Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Nach dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage hat die Bundesregierung eine Expertenkommission damit beauftragt, ein Modell für eine Gaspreisbremse vorzuschlagen (RGC berichtete hier). Dieser Vorschlag wurde nunmehr in einem Zwischenbericht vorgestellt.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll ein zweistufiges Entlastungsmodell eingeführt werden:

In einem ersten Schritt soll der Staat die Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 für Haushalts- und SLP-Kunden vollständig übernehmen. Industrielle Kunden und Kraftwerke sind von dieser ersten Stufe nicht betroffen.

Auf der zweiten Stufe soll ab März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse eingeführt werden. Für Industriekunden soll diese bereits ab Januar 2023 gelten.

Für Haushalts- und SLP-Kunden gilt: Der Staat soll für eine bestimmte Grundmenge einen Brutto-Preis von 12 ct/kWh Gas garantieren – inklusive aller staatlich veranlassten Preisbestandteile. Das Grundkontingent beträgt nach dem Vorschlag 80% des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde lag. Für Gasverbräuche oberhalb dieses Grundkontingents gilt weiterhin der Arbeitspreis, der vertraglich vereinbart ist.

Für Industriekunden, für die der Start der Gaspreisbremse bereits für Januar 2023 vorgesehen ist, soll das Grundkontingent 70% des Vorjahresverbrauchs betragen. Für dieses Grundkontingent wird ein garantierter Beschaffungspreis (ohne weitere Preisbestandteile wie Abgaben oder Umlagen) von 7 ct/kWh vorgeschlagen. Durch die Beschränkung des Grundkontingents auf 70% des Vorjahresverbrauchs sollen Anreize zur weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs geschaffen werden.

Parallel hierzu soll für Fernwärmekunden die Wärmepreisbremse gelten, bei der ein Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh Fernwärme für ein Grundkontingent (wie beim Gas 80%) garantiert wird.

Ein Ende der Gas- und Wärmepreisbremse ist von der Expertenkommission frühestens zum 30. April 2024 vorgesehen.

Eine weitere Sitzung der Expertenkommission ist für den 17. Oktober angesetzt.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Als Teil des „wirtschaftlichen Abwehrschirms“ der Bundesregierung wird das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) bis Ende 2022 verlängert.

Die Bundesregierung spannt einen Abwehrschirm auf, um die schwersten Folgen der Energiepreiskrise für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzuwehren, RGC berichtet hier. In diesem Abwehrschirm sollen das EKDP und das angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand in den Maßnahmen für eine Gas- und Strompreisbremse aufgehen. Wie die genaue Ausgestaltung aussehen soll, wird noch erarbeitet. Geplant ist zudem, dass der Abwehrschirm zukünftig auch Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließen wird.

Unternehmen können bereits jetzt, also vor der Veröffentlichung der Richtlinienverlängerung bis zum 31. Dezember 2022, Förderanträge für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022 stellen. Allerdings steht die Genehmigung der Europäischen Kommission noch aus, sodass die Zuschüsse erst bewilligt werden, wenn die Genehmigung vorliegt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA.

Sie haben Fragen oder wünschen Unterstützung bei der Antragstellung? Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung zurückgreifen. Bei Interesse wenden Sie sich gern an RA Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder RAin Pia Weber (weber@ritter-gent.de).

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Um weitere Entlastungen hinsichtlich der gestiegenen Energiepreise zu gewähren, plant die Bundesregierung einen 200 Milliarden Euro schweren Abwehrschirm.

Die hohen Börsenpreise auf den Energiemärkten stellen eine große Herausforderung dar. Um Entlastungen zu schaffen und die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzufedern, hat der Koalitionsausschuss bereits Anfang September ein 65 Milliarden schweres drittes Entlastungspaket beschlossen, RGC berichtete hier.

Am 29. September 2022 haben Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner als weitere Maßnahme einen „wirtschaftlichen Abwehrschirm“ angekündigt, um die schwersten Folgen der steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzufedern. Zur Finanzierung der Maßnahmen soll der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit 200 Milliarden Euro ausgestattet werden. Der Abwehrschirm soll u.a. diese Maßnahmen enthalten:

  • Einführung Strompreisbremse: Für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll ein Basisverbrauch subventioniert werden, sogenanntes „Basis-Kontingent“. Für darüberhinausgehende Verbräuche soll der jeweils aktuelle Marktpreis gelten. Große Industriekunden sollen in ähnlicher Weise entlastet werden, indem ein Basisverbrauch verbilligt werden soll.
  • Einführung einer Gaspreisbremse: Als weitere temporäre Maßnahme soll schnellstmöglich eine Gaspreisbremse eingeführt werden. Dadurch soll ein Teil des Verbrauchs auf einem Preisniveau gehalten werden, welches vor einer Überforderung schützen und gleichzeitig Anreize zur Minderung des Gasverbrauchs geben soll. Bei der genauen Ausgestaltung werden die entsprechenden Vorschläge der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ berücksichtigt. Mitte Oktober soll der entsprechende Bericht vorliegen.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) soll zusätzlich mit 200 Milliarden Euro ausgestattet und u.a. auf die Finanzierung der Gaspreisbremse und von Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen für Unternehmen, die in nicht ausreichendem Maße von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, begrenzt werden.

    Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das KMU-Programm sollen in diesen Maßnahmen aufgehen.

  • Reduzierung der Umsatzsteuer Gas: Bis zum Frühjahr 2024 soll die Umsatzsteuer auf Gas auf 7 Prozent begrenzt werden unabhängig von der Gasumlage. Diese Reduzierung soll auch für Fernwärme gelten.

Darüber hinaus will sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass gemeinsame Beschlüsse zur Dämpfung der Gas- und Strompreise gefasst werden.

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Das Bundeskabinett hat Anpassungen im Rahmen der seit dem 1. September 2022 geltenden Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vorgenommen, die bereits zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten sind.

Die Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen folgende Anpassungen im Vergleich zur ursprünglichen Fassung der EnSikuMaV (RGC berichtete hier):

  • Es wird klargestellt, dass das Verbot der Beleuchtung von Gebäuden lediglich für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Ausgenommen ist hiervon die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern anlässlich traditioneller oder religiöser Feste – beispielsweise also zu Weihnachten.
  • Die zeitliche Beschränkung des Betriebsverbots beleuchteter Werbeanlagen wurde von ursprünglich 22 Uhr bis 16 Uhr auf 22 Uhr bis 6 Uhr verkürzt. Eine Ausnahmeregelung wurde eingefügt für „Werbeanlagen […], die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen“, bspw. also beleuchtete Namenszüge über dem Eingang. Diese dürfen während der Öffnungszeiten – auch nach 22 Uhr – beleuchtet werden. Weiterhin dürfen beleuchtete Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen auch nach 22 Uhr betrieben werden.
  • Die Verordnung wurde hinsichtlich des Verbots der Beheizung privater Pools um die Ausnahme ergänzt, dass eine Beheizung im geringen Umfang erfolgen darf, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden (bspw. durch Frost).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

EU verabschiedet Abschöpfen von Übergewinnen beim Stromverkauf

Der VEA-Preisindex ist ein 14-tägiger Service des VEA Bundesverbandes der Energie-Abnehmer (e. V.)

Preistrend

Die EU-Energieminister haben grünes Licht für eine Verordnung gegeben, die das Abschöpfen von hohen Gewinnen am Strommarkt regelt. Die Verordnung gilt für ein Jahr – vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023. Die Reduktionsziele des Stromverbrauchs
gelten indes nur bis zum 31. März 2023 und die verpflichtende
Begrenzung der Markterlöse für inframarginale Stromerzeuger
bis zum 30. Juni 2023 – so berichtet es der energate messenger+. Im Entwurf ist bereits eine Grenze vermerkt. Oberhalb werden Übergewinne abschöpft. Andererseits wird ein Eingriff in die Preisbildung am Markt generell, beispielsweise in Bezug auf das geltende System der Preisbildung nach einer Merit Order, vorerst nicht geschehen.

