E-Mobility in WEG und Mietimmobilien: Aktueller Gesetzesentwurf

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zu einer umfassenden Reform des WEG-Rechts beschlossen, mit dem unter anderem der Ausbau der Elektromobilität gefördert werden soll.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zu einer umfassenden Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie zur Anpassung des Mietrechts verabschiedet. Dieser nennt sich „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)“. Er entspricht im Wesentlichen dem im Januar vorgelegten Referentenentwurf und orientiert sich eng an den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur WEG-Reform aus dem Jahr 2019.

Bislang war die Errichtung von Ladeinfrastruktur für die Bewohner von Mietwohnungen und WEG schwierig, wenn nicht sogar fast unmöglich (RGC berichtete). 

Nach dem Entwurf sollen bauliche Maßnahmen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, erleichtert werden und nicht mehr dem – derzeit zumindest faktischen – Erfordernis der Einstimmigkeit unterliegen. Die geltende Rechtslage führe dazu, dass der bauliche Zustand der Wohnungseigentumsanlage „versteinere“. Für Modernisierungsmaßnahmen, Einbruchsschutz, die Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Maßnahmen für die Barrierefreiheit ist daher im Entwurf ein geringeres Quorum von zwei Dritteln der Eigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile vorgesehen (§ 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Entwurfsfassung – WEG-E). Nur für Maßnahmen, die die Eigenart der Wohnanlage ändern oder einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, soll noch die Einstimmigkeit erforderlich sein.

Darüber hinaus soll generell auch Mietern die Nutzung von Elektrofahrzeugen erleichtert werden. Jeder Mieter soll nach dem Entwurf einen Anspruch auf die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge, zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz gegen seinen Vermieter haben, allerdings auf Kosten des Mieters (§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Entwurfsfassung – BGB-E).

Der Entwurf wird jetzt in den Bundestag zur weiteren Beratung und Beschlussfassung eingebracht. Das Gesetz soll zu Beginn des zweiten Kalendermonats nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wann dies der Fall sein wird, wird jedoch maßgeblich von der Handlungsfähigkeit des Bundestages während der Corona-Krise abhängen.