Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

In einem Bericht der EU-Umweltagentur EEA moniert diese den Anstieg der EU-Emission nach der Corona-Pandemie und regt zum Energiesparen, zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen an.

Dem Bericht der EEA zufolge ist der Treibhausgasausstoß in der EU – nachdem er zunächst im Jahr 2020 gesunken war – im Jahr 2021 wieder um ca. 5 % angestiegen. Die Emissionen stiegen insbesondere in den Bereichen Verkehr, Industrie und Energieversorgung. Zwar sei dies ein Nachklang des Corona-Pandemie-Jahres 2020 mit Lockdowns, Produktionseinschränkungen etc. und zeige die Erholung der Wirtschaft nach eben diesem Jahr auf. Nichtsdestotrotz müsse die Entwicklung dringlichst umgekehrt werden. Dies gilt vor allem auch mit Blick auf Wetterextremereignisse, die weltweit im vergangenen Jahr an Häufigkeit und Stärke zugenommen haben.

Um die Klimaziele aus dem „Fit for 55“-Paket zu erreichen – insb. die Reduzierung von Treibhausgasemissionen um 55 % gegenüber 1990 bis 2030 –, müsse das Tempo des Ausbaus der erneuerbaren Energien mehr als verdoppelt wird. Hierfür ist ein rasches Handeln seitens der Wirtschaft und vor allem der Politik erforderlich. Die Treibhausgasemissionen müssten pro Jahr durchschnittlich um 134 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente reduziert werden.

Der aktuell dringende Handlungsbedarf im Zuge der Energiekrise und hier insbesondere der Fokus auf die Beschaffung und Bezahlbarkeit von Energie dürfen nicht dazu führen, dass neben einer Sicherung für den kommenden Winter eine zukünftige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen entsteht.


Veranstaltungstipp:
Betreffend den Ausbau der erneuerbaren Energien beschäftigen sich derzeit viele unserer Mandanten mit dem Bezug von Grünstrom über sog. Power Purchase Agreements. Besuchen Sie bei Interesse gern unseren RGC-Fokus hierzu oder auch die Fokus-Veranstaltung zum Thema „Fuel Switch“, der sich mit der Energieträgerumstellung befasst.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz und zur Änderung des BImSchG und der 9. BImSchV vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele eingeführt werden.

Der Referentenentwurf knüpft an die europäischen und nationalen Klimaziele an (RGC berichtete u.a. hier und hier) und legt zu deren Erfüllung Energieeffizienzziele fest, die sowohl den Primärenergieverbrauch, als auch den Endenergieverbrauch betreffen.

Der Referentenentwurf ist im Wesentlichen in drei Teile aufgeteilt und enthält (i) den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz), (ii) Vorschläge zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und (iii) Vorschläge zur Änderung der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Der Entwurf des EnEfG enthält Energieeffizienzziele jeweils für den Endenergie– und den Primärenergieverbrauch für 2030, 2040 und 2045 und sieht bis zum Jahr 2045 Einsparungen von 45 % (Endenergieverbrauch) bzw. 57 % (Primärenergieverbrauch) gegenüber dem Jahr 2008 vor. Zur Erreichung dieser Einsparziele sollen Bund und Länder Instrumente zur Endenergieeinsparung auf den Weg bringen.

Von besonderer Relevanz für Unternehmen ist der Vorschlag hinsichtlich Energie-/Umweltmanagementsystemen und Energieaudits. Statt – wie bislang in § 8 EDL-G vorgesehen – für eine Pflicht zum Energieaudit an den Status als Nicht-KMU anzuknüpfen, setzt der Entwurf am Energieverbrauch an: Der Referentenentwurf sieht eine Pflicht zur Einrichtung eines EnMS oder UMS für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 10 GWh und eine Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen mit einem entsprechenden Verbrauch von mehr als 2,5 GWh vor, sofern diese kein EnMS/UMS betreiben.

Des Weiteren sollen Unternehmen zur Umsetzung derjenigen Endenergieeinsparmaßnahmen verpflichtet sein, die im Rahmen des EnMS/UMS oder des Energieaudits als wirtschaftlich durchführbar  identifiziert werden. sein. Zu einer ähnlichen Pflicht wird vermehrt auch im Rahmen anderer Privilegien (z.B. BECV) gegriffen, die die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen fordern. Beachten Sie hierzu unseren Veranstaltungstipp.

Der Referentenentwurf beschäftigt sich zudem mit der Steigerung der Energieeffizienz in Rechenzentren und möchte Abwärme in Unternehmen vermeiden, reduzieren und wiederverwendbar machen.

Als für die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem EnEfG zuständige Bundesstelle für Energieeffizienz sieht der Entwurf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor.


Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die vorgesehene Änderung im BImSchG betrifft insb. Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen. Durch die vorgeschlagene Aufhebung der Sperrklausel des § 5 Abs. 2 S. 2 BImSchG sollen auch gegenüber Betreibern von EU-ETS-Anlagen Vorgaben über die effiziente Verwendung von Energie ermöglicht werden.


Hinweis

Der hier beschriebene Referentenentwurf und insbesondere der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, das weitreichende Pflichten für die Unternehmen vorsieht und nach der aktuellen Zeitplanung noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden soll, sind Ausdruck für die derzeitige Schnelllebigkeit und Brisanz im Energierecht. Um den Überblick nicht zu verlieren und stets gut informiert zu bleiben, haben wir von RGC unser Compliance Update neu aufgestellt und begleiten Sie entweder in der individuellen Betreuung oder im Gruppentarif bei neuen Entwicklungen und Problemfeldern. Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier – sprechen Sie uns jederzeit gern an.

Autorin: Sandra Horn

Nachdem die Einführungsphase des zum 1.1.2021 eingeführten nationalen Emissionshandels Ende 2022 endet, wurden für die Zeit ab 2023 kurzfristig Änderungen insb. zur Einbeziehung der Abfallverbrennung und zur vorgesehenen Erhöhung des CO2-Preises auf den Weg gebracht.

Nach der Konzeption des nationalen Emissionshandels (nEHS) im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) war bereits seit Beginn des nEHS vorgesehen, dass Emissionsberechtigungen in den Jahren 2021 und 2022 lediglich für das Inverkehrbringen bestimmter Brennstoffe wie Gas, Benzin und Heizöl zu erwerben sind. Ab 2023 sollten dann eine Vielzahl weiterer fossiler Brennstoffe, u.a. Kohle, hinzukommen. Zudem sollte der CO2-Preis jährlich – so auch zum Jahr 2023 – erhöht werden.

Am 20. Oktober hat der Bundestag nunmehr einige Gesetzesänderungen verabschiedet: 

  • Zunächst wurde entschieden, dass die Abfallverbrennung statt – wie bisher vorgesehen – zum Jahr 2023 erst ab dem 1.1.2024 in den nationalen Emissionshandel einbezogen wird.
  • Weiterhin wird auch die für 2023 vorgesehene Erhöhung des CO2-Preises von 30 Euro pro Tonne CO2 auf 35 EUR/t CO2 um ein Jahr auf den 1.1.2024 verschoben. Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Letztverbraucher, an die die steigenden Kosten letztlich weitergegeben werden, in der aktuellen Energiepreiskrise nicht noch stärker belastet werden sollen.

Zu weiteren Besonderheiten des nationalen Emissionshandels ab 2023 – insbesondere der Erweiterung des Adressatenkreises durch die Einbeziehung weiterer Brennstoffe – finden Sie hier und hier weitere Informationen.

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichtet Rechtsanwältin Sandra Horn von RGC zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autorin: Sandra Horn

Der Entwurf über eine neue Verordnung der Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für die Jahre 2023 bis 2030 wurde am 7. Oktober veröffentlicht.


In diesem werden neue Maßnahmen, welche zum Januar 2023 in Kraft treten sollen, beschrieben. Aber was genau ändert sich und was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Diese Fragen möchten wir Ihnen mit diesem Artikel beantworten.

Zu Beginn möchten wir betonen, dass es sich um einen Referentenentwurf handelt. Ein Referentenentwurf wird meistens im Austausch mit dem zuständigen fachlichen Ministerium auf Referatsebene erarbeitet. Daher werden wir nur die größten Änderungen aufzeigen. Diese werden sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht groß ändern.


