Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

In der siebten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Fanny Tausendteufel von Agora Verkehrswende zur Energiewende im Verkehr.

Wie steht es um die Energiewende im Verkehr? Welche Rolle spielen jeweils die Automobilnutzer, die Politik, die Automobilindustrie sowie Banken und Investoren beim Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor? Welche neuen Technologien könnten notwendig sein, um die Energiewende im Verkehr voranzubringen?

Diese Fragen diskutiert Dr. Franziska Lietz mit Fanny Tausendteufel von Agora Verkehrswende, einem Thinktank für klimaneutrale Mobilität mit Sitz in Berlin.

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Ihr RGC-Team

Das EnWG verpflichtet „Stromlieferanten“ anstelle von „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) formuliert Vorgaben für die Angaben in Stromrechnungen und verpflichtet in der aktuellen Fassung alle „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“. Wer da an die großen Energieversorger denkt, weit gefehlt. Zwar definiert das EnWG den Begriff nicht selbst, laut EEG gilt jedoch als „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jeder, der Elektrizität an Letztverbraucher liefert.

Die weite Definition hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Unternehmen, die Strom an andere Unternehmen gegen Entgelt weitergeleitet haben, auf den Stromrechnungen die Pflichtangaben des EnWG (u.a. zum Energieträgermix) zu erfüllen hatten.

Anstelle der „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ wird in der neuen Fassung des EnWG der „Stromlieferant“ in die Pflicht genommen. Als Stromlieferanten gelten per Legaldefinition im EnWG Unternehmen, „deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität (…) ausgerichtet ist.“ Die Begründung der gesetzlichen Änderung verliert (leider) nur wenige Worte zu der Änderung, stellt jedoch klar, dass die Änderung „für größere Rechtsklarheit hinsichtlich des Adressaten der Pflichten nach § 42 EnWG (…)“ sorgt.

Die Änderung des EnWG wurde mit dem „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen (Artikel 5) und am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bleiben Sie bei Gesetzesänderungen informiert und behalten Sie den Überblick mit unseren Compliance Updates.

Autorin: Lena Ziska

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber haben die künftige KWKG- Umlage und § 19 StromNEV-Umlage festgelegt.

Nachdem die neue Offshore-Netzumlage schon Mitte Oktober veröffentlicht wurde, stehen mit der Veröffentlichung vom 25. Oktober 2022 nun alle netzentgeltbasierten Umlagen für das Kalenderjahr 2023 fest. Sie betragen (für nicht-privilegierte) Letztverbraucher:


Offshore-Netzumlage: 0,591 ct/kWh
KWKG-Umlage: 0,357 ct/kWh
§ 19 StromNEV-Umlage: 0,417 ct/kWh

Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppen B und C zahlen für ihre über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strombezüge eine abweichende § 19 StromNEV-Umlage, nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Detaillierte Unterlagen zu den einzelnen Umlagen haben die Übertragungsnetzbetreiber hier für die Netznutzer zusammengestellt.

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt zukünftig durch den Bundeshaushalt. Aufgrund der aktuell sehr hohen Strompreise und der daraus resultierenden hohen Einnahmen aus der Vermarktung von EE-Anlagen mit Festvergütung haben die Übertragungsnetzbetreiber für 2023 einen negativen Finanzierungsbedarf von -3,637 Mrd. Euro prognostiziert.

Autorin: Aletta Gerst

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf für Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien veröffentlicht, zu dem am 9. November 2022 eine Anhörung stattfindet.

Mitte Oktober hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, mit dem ein Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) und für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen werden sollen. Zum Gesetzesentwurf geht es hier.

Geplant ist, dass voraussichtlich bis zum 1. Januar 2024 ein weiteres Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) sowie ein neues Herkunftsnachweisregister für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen wird. Mit dem Gesetz sollen unionsrechtliche Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt werden.

Bisher gibt es beim Umweltbundesamt ein Herkunftsnachweisregister für EE-Strom, das gerade im Zusammenhang mit PPA-Verträgen (weitere Info´s gibt es hier) und dem neuen Gegenleistungsprinzip (weitere Infos gibt es hier) für viele Unternehmen von außerordentlicher Brisanz ist.

Autorin: Annerieke Walter

Bund und Länder verhandelten gestern (02.11.) erstmals über konkrete Eckpunkte für eine Gas- und Strompreisbremse, mit denen die Bundesregierung die Vorschläge der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme (RGC berichtete) umsetzen möchte.

Auf folgende Eckpunkte konnten sich Bund und Länder einigen:

Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse soll für SLP-Kunden und RLM-Kunden mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 GWh/a zum 1. März 2023 eingeführt werden und (vorbehaltlich der europarechtlichen Zulässigkeit) bis April 2024 gelten. Eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 wird angestrebt. Ziel ist eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 % des Vorjahresverbrauchs bemisst (basierend auf der Jahresprognose aus der Abschlagszahlung September 2022). Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Ct/kWh (brutto) gedeckelt. Die Entlastung soll von Steuerpflichtigen, die zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, versteuert werden.

Für Industrie- bzw. RLM-Kunden (ab 1,5 GWh/a) soll die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 eingeführt werden. Für ein Gas-Grundkontingent von 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs des Unternehmens sollen die Gaskosten auf 7 Ct/kWh (netto) reduziert werden. Dies soll sowohl für Gas gelten, das zur Wärmeerzeugung in der Produktion eingesetzt wird, als auch bei stofflicher Verwendung.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls schon zum 1. Januar 2023 greifen. Der Mechanismus soll parallel zur Gaspreisbremse ausgestaltet werden: Für Verbraucher und KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) soll der Strompreis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose (basierend auf der Abschlagszahlung für September 2022) bei 40 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden, für Industrieunternehmen für 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs 2021 auf 13 Ct/kWh (netto).


Wärmepreisbremse

Hier soll der Preis auf 9,5 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden.


Härtefallregelung

Für Härtefälle – genannt werden insbesondere Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen – sollen weitere Hilfsprogramme aufgesetzt werden.

Grenzen des europäischen Beihilferechts

Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Dabei ist insbesondere für Verbrauchsgruppe der RLM-/Industriekunden noch nicht abschließend geklärt, welche Spielräume die EU über den gerade erweiterten TCF (Temporärer europäischer Krisenrahmen) eröffnen wird. Dieser sieht neben der Befristung bis Ende 2023 nach wie vor Beschränkungen bei den nach europäischem Recht beihilfeberechtigten Branchen und der Höhe der zulässigen Forderungen vor (RGC berichtete). Jedenfalls für besonders große energieintensive Industriebetriebe, die Entlastungen von mehr als 150 Mio. Euro benötigen, sind Einzelnotifizierungsverfahren bei der EU-Kommission zu durchlaufen. Zudem dürfte jedenfalls für Förderungen über einem Gegenwert des vergünstigten Gas-/Strompreises von 4 Mio. Euro (gesamter Förderzeitraum, Summe der Förderungen für den selben Sachverhalt) in vielen Fällen jedenfalls eine differenzierte Regelung (u.a. an Hand Gewinnrückgang, Einordnung als energieintensives Unternehmen, Branchenzugehörigkeit u.a.) erforderlich sein.

Über die folgenden Links gelangen Sie


Gesetzgebungsverfahren

Entsprechende Gesetzesentwürfe werden gerade erarbeitet und sollen bereits am 18. November im Kabinett beraten werden. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet. 

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Das Bundeskabinett hat heute (02.11.22) über ein Soforthilfegesetz für Erdgas- und Fernwärmekunden beschlossen.

Gegenstand des Gesetzesentwurfs ist die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (sog. Soforthilfe Gas/Wärme).

Eine solche Einmalzahlung hatte die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme als erste von zwei Stufen sowohl in ihrem Zwischenbericht vom 10. Oktober 2022 (RGC berichtete) als auch in ihrem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2022 (RGC berichtete) empfohlen. Sie soll als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse (2. Stufe) dienen.


Erdgas

Der Kreis der Förderberechtigten ist nach der vorliegenden Formulierungshilfe im Hinblick auf den Erdgasverbrauch beschränkt:

Förderberechtigt sollen grundsätzlich alle Letztverbraucher von Erdgas sein,

  • die über Standard-Lastprofile (SLP) gemessen werden oder
  • zwar im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, aber deren Jahresverbrauch nicht über 1,5 Mio. kWh beträgt.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem erfasst,

  • Kunden, die das bezogene Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen und
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-/Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Umgesetzt werden soll die Soforthilfe dadurch, dass zunächst die Abschlagszahlung im Dezember entfällt. Für die Endabrechnung soll die Entlastung dann auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet werden.


Achtung:
Betroffene RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh sollen die Entlastung nicht automatisch erhalten, sondern ihren Anspruch in Textform gegenüber ihrem Erdgaslieferanten geltend machen müssen.


Ausnahmen von der Förderung

Der Bezug von Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen soll von der Förderung ausgenommen werden, um die Gasverstromung nicht zusätzlich anzureizen. Allerdings bleibt noch vage, welche Anforderungen an einen „kommerziellen“ Betrieb gestellt werden. Hier gibt es gute Argumente, industrielle Eigenversorgungsanlagen jedenfalls teilweise auszunehmen. Dies nicht zuletzt, weil die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in ihrem Abschlussbericht für die Gaspreisbremse eine Förderung von Eigenversorgungs-KWK zulassen will, wenn die erzeugte Wärme für die Produktion erforderlich ist. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre jedoch zu begrüßen.

Ebenfalls ausgenommen sind zugelassene Krankenhäuser. Diese sollen stattdessen einheitlich über die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen mitgefördert werden.

Wärme

Wärmekunden soll im Dezember ein Anspruch auf Erstattung – in der Regel in Höhe von 120 % des Septemberabschlags – gewährt werden. Auch von dieser Entlastung sollen Kunden ausgenommen werden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt (es sei denn, der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum/als Wohnungseigentümergesellschaft oder es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs).

Unter den folgenden Links finden Sie die

Bis zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen bleiben nur wenige Wochen Zeit. Der Gesetzesentwurf soll daher als Änderungsantrag an ein „fachfremdes“ Gesetz (ERP-Wirtschaftsplangesetz) angehängt und bereits am 10. November 2022 (abschließend!) im Bundestag beraten werden. Der Bundesrat soll sich plangemäß bereits am 11. November 2022 mit dem Entwurf befassen, so dass dieser noch Mitte November in Kraft treten könnte.

Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Am 31.10.2022 legte die ExpertInnenkommission Gas und Wärme den Abschlussbericht „Sicher durch den Winter“ vor, in dem sie der Bundesregierung einen Vorschlag zur Ausgestaltung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse unterbreitet.

Bereits Mitte Oktober stellte die von der Bundesregierung eingesetzte Gaskommission einen Zwischenbericht vor (RGC berichtete hier). Im Rahmen dieses Zwischenberichts arbeitete die Gaskommission wesentliche Eckpunkte und Grundzüge einer Gas- und Fernwärmepreisbremse heraus.

In dem nunmehr vorgelegten Abschlussbericht schärft sie an einigen Stellen nach, um mit der Einführung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse der Energiepreiskrise wirksam entgegenzuwirken.

Im Wesentlichen:

  • Die Gaskommission hält bezüglich der Gaspreisbremse an der Unterscheidung zwischen RLM-gemessener Industrie auf der einen Seite und Haushalten sowie sonstigen Verbrauchern (SLP-Kunden) auf der anderen Seite fest. Hinsichtlich der Nutzung von Fernwärme existiert eine solche Unterscheidung nicht.
  • Für Haushalts- und SLP-Kunden soll es weiterhin ein zweistufiges Entlastungsprogramm geben mit einer Einmalzahlung im Dezember 2022 (1. Stufe) und der Gaspreisbremse selbst ab März 2023 (2. Stufe). Auf dieser zweiten Stufe soll ab März 2023 ein Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh Gas auf ein Grundkontingent von 80 % des nachfolgend genannten Verbrauchs garantiert werden.

    Grundlage soll für beide Stufen der Verbrauch sein, der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag. Hier hält die Gaskommission an ihrem Konzept aus dem Zwischenbericht fest. Die Abwicklung soll für die Lieferanten möglichst unkompliziert erfolgen. Auch hierfür unterbreitet die Gaskommission Vorschläge. Des Weiteren geht der Abschlussbericht auf bestimmte Einzelfälle wie unübliche Vertriebsaktivitäten, Wohnraummietverhältnisse u.ä. ein.

  • Für RLM-gemessene industrielle Großverbraucher (> 1,5 Mio kWh/a) verfolgt die Gaskommission wie im Zwischenbericht die Einführung der Gaspreisbremse bereits zum Januar 2023. Auch an dem Beschaffungspreis von 7 ct/kWh Gas (ohne Steuern und Umlagen) auf ein Grundkontingent von 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 hält sie fest. In Sonderfällen soll eine Abweichung von der Bezugnahme auf das Jahr 2021 ermöglicht werden.

    Die Verwertung der geförderten Gasmenge am Markt soll grundsätzlich möglich sein (vgl. aber zur Frage des Missbrauchs weiter unten). Gegen diesen Vorschlag spricht sich ein Kommissionsmitglied in einem dem Abschlussbericht anliegenden Sondervotum ausdrücklich aus.

    Die Gaspreisbremse für die RLM-Kunden soll an den Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden werden. Werden die Anforderungen hieran nicht erfüllt, droht die Rückforderung der Förderung seitens des Bundes.

  • Nach dem Vorschlag der Gaskommission werden KWK-Anlagen, die der Eigenversorgung dienen, in die Gaspreisbremse einbezogen. Von einer Förderung/Preisdeckelung soll nur derjenige Gaseinsatz im Zusammenhang mit der KWK-Anlage ausgeschlossen sein, der der Erzeugung zusätzlichen Kondensationsstroms dient.
  • Ein wesentlicher Punkt ist die Vermeidung des Missbrauchs der Gaspreisbremse. Während im Zwischenbericht lediglich beschrieben wurde, dass es hierfür eines Instruments bedarf, schlägt der Abschlussbericht Folgendes vor: Der Staat soll es bei der Ausgestaltung der Regelungen als Missbrauch bewerten, wenn Begünstigte Maßnahmen ergreifen, um durch die Abweichung von vertraglichen Regelungen Erstattungen zu maximieren.

    Für RLM-Kunden schlägt die Gaskommission zusätzlich eine gezielte Überprüfung etwaiger Missbrauchsoptionen und der Mechanismen zu deren Vermeidung zum 31. Mai 2023 durch die Bundesregierung vor. Instrumente, die sich nach Einführung der Gaspreisbremse am Markt entwickelt haben, könnten so also unterjährig nochmals einer Missbrauchsprüfung unterzogen und verhindert werden.

    Neben dem Verlust des Anrechts auf Erstattungen im Rahmen der Gaspreisbremse schlägt die Gaskommission als Rechtsfolge in solchen Fällen Strafzahlungen vor. Optimierungsüberlegungen sollten also detailliert geprüft werden.

Neben ihren Ausführungen zu einem Modell einer Gas- und Strompreisbremse sagt die Gaskommission deutlich, dass ein Fokus auf Möglichkeiten zur Einsparung von Energie gelegt werden muss und benennt die Einsparung als „sinnvollste Energiequelle“.


Bislang handelt es sich bei den oben genannten Punkten lediglich um Vorschläge/Empfehlungen der Gaskommission. Ob und inwieweit diese von der Regierung umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die EU-Vorgaben für staatliche Beihilfen werden weiter gelockert und bis Ende 2023 verlängert.

Ende Oktober hat die EU-Kommission eine Änderung des befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen (TCF) angenommen. Damit ist der beihilferechtliche Rahmen u.a. für die von Deutschland geplante Gas- und Strompreisbremse gesetzt. Zudem könnte das Papier der Bundesregierung erweiterten Spielraum beim Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) geben. Inwieweit dieser genutzt wird, ist derzeit aber offen.


Im Detail:

Im März hatte die EU-Kommission infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine die befristeten Regeln für staatliche Beihilfen (TCF) eingeführt, damit EU-Länder Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen einfacher stützen können. So fußt z.B. das EKDP auf dem TCF. Ziel der nun erfolgten Änderungen sei es, dass die EU-Staaten den Spielraum der Beihilfevorschriften weiterhin nutzen können, um die Wirtschaft zum Beispiel über Strom- und Gaspreisbremsen zu stützen.

Die jetzige Änderung des TCF sieht mit Relevanz für energieintensive Unternehmen u.a. folgende Anpassungen gegenüber der bisherigen Version (Stand Juli 2022) vor:

  • Verlängerung aller im befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023
  • Anhebung des Höchstbetrages für begrenzte Beihilfen auf bis zu 4 Mio. Euro für Unternehmen aller Wirtschaftszweige
  • Erweiterung der Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, die von den steigenden Energiekosten betroffen sind: Ein Überblick über die erweiterten Fördermöglichkeiten in Bezug auf Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise ist hier abrufbar. Ein Blick in die von der EU-Kommission veröffentlichten Tabelle macht deutlich, dass jedenfalls ab einem Fördervolumen von 4 Mio. € (über den gesamten Förderzeitraum) ein differenziertes Vorgehen von den europäischen Beihilfewächtern erwartet wird.

Daneben werden folgende Maßnahmen ermöglicht: 

  • Einführung neuer Maßnahmen, mit denen die Senkung der Stromnachfrage gefördert wird,
  • Erhöhung der Flexibilität von Liquiditätshilfen für Energieversorgungsunternehmen.

Zum geänderten TCF gelangen Sie hier (Stand 28.10.2022). Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Der nun gelockerte europäische Rahmen muss vom deutschen Gesetzgeber noch ausgefüllt werden. Das Kabinett will noch in dieser Woche erste Eckpunkte dazu beschließen. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Pia Weber

VEA empfiehlt: sichern Sie sich spätestens jetzt einen Vertrag für das kommende Jahr

Der VEA-Preisindex ist ein 14-tägiger Service des VEA Bundesverbandes der Energie-Abnehmer (e. V.)


Preistrend

Neben vollen Gasspeichern spielt auch die hohe LNG-Verfügbarkeit bei den weiter sinkenden Gaspreisen eine Rolle. Zudem benötigten die heimischen Verbraucher witterungsbedingt Heizgas zuletzt kaum. Vorrausschauen lässt sich, dass auf dem deutschen Energiemarkt im ersten Quartal 23 die Ausspeisung aus den Gasspeichern den Erdgaspreis bestimmen werden.

Der Strompreis hat sich auf einem hohen Niveau stabilisiert. Für die nahe Zukunft sind keine großen Preisbewegungen zu erwarten. Trotzdem bleibt der Markt weiterhin nervös. Daher empfiehlt der VEA sich zeitnah um einen Vertrag für das kommende Jahr zu bemühen – notfalls beim Altversorger.

Strompreisentwicklung

Aktuell wird das Baseprodukt 2023 bei 380,160 €/MWh und das Peakprodukt 2023 bei 535,390 €/MWh gehandelt. Dies bedeutet ein Absinken beim Base um 39,780 €/MWh und beim Peak ein Absinken von 43,730 €/MWh in den letzten beiden Wochen. Base 2024 kostet derzeit 267,880 €/MWh und Base 2025 liegt bei 182,000 €/MWh. Damit sind in den vergangenen 14 Tagen das Base 2024 um 16,690 €/MWh gesunken und das Base 2025 um 5,250 €/MWh günstiger geworden.


Gaspreisentwicklung

Der Gaspreis 2023 liegt im Großhandel aktuell bei 145,593 €/MWh. Damit ist der Gaspreis gegenüber dem Stand von vor zwei Wochen um knapp 9,080 €/MWh günstiger geworden. Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres wurde das Base 2023 bei rund 33,003 €/MWh gehandelt, also knapp 112 €/MWh günstiger als heute. Derzeit kostet Gas für die Belieferung in 2024 rund 112,500 €/MWh – der Preis ist in den letzten zwei Wochen um rund 4,770 €/MWh gesunken – und in 2025 rund 79,400 €/MWh – um rund 6,100 €/MWh günstiger geworden.

VEA Newsletter vom 02.11.2022

Die Preisentwicklung für Öl, Kohle und CO2-Zertifikate finden Sie mit weiteren Informationen des VEA aus der Energiewelt im aktuellen VEA-Newsletter, der hier zum Download bereitsteht.

Kontakt und Inhaltliche Verantwortung

Fragen zum VEA-Preisindex beantwortet Ihnen gern Herr GF Christian Otto (E-Mail: cotto@vea.de). Für die Inhalte des vorstehenden VEA-Preisindex ist ausschließlich der VEA verantwortlich.


Autor:
Christian Otto (VEA)

Eine Woche nach der Beschlussfassung im Bundestag hat der Bundesrat am 28. Oktober 2022 der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro zugestimmt, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.

Finanzierung Wirtschaftlicher Abwehrschirm

Die Bundesregierung hatte am 29. September 2022 Eckpunkte eines solchen wirtschaftlichen Abwehrschirms verkündet (RGC berichtete hier und hier). Zu den geplanten Maßnahmen gehören u.a. die von der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme bereits konkretisierte Gas- und Wärmepreisbremse, aber auch die angekündigte Strompreisbremse sowie weitere Maßnahmen gegen die Energiepreiskrise.

Die Finanzierung wesentlicher geplanter Maßnahmen soll durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen. Dafür war die jetzt beschlossene Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes erforderlich. Das Sondervermögen des Bundes, das zuletzt zur Krisenbewältigung während der Corona-Pandemie aktiviert worden war, schafft für das Jahr 2022 eine Kreditermächtigung für den Fonds in Höhe von 200 Milliarden Euro, um das angekündigte Maßnahmenpaket in den Jahren 2022 bis 2024 zu finanzieren.

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet und tritt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Weitere Beschlüsse

Am selben Sitzungstag forderte er in einer „Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Unternehmenshilfen zur Bewältigung gestiegener Energiepreiskosten“ die Bundesregierung zur Ausweitung des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP) auf.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn