Schlagwortarchiv für: Gesetze und Politik

Die Bundesregierung hat einen neuen Entwurf einer Änderungsnovelle für die Energiepreisbremsengesetze (StromPBG und EWPBG) verabschiedet. Der Entwurf sieht vor allem Änderungen im Bereich der Gewährung von Boni und Dividenden, der Arbeitsplatzerhaltungspflicht und dem Verfahren zur Feststellung der Höchstgrenzen vor. Daneben ist die Einführung eines Korrekturmechanismus bei atypischen Minderverbräuchen in 2021 – aufgrund der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe – geplant.

Nachdem das erste Änderungsgesetz, das Ende März Bundestag und Bundesrat passiert hat, neben kleineren Änderungen wie Fristanpassungen lediglich bestimmt, dass die Aufgaben der Prüfbehörde auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen werden können (RGC berichtete hier), stehen nun weitergehende Änderungen auf dem Plan der Bundesregierung.

Die Änderungsnovelle sieht neben redaktionellen Korrekturen insbesondere Anpassungen und Ergänzungen hinsichtlich folgender Punkte vor:

Anspruchsberechtigung „großer“ SLP-Gasentnahmestellen:

Als „große“ Erdgas-Letztverbraucher sollen (vorbehaltlicher etwaiger verbrauchsunabhängiger Sonderzuweisungen) Entnahmestellen gelten, die einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh haben – unabhängig davon, ob es sich um eine RLM- oder SLP-Entnahmestelle handelt. Bislang bezog sich der entsprechende § 6 EWPBG nach seinem Wortlaut lediglich auf Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung, sodass Entnahmestellen mit einem Standardlastprofil auch bei einem Verbrauch über 1,5 GWh nicht erfasst waren. Dieses Versehen will der Gesetzgeber nun reparieren.


Boni und Dividenden:

Es soll klargestellt werden, dass sich das Verbot zur Auszahlung von Boni und Dividenden ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. € lediglich auf Boni und Dividenden für das Kalenderjahr 2023 bezieht. Das bedeutet: Für vorhergehende Kalenderjahre gewährte, vor dem 1. Dezember 2022 vereinbarte und nur in 2023 – z.B. für das Kalenderjahr 2022 – zur Auszahlung anstehende Boni und Dividenden sind nicht betroffen.

Als „Unternehmen“ im Sinne der Boni- und Dividendenregelung sollen auch verbundene Unternehmen gelten. Übersteigt die im Konzern erhaltene Entlastungssumme 25 Mio. € bzw. 50 Mio. €, so soll die Einschränkung also bereits greifen.


Korrekturmechanismus bei Minderverbräuchen infolge der Flutkatastrophe oder der Corona-Pandemie:

Für bestimmte Strom- und Gasletztverbraucher sowie Wärmekunden wird ein neuer Teil 3a (EWPBG) bzw. 2a (StromPBG) mit dem Titel „Entlastung für atypische Minderverbräuche“ vorgeschlagen:

Letztverbraucher, die im Jahr 2021 stark von der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe betroffen waren und hierdurch in 2021 Verbräuche hatten, die 50 Prozent geringer waren als im Kalenderjahr 2019, können unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn im Verbund die absolute Höchstgrenze von 2 Mio. € inkl. des zusätzlichen Entlastungsbetrages nicht überschritten wird.

Die Beantragung des zusätzlichen Entlastungsbetrages soll zwischen dem 1. September 2023 und dem 30. September 2023 bei der Prüfbehörde möglich sein.

Höchstgrenzen:

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die absolute oder relative Höchstgrenze im Unternehmen oder Unternehmensverbund überschritten wurde, so kann die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren zur Feststellung der einschlägigen Höchstgrenze einleiten und Informationen und Unterlagen anfordern.