Der Referentenentwurf

Im Referentenentwurf wird als erste Neuerung Folgendes angeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung wird der vollständige Rechtsrahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, der für die Zeit nach der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels erforderlich ist. Mit dieser Verordnung werden insbesondere passgenaue Regelungen für die in Anlage 1 BEHG aufgeführten Brennstoffe getroffen.“

Mit dieser Passage auf der ersten Seite des Referentenentwurfs wird klar, dass die Änderung sich hauptsächlich auf neue berichtspflichtige Brennstoffe bezieht.

Dies wird im Abschnitt 2 dem Überwachungsplan erstmals deutlich. Der Überwachungsplan über die in Verkehr gebrachten Brennstoffe umfasst jetzt einen vereinfachten Überwachungsplan, wenn ausschließlich die Berechnung nach den Berechnungsfaktoren des § 6 des Referentenentwurfs durchgeführt wurde.

Zudem ist der Verantwortliche nun verpflichtet, eine konsistente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen zu gewährleisten und dazu die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugswerte und Brennstoffmengen auf transparente Weise zu dokumentieren. Dies muss so erfolgen, dass der Überwachungsplan von Dritten nachvollzogen werden kann.

Der Mindestinhalt des Überwachungsplans ist in Anlage 1 und des vereinfachten Überwachungsplans in Anlage 2 des Referentenentwurfs zu finden.

Bei den Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen können nun auch folgende Punkte zur rechnerischen Ermittlung der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und deren Brennstoffemissionen herangezogen werden:

  1. der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9, 
  2. der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maßgabe des § 10,
  3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie 
  4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung
    a. einer Doppelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder

    b. einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17.


Eine Anpassung der Berechnungsfaktoren erfolgte ebenfalls.

Im Fall der individuellen Ermittlung ist die gewählte Methode im Überwachungsplan zu beschreiben und dessen Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.

Im 4. Teil der Anlage erfolgte zudem eine Anpassung der bisher enthaltenen heizwertbezogener Emissionsfaktoren und Eintragungen neuer Brennstoffe.

Ab Nummer 9 in den Tabellen sind alle berichtspflichtige Brennstoffe aufgeführt.

Hier haben jegliche Art von Kohlenstoffen in Form von Kohle Einzug erhalten, aber auch Abfälle wie Restabfall, Sperrmüll oder Klärschlamm.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die wesentlichen Änderungen des Gesetzes, welche im Referentenentwurf vorgesehen sind, sich mit der Einführung eines vereinfachten Überwachungsplans, neue Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen und neue berichtspflichtige Brennstoffe befassen (zur aktuell geltenden EBeV 2022 vgl. hier).

Ob die Änderungen vom Bundestag jedoch so bewilligt werden, steht noch aus.


Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO2-Neutralität. Zu den Kunden von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen.

Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse inkl. bei Fragen rund um das Thema Emissionsberichterstattung, Transformationskonzepte und Carbon Footprint.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichtet Rechtsanwältin Sandra Horn von RGC zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autoren: Sven Klopsch
                 Nicolas Schneider

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. Oktober 2022 ein Papier veröffentlicht, in dem sie die aktuelle Situation hinsichtlich der Energieversorgung neu bewertet.

In diesem Papier berechnet sie die im August veröffentlichen Szenarien unter dem Blickwinkel der Speicherfüllstände neu.

Als positiv hebt die BNetzA hervor, dass die Speicher in den vergangenen Wochen schnell gefüllt wurden, Gaslieferungen auch aus anderen Ländern gesteigert wurden und der Ausbau der LNG-Terminal vorangeht.

Dennoch geht die BNetzA davon aus, dass die Importe in den nächsten Monaten sinken, die Exporte jedoch steigen werden, sodass ein sparsamer Umgang mit Gas weiterhin erforderlich sei.

Aus diesem Grund hat die BNetzA nun zwei Szenarien untersucht und dabei folgende Überlegungen angestellt:

  • Die Szenarien unterscheiden sich mit Blick auf die in Deutschland verbleibende Gasmenge, also die Differenz zwischen Import und Export. Szenario 1 geht von einer Reduzierung dieser verbleibenden Menge um 19 GW aus, Szenario 2 von einer Reduzierung um 46 GW.
  • Beide Szenarien gehen von einer temperaturbedingten Ausspeicherung ab Ende Oktober aus.
  • Innerhalb der Szenarien werden unterschiedliche Temperaturverläufe untersucht – ein Normaltemperaturjahr mit einer Durchschnittstemperatur von 9,4 Grad Celsius und ein Jahr mit unterdurchschnittlichen Temperaturen im Winter (Durchschnittstemperatur 8,4 Grad Celsius).

Die einzige Konstellation, in der eine Gasmangellage ab Ende Februar drohen könnte, ist nach der Bewertung der BNetzA das Szenario 2 (verbleibende Menge um 46 GW reduziert) in einem Jahr mit unterdurchschnittlichen Temperaturen. In der letzten Berechnung (August 2022) wurde als Zeitpunkt einer möglichen Gasmangellage bei entsprechenden Vorzeichen noch Ende November benannt.

Um eine Gasmangellage weiterhin zu verhindern, ruft die BNetzA weiterhin zur Reduktion des Gasverbrauches auf.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Nachdem die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission ihren Vorschlag zur Einführung einer Gaspreisbremse unterbreitet hat (RGC berichtete hier), laufen nun auch die Vorbereitungen für eine Strompreisbremse auf Hochtouren. Ziel ist in beiden Fällen die Entlastung der Marktteilnehmer von den gestiegenen Energiepreisen.

Grundlage für eine etwaige Strompreisbremse ist die „Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“. Dort sind die Eckpfeiler einer Strompreisbremse seitens der EU abgesteckt, sodass die Mitgliedstaaten nunmehr aufgefordert sind, die Vorgaben des Rates der EU, bei denen ein Spielraum besteht, im Rahmen des nationalen Rechts auszufüllen.

Nach einem ersten Konzeptpapier sehen die aktuellen Überlegungen für eine Strompreisbremse wie folgt aus:

  • Wie auch bei der Gaspreisbremse sollen auch die Stromkunden angesichts der hohen Mehrkosten für Haushalte und Wirtschaft im Strombereich entlastet werden. 
  • Parallel zur Gaspreisbremse soll auch im Strombereich ein Grundkontingent entlastet werden, das sich an dem Verbrauch eines bestimmten Referenzzeitraumes orientiert und sich auf einen – noch zu bestimmenden – Prozentsatz hiervon beschränkt. Als Referenzzeitraum wird derzeit der letzte vollständige 12-Monatszeitraum diskutiert.
  • Finanziert werden soll eine Strompreisbremse über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen, die verschiedene Energieerzeuger aktuell aufgrund des stark gestiegenen Erdgaspreises machen.

    Zufallsgewinne werden derzeit infolge der stark gestiegenen Gaspreise bspw. im Bereich der Erneuerbaren Energien, Kernenergie und Braunkohle erzielt.

    90 % der Gewinne bei der Stromerzeugung aus diesen (und einigen weiteren) Energieträgern sollen bei 180 EUR/MWh abgeschöpft werden. Die Beschränkung der Abschöpfung auf 90 % der erzielten Gewinne soll einen Anreiz dafür bieten, trotz der Pflicht zur Abgabe eines Großteils der Gewinne über 180 EUR/MWh weiterhin Strom zu erzeugen.

    Diskutiert wird zudem eine rückwirkende Abschöpfung der Zufallsgewinne betreffend den Spotmarkt ab März 2022. Hinsichtlich dieses Vorschlages bestehen jedoch aufgrund der Rückwirkung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Für Spot- und Terminmarkt soll die Abschöpfung nach den aktuellen Überlegungen am 1. Dezember 2022 beginnen – so sieht es auch die o.g. EU-Verordnung vor.

Zu klären bleibt unter anderem, inwieweit sich eine Strompreisbremse und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen auf PPAs (Power Purchase Agreements) und weitere Instrumente konkret auswirken. Der Frage nach der Behandlung von PPAs in diesem Zusammenhang werden wir auch in unserem RGC Fokus zu PPAs nachgehen.

Das Kabinett befasst sich mit der Gas- und der Strompreisbremse planmäßig am 18. November 2022.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz


In der sechsten Folge des Klimarecht Podcast dreht sich alles um stromseitige Flexibilität. Christoph Gardlo von ESFORIN erklärt wie das geht – bei Industrie und Haushaltskunden.

In dieser Folge des RGC Klimarecht-Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Christoph Gardlo von ESFORIN (www.esforin.de) – aktuell nominiert für den deutschen Nachhaltigkeitspreis. Es geht darum, was stromseitige Flexibilität überhaupt ist und wie diese von der Industrie und Privaten bereitgestellt werden kann. Zudem geht es um die Frage, warum man mit Flexibilität nicht nur Geld verdienen, sondern auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann. Und – um den Bogen zum Recht und auch zur Gas-Seite zu schlagen – welche rechtlichen Hindernisse aktuell noch bestehen, um das bislang noch größtenteils ungenutzte Potential der Flexibilität in allen Sektoren künftig voll auszuschöpfen.

Hier reinhören: 

Oder reinschauen:

Ihr RGC-Team

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 („EBeV 2030“) vorgelegt.

Bislang waren nur diejenigen Unternehmen unmittelbar vom 2021 eingeführten nationalen Emissionshandel erfasst, die bestimmte Brennstoffe wie Erdgas, Benzin o.ä. in Verkehr gebracht haben. Nachdem die Einführungsphase des nationalen Emissionshandels – 2021 und 2022 – abgeschlossen ist, erweitert sich nun der Kreis der vom Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfassten berichtspflichtigen Brennstoffe, sodass auch die Zahl der unmittelbar Verpflichteten steigt. Insbesondere Brennstoffe wie Kohle und bestimmte Abfälle lösen ab 2023 ebenfalls die Pflichten aus dem BEHG aus.

Um die nächste Phase des nationalen Emissionshandels für die Jahre 2023 bis 2030 zu regeln, legte das BMWK kürzlich einen Referentenentwurf der EBeV 2030 vor. Diese enthält Vorschriften über das praktische Handling des nationalen Emissionshandels.

Neben einer Regelung zum Überwachungsplan, der nach dem Entwurf erstmalig für das Kalenderjahr 2024 einzureichen ist, behandelt der Referentenentwurf der EBeV 2030 im Schwerpunkt die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen.

Die EBeV 2030 wird die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022, die während der ersten beiden Jahre des nationalen Emissionshandels galt, ersetzen.

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichten wir zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autorin: Sandra Horn

Das BAFA hat konkretisierende Hinweise zu der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Am 1.1.23 greifen für Unternehmen ab 3000 Mitarbeitern die Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), ein Jahr später auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Sie müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.

Das BAFA hat nunmehr konkretisierende Hinweise zu dieser Berichtspflicht und ihrer Erfüllung in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Insbesondere hat das BAFA die Veröffentlichung eines elektronischen Fragebogens angekündigt, aus dessen Inhalten dann ein Bericht generiert werden soll, der auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist. Damit sollen Unternehmen sodann ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nachgekommen sein.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Überprüfen Sie Ihre Posteingänge im VPS!

Unternehmen, die in 2022 BECV-Anträge gestellt haben, sollten ihre VPS-Postfächer prüfen, um keine Frist einer Sachverhaltsaufklärung der DEHSt zu verpassen.

Hintergrund: Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel resultierenden BEHG-Kosten vor. Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet.

Die erste Antragsphase für eine Beihilfegewährung endete zum 30. Juni 2022 in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2021. Seit Ablauf der Antragsfrist war es still in der Virtuellen Poststelle (VPS), nun trudeln die ersten Sachverhaltsaufklärungen zu den gestellten Anträgen ein.

Die Kommunikation mit der DEHSt erfolgt dabei nur über das VPS. Antragstellende Unternehmen müssen regelmäßig ihr VPS-Postfach öffnen und die Nachrichten abrufen. Als Verfahrenserleichterung ermöglicht das VPS eine Verknüpfung mit dem E-Mail-Postfach. Denken Sie daran, diese Schnittstelle zu aktivieren, um keine Nachrichten der DEHSt zu verpassen.


Veranstaltungstipp:
Bei den BECV-Anträgen bahnen sich Änderungen an. So wird zukünftig die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien 9. November 2022 (online).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn