfahrzeugen gefördert (RGC berichtete).

Die Höhe des Umweltbonus wurde jetzt noch einmal deutlich auf bis zu 6.000 € für Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeuge bzw. bis zu 4.500 € für Hybridelektrofahrzeuge erhöht. Neu ist dazu, dass die Förderung unter weiteren Vorgaben auch für Fahrzeuge beantragt werden kann, die zum zweiten Mal zugelassen werden.

Über die neue Förderhöhe kann sich freuen, wer sein Fahrzeug ab dem 5. November 2019 zugelassen hat. Die konkrete Förderhöhe ist gestaffelt und hängt vom Nettolistenpreis des jeweiligen Fahrzeugs ab. Damit der Umweltbonus gewährt wird, muss das jeweilige Fahrzeug unter anderem

  • auf einer speziellen Liste des BAFA genannt werden,
  • einen Nettolistenpreis von weniger als 65.000 Euro aufweisen und
  • länger als sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben.

Für die Antragstellung und Bewilligung des Umweltbonus ist das BAFA zuständig. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

CO2-Bepreisung kommt und Konjunkturprogramme werden mit Klimaschutz verknüpft. Bundeskanzlerin Merkel hat während des Petersberger Klimadialogs den Vorschlag der EU-Kommission ausdrücklich begrüßt, die Emissionen in Europa um 50 bis 55 Prozent bis 2030 zu reduzieren. Man müsse weg von fossilen Brennstoffen und sie ließ keinen Zweifel daran, dass das Klimapaket mit nationalem CO2-Handel pünktlich in 2021 starten wird. Außerdem sollen die Konjunkturprogramme zur Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft den Klimaschutz immer fest im Blick behalten.

Hiermit bestätigt die Bundeskanzlerin unsere Einschätzung, dass die deutsche Wirtschaft trotz Corona die Klimamaßnahmen nicht aus den Augen verlieren darf. Hierzu veröffentlichen wir in Kürze auch das Fachvideo unserer Kollegin Annerieke Walter „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“. Die Teilnahme an unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima ist daher sicher eine gute Idee.  

In Teil sieben unserer Interview-Reihe #RGCfragtnach spricht Dr. Franziska Lietz mit Prof. Dr. Anders Levermann vom Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK) und der New Yorker Columbia University, über seine aktuelle Studie zur Klimafolgenforschung und zu den klimatischen Auswirkungen der Corona-Krise. Herr Prof. Levermann ist ein Referent unseres VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima

Herr Levermann, Ihre aktuelle, sehr spannende Studie beschäftigt sich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels. Worum geht es?


Um das wirtschaftliche Wohlergehen aller Menschen in diesen Zeiten der globalen Erwärmung zu sichern, müssen wir die Kosten der Klimaschäden und die Kosten des Klimaschutzes gegeneinander abwägen. In der Studie haben wir mittels Computersimulationen ermittelt, bei welcher Strategie die Klimakosten am geringsten sind.

Was sind die Kernaussagen Ihrer Studie?

Eines der wesentlichen Ergebnisse der Studie ist, dass es wirtschaftlich am sinnvollsten ist, den globalen Temperaturanstieg entsprechend des Pariser Klimaschutzabkommens bis 2050 auf 2°C zu begrenzen. Damit ist das politische Pariser Klimaschutzabkommen auch das wirtschaftlich sinnvoll. Das war so bisher nicht klar. Wir zeigen damit auch, dass die Erreichung von Klimaschutzzielen in dem derzeitigen Wirtschaftssystem möglich ist. In unserer Studie ging es explizit darum, den Pfad des größten wirtschaftlichen Wachstums zu berechnen. Wenn man die Klimaschäden hierbei mit einbezieht, dann zeigt sich, dass Klimaschutz essenziell ist, um das Wirtschaftswachstum zu erhalten. Das bedeutet, dass Verzicht nicht die Lösung ist, sondern dass wir unsere Wirtschaft umstrukturieren müssen. Nicht weniger, sondern anders. Die Politik muss hier die gleichen Rahmenbedingungen für alle schaffen, so dass Wettbewerb greifen kann. Wenn man eine derart großskalige Umstrukturierung vornimmt, darf man zwar nicht erwarten, dass das nichts kostet, aber die Kosten sind viel geringer als die Schäden, die uns die Wetterextreme durch den Klimawandel bescheren werden, wenn der Strukturwandel nicht kommt.
Details, weitere Ergebnisse und konkrete unsere Handlungsempfehlungen werde ich in meinem Beitrag zum VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima darstellen. Darauf dürfen Sie schon gespannt sein!

