Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Ältere Onshore-Windparks findet man deutschlandweit. Immer mehr Industrieunternehmen sehen diese auch als Option, grüne, günstige und regionale Energie für ihre Produktion einzusetzen.

Während die dezentrale Stromversorgung der Industrie bislang hauptsächlich mittels BHKWs oder PV-Anlagen stattfand, rückt das Thema Windenergie zunehmend in den Fokus: In diesen Jahren fallen etliche Windparks aus der zwanzigjährigen Förderung. Diese sind in der Regel abgeschrieben und für die Betreiber stellt sich (trotz der mit dem EEG 2021 neu geschaffenen Möglichkeiten zur Weiterförderung) oft die Frage, ob es Sinn macht, diese weiterzubetreiben.

Befindet sich ein solcher Windpark in einem realistischen Radius zu einem Industrieunternehmen oder Industriepark, befassen sich immer mehr Unternehmen damit, ob es sich lohnen kann, diesen Windpark zur Ergänzung und Optimierung der Energieversorgung ihres Betriebes einzusetzen.

Dabei kommen verschiedene Varianten in Betracht. Eine davon ist die Übernahme des Windparks durch das Industrieunternehmen oder eine neu gegründete Gesellschaft und der Aufbau einer sog. Eigenversorgung.

Durch den zu erwartenden Wegfall der EEG-Umlage ist die Eigenversorgung aber nicht mehr der einzig mögliche Weg. Schließt man Lieferkonstellationen nicht aus, bietet sich auch der Abschluss eines Stromliefervertrages mit dem Betreiber des Windparks an. Dies wird oft als PPA (Power Purchase Agreement) bezeichnet.

In beiden Fällen ist außerdem zu prüfen, wie der Strom zum Industriestandort transportiert werden soll. Hierbei kann ein vorhandenes Netz genutzt oder eine Direktleitung errichtet werden. Letzteres oft um ein Vielfaches attraktiver, weil die sog. netzbezogenen Strompreisbestandteile, wie Netzentgelte, nicht anfallen. Gleichzeitig ergeben sich aber zusätzliche Rechtsfragen, z.B. wer Betreiber der Anschlussleitung sein sollte oder welche Auswirkungen eine solche Konstellation auf bestehende Netz- und Lieferverträge hat.

In unserem RGC-Fokus am 8.6.2022 werden wir diese und weitere Rechtsfragen zur Anbindung von Windparks in 1,5 Stunden für Sie beleuchten. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Der Bundestag stimmt für die Reform des Energiesicherungsgesetzes 1975 (EnSiG) – mit Änderungen zum Vorentwurf.

In dritter Lesung hat der Bundestag am 12. Mai 2022 die Novelle des Energiesicherungsgesetzes 1975 (EnSiG) beschlossen. Das Gesetz regelt weitreichende Instrumente für ein Eingreifen in den Energiemarkt im Krisenfall, wenn eine Gasmangellage vorliegt.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf enthält die nun vom Bundestag beschlossene Fassung folgende wesentliche Änderungen, die sich aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie ergeben:

Preisanpassungsrecht

Bereits der ursprüngliche Entwurf sah ein gesetzliches Preisanpassungsrecht für Energieversorgungsunternehmen bei verminderten Gasimporten nach Deutschland vor, um kaskadenartige Insolvenzen unter den Versorgungsunternehmen zu verhindern und damit letztlich einen Zusammenbruch der Energieversorgung insgesamt zu verhindern. Bislang war lediglich eine Anpassung auf ein „angemessenes Niveau“ vorgesehen. Das war zu unkonkret (RGC berichtete hier).

Der Gesetzgeber hat nun eine Grenze nach oben eingezogen: 

     „Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.“

Auch sind nun weitere Preisanpassungen über vertragliche Abreden (anders als noch im Vorentwurf) ausgesetzt, wenn der Gasversorger den Preis über das gesetzliche Anpassungsrecht erhöht hat. Zudem kann der Kunde alle zwei Monate eine Prüfung der erhöhten Preise und ggf. eine Preisanpassung auf das angemessene Niveau verlangen. Wird diese nicht gewährt, wird dem Kunden jedoch erneut lediglich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Das ist hoch problematisch. Denn in einer Gasmangellage (bei jetzt schon bestehender Energiepreiskrise) kann dies kaum einen adäquaten Ausweg bieten. Letztlich wird hierdurch das Insolvenzrisiko schlicht von den Versorgern auf die Energieverbraucher verschoben.

Dem steht bislang lediglich die Aufforderung an die Bundesregierung gegenüber, Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko „schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen wie massenhafter Betriebsschließungen“ verringern.

Klarer formuliert ist immerhin, dass und wie eine Absenkung der angehobenen Preise nach der Gasmangellage durch die Gasversorger zu erfolgen hat. Die Preise müssen dann aber nach aktuellem Stand nicht auf den ursprünglich vereinbarten Preis zurückgeführt werden, sondern lediglich auf ein dann „angemessenes Niveau“.

Preisanpassungsmonitoring

Neu eingefügt wird eine Regelung zum Preisanpassungsmonitoring. Dieses obliegt der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für Zeiträume, in denen Preisanpassungsrechte bestehen. Das Monitoring soll ein gezieltes Handeln seitens BNetzA und BMWK ermöglichen. Zwingende Konsequenzen einer erheblichen Preissteigerung werden aber nicht formuliert.

Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird dahingehend geändert, dass Treuhandverwaltungen oder Enteignungen vom Kartellrecht, also insb. von der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle, grundsätzlich ausgenommen sind. Ermöglicht werden soll damit ein schnelles Handeln, wenn eine Treuhandstellung oder Enteignung für kritische Infrastrukturen erforderlich wird. Was dies u.a. für die bereits jetzt unter Treuhandverwaltung der BNetzA gestellte und seit dieser Woche erneut von russischen Sanktionen betroffenen Gazprom Germania bedeutet und wie Russland auf etwaige weitere Schritte Deutschlands reagiert, werden die nächsten Tage und Wochen zeigen müssen.

Rechtsschut Rechtsschutz und Bußgelder

Für Maßnahmen der Bundesnetzagentur im Rahmen des EnSiG sollen künftig die Regelungen über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde nach EnWG entsprechen. Zuständig wären dann das Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. der Kartellsenat beim Bundesgerichtshof.

Die bisher gültigen Bußgelder werden erhöht auf bis zu 100.000,00 € bei einem Verstoß gegen Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen auf Grund des EnSiG oder der untergeordneten Verordnungen (z.B. GasSV).

Das Gesetzesvorhaben bedarf zum Inkrafttreten nun noch der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffentlichung im BGBl.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

In den nächsten Tagen bzw. Wochen sind für Industrieunternehmen einige Fristen aus dem Verpackungsrecht zu beachten, diese fassen wir hier für Sie kurz zusammen.

Die wohl wichtigste Neuerung im Verpackungsrecht ist, dass sich nunmehr ab 1.7.2022 alle Inverkehrbringer von Verpackungen (auch solchen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind) im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen (RGC berichtete). Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht droht ein Vertriebsverbote auch für Weitervertreiber, d.h. diese müssen darauf achten, entsprechende Produkte, deren Verpackungen nicht registriert wurden, auszulisten. Zudem kann ein Bußgeld erhoben werden.

Der 16.5. ist im Jahr 2022 der gesetzliche Hinterlegungsstichtag für die verpackungsrechtliche Vollständigkeitserklärung. Diese muss von Unternehmen erbracht werden, die bestimmte Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr bringen. Die Frist endet grundsätzlich am 15.5., in diesem Jahr fällt dieser aber auf einen Sonntag, so dass sich das Fristende auf Montag, den 16.5. verschiebt. Auf ihrer Webseite weist die ZSVR im Zusammenhang mit diesem Stichtag darauf hin, dass sie zur Unterstützung und ergänzend zu den Prüfleitlinien das Dokument „Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung“ erarbeitet habe, welche beide hier abrufbar sind.

Am 19. Mai 2022 läuft schließlich die Frist für die Teilnahme an der Konsultation des aktuellen Kataloges systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab. Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, können sich hier zur Einordnung ihrer Verpackungen, insbesondere nach Verpackungsart und Füllgröße, äußern.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) entwickelt ein Programm zur Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge. Unternehmen der energieintensiven Industrie können im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens bis zum 25. Mai 2022 Projektdarstellungen einreichen, um dem BMWK einen Einblick in die jeweiligen Bedarfe zu geben.