Weitere Anpassungen:

  • Es wird klargestellt, wie der Differenzbetrag für die Erdgaspreisbremse bei Spotmarktverträgen (zeitvariable Tarife) zu ermitteln ist. Wie bereits im StromPBG geregelt, soll fortan auch im Rahmen des EWPBG auf den Vormonat abgestellt werden, wenn der Arbeitspreis zum 1. eines Kalendermonats noch nicht feststeht. Sowohl für die Erdgas- als auch für die Strompreisbremse wird gleichzeitig klargestellt, dass in den Fällen, in denen eine Abrechnung erst nach Ablauf des Monats erfolgt, stattdessen auf den gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen ist. Dies ermöglicht eine Entlastung anhand der tatsächlichen Arbeitspreise des abgerechneten Monats und soll Manipulationen vorbeugen.
  • Die Frist zur Mitteilung von in einer KWK-Anlage erzeugten Strom- und Wärmemengen für Dritte (1. März) soll auf den 31. Mai verlängert werden. Wird die Meldung nach Ablauf der Frist abgegeben, so wird diese lediglich für die verbleibenden Monate berücksichtigt; eine Korrektur der Werte der vergangenen Monate findet nicht statt. Zur Erinnerung: Wer die Mengen nicht meldet, läuft Gefahr, dass das gesamte Entlastungskontingent für die KWK-Anlage auf Null reduziert wird.
  • „Kleine“-Stromentnahmestellen (> 30.000 kWh / Jahr), die ausschließlich zum Betrieb von Wärmepumpen oder Stromheizungen genutzt werden, profitieren von einem abweichenden Referenzpreis: Statt 40 ct/kWh soll der Preisdeckel in diesem Fall bei 28 ct/kWh liegen.

Eine Pressemitteilung des BMWK zu dem Vorschlag finden Sie hier. Wir halten Sie über das weitere Gesetzgebungsverfahren wie gewohnt auf dem Laufenden.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26.04.2023 ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

ÜNB stellen Berechnungstool zur Verfügung

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben auf ihrer gemeinsamen Internetseite Tools zur monatsweisen Berechnung der Überschusserlöse nach StromPBG zur Verfügung gestellt. Sie ermöglichen Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, welche der Überschusserlösabschöpfung unterliegen, erstmals eine Vorab-Ermittlung der Abschöpfungsbeträge im (voraussichtlich) für die Datenmeldung zu verwendenden Format.

Zum Berechnungstool der ÜNB gelangen Sie hier.

Dort findet sich zudem die Ankündigung, dass die ÜNB „ab“ April auf die Anlagenbetreiber zugehen und diese auffordern, sich im jeweiligen ÜNB-Portal zu registrieren bzw. erforderliche Klärungen mit den Verteilnetzbetreibern zu veranlassen. Die Datenmeldungen selbst sollen dagegen voraussichtlich erst ab Juni 2023 möglich sein.

Per Gesetz müssen die Datenmeldungen gegenüber dem regelverantwortlichen ÜNB für den ersten Abschöpfungszeitraum (01.12.2022 – 31.03.2023) bis zum 31. Juli 2023 erfolgt sein, erforderliche Zahlungen an den Anschlussnetzbetreiber bis zum 15. August 2023.

Details des Abschöpfungsprozesses und der für die Abwicklung gegenüber den ÜNB und Anschlussnetzbetreibern maßgeblichen Meldevorgänge, -formvorgaben und -fristen beschreiben die ÜNB auf ihrer gemeinsamen Internetseite hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Mit der Klage der NGO ClientEarth gegen Shell kommt eine neue Form der Klimaklage zum Einsatz: Erstmals hat ein Aktionär eines Unternehmens eine sog. derivative Haftungsklage eingereicht.

ClientEarth ¬– eine gemeinnützige Umweltorganisation – verklagt den Vorstand von Shell vor dem High Court von England und Wales. Der Klimaplan des Unternehmens sei unzureichend, weil dieser den Risiken des Klimawandels nicht gerecht werde und so den langfristigen Wertgehalt des Unternehmens gefährde.

Es ist das erste Mal, dass gegen einen Vorstand eine derivative Haftungsklage eingereicht wurde. Der Unternehmensvorstand soll durch die Klage persönlich haftbar gemacht werden.

Dem Shell-Vorstand wird vorgeworfen, die Abkehr von fossilen Brennstoffen und den Übergang zur Klimaneutralität nicht in dem Maße zu verfolgen, wie es notwendig wäre, um das Unternehmen vor den Risiken des Klimawandels zu schützen.

Shell will die Produktion fossiler Brennstoffe noch jahrzehntelang fortsetzen, Hierdurch werde – so ClientEarth – das Unternehmen an Investitionen gebunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich werden. Dies gefährde die langfristige wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, könne Arbeitsplätze kosten und zu einem Wertverfall führen, durch den Aktionäre und Investoren erhebliche Geldbeträge verlieren. Auch Rentenfonds seien hiervon betroffen. Die Bemühungen um den Schutz des Planeten seien unweigerlich mit dem Ausmaß des wirtschaftlichen Risikos, das das Unternehmen eingeht, verbunden.

ClientEarth ist Anteilseigner des Unternehmens und kann daher im Wege der Aktionärsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder von Shell vorgehen. Diese Klage kann ein Aktionär quasi im Namen des Unternehmens erheben, um den Vorstand für ein vermeintlich gegen das Unternehmen begangenes Unrecht verantwortlich zu machen.

Ziel ist es, den Vorstand zu verpflichten, die Klimapläne zu verschärfen. Die Klage wird auf einen Verstoß des Vorstands gegen seine gesetzlichen Pflichten nach dem englischen Unternehmensgesetz gestützt, wonach dem Klimarisiko des Unternehmens angemessen zu begegnen ist.

Die Klage hat bereits von vielen anderen Investoren Unterstützung erhalten. Der High Court von England und Wales muss nun zunächst über die Zulassung der Klage entscheiden.

Ein Erfolg dieser Klage hätte weitreichende Folgen und würde ein erhebliches Druckmittel auf Vorstände vor allem britischer Unternehmen darstellen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Kurz vor Ablauf der ersten Frist zur Abgabe der Selbsterklärungen am 31.03.2023 hat das BMWK in der vergangenen Woche die FAQ zu den Selbsterklärungen und Höchstgrenzen erneut überarbeitet. Bemerkenswert ist dabei eine Äußerung zu etwaigen nachträglichen Auszahlungen einer Entlastung.

Zu folgenden Punkten betreffend den Umgang mit den Energiepreisbremsen (RGC berichtete u.a. hier) führt das BMWK in seinen FAQ aus:

Das BMWK sagt, dass die Selbsterklärungen auch nach dem 31.03.2023 an den Lieferanten übermittelt werden können. Zu der Frage, inwieweit die mitgeteilten – prognostizierten – Höchstgrenzen rückwirkend angepasst werden können, schreibt das Ministerium, dass Unternehmen die Höchstgrenzen und deren Verteilung auf die Entnahmestelle jederzeit und bis zum 30.11.2023 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum bestimmen können.

Bei der Mitteilung der endgültigen Höchstgrenze bis zum 31.05.2024 sieht das BMWK folgendes Vorgehen vor:

  • Wurde dem Letztverbraucher eine Entlastungssumme ausgezahlt, die über der ihm unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen zustehenden Entlastungssumme liegt, so wird der über letzteren Betrag hinausgehende Anteil zurückgefordert.
  • Stellt das Unternehmen jedoch fest, dass es eine höhere Höchstgrenze in Anspruch hätte nehmen können (bspw. weil das EBITDA-Kriterium der „besonderen Betroffenheit“ doch erfüllt wurde), so sieht das BMWK in den FAQ keine nachträgliche Auszahlung der Entlastung vor.

    Achtung: Auch wenn die FAQ lediglich die Rechtsauffassung des BMWK wiedergeben und grundsätzlich keinen rechtlich bindenden Charakter haben, ist dies eine sehr wesentliche Information für die Frage, welche taktischen Erwägungen mit Blick auf die zu prognostizierenden Höchstgrenzen angestellt werden sollten. Wer jetzt zurückhaltend prognostiziert und letztlich doch die Voraussetzungen der hohen Höchstgrenzen erfüllt, hat nach der Aussage des BMWK keine Möglichkeit, hier weitere Beträge nachzufordern. Insbesondere mit Blick auf die Unklarheiten bei den zugrunde zu legenden Vergleichszeiträumen bei der EBITDA-Ermittlung lassen die FAQ Fragezeichen zurück. Eine
    Begründung für diese Einordnung mit Bezugnahme auf etwaige gesetzliche
    Vorschriften führt das BMWK in seiner Antwort nicht an.

Folgende weitere Klarstellungen trifft das BMWK in den FAQ u.a.:

  • Für die Ermittlung des EBITDA ist die handelsrechtliche Rechnungslegung (nach HGB) maßgeblich und ausdrücklich nicht die nach International Financial Reporting Standards oder anderen Vorschriften.
  • Die FAQ enthalten nun unter Ziffer 1.2.5. Ausführungen zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten. Diese sind relevant für die Ermittlung der relativen Höchstgrenze. Bei der Berechnung ist jeweils auf Netto-Preise abzustellen.
  • Daneben führt das BMWK weiter zu Mietkonstellationen und zur Weitergabe der Entlastung in solchen Konstellationen aus. Insbesondere sei auch die Weitergabe einer Entlastung, die ein Unternehmen als Mieter erhält, in dessen Höchstgrenzen zu berücksichtigen.
  • Das BMWK gibt Hinweise zur Ermittlung des Umsatzes und der Anzahl der Mitarbeitenden. Beide Angaben werden im Rahmen der Selbsterklärung innerhalb des Musters des Beauftragten (PwC) abgefragt.
  • Klarstellungen zu Boni-/Dividenden

Unternehmen sind gut beraten, ihre bisherigen Berechnungen zu den Preisbremsen und ihren Höchstgrenzen auf Basis der neuen Aussagen des BMWK noch einmal kritisch zu prüfen.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26.04.2023 ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die Bundesregierung hat am Montag einen neuen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorgelegt – mit verschärften Energieeffizienzzielen und abgeschwächten Pflichten für Unternehmen. 

Mitte Oktober wurde erstmals ein Referentenentwurf für das neue EnEfG veröffentlicht, der an die europäischen und nationalen Klimaziele anknüpft (RGC berichtete). Anschließend wurde es still um das geplante EnEfG, bis gestern ein neuer Referentenentwurf veröffentlich wurde. Die Kabinettbefassung soll noch im April erfolgen.

Während die vorherige Fassung des EnEfG für 2030 gegenüber dem Jahr 2008 eine Einsparung von mindestens 24 % beim Endenergieverbrauch und mindestens 37 % beim Primärenergieverbrauch vorsah, soll der Endenergieverbrauch um 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um 39,3 % sinken. Die Energieeffizienzziele für die Jahre 2040 und 2045 sind zahlenmäßig unverändert, sollen nach dem Wortlaut des Entwurfs aber nur „angestrebt“ werden. 

Die für Unternehmen bedeutendste Änderung sieht der Entwurf hinsichtlich der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor: Der vorherige Entwurf sah für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh eine Pflicht zur Umsetzung der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor. Die Umsetzungspflicht gilt aktuell nicht mehr. Mit dem neuen Entwurf besteht lediglich die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne. Als wirtschaftlich soll dabei gelten, wenn bei sich einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, wobei die Nutzungsdauer auf maximal 15 Jahre begrenzt ist und sich die Maßnahme somit innerhalb von 7,5 Jahre lohnen muss. 

Von weiterer Relevanz für Unternehmen sind die abgeschwächten Vorgaben hinsichtlich Energie- und Umweltmanagementsystemen (EnMS/UMS): Bei der Pflicht zur Einrichtung eines EnMS/UMS soll weiterhin an den jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch angeknüpft werden. Unternehmen sollen ab einem Verbrauch von 15 GWh statt wie geplant 10 GWh zur Einrichtung eines EnMS/UMS verpflichtet sein. Das EDL-G, in welcher die Energieaudit-Pflicht für Nicht-KMUS geregelt ist, soll nach aktuellem Entwurf nicht aufgehoben werden. 

Auch für Rechenzentren sollen doch weniger strenge Vorgaben gelten, als zuvor (RGC berichtete): Rechenzentren, die ab 2026 den Betrieb aufnehmen, sollen mindestens 10 % bis schrittweise zu 20 % der Abwärme nutzen – vorher sollte die Abwärmenutzung für neue Rechenzentren ab 2025 noch 30 % und für solche ab 2027 sogar 40 % betragen. 

Es bleibt abzuwarten, mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird. Wir werden Sie an dieser Stelle gerne auf dem Laufenden halten. 

Veranstaltungstipp:  Die Energieeffizienz in Unternehmen spielt nicht nur im Hinblick auf das geplante EnEfG eine große Rolle. Welche Pflichten und Privilegien es bereits jetzt im Bereich der Energieaudits und der EnMS/UMS gibt und was letztere mit den neuen ökologischen Gegenleistungen zu tun haben, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Jacqueline Rothkopf in ihrem Fokus zur „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen durch das neue Energieeffizienzgesetz“ am 31. Mai 2023 (online).

Der Bundestag hat heute Änderungen der Preisbremsengesetze (StromPBG / EWPBG) beschlossen.

Von dem Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drs. 20/5994) sind insb. folgende Punkte betroffen: #

  • Prüfbehörde:

Zum aktuellen Zeitpunkt wurde noch keine Prüfbehörde benannt. Die Prüfbehörde ist vor allem zuständig für die Feststellung der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen, die Überprüfung der Endabrechnungen von Energieversorgungsunternehmen, die Überwachung der Abwicklung der Preisbremsen und die Entgegennahme und Überprüfung verschiedener Unterlagen und Meldungen (Arbeitsplatzerhaltung, Dekarbonisierungsplan, Meldung zu verbundenen Unternehmen und erhaltenen Entlastungsbeträgen bei Entlastungen von mehr als 2 Mio. € im Verbund u.ä.).

Das Änderungsgesetz schafft nun die Möglichkeit, die Aufgaben der Prüfbehörde im Wege der sog. Beleihung auf eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts, also beispielsweise auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu übertragen.

  • Fristen:

Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen betreffend die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird verlängert – vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht trifft diejenigen Unternehmen, die aus den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erhalten.

 Die Frist zur Übermittlung der Erklärung, dass keine Förderung über 25 Mio. € in Anspruch genommen wird, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert. Diese Frist ist relevant für Unternehmen, die einen Entlastungsbetrag von mehr als 25 Mio. € erwarten, aber nicht von den Einschränkungen betreffend Boni und Dividenden getroffen werden möchten – hier ist gesetzlich ein Opt-Out für Entlastungen vorgesehen, die über die 25 Mio. € hinausgehen.

Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren, wo es ebenfalls für heute auf der Tagesordnung steht, und tritt anschließend nach der Verkündung in Kraft.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke

Das Formular-Management-System für die Antragstellung im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde für das Abrechnungsjahr 2022 aktualisiert. Zudem hat die DEHSt den Leitfaden überarbeitet.

Seit dem vergangenen Jahr können Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten die Zahlung einer Beihilfe nach der BECV beantragen.

Obwohl die Bescheidung der Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 noch aussteht (RGC berichtete hier), startet nun die neue Antragsrunde für das Abrechnungsjahr 2022. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS), das verpflichtend für die Antragstellung zu nutzen ist, entsprechend aktualisiert.

Zugleich hat die DEHSt den Leitfaden, der wichtige Hinweise für die Erstellung eines Kompensationsantrags enthält, überarbeitet. Einige wesentliche Anpassungen/Aktualisierungen:

  • Diejenigen Emissionen, die auf die in einer KWK-Anlage eigenerzeugte Wärme entfallen, können mittels eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt werden. Der aktualisierte Leitfaden enthält für beide Berechnungswege nunmehr Hinweise für die entsprechende Erfassung und Darstellung im FMS.
  • Es wird klargestellt, dass die Nachweisführung hinsichtlich der Hocheffizienz einer KWK-Anlage mittels Herkunftsnachweisen des BAFA oder Hocheffizienznachweisen von einem unabhängigen Sachverständigen erfolgen soll, die für die jeweiligen Abrechnungsjahre ausgestellt sind.
  • Der Leitfaden ergänzt, dass auch Energieverbräuche für mit der begünstigten Brennstoff-/Wärmemenge zusammenhängende Kuppelprodukte beihilfefähig sind. Erforderlich ist ein transparenter Nachweis darüber, dass das Kuppelprodukt „zwingend bei der Herstellung des gemäß BECV beihilfefähigen Produkts anfällt und eine Herstellung des beihilfefähigen Produkts am Standort ohne die Entstehung dieses Kuppelprodukts nicht möglich wäre“. Andernfalls ist eine Aufteilung der Brennstoff-/Wärmemengen erforderlich.
  • Kraftstoffe für die rein innerbetriebliche Logistik können beihilfefähig sein. Der Leitfaden macht anhand von Beispielen deutlich, was nicht zur beihilfefähigen Logistik zählt – die Abholung von Rohwaren außerhalb der Unternehmensgrenzen, die Auslieferung von Produkten zum Kunden und die Rohstoffanlieferung durch eine beauftragte Spedition.
  • Zudem enthält der Leitfaden Hinweise und Beispiele zur Erfassung und Darstellung der Lagerbilanzen von Brennstoffen im FMS.

Darüber hinaus hat die DEHSt eine Liste beihilfefähiger Produkte veröffentlicht, die zu den im Anhang der BECV gelisteten (Teil-)Sektoren gehören.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch in diesem Jahr gern die komplexe Antragstellung zum 30. Juni zu einem Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autoren:  Sandra Horn und Lena Ziska

Das BMWK veröffentlicht und überarbeitet weitere Dokumente im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme.

Unternehmen, die eine Entlastung von mehr als 150.000 € pro Monat aus den Energiepreisbremsen in Anspruch nehmen möchten, können dies ihrem Energieversorger mittels einer Selbsterklärung zunächst bis zum 31.03. – danach unverzüglich – mitteilen. Das Muster einer solchen Erklärung ist auf der Seite des vom Bund Beauftragen (PwC) abrufbar und wurde inzwischen in eine Online-Eingabemaske überführt.

Da dieses Muster lediglich auf drei Entnahmestellen ausgerichtet ist und für alle anderen Fälle auf die Darstellung innerhalb einer selbst erstellten Excel-Datei verwiesen wurde, hat das BMWK nun eine Muster-Excel-Vorlage veröffentlicht, die der Selbsterklärung als Anlage beigefügt werden kann. In dieser können bis zu 50 Entnahmestellen angelegt werden. Die Datei ist hier abrufbar.

Daneben hat das BMWK die FAQ für Lieferanten (Gas und Wärme) überarbeitet. Die Neuerungen beziehen sich insbesondere auf den Umgang mit dem Formular zur Beantragung der Erstattung der Entlastung / Vorauszahlung, auf die Einstufung als Wärmeversorgungsunternehmen, auf die Ermittlung der Entlastungsbeträge in verschiedenen Konstellationen und auf Besonderheiten beim Lieferantenwechsel, bei der Abrechnung und beim Missbrauchsverbot.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26. April ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autoren:  Sandra Horn und Yvonne Hanke

Das BMWK hat einen Entwurf seiner Photovoltaik-Strategie veröffentlicht. Es soll der Ausbau der Photovoltaik (PV) beschleunigt werden, um die ehrgeizigen deutschen Klimaziele zu erreichen.

Die Ziele sind ambitioniert: Treibhausgasneutralität im deutschen Stromsektor bis 2035; ein Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 80% bis 2030.

Um dies zu erreichen, muss der Ausbau der PV massiv beschleunigt werden. Im Jahr 2022 wurden 7 GW an PV ausgebaut, dieser Ausbau muss auf 22 GW mehr als verdreifacht werden. Wie dies gelingen kann (und soll), stellt das BMWK in einem Entwurf seiner PV-Strategie dar. Die Strategie soll zum einen zur Optimierung des Gesamtsystems der Energieversorgung beitragen, als auch Handlungsfelder mit Maßnahmen aufzeigen, durch die der Ausbau der PV beschleunigt werden kann. Den Entwurf finden Sie hier. Das Papier ist allerdings nicht abschließend. Deutschlands PV-Strategie wird laufend evaluiert und aktuellen Entwicklungen angepasst werden müssen.

Das BMWK stellt für jedes Handlungsfeld sein strategisches Zielbild vor, gibt einen Überblick über bereits umgesetzte Maßnahmen und stellt dann die nächsten Schritte und Maßnahmen vor.

Die wichtigsten Handlungsfelder sind:

        1.  Freiflächenanlagen weiter ausbauen

  • Ziel ist der jährliche Zubau von 11 GW PV-Freiflächenanlagen ab 2026
  • Hierfür sollen neue Flächen erschlossen (z.B. durch Privilegierung im Außenbereich nach § 35 BauGB) und Fertigungskapazitäten geschaffen werden

        2.  Photovoltaik auf dem Dach erleichtern

  • Ziel: jährlicher Zubau von 11 GW PV-Dachanlagen ab 2026
  • Das BMWK schlägt folgende Anreize bzw. Abbau von Hemmnissen vor:

            o Grenze der Direktvermarktung von 100 kWp so gestalten, dass sie nicht zur Hemmschwelle wird

            o Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen lockern: Keine/weniger Abhängigkeit von nachbarlichen Anlagen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf Schwellenwerte vermeiden.

            o Gebäude im Außenbereich für Dachvergütung zulassen

            o Bürokratieabbau beim Parallelbetrieb von zwei Anlagen auf einem Dach: Streichung von Meldepflichten.

        o Weiterentwicklung zur Vermeidung von Pönalisierungen: u.a. durch Setzung von Anreizen zur Einhaltung der Pflichten nach § 52 EEG

  •  Außerdem prüft das BMWK u.a.  gegenwärtig:

            o Verbesserte Dachnutzung durch geringere Abstandsvorgaben in den BauOen

            o Technische Anforderungen der Direktvermarktung für Kleinanlagen absenken

            o Repowering bei Dachanlagen

            o Wechselrichterverbräuche von Volleinspeiseanlagen mit eigenständiger Netzverknüpfung bürokratiearm                 abrechnen

            o Lösung Wechselwirkung von Denkmalschutzbelangen und PV

        3.  Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtern

  • Gemeinschaftliche Versorgung innerhalb eines Gebäudes
  • Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieterstrommodells
  • Finanzielle Mieterbeteiligung („Stadtstrom“)

        4.  Nutzung von Balkonkraftwerken erleichtern

  • Einfache Installation, Aufbau und Inbetriebnahme; Verringerung des Aufwandes für die Meldung

        5. Netzanschlüsse beschleunigen

  • Ziel: Beschleunigung des Netzanschlussverfahrens durch die Einführung massentauglicher Verfahren (flächendeckende Standardisierung und Digitalisierung) sowie verbindlicher Fristen
  • Hierfür sollen zukünftig folgende Maßnahmen getroffen werden:

            o Duldungspflicht für Anschlussleitungen von Freiflächenanlagen 

            o Verkürzung der Frist für den Zähleraustausch auf 1 Monat 

        o Beschleunigung und Vereinfachung der Zertifizierung von Anlagen im Bereich 135-950 kW (dafür u.a. Schaffung einer Datenbank für Einheitenzertifikate)

            o Vereinfachtes Verfahren für Anschluss und Anmeldung kleiner Anlagen  <30 kWp

            o Netzbetreiber sollen Installateure gegenseitig anerkennen – somit sollen Anlagenbetreibern mehr Elektrofachkräfte auch außerhalb ihres Einzugsbereiches zur Verfügung stehen

            o Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen und Überprüfung der spezifischen Anforderungen der Netzbetreiber auf Missbräuchlichkeit (z.B. bei Forderung bestimmter Produktmarken oder Gerätetypen)

          6.  Akzeptanz stärken

  • Mehr Akzeptanz und Bürgerbeteiligung, z.B. durch Schaffung von Förderprogrammen 

          7.  Wirksame Verzahnung von Energie und Steuerrecht sicherstellen

  • Für PV-Dachanlagen gab es im Jahressteuergesetz 2022 bereits Erleichterungen
  • Das BMWK will sich für weitere steuerrechtliche Vereinfachungen einsetzen

            o Verlust der Gemeinnützigkeit von Körperschaften bei Stromerzeugung aus PV ausschließen

            o Aufhebung der Pflicht zur Umsatzsteuerjahreserklärung für PV-Kleinunternehmen

            o Gewerbesteuerliche Infizierung der Vermietungseinkünfte durch Lieferung von Strom verhindern

            o Ungleichbehandlung bei der stromsteuerrechtlichen Anlagenverklammerung auflösen

            o Zuordnung von Freiflächen-PV zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ermöglichen

            o Anlagenbetreiber ohne zu versteuernde Strommengen von Anmelde-, Anzeige- und Meldepflichten befreien

            o Wohn-Riester auf PV-Installation, Wärmepumpen-Einsatz und energetische Sanierung

        8.  Lieferketten sichern und wettbewerbsfähige, europäische Produktion anreizen

  • Ziel ist die Schaffung einer wettbewerbsfähigen, europäischen Produktion aller (wichtigen) Komponenten von PV-Anlagen sowie des dazugehörigen Intellectual Property.
  • Eine europäische Plattform für Transformationstechnologien soll geschaffen werden. Diese soll helfen, die industriellen Produktionskapazitäten in fünf strategisch wichtigen Technologiebereichen (Windkraft, PV, Elektrolyseure, Stromnetze und Wärmepumpen) in der gesamten EU auszubauen und zu fördern. 

        9.  Fachkräfte sichern

  • Steigerung der Zahl von Fachkräften zur Herstellung, Planung, Installation und Wartung von PV-Anlagen, Stärkung von Ausbildungsangeboten, Fortbildungen und das Fachkräfteangebot (auch aus dem Ausland)

        10. Technologieentwicklung voranbringen

  • Ziel ist, dass durch Forschungsförderung deutsche Forschungsinstitute und Unternehmen Technologieführer entlang der gesamten Wertschöpfungskette der PV werden.

        11.  Den schnelleren PV-Ausbau auch mit europäischen Instrumenten voranbringen

Dieser Entwurf einer PV-Strategie wurde am 10.03.2023 veröffentlicht. Bis zum 24.03.2023 konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Auf Grundlage dieser Rückmeldungen überarbeitet und finalisiert das BMWK nunmehr das Papier. Die finale Strategie wird dann im Mai 2023 vorgestellt. Die enthaltenen Maßnahmen sollen dann in zwei Gesetzespaketen nacheinander umgesetzt werden (Solarpaket I und II).

Autoren: Dr. Franziska Lietz 
                Jan Schlüpmann

Das BMWK aktualisiert seine FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG.

Am 17.03.2023 hat das BMWK eine aktualisierte Fassung seiner Energiepreisbremsen-FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG herausgegeben. Die neuen FAQ finden Sie hier. Wesentliche Neuerungen hat das BMWK gelb markiert.

Die Ergänzungen umfassen im Einzelnen: 

  • Allgemeine Fragen zu den Höchstgrenzen (unter anderem Anwendungsbereich, Klarstellungen und Fallbeispiele)
  • Fragen zur Berechnung der Höchstgrenzen (EBITDA-Ermittlung)
  • Fragen zu den Selbsterklärungen (Selbsterklärungspflicht und Opt-Out)
  • Fragen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht (Verrentung, verhaltensbezogene Kündigung, Auszubildende und Unmöglichkeit der Neubesetzung aufgrund von Fachkräftemangel)

Die weiteren FAQ zu den Energiepreisbremsen haben wir hier für Sie gesammelt. Über weitere Aktualisierungen informieren wir natürlich.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Jan Schlüpmann