Wie beurteilen Sie den Einfluss der Corona-Krise auf das Klima? Gehen Sie von einem nachhaltigen Effekt aus?

Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Corona-Krise und dem Klimawandel gibt es viele verschiedene Aspekte, die man betrachten kann.
Der offensichtlichste Aspekt, nach dem ich in letzter Zeit auch oft gefragt werden, ist natürlich der Rückgang des CO2-Ausstoßes. Da dieser aber nicht mit einem Strukturwandel verbunden ist, ist er langfristig vernachlässigbar.
Viel wichtiger ist aber, ob wir durch die Corona-Krise etwas für die Klimakrise lernen können. Tatsächlich ist der wirtschaftliche Stillstand, den wir derzeit aufgrund von Covid-19 erleben, vergleichbar mit dem, was wir unter ungebremstem Klimawandel durch die Wetterextreme erwarten. Schon heute erleben wir immer wieder regionalen Stillstand der Wirtschaft aufgrund von Überschwemmungen (Thailand 2012), Schneekatastrophen (USA, 2018 und 2019) und anderen Extremereignissen. Diese wirtschaftlichen Schocks operieren auf der gleichen Zeitskala von Wochen bis Monaten. Der Klimaschutz ist dagegen eine vollkommen andere wirtschaftliche Herausforderung. Er bedeutet eine langfristige Umstrukturierung mit einer Zeitskala von 30 Jahren. Das führt zu dem riesigen Unterschied, dass man aus dem Klimaschutz Gewinne ziehen kann, indem man seine Strategien anpasst. Bei Schocks wie der Corona-Krise kann man das nicht, zumindest nicht in vergleichbarer Weise. Wir haben mit Blick auf den Klimawandel die Chance, ganz neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, bei der Energieversorgung, dem Transport, in allen Wirtschaftsbereichen. Unternehmen, die sich das zunutze machen, werden langfristig zu den Gewinnern gehören.

Ein dritter Aspekt, der meiner Meinung nach aber derzeit noch unbeantwortet ist, ist die Frage ob und wie die Corona-Krise zu einer Anpassung der wirtschaftlichen Landschaft in Deutschland und der Welt führen wird. Man kann sagen, dass der Klimawandel auf Wirtschaft und Gesellschaft einen Druck ausübt, der alle zusätzlichen Probleme noch verstärkt. Die Corona-Krise stoppt aber gerade die gesamte Wirtschaft und das gesamte gesellschaftliche Leben. Wir erwarten z.B. in Deutschland, dass der Mittelstand besonders heftig von den Folgen der Corona-Krise getroffen wird. Offen ist derzeit, wie der Mittelstand aus der Corona-Krise hervorgehen wird. Hier besteht grundsätzlich die Chance für einen Neustart mit der Chance auf eine höhere Innovationsbereitschaft und Widerstandsfähigkeit in der Zukunft.

Bundesnetzagentur gibt die Anforderungen an Gebote der nächsten Ausschreibungsrunde bekannt Für Strom aus Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ab einer Größe von 750 Kilowatt wird die Höhe der Förderung nach dem EEG in Ausschreibungsverfahren festgelegt. Der in dieser Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert bestimmt die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).

Das Ausschreibungsverfahren wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) jedes Jahr in zwei Gebotsrunden durchgeführt.

Für die nächsten Gebotstermine am 01.Juni 2020 hat die BNetzA auf ihrer Internetseite die Teilnahmevoraussetzungen bekannt gegeben.

Details dazu finden Sie hier und hier.

Die Ausschreibung findet trotz der Ausnahmesituation durch das Corona-Virus statt. Gebote sind fristgerecht einzureichen. Die BNetzA weist aber darauf hin, dass sie die Gebote voraussichtlich nur zeitlich verzögert prüfen kann und sie die Zuschlagsentscheidung erst nach Beruhigung der Lage im Internet bekanntgeben wird. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Führt Corona auch hier zu weiteren Verzögerungen?

Rückblick: Seit Oktober 2019 liegt ein (neuer) Gesetzesentwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor (RGC berichtete). Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet (RGC berichtete).

Was ist seitdem passiert? Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung (Drs. 19/17037) zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst und hierin den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrates zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bundesrat erreichen wollen, dass die Bundesländer bei der für das Jahr 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude unmittelbar beteiligt werden. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinausgehe. Die Interessen der Länder würden durch die Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat bereits gewahrt. Auch der vom Bundesrat geforderte kostenfreie Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen wurde von der Bundesregierung bereits abgelehnt, da dies aufgrund der Rechte an den Normen, die in privater Hand lägen, nicht gewährleistet werden könne. Die zitierten DIN-Vornormen und Normen seien an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt, so dass verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt erlangt werden könne. Insoweit seien auch die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gewahrt.

Weiterhin im Gespräch sind aber einige bedeutsame Vorschläge des Bundesrates, etwa die Ausweitung des Betriebsverbots ab dem 1. Januar 2026 von Öl- auf Kohleheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf der Bundesregierung sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag vertieft prüfen zu wollen.

Überdies hat die Bundesregierung auch angekündigt, die Anregungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem geforderten „informatorischen Beratungsgespräch“ beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern zu prüfen. Dieses Beratungsgespräch soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern der Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/16716) wurde dem Bundestag am 22. Januar 2020 zugeleitet. Dieser begann sodann mit den durchzuführenden Lesungen. In diesem Rahmen wurde zu Beginn des Monats März eine Experten-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages durchgeführt. Hier wurden Nachbesserungen am GEG-Entwurf gefordert, weil u.a. die rechtlichen Vorgaben zu schwammig seien, Mieter und Eigentümer unangemessen belastet würden und Biogas zu wenig berücksichtigt werde.

Im nächsten Schritt müsste nun der Bundestag ein Gesetz beschließen und dieses sodann wieder dem Bundesrat zuleiten. Ein möglicher Zeitplan sah dies für den Beginn des Monats April vor. Zwar ist keine aktive Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ihm steht aber ein Einspruchsrecht zu. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige Corona-bedingte Lage in Deutschland auch die hier notwendigen Entscheidungsprozesse erschweren wird. Ob das Gesetz gleichwohl zeitnah verabschiedet werden kann, bleibt damit abzuwarten.

Das EEG wird diese Woche 20 Jahre alt. Wir gratulieren herzlich und blicken auf eine bewegte Geschichte zurück.

Am 01.04.2000 trat das EEG (2000) in Kraft. Es ist das Ergebnis der Arbeit eines immer wieder mutigen und experimentierfreudigen Gesetzgebers. Man kann es guten Gewissens als Kernvorschrift der deutschen Energiewende betrachten. Darüber hinaus blickt es bereits jetzt auf eine bewegte Geschichte zurück, in 20 Jahren EEG hat sich also einiges getan. Einige Schlaglichter:

Zunächst einmal hat das EEG in den letzten 20 Jahren ordentlich zugelegt: Von der schlanken Urfassung mit 12 Paragrafen hat es sich in einen echten Brecher mit 174 Zählern verwandelt. 

Aber auch die Erfolge des EEG sind beachtlich. Durch die Fortführung der bereits seit dem Stromeinspeisegesetz geltenden EEG-Einspeisevergütung ist es gelungen, die erneuerbaren Energien in Deutschland landauf, landab heimisch zu machen. Um die „Erneuerbaren“ Richtung Marktreife zu führen, wurde mit dem EEG 2012 die Direktvermarktung eingeführt, die mit dem EEG 2014 zur üblichen Vermarktungsform ausgebaut wurde. Noch weiter ging der Gesetzgeber schließlich mit der Einführung des Regimes der Ausschreibungen im EEG 2017, mit der die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren dann endgültig erwachsen wurde. 

Die Statistik zeigt, dass diese konsequente Förderung Früchte getragen hat: Nach Angaben des BMWi stieg der Anteil der erneuerbaren Energien am deutschen Bruttostromverbrauch von 37,8 % im Jahr 2018 auf 42,1 % im Jahr 2019. Das bedeutet, dass 2019 aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme insgesamt rund 244 Milliarden Kilowattstunden Strom erzeugt wurden, fast 9 Prozent über dem Niveau des Vorjahres (225 Milliarden Kilowattstunden).

Allerdings laufen nach 20 Jahren auch die ersten Förderungen bereits aus. In vielen Fällen ist noch unklar, wie es für die Anlagen dann weitergeht. Bei unserer Beratung erfahren wir aber zunehmend, dass sich auch unsere Mandanten intensiv mit der Post-EEG-Phase auseinandersetzen und teilweise sehr innovative und kreative Ideen entwickeln. Hier erwarten wir daher sehr spannende Entwicklungen und Projekte in den kommenden Jahren.

Auch die Regelungen für die Verbraucherseite haben uns vor allem in den letzten Jahren schwer beschäftigt: Über die EEG-Umlage werden die Kosten der Förderung von Erneuerbaren auf die Stromverbraucher umgelegt. Nicht selten hat aber das geltende Regelungsregime die im letzten Schritt des sog. EEG-Ausgleichsmechanismus mit der Umlage belasteten Letztverbraucher vor große Herausforderungen gestellt. In den Augen vieler dürfte das Wort „Drittmengenabgrenzung“ daher das energierechtliche Unwort der letzten (mindestens) vier Jahre gewesen sein. Mittlerweile haben sich allerdings die meisten von uns betreuten Unternehmen der Thematik angenommen, sich mit großem Engagement durch die vielen Fragestellungen gekämpft und können daher gelassener in die Zukunft blicken. Dennoch ist die Diskussion über diese Thematik mit Sicherheit noch lange nicht abgeschlossen, so steht z.B. der Hinweis der BNetzA zur Drittmengenabgrenzung weiterhin aus. 

Schließlich wird auch die kommende CO2-Bepreisung mit Sicherheit vielgestaltige Wechselwirkungen mit der EEG-Umlage und ihren Privilegierungen auslösen. Aktuell kann man hier nur einen Blick in die Glaskugel werfen. Wir erwarten aber, dass die Rechtslage in den kommenden Monaten deutlich klarer wird und verfolgen die Entwicklungen mit Blick auf die Interessen unserer Mandanten genau. 

Damit auch Sie stets auf dem Laufenden sind, haben wir mit unserem Infoportal #RGC-TOPKlima (www.industrie-klima.de) eine Plattform geschaffen, auf der wir und Dritte die für die Industrie relevanten Informationen rund um den Klimaschutz und insbesondere die CO2-reduzierte Umgestaltung von Versorgungskonzepten bereitstellen. Außerdem bereiten wir in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima strukturiert auf, was auf energieintensive Unternehmen mit dem Klimapaket zukommt, und stellen ihnen insbesondere Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Auf die nächsten 20 Jahre voller Energie!

Betroffen sind die Fristen zur Übermittlung des Emissionsberichts zum 31.03.2020 und die Abgabe von Emissionsberechtigungen zum 30.04.2020 (EU-ETS).

Im Rahmen des Europäischen Emissionshandels stehen aktuelle Fristen an. Zum einen die Frist zur Übermittlung des Emissionsberichts bis zum 31.03.2020 und die Frist zur Abgabe von Emissionsberechtigungen bis zum 30.04.2020.

Aufgrund der aktuellen Situation um das Coronavirus haben sich bereits andere Behörden zu einer Einschätzung geäußert, was passiert, wenn Fristen aufgrund des Coronavirus nicht eingehalten werden können (RGC berichtete).

Die DEHSt kommuniziert dazu grundsätzlich Folgendes:

Die Fristen bestehen unverändert fort. Es handelt sich hierbei um gesetzliche und auch europarechtlich vorgegebene Fristen. Die DEHSt als zuständige Behörde kann daher keine individuellen Fristverlängerungen gewähren.

Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang am 26.03.2020 eine Mitteilung veröffentlicht, in welcher sie auf die hohe Relevanz der Einhaltung der anstehenden Termine hinweist.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat am 23.03.2020 in einem Mailing an alle Prüfstellen über Sonderregelungen insbesondere bei im Einzelfall noch ausstehenden Standortbegehungen informiert.

Ihr Unternehmen sollte somit alles an die Einhaltung der anstehenden Fristen setzen. Sollte es Ihrem Unternehmen trotz aller Bemühungen aufgrund des Coronavirus nicht möglich sein, die anstehenden Fristen einzuhalten, sind diese Gründe für das Fristversäumnis zu dokumentieren und zu begründen. Diese Dokumentation sollte bereits vor Ablauf der Frist der DEHSt unverzüglich per E-Mail emissionshandel@dehst.de mitgeteilt werden.

Zu der Mitteilung der DEHSt gelangen Sie hier.

Zu diesem Thema und der Frage: „Was müssen Unternehmen in der Corona-Krise beim CO2-Handel/ETS beachten?“ führte RGC in #RGCfragtnach bereits ein Interview mit Sebastian Gallehr. Zu dem Interview gelangen Sie hier.

Die BNetzA hat auf Ihrer Webseite Informationen zum Umgang mit Verzögerungen aufgrund der Corona-Krise für EE- und KWK-Ausschreibungen veröffentlicht.

Auch im Hinblick auf Ausschreibungen nach dem EEG und KWKG sind viele zeitkritische Prozesse relevant und Fristen einzuhalten. Es drohen Verzögerungen bei der Umsetzung noch ausstehender und bereits bezuschlagter Ausschreibungsprojekte. 

Branchenvertreter hatten daher an die Politik appelliert, Erleichterungen bei möglichen Projektverzögerungen ausgeschriebener Projekte zu schaffen, z.B. durch Fristverlängerungen und Verzicht auf Sanktionen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt veröffentlicht, in welcher Form sie beabsichtigt, diesen Forderungen nachzukommen. 

Die BNetzA hat für laufende und künftige Ausschreibungen und für bereits bezuschlagte Projekte u.a. die folgenden Maßnahmen getroffen: 

  • Fristen für Ausschreibungsteilnehmer:

Ausschreibungen sollen grundsätzlich weiterhin zu den üblichen Terminen erfolgen, weil diese Termine gesetzlich festgeschrieben seien. Das bedeutet, dass die Teilnehmer an Ausschreibungen ihre Gebote auch fristgerecht einreichen müssen. Anders als nach der bisherigen Praxis sollen allerdings die Zuschlagsentscheidungen selbst zunächst nicht öffentlich bekanntgegeben werden. Die Fristen, die insb. Vertragsstrafen, Umsetzung des Projekts und Zahlung der Zweitsicherheit betreffen, beginnen noch nicht zu laufen. Dies soll erst nach einer Beruhigung der Lage erfolgen. 

Ausnahmen gelten allerdings für Biomasseanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben und dann, wenn ein Bieter eine individuelle Vorabveröffentlichung wünscht. Hierzu kann ein formloser Antrag gestellt werden. 

  • Fristen für Projektierer, die bereits einen Zuschlag erhalten haben:

Auch für die Realisierung von bezuschlagten Onshore-Windenergieprojekten und Biomasseanlagen will die BNetzA eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen zulassen. Auch diesbezüglich soll ein Antrag formlos per E-Mail möglich sein. 

Bei Projektverzögerungen bei ausschreibungspflichtigen, bereits bezuschlagten PV-Anlagen ist die Beantragung einer Zahlungsberechtigung vor der Inbetriebnahme der Anlage weiterhin möglich, wenn die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, d.h. der Zuschlag verfällt dann nicht. Bei der Beantragung der Zahlungsberechtigung sind die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen. 

Im Hinblick auf die Zuschläge für ausschreibungspflichtige, bereits bezuschlagte KWK-Anlagen sieht die BNetzA aufgrund der grundsätzlich längeren Realisierungsfristen keinen Handlungsbedarf, will die Lage aber beobachten. 

Darüber hinaus will die BNetzA auf die Verhängung diverser Sanktionen verzichten. 

Weitere Einzelheiten teilt die BNetzA auf Ihrer Webseite mit. 

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zu einer umfassenden Reform des WEG-Rechts beschlossen, mit dem unter anderem der Ausbau der Elektromobilität gefördert werden soll.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zu einer umfassenden Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie zur Anpassung des Mietrechts verabschiedet. Dieser nennt sich „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)“. Er entspricht im Wesentlichen dem im Januar vorgelegten Referentenentwurf und orientiert sich eng an den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur WEG-Reform aus dem Jahr 2019.

Bislang war die Errichtung von Ladeinfrastruktur für die Bewohner von Mietwohnungen und WEG schwierig, wenn nicht sogar fast unmöglich (RGC berichtete). 

Nach dem Entwurf sollen bauliche Maßnahmen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, erleichtert werden und nicht mehr dem – derzeit zumindest faktischen – Erfordernis der Einstimmigkeit unterliegen. Die geltende Rechtslage führe dazu, dass der bauliche Zustand der Wohnungseigentumsanlage „versteinere“. Für Modernisierungsmaßnahmen, Einbruchsschutz, die Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Maßnahmen für die Barrierefreiheit ist daher im Entwurf ein geringeres Quorum von zwei Dritteln der Eigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile vorgesehen (§ 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Entwurfsfassung – WEG-E). Nur für Maßnahmen, die die Eigenart der Wohnanlage ändern oder einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, soll noch die Einstimmigkeit erforderlich sein.

Darüber hinaus soll generell auch Mietern die Nutzung von Elektrofahrzeugen erleichtert werden. Jeder Mieter soll nach dem Entwurf einen Anspruch auf die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge, zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz gegen seinen Vermieter haben, allerdings auf Kosten des Mieters (§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Entwurfsfassung – BGB-E).

Der Entwurf wird jetzt in den Bundestag zur weiteren Beratung und Beschlussfassung eingebracht. Das Gesetz soll zu Beginn des zweiten Kalendermonats nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wann dies der Fall sein wird, wird jedoch maßgeblich von der Handlungsfähigkeit des Bundestages während der Corona-Krise abhängen. 

In diesem #RGCfragtnach spricht Frau Dr. Franziska Lietz mit Herrn Sebastian Gallehr. Die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH berät Industrie und Gewerbe mit hohem Energiebedarf unter anderem zu allen Fragen rund um das EU-Treibhausgas-Emissionshandelssystem (EU-ETS) und der diesbezüglichen Kostenoptimierung. Weitere Beratungsschwerpunkte liegen bei der Einführung und dem Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Optimierung der Energievollkosten in Zeiten der Energiewende inklusive des Fördermittelmanagements.

Sehr geehrter Herr Gallehr, Sie beraten Unternehmen bereits seit 2004, also seit über 15 Jahren zum europäischen Emissionshandel. Welche Herausforderungen stellen sich für die ETS-pflichtigen Unternehmen aktuell mit der Corona-Krise?

Viele zur Teilnahme am EU-ETS verpflichtete Unternehmen befinden sich während der Corona-Krise in einer besonderen Situation. Diese Unternehmen stellen häufig systemrelevante Grundstoffe her oder müssen, um Langzeitschäden zu vermeiden, die Produktion auch in Notsituationen aufrechterhalten. Deswegen agieren sie bereits jetzt mit reduziertem Personal. Viele administrative Tätigkeiten werden aktuell zwar aus dem Homeoffice ausgeführt, aber die Möglichkeiten zum verteilten Arbeiten sind häufig noch nicht hinreichend belastbar ausgebaut.

Allerdings laufen auch im Emissionshandelsrecht diverse Pflichten, wie z.B. die Frist zur Abgabe der Emissionsberichte zum 31.03.2020 und die Frist zur Rückgabe der Emissionsrechte für das Jahr 2019 bis zum 30.04.2020. Der VPS-Versand der Emissionsberichte setzt die Verfügbarkeit von spezieller IT-Infrastruktur am Ort des Arbeitens voraus. Für die Rückgabe der Emissionsrechte ist  das abgestimmte Tätigwerden von mindestens zwei Bevollmächtigten mit registrierten Mobiltelefonen für das SMS-TAN Verfahren notwendig.

Welche Konsequenzen können Unternehmen denn grundsätzlich drohen, wenn sie diese wichtigen Pflichten verletzen?

Wenn Unternehmen ihre verifizierten Emissionsberichte nicht bis zum 31.03.2020 elektronisch signiert über die virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt eingereicht haben, droht eine – häufig zu Ungunsten der Anlagenbetreiber eher konservative – Schätzung der Emissionen.

Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Emissionsrechte für die CO2-Emissionen des Jahres 2019 über das Registerkonto bis zum 30.04.2020 kann es zu einer Strafzahlung von mindestens EUR 100,– je Tonne CO2 kommen, vgl. § 30 Abs. 1 TEHG. 

Gibt es schon Informationen, wie von Seiten der DEHSt mit derartigen Fristversäumnissen umgegangen wird? 

Die DEHSt hat erst kürzlich, am 20.03., auf ihrer Webseite eine Stellungnahme veröffentlicht, wie sie bei Corona-bedingten Fristversäumnissen vorgehen will: 

Uns erreichen derzeit vermehrt Anfragen, welche Folgen es hat, wenn aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Sars-CoV-2) und der zu dessen Eindämmung ergriffenen Maßnahmen Fristen nicht eingehalten werden können. Sollten Fristen in Folge der derzeitigen außergewöhnlichen Situation im Einzelfall nachweislich nicht eingehalten werden, werden wir dieses im weiteren Vollzug des Europäischen Emissionshandels oder der Strompreiskompensation berücksichtigen. Insbesondere betrifft dies im Einzelfall die Festsetzung einer Zahlungspflicht wegen einer Abgabepflichtverletzung oder die Verhängung von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten, wenn die Pflichten nachweislich u.a. wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Wir informieren Sie weiter, sobald die EU oder die Europäische Kommission Entscheidungen treffen.

Was raten Sie betroffenen Unternehmen? Welche Unterstützung bieten Sie an?

Da die Formulierung „wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen“ keinen Freibrief für die Nichteinhaltung der Fristen erkennen lässt, raten wir jedem Unternehmen, möglichst alles zu tun, um die aktuellen Berichts- und Abgabepflichten vollständig und fristgerecht zu erfüllen.

Wir unterstützen Unternehmen in der gewohnten Qualität, z.B. mit VPS-Backup zum fristwahrenden Versand des Emissionsberichts an die DEHSt und bei der Rückgabe der notwendigen Emissionsrechte aus dem Registerkonto als Bevollmächtigte. Wir unterstützen gerne auch von direktem Telefonsupport mit erfahrenen Experten bis zur kontinuierlichen Betreuung in allen Fragen und Tätigkeiten zum Europäischen Emissionshandel.