Als Teil des Klimaschutz-Sofortprogramms soll der Betrieb klimafreundlicher Verfahren in der energieintensiven Industrie, insb. in den Grundstoffindustrien, zeitnah ermöglicht werden. Erreicht werden soll dies u.a. durch das Instrument der Klimaschutzverträge, den sog. Carbon Contracts for Difference (CCfD).

Klimaschutzverträge dienen dem Zweck, energieintensive Branchen bei der Dekarbonisierung zu unterstützen und Betriebskostendifferenzen zwischen herkömmlichen und klimafreundlichen Verfahren auszugleichen. Dafür schließt der Staat (oder eine staatlich beauftragte Institution) mit den betroffenen Unternehmen Verträge ab, in denen er sich dazu verpflichtet, einen bestimmten CO2-Preis zu garantieren. Auf diese Weise soll das Unternehmensrisiko von Investitionen in treibhausgasarme oder -neutrale Produktionen gemindert werden. Näheres zu Hintergründen und Funktionsweise der Klimaschutzverträge finden Sie hier.

Für die Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge erarbeitet das BMWK derzeit eine Förderrichtlinie, die im Sommer 2022 vorliegen soll und anschließend der Genehmigung der Europäischen Kommission bedarf.

Um die Industrie weiterhin in den Dialog rund um das Instrument der Klimaschutzverträge einzubinden und das Förderprogramm wirkungsvoll auszugestalten, startete das BMWK nunmehr ein Interessensbekundungsverfahren. Dort können betroffene Unternehmen bis zum 25. Mai 2022 freiwillig und unverbindlich ihre Projektdarstellungen einreichen, um dem BMWK Erkenntnisse für die konkrete Ausgestaltung des Förderprogramms zu liefern. Die Teilnahme hieran hat keinen Einfluss auf eine etwaige spätere Teilnahme am Förderprogramm selbst.

Die Projektdarstellung soll ein Projektkonzept beinhalten, das hinsichtlich bestehender Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungslücken fachlich beurteilbar ist. Insbesondere sind Ausführungen zur Technologie, dem Zeitplan, der Vermeidung von THG-Emissionen, zu wesentlichen Bedarfsparametern des Projekts und zum Markt des geförderten Produkts zu machen.

Weitere Informationen zum Interessenbekundungsverfahren und zur Teilnahme daran finden Sie hier.

Autorin: Sandra Horn

Die Datenabfrage der Bundesnetzagentur bei Unternehmen mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 MWh hat begonnen.

Im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in dieser Woche eine Datenabfrage gestartet (RGC berichtete).

Wenn Ihr Unternehmen also Abnahmestellen mit einer technische Anschlusskapazität im Gasbereich von mindestens 10 MWh besitzt, dann sollten Sie mittlerweile von der BNetzA kontaktiert worden sein. Sollte dies bis zum 9.5.2022 nicht geschehen sein, müssen Sie sich laut BNetzA selbstständig per E-Mail bei der BNetzA melden. Es wird von einer Mitwirkungsverpflichtung gesprochen. Details (einschließlich der aktuellen Ausfüllhilfe und der zu Grunde liegenden Allgemeinverfügung) finden Sie auf der Seite der BNetzA hier.

Auf dieser Seite wird jetzt auch eine E-Mailadresse angegeben, an die unter bestimmten Voraussetzungen auch Informationen zu Standorten mit kleinerer Anschlussleistung gesendet werden können. Dort heißt es:

„Wenn Sie Angaben zu weiteren Letztverbrauchern mit einer technischen Anschlusskapazität unter 10 MWh/h machen möchten, weil Sie technisch oder prozessual in direktem Zusammenhang mit den zu meldenden Daten stehen, schreiben Sie bitte ebenfalls eine E-Mail an Sicherheitsplattform-Gas@BNetzA.de.“

Das soll sicher nur einen sehr kleinen Anwendungsbereich haben, aber der Kommunikationskanal ist damit vorgegeben. Denkbar ist eine derartige Meldung insbesondere für eng verzahnte vor- und nachgelagerte Stufen in einer Lieferkette.

Darüber hinaus ist auf der Internetseite der BNetzA auch der Kontakt zum Marktgebietsverantwortlichen THE zu finden (E-Mail und Telefonnummer), bei dem die Gassicherheitsplattform später geführt werden soll. Beides kann für technische oder fachliche Rückfragen im Zusammenhang mit der Datenabfrage genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass Unternehmen, die an ihrem Netzanschlusspunkt andere große Letztverbraucher „drittbeliefern“, ergänzende Informationen angeben müssen. Dies betrifft vor allem Betreiber von Industrieparks. Auch hierzu findet sich eine Ausfüllhilfe auf der Seite der BNetzA.

