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Der Leitfaden erläutert die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Startphase des nationalen Emissionshandels 2021 und 2022.

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hatte bereits zu Beginn des Jahres einen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandels veröffentlicht. (RGC berichtete)

Der Leitfaden erläutert den für die Startphase geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie die Emissionsermittlung und -berichterstattung für die Jahre 2021 und 2022.

Die DEHSt hat den Leitfaden nunmehr nach Sichtung eingegangener Anfragen und Rückmeldungen aktualisiert. Insbesondere das Kapitel 6.7 zum Thema „Vermeidung von Doppelbelastungen“ wurde überarbeitet. Die DEHSt veranschaulicht das Zusammenspiel zwischen BEHG-Verantwortlichen und EU-ETS-Anlagenbetreibern und benennt die Voraussetzungen für den Abzug von Emissionen im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen. Die Erläuterungen der DEHSt in diesem Kapitel gliedern sich in:

  • die privatwirtschaftliche Ebene
  • die vollzugstechnische Ebene
  • und die Inhalte der Verwendungsbestätigung des EU-ETS-Anlagenbetreibers und Verwendung dieser im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen.

Zu der überarbeiteten Version des Leitfadens gelangen Sie hier.

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Bitte unterstützen Sie uns bei der Verteidigung gegen diese aus unserer Sicht verfassungsrechtlich bedenkliche Zusatzbelastung!

Worum geht es? Mit dem EEG 2021 wurde der sog. Claw-Back-Mechanismus für bestimmte neue KWK-Anlagen mit Rückwirkung für 2019 und 2020 eingeführt. Eigenstrom aus entsprechenden KWK-Anlagen wird dadurch mit bis zu 100 % EEG-Umlage belastet, und zwar auch rückwirkend für 2020 und 2019.

Wer ist betroffen? Betroffen sind Unternehmen, die neue KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW zur Eigenversorgung betreiben.

Gibt es Risiken? Der Betrieb neuer KWK-Anlagen zur Eigenversorgung in der genannten Größenordnung droht in vielen Fällen unwirtschaftlich zu werden, Anlagenbetreiber müssen sich auf erhebliche Nachzahlungen einstellen.

Details:
Wir haben Sie bereits hier darüber informiert, dass der sog. Claw-Back-Mechanismus für neue KWK-Anlagen (gemeint sind Anlagen, die nach dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung in Betrieb genommen wurden) mit einer installierten Leistung zwischen 1 und 10 MW zukünftig, und zwar ab dem 1. Januar 2021, wieder aufleben sollte. Damit sollte der Eigenstrom aus betroffenen Anlagen abhängig von den Vollbenutzungsstunden eines Jahres wieder mit bis zu 100 % EEG-Umlage belastet werden. Ausnahmen gibt es hierfür nur für einige Anlagen gemäß § 61d EEG und Unternehmen, die einer Branche nach Anhang 4 Liste 1 des EEG angehören.

Wir hatten zu diesem Zeitpunkt nach einer Anregung des Bundesrats noch die Hoffnung, dass der Claw-Back-Mechanismus in den §§ 61c, 61d EEG auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens abgemildert wird.

Denn die Regelung, die eine Überförderung neuer KWK-Anlagen vermeiden soll, beruht auf einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Jahr 2018. Der Bundesrat hatte im letzten Jahr völlig zurecht darauf hingewiesen, dass sich seitdem durch den nationalen CO2-Handel und die sinkende EEG-Umlage maßgebliche Rahmenbedingungen geändert haben und eine Neuberechnung erforderlich sei. Dazu müsse es Sonderregelungen für besonders komplexe und innovative Anlagen geben.  

Den Forderungen des Bundesrats ist die Bundesregierung jedoch nicht nachgekommen, sondern hat im Gegenteil im letzten Moment des Gesetzgebungsverfahrens überraschend eine empfindliche Verschlechterung für entsprechende Anlagenbetreiber beschlossen: Der Claw-Back-Mechanismus, wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für 2020 und 2019.

Zur Rückwirkung:
Weil der Claw-Back-Mechanismus mit Rückwirkung für 2020 und 2019 ins EEG 2021 aufgenommen wurde, müssen sich betroffene Anlagenbetreiber darauf einstellen, dass ihr Netzbetreiber für Ihren Eigenstrom die Differenz zur vollen EEG-Umlage (i.d.R. sind dies 60 % der EEG-Umlage) nachfordert, wenn sie ihre KWK-Anlagen in der Vergangenheit jährlich mindestens 7.000 Vollbenutzungsstunden genutzt haben. Wurden die KWK-Anlagen weniger als 7.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr eingesetzt, fällt die EEG-Umlagenachforderung entsprechend geringer aus.

Ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig ist, bezweifeln wir.

Die Zulässigkeit dieser Rückwirkung begründet der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Regelung des § 61c EEG der ohne den Claw-Back-Mechanismus gegen die von der Europäischen Kommission erteilte beihilferechtliche Genehmigung des EEG-Umlageprivilegs für KWK-Neuanlagen verstoßen habe.

Dabei setzt sich der Gesetzgeber nicht damit auseinander, ob Privilegierungen unter dem EEG 2017 überhaupt genehmigungsbedürftige Beihilfen gewesen sind, oder ob sich nicht aus dem EuGH-Urteil für das EEG 2012 vom 28. März 2019 das Gegenteil ergeben muss. Denn der EuGH hatte für das EEG 2012 entschieden, dass Privilegierungen im damaligen EEG keine genehmigungsbedürftigen Beihilfen gewesen seien, weil insbesondere keine staatliche Mittel in den EEG-Umlagemechanismus des damaligen EEG geflossen sind. Staatliche Mittel wurden aber auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht für die EEG-Umlage eingesetzt. Erst ab dem 1. Januar 2021 wird die EEG-Umlage mit Haushaltsmitteln aus dem nationalen CO2-Handel abgesenkt.  

RGC-Initiative für betroffene Anlagenbetreiber:

Aufgrund der Rückwirkung und der unterbliebenen Neuberechnung der Wirtschaftlichkeit von neuen KWK-Anlagen unter den heutigen Rahmenbedingungen bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Claw-Back-Mechanismus in § 61c EEG sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.

Aufgrund dieser Zweifel bündelt RGC derzeit betroffene Unternehmen und plant die folgenden Schritte mit einer Kostenteilung:  

  • Bereitstellung eines qualifizierten Zahlungsvorbehalts, untern denen die beteiligten Unternehmen die zu erwartenden EEG-Nachzahlungen leisten sollten.
     
  • Beauftragung eines unabhängigen Gutachtens zur Bewertung der Rechtmäßigkeit von § 61c EEG sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Als Gutachter haben wir einen renommierten Kommentator des EEG mit europa- und verfassungsrechtlicher Expertise gewinnen können.
  • Beauftragung einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand der Eigenversorgungsfälle der an der Initiative beteiligten Unternehmen.
  • Abhängig vom Ergebnis des unabhängigen Gutachtens sollten alle Möglichkeiten einer politischen Intervention ausgeschöpft und eine „Musterklage“ für die an der Initiative beteiligten Unternehmen erwogen werden.

Wir bitten die betroffenen Unternehmen und gern auch deren Interessenverbände, uns bei dieser Initiative zu unterstützen! Annerieke Walter walter@ritter-gent.de und Prof. Kai Gent gent@ritter-gent.de freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!

Umfangreiche Regulierungsvorschriften für Wasserstoffnetze im EnWG geplant

Wir hatten hier berichtet, dass die BNetzA eine Konsultation zur Regulierung von Wasserstoffnetzen (H2-Netzen) durchgeführt hat. In einem Fachvideo, das sicher viele von Ihnen gesehen haben, hat unsere Kollegin Annerieke Walter die umfangreichen Inhalte dieser Konsultation zusammengefasst.

Jetzt liegt der erste Referentenwurf vor, der auf die Aufnahme von Regulierungsvorschriften für H2-Netze in das EnWG abzielt. Zuerst wird Wasserstoff (H2) nach § 3 Nr. 14 EnWG-RefE neben Elektrizität und Gas als selbständige neue Energieform definiert, soweit er zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet wird. Sodann wird in § 3 Nr. 39a EnWG-RefE klargestellt, welche H2-Netze von den Regulierungsvorschriften erfasst werden sollen. Es handelt sich um Netze zur Versorgung von Kunden mit Wasserstoff, die von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offenstehen.

Von den denkbaren H2-Netzstrukturen, die die BNetzA in der Konsultation betrachtet hat, ist also nur das „Szenario III: Engmaschige Verteilernetze mit einzelnen langen Transportleitungen“ betroffen. „Szenario I: Lokale Inselnetze“ und „Szenario II: Lokale Inselnetze mit zusätzlichen langen Transportleitungen“ sind nicht erfasst.

Zudem wird im RefE erkannt, dass die Situation von H2-Netzen anders als diejenige ist, die bei Einführung der Regulierung der Strom- und Gasnetznetze bestand. Die Regulierung von Strom- und Gasnetzen setzte auf eine bereits vorhandene, regelmäßig vermaschte Netzstruktur auf. Die Existenz zum Beispiel von Inselnetzen oder einzelner Leitungen, die nicht mit dem allgemeinen Versorgungsnetz verbunden waren, war in Deutschland kein gesondert zu adressierender Sachverhalt. Die besondere Herausforderung im Bereich der Regulierung von H2-Netzen ist hingegen, dass die Einführung von Aufsichtsstrukturen für einen Monopolbereich parallel zu dem Aufbau entsprechender Netze und dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft insgesamt erfolgt.

Hierzu passt, dass es den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Referentenentwurf freigestellt wird, ob sie sich der Regulierung unterwerfen wollen (§ 28j EnWG-RefE). Dazu findet sich aber auch der Hinweis, dass diese Freiwilligkeit nur in der Hochlaufphase bestehen werde und damit mittelfristig eine zwingende Regulierung absehbar sei.

Entscheiden sich H2-Netz-Betreiber für eine Regulierung ihres Netzes, haben sie insbesondere harte (vertikale, gesellschaftsrechtliche) Entflechtungsvorgaben (§ 28l EnWG-RefE) zu erfüllen, verhandelten, diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang zu gewähren (§ 28m EnWG-RefE) und ihre Entgelte auf Grundlage einer kostenbasierten Bedarfsprüfung genehmigen zu lassen (§§ 28n, 28o EnWG-RefE). Da der Gegenstand einer solchen Bedarfsprüfung die Kosten des Betriebs der H2-Netze wäre, wäre die diskutierte Quersubventionierung des Ausbaus der H2-Netzstruktur über Entgelte der „normalen“ Gasnetze vom Tisch.

Der nun vorliegende gesetzgeberische Vorstoß ist wichtig! Wir begleiten in unserer Beratung H2-Projekte vielerorts in ganz unterschiedlicher Größe. Diese Projekte benötigen einen sicheren Rechtsrahmen. Ohne diesen können keine Investitionsentscheidungen getroffen werden.

Für richtig halten wir auch, dass das Regulierungsregime für Strom und Gas nicht einfach auf H2 gespiegelt wird, wie es dem Anschein nach von der BNetzA im Konsultationspapier und von vielen Gasnetzbetreibern favorisiert wurde. Damit würde man den unterschiedlichen Ausgangslagen bei der damaligen Einführung der Strom- und Gas-Regulierung und der heutigen H2-Regulierung nicht gerecht, sondern würde ausschließlich den bestehenden Gasnetzbetreibern einen Wettbewerbsvorteil einräumen und andere, neue Wettbewerber von Investitionen abhalten.

Für nachvollziehbar halten wir auch die Entscheidung, den H2-Netzaufbau nicht über Quersubventionen aus Gasnetzentgelten zu finanzieren. Anderenfalls würde der die Entgeltregulierung prägende und bewährte Grundsatz der Verursachergerechtigkeit unterlaufen und wiederum den Gasnetzbetreibern ein beträchtlicher, aus unserer Sicht schädlicher Wettbewerbsvorteil gewährt. Starke Bedenken haben wir jedoch, ob sich der H2-Ausbau gerade in der Anfangsphase allein durch H2-Netzentgelte finanzieren lässt. Der Zufluss von staatlichen Mitteln wird unumgänglich sein. Die Staatsgelder wären hierfür aber deutlich besser eingesetzt, als z.B. für die diskutierte Abschaffung der EEG-Umlage, mit der der Markt seit Jahren umzugehen gelernt hat.  

Der Leitfaden erläutert die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Startphase 2021 und 2022.

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hat am 18. Januar 2021 einen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandels veröffentlicht.

Der Leitfaden erläutert den für die Startphase geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie die Emissionsermittlung und -berichterstattung für die Jahre 2021 und 2022. Grundsätzlich haben Inverkehrbringer einen Überwachungsplan zu erstellen, jährlich einen Emissionsbericht abzugeben und eine Zertifikatsabgabe in Höhe ihrer Emissionen vorzunehmen. In den ersten Jahren 2021 und 2022 sind Erleichterungen vorgesehen.

Der Leitfaden der DEHSt äußert sich ab Seite 35 auch zu einem Vorgehen zur „Vermeidung von Doppelbelastungen“ bei EU-ETS-Anlagen. Demnach hat der EU-ETS-Anlagenbetreiber gegenüber dem Inverkehrbringer eine „Bestätigung“ inkl. „Verwendungsabsichtserklärung“ zu übermitteln. Der erforderliche Inhalt dieser Bestätigung wird von der DEHSt auf den Seiten 37+38 erläutert.

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Sie suchen einen Überblick zum nationalen Emissionshandel? Sie möchten
sich über Ihre Systemrolle und die dazugehörigen Pflichten und Fristen
informieren? Und ob das Gesetz Ausnahmeregelungen für einen
Systemausstieg bereithält?

Dann ist unser RGC BEHG-Video-Tutorial genau das Richtige für Sie!

Zum 01.01.2021 fiel der Startschuss für den nationalen Emissionshandel, der nicht nur neue Pflichten und Fristen für Inverkehrbringer, sondern auch eine neue Kostenlast für die Verbraucher der erfassten Brennstoffe (z.B. Erdgas) bereithält. Der nationale Emissionshandel besteht nun neben dem bereits etablierten europäischen Emissionshandel und soll die notwendige CO2-Ersparnis herbeiführen. Wie das funktioniert und mit welcher Kostenlast Sie rechnen müssen, erklären wir in unseren drei Fachvideos.

In drei Teilen haben wir die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und die daraus resultierenden Pflichten und Fristen für Sie zusammengefasst – und natürlich Praxisempfehlungen ausgesprochen! Dabei haben wir neben einer Erläuterung des Grundprinzips des BEHG die Pflichten für die Marktrollen „Inverkehrbringer“ und „Industrie und Gewerbe“ zusammengestellt und in einem Zeitstrahl den zeitlichen Ablauf veranschaulicht.

Teil 1: Die Grundlagen des nationalen Emissionshandels
Teil 2: Welche To-do‘s gibt es für Inverkehrbringer
Teil 3: Welche To-do’s gibt es für Industrie und Gewerbe

Zur Anmeldung geht’s hier. Kosten: 395 €/netto.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de), Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Das war ein großes Stück Arbeit! Aber es war uns wichtig, dass Sie kurzfristig eine Anleitung zur Umsetzung des Leitfadens erhalten!

Wir haben seit Veröffentlichung des finalen BNetzA-Leitfadens zum Messen und Schätzen für Sie mit Hochdruck an den Fachvideos zu unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ gearbeitet. Heute können wir Ihnen die erfreuliche Mittteilung machen, dass wir mit allen Fachvideos fertig sind. Freigeschaltet sind die Fachvideos „Was ist eine Bagatelle?“, „Das OB und WIE von Messen und Schätzen“ und „Besonderheiten von E-Mobilen, USV, Notstrom und Verbrauchsanlagen mit Akku“ und „Besonderheiten zur Eigenerzeugung“ (zusätzlich ins Programm aufgenommen).

In den Videos informieren wir Sie über alle wichtigen Neuigkeiten aus dem finalen BNetzA-Leitfaden und geben Ihnen eine Anleitung, wie Sie diese in der Praxis umsetzen können. Verbleibende Fragen beantworten wir in persönlichen Online-Fragestunden. Einen Einblick können Sie sich von unserer Update-Veranstaltung in dem kostenfreien „Ankündigungs- und Einführungsvideo“ und dem gekürzten Beispielvideo „Wann ist ein Dritter eine Bagatelle?“ von unserer Kollegin Annerieke Walter in der RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Manager-Portal hier verschaffen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, unser Update-Angebot zu nutzen, denn entscheidende Infos und Handlungsempfehlungen, die wir in unseren Workshops aus dem letzten und vorletzten Jahr und in durchgeführten Drittbelieferungschecks ausgesprochen haben, bedürfen aufgrund des finalen BNetzA-Leitfaden einer Aktualisierung. Dabei gibt es viele Neuigkeiten, die Ihnen erhebliche Vereinfachungen bei der Errichtung Ihres Messkonzepts bringen werden.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Update-Veranstaltung  finden Sie (wiederum) in der RGC Manager App oder hier. Unsere Update-Veranstaltung (4 Fachvideos und persönliche Online-Fragestunde) kostet 490,00 € netto/Person.

Und wer noch das überwältigende Feedback zu unseren Video-Tutorials nachlesen möchte, kann dies hier.

Wir sind kräftig am Drehen für unsere Update-Veranstaltung

Wie Sie schon hier erfahren haben, arbeiten wir mit Hochdruck an unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“. Heute ist ein weiteres Video fertig geworden, und zwar das Ankündigungs- und Einführungsvideo. Dieses können Sie kostenfrei in unserer App unter „Video &Podcast“ in unserem RGC Manager Portal oder auch bei YouTube ansehen.

Mit unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ stellen wir Ihnen in vier Fachvideos die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstaltung inkludiert) bieten wir persönliche Online-Fragestunden an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.  

Neue Veranstaltung: In vier Fachvideos + persönlicher Fragestunde stellen wir Ihnen kurz und knapp die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Start bereits diesen Mittwoch!

Wie wir heute hier schon berichtet haben, sind wir von der finalen Fassung des Leitfadens der BNetzA zu Messen und Schätzen begeistert. Er bringt im Vergleich zu seiner Konsultationsfassung deutlich mehr Klarheit, widmet sich ergänzend zu wichtigen Themen, die bisher bei der Drittmengenabgrenzung erhebliche Schwierigkeiten bereitet haben (E-Mobile, Rekuperationsanlagen, USV, Notstrom etc.), und bringt weitere Erleichterungen für die Bestimmung und Abgrenzung von Bagatellen (Handwerker, Reinigungsfirmen, Bürogeräte etc.).

Mit unserer neuen Online-Veranstaltung „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“  stellen wir Ihnen in vier Fachvideos
die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den
RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese
umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstalung
inkludiert) bieten wir persönliche
Online-Fragestunden
an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.

Die Online-Fragestunden begrenzen
wir auf 15 Unternehmen, damit wir ausreichend Zeit haben, alle offenen Fragen zu
den Neuigkeiten aus dem Leitfaden zu beantworten.

Unsere Update-Veranstaltung ist das Richtige für die Unternehmen,
die sich bereits mit den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung und der
Konsultationsfassung des Leitfadens beschäftigt haben. Sollten Sie sich
erstmalig mit dem Thema auseinandersetzen, ist für Sie unser RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden die bessere Wahl. Dort stellen wir Ihnen eine vollständige Anleitung zur
Drittmengenabgrenzung bereit. Wenn Sie es gleichwohl zuerst mit unserer
Update-Veranstaltung ausprobieren möchten, ist dies kein Problem. Sie können jederzeit
gegen Anrechnung des Veranstaltungspreises auf unser RGC Video-Tutorial
upgraden.

Unsere Update-Veranstaltung richtet sich ausschließlich
an stromverbrauchende Unternehmen, die für ihre Standorte ein
Drittmengenabgrenzung vornehmen müssen. Energieberatern und anderen Dienstleistern
können wir daher die Teilnahme nicht ermöglichen.

Bundestag hat gestern die entsprechende Änderung des BEHG beschlossen, für die Industrie gibt es viel zu tun!

Bereits in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima haben wir darüber informiert, dass der nationale CO2-Handel nicht mit den aktuell im BEHG festgelegten 10 €/t, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit mit 25 €/t zum 01.01.2021 starten wird. Seit gestern haben wir Gewissheit. Der Bundestag hat die Erhöhung des C02-Preises beschlossen.

Der Bund rechnet dadurch mit jährlichen Mehreinnahmen von 7,4 Mio. €. Dieses Geld soll in den EEG-Topf zur Senkung der EEG-Umlage fließen. Der Gesetzgeber hat die Tür für eine solche Finanzierung des EEG aus dem Haushalt bereits im Mai/Juni 2020 geöffnet (Details finden sie hier). Er nimmt damit in Kauf, dass das EEG (wieder) zur EEG-Beihilfe wird und die EU-Kommission Förderungen und Privilegien zustimmen muss.

Für die Industrie verteuert sich damit der Erdgaseinkauf ab dem nächsten Jahr spürbar. Die 25 €/t sind dabei erst der Beginn. Im jetzt beschlossenen BEHG ist eine kontinuierliche weitere Preissteigerung auf 55 €/t bis zum Jahr 2025 festgelegt. Hierdurch können gerade Eigenerzeugungskonzepte ihre Wirtschaftlichkeit einbüßen. Details dazu finden sie in unserem Infoportal #RGC-TOPKlima.

Sehr problematisch ist zudem, dass es bisher noch keinen praktikablen Entwurf für eine Carbon Leakage-Regelung gibt. Das gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft massiv. Wir fordern daher, wie hier berichtet, mit mehreren Verbänden, dass das gesamte produzierende Gewerbe bis zur Geltung eines wirksamen Carbon Leakage-Schutzes von der Zahlung der CO2-Abgabe befreit wird.

Schließlich werden gegen das BEHG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Wer hierzu mehr erfahren möchte, sollte sich das Fachvideo von Dr. Hartmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht aus unserem Energie- und Klimakongress ansehen.

All das wird der Industrie viel abverlangen. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Die Unternehmen müssen sich im ersten Schritt mit ihren Lieferanten über angemessene Vertragsklauseln zur Weitergabe der CO2-Kosten einigen. Insbesondere müssen Doppelbelastungen ausgeschlossen und mögliche Rückforderungsansprüche für den Fall gesichert werden, dass die Gerichte die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das BEHG bestätigen. Im zweiten Schritt müssen sich alle Unternehmen auf den (langen) Weg in eine klimaneutrale Zukunft machen. Versorgungs- und Produktionskonzepte müssen umgestaltet werden. Wie beschrieben gilt das insbesondere auch für bestehende Eigenversorgungskonzepte.

In der Überzeugung, dass die Reduktion von Treibhausgasen alternativlos ist, hat es sich unsere Kanzlei zur besonderen Aufgabe gemacht haben, unsere Mandanten bestmöglich auf dem Weg in eine klimaneutrale Zukunft zu unterstützen. Wir stellen ihnen alles für die Industrie Wissenswerte zum Klimaschutz in unserem Infoportal #RGC-TOPKlima, in der Video-Serie #RGC-TOPWasserstoff und dem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima bereit. Darüber hinaus unterstützen wir zahlreiche Unternehmen gerade bei der Verhandlung angemessener CO2-Kosten-Klauseln. Wir helfen zudem vielfach bei der energie-, klima- und umweltrechtlichen Optimierung von Industriestandorten. Dabei stehen insbesondere die Brennstoffumstellung in BHWK´s, die Verwirklichung von PV-Projekten und der Aufbau von Wasserstoff-Infrastrukturen im Mittelpunkt.