Über die Nord Stream 1 und 2 fließt vorerst kein Gas mehr nach Europa. Vor der dänischen Küste erlitten beide Pipelines in der letzten Woche Lecks. Die Gaspreise stiegen daraufhin, haben sich allerdings zum Ende der letzten Woche auf dem Niveau von vor zwei Wochen stabilisiert. Ein weiterer Grund dafür ist sicher auch der aktuelle Aktionismus auf EU- und Bundesebene.

Strompreisentwicklung

Aktuell wird das Baseprodukt 2023 bei etwa 453,440 €/MWh und das Peakprodukt 2023 bei 626,330 €/MWh gehandelt. Dies bedeutet ein Absinken beim Base um 57,1500 €/MWh und beim Peak ein Absinken von 100,500 €/MWh in den letzten beiden Wochen. Base 2024 kostet derzeit 241,000 €/MWh und Base 2025 liegt bei 179,330 €/MWh. Damit sind in den vergangenen 14 Tagen das Base 2024 um 3,300 €/MWh gesunken und das Base 2025 um 13,170 €/MWh günstiger geworden.  

Gaspreisentwicklung

Der Gaspreis 2023 liegt im Großhandel aktuell bei 185,570 €/MWh. Damit ist der Gaspreis gegenüber dem Stand von vor zwei Wochen um knapp 2,440 €/MWh teurer geworden. Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres wurde das Base 2023 bei rund 31,680 €/MWh gehandelt, also knapp 155 €/MWh günstiger als heute. Derzeit kostet Gas für die Belieferung in 2024 rund 122,550 €/MWh – Preisanstieg in den letzten zwei Wochen um rund 8,100 €/MWh – und in 2025 rund 86,740 €/MWh – um rund 8,820 €/MWh teurer geworden. 

VEA Newsletter vom 04.10.2022

Die Preisentwicklung für Öl, Kohle und CO2-Zertifikate finden Sie mit weiteren Informationen des VEA aus der Energiewelt im aktuellen VEA-Newsletter, der hier zum Download bereitsteht.

Kontakt und Inhaltliche Verantwortung

Fragen zum VEA-Preisindex beantwortet Ihnen gern Herr GF Christian Otto (E-Mail: cotto@vea.de). Für die Inhalte des vorstehenden VEA-Preisindex ist ausschließlich der VEA verantwortlich.

Autor: Christian Otto (VEA)

Nach ihrer Ankündigung aus der letzten Woche, die Gasumlage wieder abzuschaffen (RGC berichtete), hat die Bundesregierung Taten folgen lassen und erlässt eine „Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung“.


Kurz und knapp:

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird rückwirkend zum 9. August 2022 aufgehoben, also zum Tag ihres ursprünglichen Inkrafttretens. In ihr war die Gasbeschaffungsumlage geregelt.


Im Detail:

In der auf § 26 EnSiG beruhenden Gaspreisanpassungsverordnung waren die finanziellen Ausgleichsansprüche der von Ausfällen russischer Gaslieferungen betroffenen Gasimporteure (insbesondere Uniper) gegen den Marktgebietsverantwortlichen THE (1. Stufe) und die Weitergabe der hierdurch bei THE anfallenden Kosten über die Erhebung der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. die Versorger / Lieferanten) (2. Stufe) geregelt. Beidem ist nun die (Rechts-)Grundlage entzogen.

Was bedeutet das für energieintensive Verbraucher?

Viele Versorger haben ihren Kunden die Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage über die mit ihnen geschlossenen Gaslieferverträge bereits schriftlich angekündigt (nicht hoheitlich geregelte 3. Stufe). Einer solchen Kostenweitergabe ist mit der Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung indirekt ebenfalls die Grundlage entzogen. Denn die angekündigten Kosten fallen beim Versorger (Bilanzkreisverantwortlicher) nun nicht an.


Aber Achtung:

Schriftlich vom Versorger angekündigte Preiserhöhungen fallen nicht automatisch weg. Sollte Ihr Gasversorger sich daher – soweit er Ihnen die Wälzung angekündigt hat – nicht bei Ihrem Unternehmen mit einer entsprechenden Korrektur melden, sollten Sie dort zumindest nachhaken. Ob darüber hinaus weitere Schritte erforderlich sind, hängt u.a. vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und davon ab, ob der Versorger diesen mit der Ankündigung zur Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage auch angepasst hat.

Unabhängig davon, sollten Sie Ihre Oktoberrechnung besonders kritisch prüfen.

Hierbei gilt: Nur die Gasbeschaffungsumlage wurde nun rückwirkend wieder aufgehoben. Die ebenfalls neue Gasspeicherumlage entfällt ebenso wenig, wie die zeitgleich zum 1. Oktober wirksam werdenden Erhöhungen anderer schon länger bestehender Umlagen, wie der Bilanzierungsumlage (RGC berichtete).

Sollten Sie rechtliche Unterstützung im Umgang mit den neuen und alten Umlagen auf Gas und Strom benötigen, sprechen Sie uns gern an.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Pia Weber

Auf Basis einer neuen EU-Verordnung sollen Gewinne oberhalb von 180 €/MWh aus dem Verkauf von Strom abgeschöpft werden.

Am Freitag, den 30.9. haben die EU-Energieminister grünes Licht für eine Verordnung gegeben, die die Abschöpfung von hohen Gewinnen am Strommarkt regelt. Die neuen Regelungen gelten für ein Jahr vom 1.12.2022 bis zum 31.12.2023.

Die EU-Kommission wurde zuvor beauftragt, vorübergehende Möglichkeiten zur Abschöpfung von Übergewinnen von Stromproduzenten vorzulegen. Nachdem zuvor von 200 Euro/Mwh die Rede war, soll der Staat nach diesem Entwurf bereits über 180 Euro/MWh hinausgehende sog. Übergewinne abschöpfen. Andererseits wird ein Eingriff in die Preisbildung am Markt generell, z.B. in Bezug auf das geltende System der Preisbildung nach einer Merit Order, nicht vorgesehen.

Zu einer solchen Herausgabe sollen folgende Erzeuger verpflichtet sein: Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, Atomkraft und Braunkohle. Betroffen wären jegliche Geschäfte, z.B. Angebot an der Börse sowie in bilateralen Geschäften, wozu auch PPAs zählen dürften. Auch die Anbieter von Öl-, Gas- und Kraft- bzw. Treibstoffen sollen mit einer prozentualen Abgabe an ihren Übergewinnen zur Kasse gebeten werden. Einen EU-Preisdeckel für Gas und LNG, der ebenfalls diskutiert wurde, soll es jedoch nicht geben.

Deutschland plant in einigen Bereichen eigene Regelungen, z.B. soll die Stromerzeugung aus Biomasse von der Abschöpfung ausgenommen werden. In Deutschland ist die Umsetzung der Abschöpfung so geplant, dass für Stromerzeuger eine Preisobergrenze pro Kilowattstunde festgelegt werden soll. Entstünden Erlöse oberhalb dieser Grenze, sollen diese abgeschöpft werden. Die Abwicklung soll über die Infrastruktur der EEG-Umlage durchgeführt und die Einnahmen zur Finanzierung der sog. Strompreisbremse genutzt werden.

Auch wenn das Ziel der Maßnahme ist, künftig „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen abzuschöpfen, kann die Übergewinnsteuer auch Industrieunternehmen treffen, die Strom erzeugen und vermarkten, z.B. in BHKWs, PV- oder Windenergieanlagen. Auch Industrieunternehmen sollten daher prüfen, ob sie eine Abschöpfung trifft und welche Maßnahmen ggf. ergriffen werden können, um die Effekte zu minimieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Die Sicherheitsplattform Gas, auf der sich Unternehmen mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh registrieren müssen, ist jetzt online. Eine Registrierung muss bis zum 31.10.2022 erfolgen.

Bereits seit März 2021 hat die Bundesnetzagentur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Trading Hub Europe an dem Projekt Sicherheitsplattform Gas gearbeitet. Mit Blick auf eine mögliche Gasmangellage gewinnt es allerdings neue Brisanz.

Gestern ist nun die in § 1a Absatz 1 der Gassicherungsverordnung (GasSV) angelegte Sicherheitsplattform an den Start gegangen. Sie ist unter folgendem Link zugänglich: www.sicherheitsplattform-gas.de.

Die Bilanzkreisverantwortlichen und Endverbraucher mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh – also vor allem energieintensive Industrieunternehmen – sind nunmehr verpflichtet, sich innerhalb eines Monats, das heißt also in diesem Fall bis zum 31.10.2022, auf der Plattform zu registrieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Unsere Praxisthemen: Industrielle PV-Projekte, Projektierung von Ökologischen Gegenleistungen, Energieträgerwechsel (Fuel Switch), vom EnUG zum EnFG (energierechtliche Umlagen/Privilegien), Einkauf von grünem Strom (PPA´s) und neues, vierteljährliches Compliance-Update

Wir schwärmen immer noch von unserem 17. RGC-Kanzleiforum, das mit über 200 Vertretern energieintensiver Unternehmen am 9. September 2022 bei uns in Hannover stattgefunden hat. Die Wiedersehensfreude nach der Corona-Pause war groß, die Stimmung trotz des bedrückenden Themas der Energiekrise RGC-typisch locker/familiär, wir sind viele Praxistipps losgeworden und es gab ein – herzlichen Dank! – großartiges Feedback.

Viele Teilnehmer haben Themenwünsche für zukünftige Veranstaltungen an uns gerichtet und die Bitte geäußert, dass wir neben unseren Online-Veranstaltungen wieder vermehrt Live-Veranstaltungen in unser Programm aufnehmen. Das haben wir natürlich gern aufgegriffen und uns sofort an die Planung von Herbstveranstaltungen gemacht, die ab heute buchbar sind.

Viele Mandanten haben darüber hinaus das Bedürfnis geäußert, regelmäßig kurz und knapp über die praxisrelevanten Neuigkeiten aus dem Energie- und Klimarecht informiert zu werden, da es fast täglich, nicht mehr allein zu managende Neuregelungen gibt. Auch hierauf haben wir reagiert und starten ab dem 1. Januar 2023 mit unserem neuen Compliance Update Energie und Klima.

Hier der Überblick über unsere Herbstveranstaltungen mit den passenden Links für mehr Infos:

Seien Sie dabei. Es lohnt sich!

Ihr RGC-Team

Noch vor ihrer geplanten Einführung am 1.10. wurde heute vom BMWK angekündigt, die Gasumlage durch Verordnung abzuschaffen.

Heute, am 29.9., fand eine Pressekonferenz zur Gasumlage und zum sog. Gaspreisdeckel statt.

Hierbei wurde das Aus für die geplante Gasumlage angekündigt, die ab dem 1.10. mit rd. 2,4 ct pro kWh zu Buche hätte schlagen sollen. Bundeskanzler Olaf Scholz bezeichnete dieses Ereignis mit durchschlagender Wirkung treffend als „Doppelwumms“.

Aber ist die Abschaffung der Gasumlage so ohne weiteres möglich? Immerhin ist eine entsprechende Regelung bereits in der Welt, die Versorger haben größtenteils bereits Preiserhöhungsschreiben an ihre Kunden versandt.

„Die Gasumlage ist per Verordnung eingesetzt worden und wird per Verordnung wieder zurückgenommen werden“ wird Habeck zitiert, es seien alle notwendigen Schritte eingeleitet.

Statt der Gasumlage sollen nun Entlastungen im Hinblick auf die steigenden Gaspreise durch den sog. Gaspreisdeckel erzielt werden. 150 bis 200 Milliarden Euro sollen für einen kreditfinanzierten „Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds“ bereitgestellt werden, der neben der Strompreisbremse auch die Gaspreisbremse finanziere.

Darüber hinaus war der Pressekonferenz zu entnehmen, dass die beschlossene Mehrwertsteuersenkung, die eigentlich bezüglich der Gasumlage entlasten sollte, bestehen bleiben solle, jedoch nicht finanziert aus dem Milliarden-Paket des Gaspreisdeckels.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn