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Die BNetzA hat heute ihren endgültigen Leitfaden zu Messen und Schätzen veröffentlicht!

Im September letzten Jahres hatte die BNetzA ihren Hinweis zu Messen und Schätzen zur Konsultation gestellt. Lange haben wir der Endfassung des Dokuments entgegengefiebert. Nun hat die BNetzA diesen als „Leitfaden zu Messen und Schätzen“ endlich fertiggestellt und veröffentlicht. Im ersten Schritt geben wir Ihnen hier den Link zum Download an die Hand, um dann kurzfristig im zweiten Schritt über die Inhalte zu berichten.

Mit dem Leitfaden verfolgt die BNetzA folgendes Ziel:

„Mit dem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen [§§ 62a und 62b EEG] dar. Er dient den betroffenen Bürgern und Unternehmen als Orientierungshilfe, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern.
          
Die gesetzlichen Regelungen werden anhand von 21 Vereinfachungen konkretisiert und deren Anwendung anhand von 27 Beispielen veranschaulicht.

Der Leitfaden gliedert sich in fünf Abschnitte, die mit Erläuterungen, Skizzen Abbildungen und Tabellen die praktische Anwendung der Regelungen erleichtern sollen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Die zahlreichen Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die Unternehmen passende Lösungen für ihr spezifisches Problem auswählen können.“

Für eine Privilegierung in 2021 ist ein Messkonzept zwingend, für ein Privilegierung in 2020 muss im Falle der Schätzung von Strommengen bei der nächsten Meldung eine Erklärung zum ab dem 01.01.2021 praktizierten Messkonzept vorgelegt werden.

Wie wir hier berichtet haben, müssen Letztverbraucher, die ihre netzseitigen Umlagen (insb. § 19 StromNEV-Umlage) für das Jahr 2020 begrenzen lassen wollen, bei der Meldung in 2021 eine Erklärung zum 01.01.2021 errichteten Messkonzept vorlegen. Das zumindest dann, wenn sie bei der erforderlichen Drittmengenabgrenzungen schätzen möchten.

Den gleichen Hinweis geben nun auch diverse Netzbetreiber. In einem Schreiben finden sich z. B. folgende Erläuterungen:

„Für das Begünstigungsjahr 2020

Gemäß der Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG müssen Sie uns zu einer ggf. vorgenommenen Schätzung eine detaillierte Selbstauskunft (Angaben nach 5 62b Abs. 4 EEG) sowie eine zusätzliche Erklärung vorlegen, die die messtechnische saubere Abgrenzung der Strommengen ab dem 1. Januar 2021 darstellt oder die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis nach § 62b Abs. 2 EEG darlegen. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für die Übergangsvorschrift nicht vor, und wir müssen den höheren Umlagesatz für die insgesamt bezogene Strommenge berechnen. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass die erforderliche Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft bzw, bestätigt wird.“

„Für das Begünstigungsjahr 2021
Die Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG läuft nach jetziger Rechtslage am 3L.12.2020 aus. Ab diesem Zeitpunkt sind abzugrenzende Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinríchtungen zu erfassen. Damit Sie Ihre Privilegierung der §19 StromNEV-Umlage nicht verlieren, sollten Sie ggf. bis zum 31.12.2020 handeln.“

Die Netzbetreiber stellen die gesetzlichen Vorgaben zum Messkonzept korrekt dar. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die EEG-Privilegien, also die Eigenversorgung und die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR). Die Hinweise der Netzbetreiber sollten daher dringend befolgt werden. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass sie ohne Messkonzept grds. keine Privilegien mehr gewähren werden.

Das Problem vieler Unternehmen ist jedoch, dass sie – auch wegen Corona – fristgerecht bis zum 31.12.2020 kein Messkonzept mehr errichten können. Wir und die Verbände arbeiten daher mit Hochdruck daran, dass diese Frist um ein Jahr verlängert wird. Im aktuellen Entwurf der EEG-Novelle ist eine solche Frist jedoch noch nicht enthalten. Trotzdem sind wir weiterhin optimistisch.

Hierauf zu vertrauen, ist aber sicher der falsche Weg. Alle Unternehmen, die ein Privilegierung anstreben, sollte mit aller Kraft an der Errichtung des Messkonzepts arbeiten. Sofern Sie dabei Hilfe brauchen, unterstützen wir Sie gern mit unseren neuen modularen RGC-Dienstleistungen,  über die Sie hier mehr erfahren können.  

Das Tutorial ist für alle Unternehmen, die energierechtliche Privilegierungen nutzen, genau das Richtige!

Die Vorbereitungen zu unserem „RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ laufen auf Hochtouren. Einige Fachvideos und Interviews sind fertig, einige werden gerade gedreht, einige bekommen inhaltlich ihren letzten Schliff. Wir arbeiten an einer vollständigen Anleitung zur Drittmengenabgrenzung.

Als erstes Video haben wir heute das Ankündigungs- und Eröffnungsvideo zum Tutorial hochgeladen und für jedermann freigeschaltet. Dort erfahren Sie, was Sie in unserem Tutorial erwartet und für wen sich die Teilnahme lohnt. Das Video können Sie entweder in unserer RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Web-Portal ansehen. Unser Tutorial startet am 6. Juli 2020. Die 17 Fachvideos stehen den Teilnehmern zumindest bis Ende 2025 in unserer Mediathek bereit. Mehr Flexibilität geht nicht. 

Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie hier:

Danke für das super Feedback!

Gestern fand das Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima statt. Wir waren ehrlich gesagt etwas aufgeregt, weil es die Premiere unseres neuen „Tageschau“-Formats war, in dem sich Liveschaltung und Fachvideos in einem rd. 2,5-stündigen Webinar abwechselten. Aber die Aufregung war schnell verflogen als sich die Kongressteilnehmer intensiv beteiligten und die Technik durch den super Job unserer IT-Spezialisten Florian Apel und Nils Schulz mitspielte.

In dem Live-Event moderierten Prof. Kai Gent, Eva Schreiner und Annerieke Walter ein Planspiel zur klimafreundlichen Umgestaltung von Versorgungskonzepten (Brennstoffwechsel auf Biogas, Biomasse, Holz, H2, PV-Anlagen, Speicher, E-Mobilität). Zudem beantworteten sie in einem regen Austausch die Fragen der Kongressteilnehmer. Natürlich gehörten auch politische Statements mit dazu. Im Ergebnis waren sich alle einig, dass mit der nationalen CO2-Bepreisung eine neue Welt beginnt, gerade energieintensive Unternehmen handeln müssen und der Gesetzgeber noch einige Hausaufgaben hat!

Das Feedback der Kongressteilnehmer zum Live-Event und zum gesamten Kongress ist überwältigend. Ein kleiner Auszug:

  • „Super Beiträge! Sehr interessant, spannend gemacht, das Rechtliche sehr übersichtlich, kurz und knackig und sehr hilfreich! Wie immer halt, wenn RGC dran ist!“
  • „Zuallererst mal Glückwunsch zu der äußerst gelungenen Veranstaltung incl. der Videos zu ihrem Online-Kongress. Wie man es von RGC kennt, waren die Themen sehr gut gewählt und professionell aufbereitet.“
  • „Eine super Alternative zum Präsenz-Kongress. Für die einzelnen Teilnehmer sehr flexibel und super zu organisieren. Ihre Arbeit hat sich gelohnt!“
  • „Das Thema BEHG Auswirkungen aufs EEG für BeSAR-Unternehmen ist natürlich super aktuell!“

Herzlichen Dank für diese motivierenden und beflügelnden Worte! Wir freuen uns sehr!

Das Klimathema bleibt für die energieintensiven Unternehmen natürlich weiter hoch aktuell. Sie können den Kongress mit allen Fachvideos und der Aufnahme unseres Live-Events daher weiterhin buchen. Infos/Anmeldung finden Sie hier. 

Das Bundeskabinett beschließt Wasserstoffstrategie für Deutschland.

Das Klimaschutzgesetz legt für Deutschland als langfristiges Ziel eine Treibhausgasneutralität bis 2050 fest. Der Schlüssel zu diesem ambitionierten Ziel könnte in Wasserstoff als Energieträger und Energiespeicher liegen. Um dies auf den Weg zu bringen, hat das Bundeskabinett gestern die nationale Wasserstoffstrategie (NWS) für Deutschland beschlossen. Das ganze Dokument „Die Nationale Wasserstoffstrategie“ finden Sie unter diesem Link.

Dabei wurde die Wasserstoffstrategie für Deutschland mit einem halben Jahr Verspätung beschlossen. Hintergrund der Verzögerung war u. a. die Frage mit „welchem“ Wasserstoff Deutschland seine Klimaschutzstrategie bestreiten will. Denn Wasserstoff ist nicht gleich Wasserstoff – und nicht jedes Herstellungsverfahren führt zur Klimaneutralität.

Kleine Wasserstoff-Fibel:

  • Grüner Wasserstoff entsteht durch Elektrolyse mittels Strom aus erneuerbaren Energien – und damit CO2-neutral.
  • Als blau wird der Wasserstoff bezeichnet, bei dessen Herstellung durch Dampfreformierung CO2 zwar entsteht, jedoch gespeichert wird und nicht in die Atmosphäre gelangt.
  • Türkiser Wasserstoff wird durch Methanpyrolyse aus Methan gewonnen. Anstelle von CO2 entsteht dabei fester Kohlenstoff.
  • Grauer Wasserstoff entsteht durch Dampfreformierung unter Freisetzung von CO2.

Nach einigem Hin und Her bei der Frage welchen Wasserstoff Deutschland bei der Wasserstoffstrategie verfolgen soll, formuliert die Bundesregierung nun, dass nur „Wasserstoff, der auf Basis erneuerbarer Energien hergestellt wurde (= „grüner Wasserstoff“) auf Dauer nachhaltig [ist]. Daher ist es Ziel der Bundesregierung grünen Wasserstoff zu nutzen (…).“ Zukünftig wird jedoch so viel Wasserstoff benötigt, dass Deutschland den Bedarf nicht alleine abdecken kann, da die Kapazitäten für erneuerbare Energien innerhalb Deutschlands begrenzt sind, sodass ein Import erforderlich wird. Auf diesem mittelbaren Weg wird dann letztlich doch auch nicht-grüner Wasserstoff genutzt – wobei sich der europäische und globale Wasserstoffmarkt auf „blauen“ und „türkisen“ Wasserstoff beschränken soll.

Wasserstoff als Energieträger soll zunächst primär dort eingesetzt werden, wo der Einsatz von Wasserstoff nahe an der Wirtschaftlichkeit ist oder wo es derzeit keine Alternativen für den Verzicht auf fossile Brennstoffe gibt z. B. in der Stahlproduktion, der Chemieindustrie sowie der Luftfahrt. Die Umstellung von industriellen Verfahren und Prozessen rückt somit näher.

Schätzungen gehen in der Industrie von einem zusätzlichen Bedarf von Wasserstoff i. H. v. 10 TWh aus. Um diesen Bedarf zu decken, müssen die Erzeugungskapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energien (insb. Wind und Photovoltaik) entsprechend erhöht werden.
 
Die insgesamt 37 Maßnahmen umfassende NWS sieht bei den Ziffern 14-17 explizite Maßnahmen für die Industrie vor. Die Maßnahmen umfassen in Stichpunkten:

  • Maßnahme 14: Die Bundesregierung fördert durch verschiedene Programme die Umstellung von konventionellen fossilen Technologien mit prozessbedingten Emissionen auf treibhausgasarme oder treibhausgasneutrale Verfahren.
  • Maßnahme 15: Es werden Unterstützung und Investitionszuschüsse für den Betrieb von Elektrolyseanlagen zugesichert.
  • Maßnahme 16: Es soll eine Stärkung der Nachfrage nach Industrieprodukten, die mittels emissionsarmer Prozesse und der Nutzung von Wasserstoff hergestellt wurden durch z. B. Nachfragequoten oder ein entsprechendes Labelling der klimafreundlicheren Produkte erreicht werden.
  • Maßnahme 17: Es sollen branchenspezifische langfristige Dekarbonisierungsstrategien auf der Basis von Wasserstoff entwickelt werden.

Die NWS sieht zudem, dass die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf den Einsatz von Wasserstoff verbunden mit höheren Betriebskosten einer Weiterentwicklung bedürfen. So soll auch der Frage nachgegangen werden, ob zur Herstellung von grünem Wasserstoff verwendeter Strom weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen befreit werden kann. Dabei wird die Befreiung von der EEG-Umlage bei der Produktion von grünem Wasserstoff angestrebt – ohne dass die EEG-Umlage allgemein ansteigt.

Über die Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden und Wasserstoff ist natürlich auch ein wichtiges Thema in unserem laufenden VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima. So berichtet Martin Ahlert von der BP Gelsenkirchen von dem GET H2-Projekt. Es geht um die Errichtung des ersten öffentlich zugänglichem (grünen) Wasserstoffnetzes in Deutschland. Sein Fachvideo wird in der nächsten Woche für die Kongressteilnehmer freigeschaltet.

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

CO2-Bepreisung kommt und Konjunkturprogramme werden mit Klimaschutz verknüpft. Bundeskanzlerin Merkel hat während des Petersberger Klimadialogs den Vorschlag der EU-Kommission ausdrücklich begrüßt, die Emissionen in Europa um 50 bis 55 Prozent bis 2030 zu reduzieren. Man müsse weg von fossilen Brennstoffen und sie ließ keinen Zweifel daran, dass das Klimapaket mit nationalem CO2-Handel pünktlich in 2021 starten wird. Außerdem sollen die Konjunkturprogramme zur Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft den Klimaschutz immer fest im Blick behalten.

Hiermit bestätigt die Bundeskanzlerin unsere Einschätzung, dass die deutsche Wirtschaft trotz Corona die Klimamaßnahmen nicht aus den Augen verlieren darf. Hierzu veröffentlichen wir in Kürze auch das Fachvideo unserer Kollegin Annerieke Walter „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“. Die Teilnahme an unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima ist daher sicher eine gute Idee.  

Allianz aus Industrie und Energiewirtschaft formuliert Forderungen an die Regierung

Ende Januar wurde der bereits im Herbst 2019 angekündigte „Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie“ der Bundesregierung bekannt. Der Entwurf aus dem Wirtschaftsministerium soll dazu dienen, dass Deutschland im internationalen Wettbewerb eine Vorreiterrolle bei der Entwicklung und dem Export von Wasserstoff-Technologien einnimmt. Aktuell befindet sich das Papier in der Ressortabstimmung zwischen den verschiedenen Ministerien. Wann das Strategiepapier endgültig vorliegen wird, ist noch nicht absehbar. Gerade erst wurde bekannt, dass der Kabinettsbeschluss sich weiter verzögert. Ursprünglich sollte die Strategie bereits Ende 2019 beschlossen werden.

Als Reaktion auf den Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie hat das Bündnis Power-to-X nun einen Katalog mit 10 Punkten vorgelegt (siehe auch #RGCfragtnach zum Rechtsrahmen beim Einsatz von grünem Wasserstoff in der Industrie). Denn insbesondere die Industrie setzt auf Wasserstoff, um Produktionsprozesse klimaneutral zu gestalten. Dort werden bereits aktiv Umstellungsprozesse vorbereitet. Hierfür sind aber Wasserstoffmengen in großem Umfang erforderlich, die – so die Annahme der Industrie – durch Importe gedeckt werden müssen. Daher sei es erforderlich, dass die Regierung entsprechende Partnerschaften mit möglichen Lieferländern anstößt. 

Der Allianz gehören unter anderem der Mineralölkonzern BP, der Autobauer Audi, der Energiekonzern Uniper sowie weitere Unternehmen und Branchenverbände an. Sie alle fordern einen breiteren Einsatz von Wasserstoff und synthetischen Kraftstoffen in verschiedenen Wirtschaftssektoren. Die Produktionskapazitäten müssten schneller ausgebaut werden, als von der Bundesregierung geplant. Die Technologie müsse allen Anwendungsbereichen und allen Sektoren gleichrangig offenstehen, heißt es. Eine zügige Marktreife sei ein erforderlicher Schritt, um die Technologie wirtschaftlich werden zu lassen. 

Die beteiligten Unternehmen sehen u.a. die Planung der Bundesregierung für eine Förderung der Erzeugung von Wasserstoff im Industriesektor kritisch. In diesem Bereich konkurriere grüner Wasserstoff mit der weitaus günstigeren fossilen Alternative. In der Fahrzeugindustrie sei hingegen die Bereitschaft in CO2-arme Kraftstoffe zu investieren viel größer. Denn wenn die EU-Emissionsvorgaben für Fahrzeuge nicht erreicht werden, drohen den Autoherstellern Strafzahlungen. Die PtX-Allianz, der auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) angehört, spricht sich deshalb dafür aus, synthetische Kraftstoffe bei den EU-Abgasvorgaben anzuerkennen.

Eine weitere Forderung betrifft den Preis für grünen Wasserstoff und darauf basierende Treibstoffe. Diese sind aktuell teurer als fossile Alternativen, da der für die Produktion notwendige Strom mit Ablagen, Umlagen und Netzentgelten belastet ist. Das Wasserstoff-Bündnis schlägt deshalb vor, für den in der Wasserstoffproduktion eingesetzten Strom wenigstens die EEG-Umlage zu streichen, zumindest wenn die Produktion netzdienlich erfolge, z.B. bei hoher Einspeisung von erneuerbaren Energien.

Weitere Forderungen betreffen den Einsatz von synthetischen Brennstoffen im Gebäudesektor (durch Beimischung zu herkömmlichen Brennstoffen) und die Anrechnung von grünem Wasserstoff in Raffinerieprozessen. Die Bundesregierung solle zudem eine Mindestquote für regenerativen Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe prüfen.

Über die Auswirkungen der Klimagesetze auf die Industrie informieren wir Sie beim VEA/RGC Klimakongress 2020. Diskutieren Sie dort mit uns über die Möglichkeiten klimafreundlicher Standortkonzepte.

Das BAFA veröffentlicht die Strompreistabelle der maßgeblichen Stromkosten für das Antragsjahr 2020.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die maßgeblichen Durchschnittsstrompreise für die Besondere Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2020 veröffentlicht – zu der Tabelle gelangen Sie hier.

Seit einigen Jahren sind bei der Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Reduzierung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten der antragstellenden Unternehmen bei der Ermittlung der Stromkostenintensität maßgeblich. Die Stromkosten werden statt der tatsächlichen Stromkosten der antragstellenden Unternehmen anhand der veröffentlichten Durchschnittsstrompreise errechnet.

Stromkostenintensive Unternehmen, deren Branchenschlüssel in der Anlage 4 des EEG zu finden ist und die folglich grundsätzlich in der Besonderen Ausgleichregelung antragsberechtigt sind, können nun anhand der Stromkostentabelle prüfen, ob die Gegenüberstellung ihrer maßgeblichen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung die erforderliche Stromkostenintensität (14 % bei Liste 1 bzw. 20 % bei Liste 2) für die diesjährige Antragstellung liefert.

Zukünftig könnte sich genau bei diesen durchschnittlichen Strompreisen durch den nationalen Emissionshandel ein Problemkreis für die grundsätzlich antragsberechtigten Unternehmen ergeben, denn – gemäß § 3 Abs. 4 DSPV enthalten die durchschnittlichen Strompreise die volle EEG Umlage. Werden die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zukünftig genutzt, um die EEG-Umlage abzusenken, wirkt sich dies mit einer entsprechenden Senkung auf die maßgeblichen Strompreise aus. Dem Nenner der Bruttowertschöpfung steht somit bei der Ermittlung der Stromkostenintensität ein schwächerer Zähler in Form der maßgeblichen Stromkosten gegenüber. Dies hätte eine schwächere Stromkostenintensität zur Folge, die bei Unternehmen am Rande der Schwellenwerte zu einem Entfall der Privilegierung führen kann. Zu diesem Thema finden Sie auch ein Interview mit Herrn Dr. Sebastian Bolay, Referatsleiter Strommarkt, Erneuerbare Energien, Energiepolitik des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) in unserer Rubrik #RGCfragtnach.