Trotz dieser Ausfüllhilfen bleiben Fragen offen. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Webseite angekündigt, dass die geplante Datenabfrage bei Unternehmen mit mehr als 10 MW Erdgas-Anschlussleistung am 3.5.2022 beginnen soll.

Auf ihrer Webseite hat die Bundesnetzagentur am Wochenende mitgeteilt, dass die geplante Datenabfrage bei Unternehmen ab 10 MW Erdgas-Anschlussleistung am 3.5.2022 beginnen soll. Eine Abfrage der BNetzA bei den Netzbetreibern ist bereits durchführt worden, die Teilnahmefrist endete am 28.4.2022.

Die Datenabfrage bei Industrieunternehmen dient der BNetzA als Informationsquelle für den Fall, dass die sog. Notfallstufe ausgerufen und die BNetzA damit zum sog. Bundeslastverteiler mit hoheitlichen Zuteilungsbefugnissen für knappe Gasressourcen wird (RGC berichtete).

Zusätzlich zu der Ankündigung des Beginns der Datenabfrage hat die BNetzA eine Ausfüllhilfe veröffentlicht, an der sich die Unternehmen bei der Beantwortung des Fragenkatalogs orientieren sollen.

Die Ausfüllhilfe sieht vor, dass Unternehmen Angaben zu „Blöcken“ ihres Gasverbrauchs machen. Eine ausdrückliche Definition des „Blocks“ enthält die Ausfüllhilfe nicht. Dies dürfte aber dem Umstand geschuldet sein, dass die Bestimmung, was jeweils als Block betrachtet werden kann, unternehmensindividuell sehr unterschiedlich bewertet werden kann. Als Block wird man insoweit wohl vielfach die kleinste, separat zu behandelnde Einheit des unternehmensbezogenen Gasverbrauches ansehen können. Die BNetzA spricht insoweit von „getrennt zu behandelnden Produktionsanlagen mit getrennt zu behandelnden Cost of Gas Disruption“. Hinsichtlich dieser Blöcke wird dann zwischen vier Kategorien unterschieden: „In Gaskrisensituationen regelmäßig nicht aktiv“, „Teilweise leistungsreduzierbarer Block“, „Nur gesamthaft reduzierbarer Block“ und „Nur gesamthaft reduzierbarer Blick mit Kapitalschäden“.

Die Orientierung an „Blöcken“ ist aus unserer Sicht ein geeigneter Ansatz, um die Gasbedarfe und das Reduzierungspotential bei einzelnen Unternehmen möglichst genau und vergleichbar zu erfassen. Dennoch wird die Bildung, Bewertung und Beschreibung der genannten „Blöcke“ für viele Unternehmen mit Herausforderungen verbunden sein. Denkbar ist, dass man hier in manchen Konstellationen ggf. nicht nur nach Produktionsanlagen differenzieren sollte, sondern vielleicht auch kleinteiliger eine Differenzierung nach dem Zusammenhang mit bestimmten (vorrangigen) Lieferketten, Materialien oder Schichten sachgerecht erscheint. Besondere Herausforderungen sehen wir an dieser Stelle z.B. für den in der Praxis nicht seltenen Fall, in dem sog. „geschützte Kunden“ nicht einem separaten Block zugeordneten werden können, sondern ihre Wärmeversorgung an der Abwärme der gesamten Produktion hängt und damit an dem Betrieb von mehreren Produktionsanlagen.

Sofern wir über weitere Informationen zur Abfrage verfügen, werden wir versuchen, Ihnen diese schnellstmöglich an dieser Stelle aufzubereiten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Das EnSiG wird novelliert. Die bisherigen Entwürfe sehen weitreichende Möglichkeiten für hoheitliche Eingriffe in den Markt zur Sicherung der Energieversorgung vor.

Das Bundeskabinett hat am 25.04.2022 im schriftlichen Umlaufverfahren die Novelle des Energiesicherungsgesetzes aus dem Jahr 1975 beschlossen. Dies gab das  BMWK zunächst in einer Pressemitteilung zusammen mit einer „Formulierungshilfe“ bekannt. Mittlerweile gibt es einen ersten formellen Gesetzesentwurf, den die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht haben (BT-Drs. 20/1501). 

Zum Hintergrund

Das Energiesicherungsgesetz stammt in seiner aktuell gültigen Fassung von 1975. Es wurde seinerzeit als Reaktion auf die Ölkrise geschaffen und ist seither praktisch unverändert. Es enthält Ermächtigungen für den Staat, in einer (zivilen) Krisensituation für die Energieversorgung (Strom, Erdgas, Öl, Kohle) Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu ergreifen, u.a. durch Rechtsverordnungen. Die GasSV, welche die Grundlage für die Sicherung der Erdgasversorgung darstellt, ist eine dieser Verordnungen. 

Geplante Neuregelungen

Für die energieintensive Industrie dürften zwei Neuerungen besonders spannend sein:

Sicherheitsplattform Gas

Zum einen enthält der Entwurf die Rechtsgrundlage zur Errichtung einer (Online-) Plattform für die Umsetzung von Krisenmaßnahmen zur Energieversorgungssicherheit („Digitale Plattform für Erdgas“, vgl. § 2b EnSiG-E). Dabei handelt es sich um die sog. Sicherheitsplattform Gas, die ab dem 1. Oktober 2022 ihren Betrieb aufnehmen soll. Bereitgestellt werden soll sie vom Marktgebietsverantwortlichen (THE).

Damit das möglich ist, werden Registrierungs-, Auskunfts- und Meldepflichten erheblich ausgeweitet. So sollen neben Gashändlern und Netzbetreibern u.a. industrielle und gewerbliche Erdgaskunden mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 MW/h als Endverbraucher verpflichtet werden, sich binnen Monatsfrist (ab Bereitstellung der Plattform) dort zu registrieren sowie unverzüglich alle für die Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Daten zu hinterlegen und aktuell zu halten (§ 1a GasSV-E). Dies dient dem Zweck, auf Basis dieser Daten im Krisenfall identifizieren zu können, welche Reduzierungspotentiale bestehen und wo ggf. Abschaltungen erfolgen sollen.

Um schon vorher handlungsfähig zu sein und im Ernstfall eine informierte Entscheidung treffen zu können, hat die BNetzA bereits jetzt eine entsprechende Datenabfrage bei den betroffenen Endverbrauchern zwischen 2. – 15. Mai 2022 angekündigt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier RGC berichtete und auf der Internetseite der BNetzA.

Gesetzliches Preisanpassungsrecht

Der Gesetzesentwurf sieht für Energieversorgungsunternehmen durch die gesamte Lieferkette hinweg ein einseitiges Preisanpassungsrecht auf ein „angemessenes Niveau“ (§ 24 EnSiG-E) vor, wenn

  • die Alarm- oder Notfallstufe ausgerufen wurde und
  • die BNetzA eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ per Pressemitteilung festgestellt hat.

Die Preisanpassung ist dem Kunden „rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen“.

Der Kunde erhält dann ein Sonderkündigungsrecht. Dieses soll grundsätzlich „unverzüglich“ nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung ausgeübt werden. Welche tatsächliche Handlungsalternative ein solches Sonderkündigungsrecht in einer Energiepreiskrise, in der wir uns bereits jetzt befinden, und der dann ja hinzutretenden Energiemangellage mit Gasknappheit sein kann, ist wohl stark zu hinterfragen.

Zweck der Regelung soll sein, „die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern“. Gemeint sind damit insbesondere drohende Insolvenzen der betroffenen Energieversorgungsunternehmen und damit ein vollständiges Zusammenbrechen der Energieversorgung.  Hier sehen wir gleichwohl deutlichen Nachschärfungsbedarf im Gesetzgebungsverfahren. Jedenfalls müssten aber die Mehrkosten bei der Industrie abgefedert werden. Zu den bisherigen Plänen der Bundesregierung hierzu haben wir hier berichtet.

Immerhin: Ist festgestellt, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt, erhält der Kunde das Recht auf „Vertragsanpassung“. Auch hier ist die Entwurfsfassung jedoch noch sehr unbestimmt und sollte nachgeschärft werden.

Weitere Regelungen

Auch darüber hinaus sieht der Entwurf weitreichende Instrumente vor, wie im Krisenfall in den Energiemarkt eingegriffen werden kann:

  • Wenn Betreiber kritischer Infrastrukturen bzw. Energieversorger ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen, sollen sie unter (temporäre) Treuhandverwaltung gestellt werden können, vgl. § 17 EnSiG-E. Als letzte Möglichkeit ist zudem auch eine (dauerhafte) Enteignungsmöglichkeit vorgesehen, § 18-21 EnSiG-E. 
  • Es sollen sog. „Solidaritätsmechanismen“ aus der SOS-VO gestärkt werden. Dabei handelt es sich um Regelungen für den Fall, dass ein anderer Mitgliedsstaat Deutschland nach den Vorgaben der EU-SoS-Verordnung um Unterstützung ersucht. Hier kann Deutschland dann – sollte es keine andere (marktliche) Möglichkeit geben – bestimmte Gaslieferungen organisieren bzw. authorisieren.
  • Im EnWG werden kleinere Änderungen vorgesehen, welche ebenfalls die Stärkung der Krisenvorsorge vorsehen. Im Hinblick auf kritische Energie-Infrastrukturen soll der Einsatz sogenannter kritischer Komponenten untersagt werden können, wenn sonst die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wäre, z.B. bei Kontrolle durch die Regierung eines Drittstaates. Geplante Stilllegungen von Gasspeicheranlagen müssen künftig vorab angezeigt und von der BNetzA genehmigt werden.
  • Vorab diskutierte Regelungen, die Kündigungen von Energieversorgungsverträgen bei Zahlungsschwierigkeiten erst bei Genehmigung durch die BNetzA wirksam werden lassen sollten und eine Weiterbelieferungspflicht im Insolvenzfall vorsahen, sind nicht in den aktuellen Entwurf übernommen worden. 

Weitere Einzelheiten können den FAQ des BMWK zur EnSiG-Novelle entnommen werden.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Yvonne Hanke     

In unserer Veranstaltung  am 26. April 2022 behandeln wir die BECV-Antragstellung unter Berücksichtigung des von der DEHSt veröffentlichten Leitfadens BEHG Carbon Leakage – Hinweise für Unternehmen zur Erstellung eines Kompensationsantrags. Wir freuen uns auf Sie!

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat Anfang April 2022 einen „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ veröffentlicht (RGC berichtete), in dem sie wertvolle Tipps für die Antragstellung auf Beihilfegewährung zur Abmilderung der BEHG-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel gibt. Kurz nach Veröffentlichung hat der Leitfaden bereits ein Update erhalten (RGC berichtete). 

Mit unserem RGC-Fokus am 26. April 2022 möchten wir Sie in kompakten 1,5 Stunden in die Systematik der Antragstellung einführen, Ihnen die maßgeblichen Voraussetzungen näher bringen und die wesentlichen dem Antrag beizufügenden Unterlagen benennen. Wir geben Praxistipps für die bei der Antragstellung notwendigen Vorbereitungen und klären Praxisfragen zu den beihilfefähigen Brennstoffen, wie z.B.:

Sind Brennstoffmengen, die für die Raumwärme verwendet werden, entlastungsfähig? Welche Brennstoffmengen sind abzugrenzen? Ist Diesel bzw. Benzin für Transportwege beihilfefähig? Wann sind Drittmengen abzugrenzen? Welche Brennstoffmengen aus dem KWK-Prozess dürfen berücksichtigt werden? Welche Anforderungen gelten für beihilfefähige Wärmemengen? Was ist ein Kompensationsgrad? Wann sind Gegenleistungen zu erbringen? Diesen und weiteren Praxisfragen gehen wir beim RGC-Fokus auf den Grund.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang zur Veranstaltung ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zum Antragsverfahren für die Kompensation der CO2-Kosten nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aktualisiert.

Zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten können Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach der BECV erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe beantragen. Für das Antragsverfahren veröffentlichte die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Anfang April einen Leitfaden und gab im Rahmen einer Veranstaltung erläuternde Hinweise (RGC berichtete hier und hier).

Den veröffentlichten Leitfaden ergänzte die Behörde nun neben einigen kleineren Anpassungen vor allem um Ausführungen zur Prüfungsleistung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer*innen. Dort geht die DEHSt im Kapitel 7 nach allgemeinen Hinweisen unter anderem auf die Anforderungen an Planung und Durchführung der Prüfung sowie an die Berichterstattung über die Prüfung ein.

In Kürze soll zudem eine weitere Aktualisierung des Leitfadens mit näheren Hinweisen zu den ab dem Abrechnungsjahr 2023 erforderlichen ökologischen Gegenleistungen folgen. Außerdem sollen Anfang Mai die Antragsformulare im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht werden.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Außerdem veranstalten wir am 26. April 2022 ein RGC-Fokus-Webinar, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht es hier.

Autorin: Sandra Horn

Am 8. April 2022 informierte die DEHSt zum BECV-Antragsverfahren.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat am 8. April 2022 zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung in einem kostenlosen Livestream mit bis zu 750 Teilnehmern informiert (RGC berichtete). Die Veranstaltung wurde nicht aufgezeichnet, die DEHSt hat aber angekündigt die Folien der Vorträge auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Das Antragssystem FMS soll spätestens bis zum 6. Mai 2022 verfügbar sein.

Nachdem die DEHSt einen sehr informativen Leitfaden zur BECV-Antragstellung veröffentlicht hat, blieb der Informationsgehalt der Veranstaltung hinter den Erwartungen an eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Knackpunkten zurück.

Wir möchten an dieser Stelle die allgemeinen Informationen der Veranstaltung nicht zusammenfassen, sondern den Blick auf die interessanten Ausschnitte lenken und haben zu diesem Zweck die Top 10 der nennenswerten Informationen für Sie zusammengestellt:

  • Die DEHSt verneint die Möglichkeit einer Fristverlängerung. Es bleibt damit bei der Antragsfrist zum 30. Juni 2022. Alle Antragsunterlagen unterliegen der materiellen Ausschlussfrist und müssen für eine erfolgreiche Antragstellung vor Fristablauf bei der DEHSt eingegangen sein.
  • Die BECV macht keine Vorgaben zu geeichten Messungen. Sind geeichte Messgeräte vorhanden, sind diese zu nutzen. Sind geeichte Messgeräte nicht implementiert, müssen diese nicht eingebaut werden. Es kann auf sachgerechte Schätzungen (mit Sicherheitsaufschlag) zurückgegriffen werden.
  • Zur Berechnung der beihilfefähigen Wärmemenge aus KWK-Prozessen stellt die DEHSt eine Excel-Tabelle zur Verfügung.
  • Die DEHSt äußert sich trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu der Frage, ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, welches selbst keinem beihilfeberechtigten Sektor/Teilsektor angehört, aber über eine (unselbständige) Tätigkeit verfügt, die über einen beihilfeberechtigten Sektor (4-Steller) verfügt. Die DEHSt bestätigt die Antragsberechtigung in dieser Konstellation für entsprechende „Teilsektoren“ (6-Steller oder 8-Steller), äußert sich jedoch nicht zu den „Sektoren“ (4-Stellern).
  • Es stehen noch Updates zum DEHSt-BECV-Leitfaden zu den Themen „Wirtschaftsprüfertestat“ und „Gegenleistungen“ aus. Nach Aussage der DEHSt liegen jedoch bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Leitfaden alle erforderlichen Angaben für das Wirtschaftsprüfertestat vor.
  • In den Vorjahren (z.B. 2020) getätigte Klimaschutzmaßnahmen sind nach Auffassung der DEHSt nicht anrechnungsfähig. Die Gegenleistungen müssen im beihilfeberechtigten Rechtsträger getätigt werden, allerdings nicht zwingend im beihilfeberechtigten Sektor.
  • Die erforderliche Investitionssumme (50 % bzw. 80 %) muss überschritten werden. Wird der erforderliche Schwellenwert nicht überschritten, wird der Antrag (ab 2024) abgelehnt. Außer es werden im Energiemanagementsystem Maßnahmen in einem geringeren Umfang als wirtschaftlich durchführbar identifiziert.
  • Biogene Teilmengen sind nicht beihilfefähig. Bei Erfüllung von Nachhaltigkeitsanforderungen entstehen bereits keine BEHG-Kosten. Bei Nichterfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen entstehen zwar BEHG-Kosten, aber es erfolgt keine BECV-Entlastung aufgrund von EU-Vorgaben.
  • Zur Feststellung einer erfolgreichen Dekarbonisierungsmaßnahme mit Blick auf eine Unterschreitung des Produkt-Benchmarks, stellt die DEHSt noch eine Excel-Tabelle zur Berechnung bereit.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska