Schlagwortarchiv für: Gesetze und Politik

Die lang erwartete Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz wurde kürzlich vom Bundestag beschlossen.

Schon bei Einführung des nationalen Emissionshandels (nEHS) wurde gesetzlich das Ziel definiert, dass dieselben Emissionsmengen nicht einerseits im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und andererseits gleichzeitig im nEHS bepreist werden sollen.

In den vergangenen Monaten konnte einer solchen Doppelbelastung mittels einer sog. Verwendungsabsichtserklärung vorgebeugt werden. Mit dieser konnte der dem EU-ETS unterliegende Anlagenbetreiber seinem nEHS-verpflichteten Lieferanten mitteilen, welche Liefermenge in der EU-ETS-Anlage verbraucht wird. Auf diese Weise konnte der Lieferant diese Menge direkt ohne Berechnung des CO2-Preises aus dem nEHS liefern (RGC berichtete).

Was bislang fehlte, war eine Verordnung, die die nachträgliche Kompensation derjenigen Mengen regelt, die in beiden Emissionshandelssystemen mit den entsprechenden Kosten belastet, also nicht „vorab vermieden“ wurden.

Genau diese Verordnung mit dem Namen BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) hat der Bundestag am 26. Januar 2023 beschlossen – zu dem entsprechenden Vorgang im Bundestag gelangen Sie hier. Die Verordnung enthält Vorgaben zu den Voraussetzungen, zur Berechnung und zum Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation doppelt gezahlter CO2-Belastungen.

Für die nachträgliche Kompensation bedarf es eines Antrages beim Umweltbundesamt (dort vorauss.: DEHSt). Dieser ist bis zum 31. Juli jeweils für das vorangegangene Abrechnungsjahr zu stellen. Eine Sonderregelung gilt für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 – hier  läuft die Frist am 31. März 2023 ab..

Autorin: Sandra Horn

Das BMWK beantwortet im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme Fragen zu den Höchstgrenzen sowie zu den hiermit in Zusammenhang stehenden Höchstgrenzen.

In einer FAQ-Liste nimmt das BMWK Stellung zu häufig gestellten Fragen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über wesentliche Informationen aus diesem Dokument:

  • Zu den Höchstgrenzen (§ 18 EWPBG / § 9 StromPBG):

Zum Hintergrund: Die Höchstgrenzen legen den Betrag fest, den Ihr Unternehmen / Ihr Unternehmensverbund maximal auf Basis etwaiger Förderprogramme, die infolge der Energiepreiskrise aufgesetzt wurden, erhalten kann. Die Ermittlung der Höchstgrenzen ist sehr komplex und teilweise an strenge Voraussetzungen geknüpft.

In seiner FAQ-Liste gibt das BMWK Hinweise zum Verhältnis der Höchstgrenzen von 2 und 4 Millionen Euro und dem Umgang mit den entsprechenden krisenbedingten Energiemehrkosten (relevant für die relativen Höchstgrenzen).

Daneben führt es u.a. zu Fragen des EBITDA, zum Entlastungszeitraum, zum Umgang mit unterschiedlichen Entnahmestellen und zu verbundenen Unternehmen aus.


Wichtig
: Das BMWK gibt ein Rechenbeispiel für den Umgang mit unterschiedlichen Höchstgrenzen im Unternehmensverbund an die Hand. Dieses sollten Sie sich dringend anschauen, wenn Ihr Unternehmen mit weiteren Unternehmen verbunden ist. Hier kommt es zu einer „Gruppenbildung“, wonach verbundene Unternehmen mit der gleichen absoluten Höchstgrenze diese untereinander aufteilen sollen.

  • Zu den Selbsterklärungen (§ 22 EPBG / § 30 StromPBG):

Zum Hintergrund: Mittels einer Selbsterklärung müssen berechtigte Letztverbraucher, die eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro pro Monat in Anspruch nehmen möchten, ihrem Lieferanten bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum 31. März 2023 melden, welche absoluten und relativen Höchstgrenzen für sie voraussichtlich einschlägig sein werden. Erfolgt diese Meldung nicht, so findet keine Entlastung über 150.000 Euro pro Monat hinaus statt.

Die FAQs zu den Selbsterklärungen behandeln insb. Fragen zur praktischen Handhabung der Erklärungen, zum Umgang hiermit durch die Lieferanten, zu Rückforderungsbegehren und zur Aufteilung auf verschiedene Netzentnahmestellen.


Wichtig:
Der Letztverbraucher darf über die Aufteilung des Höchstbetrages hinsichtlich verschiedener Lieferverhältnisse, Entnahmestellen und Monate frei entscheiden. Zudem ist eine Anpassung der kommunizierten Höchstgrenzen monatlich möglich.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Seit Anfang des Jahres gilt in Deutschland das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, müssen fortan nicht nur die Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes im eigenen Unternehmen kontrollieren, sondern auch entlang der gesamten Lieferkette.

Die Unternehmen sind durch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, in ihren Lieferketten die festgelegten Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtliche oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und die Verletzung von Menschenrechten zu beenden.

Dies sind insbesondere der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Unterdrückung, Ungleichbehandlung und die Achtung bestimmter Arbeitsschutzpflichten. Darüber hinaus ist der Umweltschutz insoweit umfasst, als er die Lebensgrundlage von Personen sichert sowie hinsichtlich der Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkommen namentlich das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Weitere Umwelt- und Klimathemen sind bislang nicht Gegenstand des LkSG. Allerdings hat die Europäische Kommission schon am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt (dieser kann hier eingesehen werden). Diese Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.

Durch die neuen Vorgaben des LkSG sollen Missstände in verpflichteten Unternehmen selbst ebenso aufgedeckt werden wie entlang der Lieferkette – sowohl bei allen unmittelbaren als auch den mittelbaren Zulieferern des Unternehmens.

Zu den neuen Pflichten gehören insbesondere:

  • Das Aufstellen eines betrieblichen Risikomanagements. Hierzu sollen Maßnahmen geschaffen werden, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren und entsprechende Verletzungen zu verhindern bzw. zu beenden.
  • Die betriebsinterne Zuständigkeit muss festgelegt werden, dies kann z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten erfüllt werden.
  • Es besteht die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse, durch welche die Risiken und Verletzungen angemessen zu gewichten und zu priorisieren sind.
  • Die Unternehmensleitung muss eine Grundsatzerklärung an die Beschäftigten und alle Zulieferer abgeben.
  • Zudem müssen Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern geschaffen werden, sprich Kontrollmechanismen und Abhilfemaßnahmen zur Erkennung, Verhinderung oder Beendigung von Verletzungen. Wenn keine Besserung zu erwarten ist, eine solche nach einer gesetzten Frist nicht eingetreten ist oder eine besonders schwerwiegende Verletzung vorliegt, muss die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden.
  • Um Hinweise entgegennehmen zu können, ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens notwendig.
  • Schließlich soll ein jährlicher Bericht über alle Maßnahmen an die zuständige Behörde gesendet werden.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften droht den Unternehmen ein Verwaltungszwangsverfahren, bei dem Zwangsgelder von bis zu 50.000 € erhoben werden dürfen, umfangreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände, in deren Rahmen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro fallen, können mit bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden können und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen.

Die Ampelregierung hat von Beginn an angekündigt, Großprojekte im Infrastrukturbereich zu beschleunigen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und die Verkehrswende anzutreiben. Insbesondere Windkraft, potente Gas- und Stromnetze sollen schneller geschaffen werden.

Durch den Gesetzesentwurf vom Ende letzten Jahres, den Sie hier finden, soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren für entsprechende Projekte beschleunigt werden. Hierzu sollen Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie an einigen Spezialgesetzen vorgenommen werden. Im Überblick:

  • Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert werden, durch das Verfahren für entsprechende Infrastruktur bevorzugt behandelt werden müssen.
  • Zudem soll durch einen frühen Erörterungstermin eine gütliche Beilegung erleichtert werden.
  • Auch sollen in Zukunft klar korrigierbare Mängel an angefochtenen Verwaltungsakten (insb. Verfahrens- und Formmängel) von den Gerichten außer Acht gelassen werden können.
  • Der einstweilige Rechtsschutz der Verwaltungsgerichtsordnung soll zudem derart modifiziert werden, dass eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Infrastrukturprojekte eingeschränkt wird. Damit werden Planungs- und Baustopps während laufenden Verfahren vermieden.
  • Außerdem soll das Bundesverwaltungsgericht in einigen Verfahren die erste und letzte Instanz sein. Der Zug durch die Instanzen, der Jahre dauern kann und sehr kostspielig ist, wird dadurch umgangen.
  • Ergänzend sollen in dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz sowie dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Begründungs-, Beweismittel- und Klageerwiderungsfristen für einige Rechtsmittel auf zehn Wochen verkürzt werden. Hierdurch können Bauvorhaben nach diesem Zeitraum nur noch in wenigen Ausnahmefällen angegriffen werden. Dadurch entsteht eine frühere und erhöhte Rechtssicherheit bzgl. der geplanten Vorhaben.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Annerieke Walter

Am 24. Dezember 2022 sind nach einem zügigen Gesetzgebungsverfahren das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) in Kraft getreten.

Gegenüber den Ausgangsentwürfen, zu denen wir hier berichteten, gab es in beiden Gesetzen einige Änderungen (zu den Beschlussfassungen gelangen Sie hier und hier). Auf einige wesentliche Änderungen gehen wir im Folgenden ein.

Begriffsbestimmungen, § 2 EWPBG / § 2 StromPBG

In beiden Gesetzen wurden diverse Begriffsbestimmungen präzisiert. So wurde bspw. im EWPBG hinsichtlich der „krisenbedingten Energiemehrkosten“, die für die Berechnung der Höchstgrenzen erforderlich sind, klargestellt, dass mit dem Förderzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 gemeint ist.


Ausschluss von der Entlastung, § 3 Abs. 5 EWPBG / § 4 Abs. 5 StromPBG

Die Entwurfsfassung schloss Entnahmestellen von Unternehmen von der Entlastung aus, „sofern“ diese der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen und das Unternehmen eine Entlastungssumme von 2 Millionen Euro übersteigt. In der Beschlussfassung wird durch Abänderung des Wortes „sofern“ in „soweit“ klargestellt, dass der Ausschluss erst ab dem Moment greifen soll, in dem die Entlastungssumme des Unternehmens eine Höhe von 2 Millionen Euro übersteigt. Dies ist vor allem relevant für Unternehmen, die KWK-Anlagen betreiben oder betreiben lassen.


Entlastungsbetrag für Wärme, § 15 EWPBG

Eine Entlastung von Wärmekunden in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro soll nur dann erfolgen, wenn die verbrauchte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt wurde. Diese Neuregelung dient der Umsetzung des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission (TCF).


Höchstgrenzen, § 18 EWPBG / § 9 StromPBG

Hinsichtlich der sog. relativen Höchstgrenzen wird näher bestimmt, dass für das relevante EBITDA nicht per se auf das „Kalenderjahr“ als solches, sondern auf den „Entlastungszeitraum“ abgestellt wird (jeweils Absatz 2). Wird die Entlastung nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen, so wird auch nur dieser Zeitraum beim Vergleich mit dem EBITDA aus den entsprechenden Monaten aus dem Kalenderjahr 2021 verglichen.

Im EWPBG neu eingeführt wurde in § 18 Abs. 7 eine Definition des EBITDA – diese war im StromPBG bereits enthalten. § 18 Abs. 8 EWPBG und § 9 Abs. 8 StromPBG enthalten weitere Vorgaben zu auf Basis anderer Regelungen gewährten Entlastungen. Hier wird klargestellt, dass auch bei Inanspruchnahme von Beihilfen, die nicht unmittelbar die gestiegenen Energiekosten betreffen, das beihilferechtliche Kumulierungsverbot greifen kann. So sind beispielsweise die unter dem Befristeten COVID-19-Rahmen geltenden Kumulierungsvorschriften einzuhalten, wenn hiernach ebenfalls eine Entlastung erfolgt ist.


Weitergabe der Entlastung in Miet- und Pachtverhältnissen bzw. bei Wohnungseigentümergemeinschaften, § 12a StromPBG

Für Vermietungs-, Verpachtungs- und WEG-Konstellationen enthält das StromPBG nun einen neuen Paragrafen. Dieser regelt beispielsweise, dass der Vermieter/Verpächter die erlangte Entlastung an seinen Mieter/Pächter im Rahmen der Abrechnung weitergeben muss.

Selbsterklärung bzgl. Höchstgrenzen, § 22 Abs. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 StromPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen eines Unternehmens 150.000 Euro, so ist bis zum 31. März 2023 seitens des Unternehmens eine Mitteilung gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich der voraussichtlich anwendbaren Höchstgrenzen abzugeben. Als Frist zur Mitteilung der tatsächlich einschlägigen Höchstgrenzen wurde im ursprünglichen Entwurf der 31. Dezember 2024 genannt. Diese Frist wurde nunmehr vorverlegt auf den 31. Mai 2024.


Hinweis:
Die tatsächlich anwendbaren Höchstgrenzen werden aller Voraussicht nach mittels eines Antragsverfahrens festgestellt. Die Einzelheiten zu diesem Antragsverfahren sind einer Verordnung vorbehalten, die derzeit noch nicht vorliegt. Sie sollten sich dennoch zeitnah mit den Höchstgrenzen vertraut machen, da diese erheblichen Einfluss auf den Ihrem Unternehmen zustehenden Entlastungsbetrag haben können. Zudem sind hiermit teilweise kurzfristig bzw. unverzüglich zu erfüllende Meldepflichten verbunden, die auch die Mitteilung der einschlägigen Höchstgrenze zum Gegenstand haben kann.


Boni- und Dividendenverbot, § 29a EWPBG / § 37a StromPBG

Nach längerer Diskussion und aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferahmens (TCF) unausweichlich wurde ein Boni- und Dividendenverbot eingeführt.

Danach dürfen Unternehmen, welche insgesamt eine Entlastungssumme (Achtung: abweichende Definition!) über 25 Millionen Euro beziehen, den Mitgliedern ihrer Geschäftsführung und Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähren, soweit diese nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Eingeschlossen sind etwaige Konzernbezüge oder über ein Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG. Eine Erhöhung solcher bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen ist ebenso ausgeschlossen wie freiwillige Vergütungen oder Abfindungen, welche rechtlich nicht geboten sind.

Bei EBITDA-abhängigen variablen Vergütungen ist die gewährte Entlastungssumme dort nicht zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung eine Vergütung erhalten darf, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht (Inflationsausgleich ist zulässig).

Bei einer Entlastungssumme über 50 Millionen Euro dürfen bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, variablen oder vergleichbaren Vergütungszahlungen gewährt und zusätzlich im Jahr 2023 keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen geleistet werden.

Ein Opt-Out ist möglich: Über eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde kann bis zum 31. März 2023 erklärt werden, dass eine Förderung nach dem StromPBG und EWPBG nicht über eine Entlastungssumme von 25. Mio. € hinaus in Anspruch genommen werden wird.


Bußgeldvorschriften, § 38 EWPBG / § 43 StromPBG

Der Verstoß gegen bestimmte Regelungen (bspw. Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden in der Beschlussfassung näher erläutert und teilweise abgeändert. Je nach Verstoß droht nun eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro oder von bis zu 8 Prozent des Gesamtumsatzes. Auch für den Fall der Rechtsnachfolge werden Regelungen getroffen.


Sonstiges

Daneben wurden im Vergleich zu der ursprünglichen Entwurfsfassung u.a. die Vorgaben zur Gestaltung von Erdgas- bzw. Wärmelieferverträgen (§§ 4, 12 EWPBG) und Stromlieferverträgen (§ 12 StromPBG) konkretisiert, Aufgaben der Prüfbehörde hinsichtlich der Überwachung der Abwicklung (§ 25 EWPBG) benannt, der Vorauszahlungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (§ 22a StromPBG) geregelt und die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (Anlage 1 zum EWPBG / zum StromPBG) überarbeitet.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Am 13. und 15. Februar 2023 werden wir, begleitet durch einen Wirtschaftsprüfer, in zwei Anwenderworkshops Praxishinweise zum Umgang mit den Energiepreisbremsen geben. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze. Daneben bieten wir individuelle Workshops für Ihr Unternehmen an – melden Sie sich bei Interesse gern bei Frau Noack (noack@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Auf der Weltnaturkonferenz in Montreal wurde von den 193 UNO-Staaten eine Vereinbarung mit ambitionierten, zukunftsweisenden Schutzzielen zum Erhalt der Natur und der Artenvielfalt beschlossen.

Im Dezember fand im kanadischen Montreal die Weltnaturkonferenz der vereinten Nationen statt. Während der zweiwöchigen Verhandlungen wurden gemeinsame Ziele zum Schutz der Natur diskutiert und beschlossen. Die entworfenen Ziele und Strategien weisen einen entschlossenen Weg gegen das globale Artenaussterben und für gesündere Ökosysteme.

Die wohl wesentliche Errungenschaft ist die Einigung der Länder darauf, dass mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und Meeresflächen bis 2030 unter Schutz gestellt werden sollen. Zusätzlich sollen 30 Prozent der bereits geschädigten Ökosysteme an Land und im Meer renaturiert werden.
Dies dient vor allem dem Ziel, das Artenaussterben zu stoppen und die biologische Vielfalt zu erhalten, um auch für zukünftige Generationen die Lebensgrundlagen zu sichern.
Hierzu wurde ebenfalls beschlossen, dass die Verschmutzung der Natur gebremst wird, indem bis 2030 Pestizide, Düngemittelüberschüsse und Plastikmüll halbiert werden.
Außerdem sollen reichere Länder den ärmeren Ländern bis 2025 rund 20 Milliarden Dollar und bis 2030 30 Milliarden Dollar jährlich zum Zwecke des Artenschutzes zukommen lassen. Industrieländer sind somit verpflichtet, sich am Schutz der biologischen Vielfalt in Schwellen- und Entwicklungsländern substanziell zu beteiligen.
Durch die Vereinbarung der UNO-Staaten wurde eine neue Partnerschaft ins Leben gerufen, in der Deutschland, ebenso wie andere Industriestaaten, den Entwicklungsländern bei der Erstellung und Umsetzung von Biodiversitätsstrategien hilft.
Zusätzlich sollen mit einer Förderung in Höhe von 85 Millionen Euro indigene Völker und lokale Gemeinschaften gestärkt werden. Diese spielen eine Schlüsselrolle beim Artenschutz und gehören oft zu den besten und kenntnisreichsten Naturschützern; ihnen fehlen jedoch meist Landrechte sowie Mittel für den Naturschutz.
Ferner wurde beschlossen, dass umweltschädliche Subventionen abgebaut werden. Die Staaten sollen zusätzlich ermöglichen, dass auch Unternehmen und Finanzinstitutionen solche Aktivitäten offenlegen, die sich schädlich auf die biologische Vielfalt auswirken.

Es kommt nun auf die nationalen Umsetzungen des Abkommens an. Hierzu hat sich jedes Land verpflichtet, eine Biodiversitätsstrategie zu erstellen, in der dargestellt wird, wie es zum Erreichen der globalen Ziele beiträgt. Deutschland hat bereits damit begonnen, die nationale Strategie zu überarbeiten; zudem sind bereits große Flächenteile an Land und Meer geschützt. Erstmals soll es hierbei ein Monitoringprogramm geben, durch welches global mit einheitlichen Maßstäben gemessen wird, wie es der Natur geht und ob die Ziele erreicht werden.
Das Abkommen könnte zwar zu strengeren Regelungen im Bereich des nationalen Energie- und Umweltrechts führen, es entstehen jedoch auch Chancen für Innovative Ideen zur Förderung der Ziele.
Weitere Infos gibt es hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Das neue Jahr 2023 steht in den Startlöchern. Mit unseren Compliance Updates behalten Sie im Energie- und Klimarecht immer den Überblick.

Der Rückblick auf das Jahr 2022 zeigt: Der Gesetzgeber bringt mit nie da gewesener Schlagzahl neue energie- und klimarechtliche Regelungen, Entlastungen und Verpflichtungen auf den Weg – von neuen Voraussetzungen im Rahmen von Privilegierungstatbeständen über Entlastungspakete als Reaktion auf verschiedene Krisen bis hin zu Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Viele dieser neuen Instrumente werden uns auch im kommenden Jahr und darüber hinaus begleiten.

In unseren Compliance Updates legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To Dos, bereiten Schwerpunkt-Themen auf und richten den Blick zudem immer wieder in die Zukunft, damit Sie bestens auf mögliche Neuerungen reagieren können. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer unternehmensindividuellen Beratung im Compliance Update Individual oder einer unternehmensübergreifenden Veranstaltung im Compliance Update Group. Nähere Informationen zu beiden Modulen finden Sie hier.

Das Compliance Update Group findet an folgenden Terminen jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr statt:

  • 24.01.2023
  • 09.05.2023
  • 05.09.2023
  • 21.11.2023

Die Termine für das Compliance Update Individual stimmen wir gesondert mit Ihnen ab.

Für Einzelfragen zu den Produkten wenden Sie sich gern an Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska
                       Annerieke Walter
                       Aletta Gerst
                

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf für Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien veröffentlicht, zu dem am 9. November 2022 eine Anhörung stattfindet.

Mitte Oktober hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, mit dem ein Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) und für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen werden sollen. Zum Gesetzesentwurf geht es hier.

Geplant ist, dass voraussichtlich bis zum 1. Januar 2024 ein weiteres Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) sowie ein neues Herkunftsnachweisregister für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen wird. Mit dem Gesetz sollen unionsrechtliche Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt werden.

Bisher gibt es beim Umweltbundesamt ein Herkunftsnachweisregister für EE-Strom, das gerade im Zusammenhang mit PPA-Verträgen (weitere Info´s gibt es hier) und dem neuen Gegenleistungsprinzip (weitere Infos gibt es hier) für viele Unternehmen von außerordentlicher Brisanz ist.

Autorin: Annerieke Walter

Am 31.10.2022 legte die ExpertInnenkommission Gas und Wärme den Abschlussbericht „Sicher durch den Winter“ vor, in dem sie der Bundesregierung einen Vorschlag zur Ausgestaltung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse unterbreitet.

Bereits Mitte Oktober stellte die von der Bundesregierung eingesetzte Gaskommission einen Zwischenbericht vor (RGC berichtete hier). Im Rahmen dieses Zwischenberichts arbeitete die Gaskommission wesentliche Eckpunkte und Grundzüge einer Gas- und Fernwärmepreisbremse heraus.

In dem nunmehr vorgelegten Abschlussbericht schärft sie an einigen Stellen nach, um mit der Einführung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse der Energiepreiskrise wirksam entgegenzuwirken.

Im Wesentlichen:

  • Die Gaskommission hält bezüglich der Gaspreisbremse an der Unterscheidung zwischen RLM-gemessener Industrie auf der einen Seite und Haushalten sowie sonstigen Verbrauchern (SLP-Kunden) auf der anderen Seite fest. Hinsichtlich der Nutzung von Fernwärme existiert eine solche Unterscheidung nicht.
  • Für Haushalts- und SLP-Kunden soll es weiterhin ein zweistufiges Entlastungsprogramm geben mit einer Einmalzahlung im Dezember 2022 (1. Stufe) und der Gaspreisbremse selbst ab März 2023 (2. Stufe). Auf dieser zweiten Stufe soll ab März 2023 ein Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh Gas auf ein Grundkontingent von 80 % des nachfolgend genannten Verbrauchs garantiert werden.

    Grundlage soll für beide Stufen der Verbrauch sein, der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag. Hier hält die Gaskommission an ihrem Konzept aus dem Zwischenbericht fest. Die Abwicklung soll für die Lieferanten möglichst unkompliziert erfolgen. Auch hierfür unterbreitet die Gaskommission Vorschläge. Des Weiteren geht der Abschlussbericht auf bestimmte Einzelfälle wie unübliche Vertriebsaktivitäten, Wohnraummietverhältnisse u.ä. ein.

  • Für RLM-gemessene industrielle Großverbraucher (> 1,5 Mio kWh/a) verfolgt die Gaskommission wie im Zwischenbericht die Einführung der Gaspreisbremse bereits zum Januar 2023. Auch an dem Beschaffungspreis von 7 ct/kWh Gas (ohne Steuern und Umlagen) auf ein Grundkontingent von 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 hält sie fest. In Sonderfällen soll eine Abweichung von der Bezugnahme auf das Jahr 2021 ermöglicht werden.

    Die Verwertung der geförderten Gasmenge am Markt soll grundsätzlich möglich sein (vgl. aber zur Frage des Missbrauchs weiter unten). Gegen diesen Vorschlag spricht sich ein Kommissionsmitglied in einem dem Abschlussbericht anliegenden Sondervotum ausdrücklich aus.

    Die Gaspreisbremse für die RLM-Kunden soll an den Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden werden. Werden die Anforderungen hieran nicht erfüllt, droht die Rückforderung der Förderung seitens des Bundes.

  • Nach dem Vorschlag der Gaskommission werden KWK-Anlagen, die der Eigenversorgung dienen, in die Gaspreisbremse einbezogen. Von einer Förderung/Preisdeckelung soll nur derjenige Gaseinsatz im Zusammenhang mit der KWK-Anlage ausgeschlossen sein, der der Erzeugung zusätzlichen Kondensationsstroms dient.
  • Ein wesentlicher Punkt ist die Vermeidung des Missbrauchs der Gaspreisbremse. Während im Zwischenbericht lediglich beschrieben wurde, dass es hierfür eines Instruments bedarf, schlägt der Abschlussbericht Folgendes vor: Der Staat soll es bei der Ausgestaltung der Regelungen als Missbrauch bewerten, wenn Begünstigte Maßnahmen ergreifen, um durch die Abweichung von vertraglichen Regelungen Erstattungen zu maximieren.

    Für RLM-Kunden schlägt die Gaskommission zusätzlich eine gezielte Überprüfung etwaiger Missbrauchsoptionen und der Mechanismen zu deren Vermeidung zum 31. Mai 2023 durch die Bundesregierung vor. Instrumente, die sich nach Einführung der Gaspreisbremse am Markt entwickelt haben, könnten so also unterjährig nochmals einer Missbrauchsprüfung unterzogen und verhindert werden.

    Neben dem Verlust des Anrechts auf Erstattungen im Rahmen der Gaspreisbremse schlägt die Gaskommission als Rechtsfolge in solchen Fällen Strafzahlungen vor. Optimierungsüberlegungen sollten also detailliert geprüft werden.

Neben ihren Ausführungen zu einem Modell einer Gas- und Strompreisbremse sagt die Gaskommission deutlich, dass ein Fokus auf Möglichkeiten zur Einsparung von Energie gelegt werden muss und benennt die Einsparung als „sinnvollste Energiequelle“.


Bislang handelt es sich bei den oben genannten Punkten lediglich um Vorschläge/Empfehlungen der Gaskommission. Ob und inwieweit diese von der Regierung umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

In einem Bericht der EU-Umweltagentur EEA moniert diese den Anstieg der EU-Emission nach der Corona-Pandemie und regt zum Energiesparen, zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen an.

Dem Bericht der EEA zufolge ist der Treibhausgasausstoß in der EU – nachdem er zunächst im Jahr 2020 gesunken war – im Jahr 2021 wieder um ca. 5 % angestiegen. Die Emissionen stiegen insbesondere in den Bereichen Verkehr, Industrie und Energieversorgung. Zwar sei dies ein Nachklang des Corona-Pandemie-Jahres 2020 mit Lockdowns, Produktionseinschränkungen etc. und zeige die Erholung der Wirtschaft nach eben diesem Jahr auf. Nichtsdestotrotz müsse die Entwicklung dringlichst umgekehrt werden. Dies gilt vor allem auch mit Blick auf Wetterextremereignisse, die weltweit im vergangenen Jahr an Häufigkeit und Stärke zugenommen haben.

Um die Klimaziele aus dem „Fit for 55“-Paket zu erreichen – insb. die Reduzierung von Treibhausgasemissionen um 55 % gegenüber 1990 bis 2030 –, müsse das Tempo des Ausbaus der erneuerbaren Energien mehr als verdoppelt wird. Hierfür ist ein rasches Handeln seitens der Wirtschaft und vor allem der Politik erforderlich. Die Treibhausgasemissionen müssten pro Jahr durchschnittlich um 134 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente reduziert werden.

Der aktuell dringende Handlungsbedarf im Zuge der Energiekrise und hier insbesondere der Fokus auf die Beschaffung und Bezahlbarkeit von Energie dürfen nicht dazu führen, dass neben einer Sicherung für den kommenden Winter eine zukünftige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen entsteht.


Veranstaltungstipp:
Betreffend den Ausbau der erneuerbaren Energien beschäftigen sich derzeit viele unserer Mandanten mit dem Bezug von Grünstrom über sog. Power Purchase Agreements. Besuchen Sie bei Interesse gern unseren RGC-Fokus hierzu oder auch die Fokus-Veranstaltung zum Thema „Fuel Switch“, der sich mit der Energieträgerumstellung befasst.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn