Schlagwortarchiv für: Gasmangel

Robert Habeck hat gestern (Montag) die Ergebnisse des Stresstests für das Stromnetz vorgestellt. Unter anderem sollen die beiden AKWs Isar 2 und Neckarwestheim noch für einige Monate als Reserve am Netz bleiben.

Nachdem bereits ein erster Stresstest für das Stromnetz von März bis Mai mit positivem Ergebnis durchgeführt worden war, wurde nunmehr ein zweiter Stresstest unter verschärften Bedingungen mit Blick auf den kommenden Winter abgeschlossen. Den Stresstest haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW im Auftrag des BMWK durchgeführt.

Die Verschärfung gegenüber dem ersten Stresstest bestand insbesondere darin, dass eine extremere Strompreisentwicklung, ein Ausfall von Gaslieferungen in höherem Umfang, Dürre, Niedrigwasser in den Flüssen, ein größerer Ausfall der Atomstromerzeugung in Frankreich sowie geringe Windkraftausbeute in Bayern angenommen wurden. Der zweite Stresstest nimmt zudem in besonderem Maße das Zusammenspiel mit den elf europäischen Nachbarländern Deutschlands in den Blick.

Gestern Abend stellte Robert Habeck die Ergebnisse in einer Pressekonferenz vor. Ergebnis des zweiten Stresstests sei es, dass stundenweise krisenhafte Situationen im Stromsystem im Winter 22/23 zwar sehr unwahrscheinlich seien, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden könnten. Robert Habeck betonte, dass eine Reihe von Unsicherheitsfaktoren bestünden, die sich mit der Trockenheit dieses Sommers noch einmal deutlich verschärft hätten. Unter bestimmten Umständen und in ganz bestimmten Situationen könnten sich diese Risiken bündeln.

Gegen eine nicht gänzlich auszuschließende kurzzeitige Lastunterdeckung oder Stromausfälle seien daher zusätzliche Maßnahmen zu empfehlen, von denen einige neu und einige bereits umgesetzt oder geplant sind. Dies betrifft bspw. die Bildung von Reserven und die Reaktivierung stillgelegter Kohlekraftwerke. Weitere Maßnahmen – wie der Ausbau der Stromproduktion in Biogasanlagen sowie eine höhere Auslastung der Stromnetze sowie Verbesserung der Transportkapazitäten – sind in der unmittelbaren Vorbereitung und mit einer dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) geplant.

Darüber hinaus kündigte Robert Habeck auch eine neue, zeitlich sowie inhaltlich begrenzte AKW-Einsatzreserve an: Die beiden Atomkraftwerke Isar 2 und Neckarwestheim sollen danach noch bis Mitte April 2023 als Reserve für den Süden der Bundesrepublik zur Verfügung stehen. Allerdings werde am Atomausstieg wie geplant festgehalten: Grundsätzlich sollen die drei derzeit noch am Netz befindlichen Atomkraftwerke planmäßig Ende 2022 regulär vom Netz gehen.

Weitere Details zu den im Stresstest geprüften Szenarien und der geplanten Kraftwerksreserve finden Sie in der Pressemitteilung des BMWK.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen zur Gasmangellage werden Gegenstand unseres 17. Kanzleiforums sein, zu Informationen und Anmeldung gelangen Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung einen strengen Maßstab bei der anzuwendenden Sorgfalt sowie der wirksamen Delegation bei Compliance-Sachverhalten angelegt.

Ein Urteil aus dem Frühjahr diesen Jahres befasst sich mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße eines Mitarbeiters. Zwar ging es hier konkret um einen Fall von untreuem Verhalten. Dennoch lassen sich die wesentlichen Gedanken auch auf Compliance-Verstöße im Bereich des Energie-, Umwelt- Klima- oder Arbeitsschutzrechtes übertragen. Dies könnte z.B. unzureichende oder falsche Meldungen im Hinblick auf Förderungen oder Privilegien betreffen.

In § 43 Abs. 1 GmbHG ist geregelt, dass der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer nicht jede einzelne anfallende Pflicht selbst erledigen bzw. die Erledigung überwachen. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich die Möglichkeit zur Delegation von Pflichten. Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19) machte in seiner Entscheidung jedoch deutlich, dass an eine wirksame Delegation hohe Anforderungen bestehen.

Das OLG stellte diesbezüglich fest, dass Organisationspflichten und somit auch die Pflichten zur Einführung und Umsetzung von Compliance-Maßnahmen bzw. eines Compliance Management Systems direkt aus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers folgen.

Zu den von einem Geschäftsführer geforderten „geeigneten organisatorischen Vorkehrungen“ zur Verhinderung von Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter gehörten auch Kontrollmaßnahmen. Der Geschäftsführer müsse „sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen“.

Der Geschäftsführer könnte zwar auch diese Überwachungspflicht auf ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren. Dann müsse er aber deren Aufgabenerfüllung beaufsichtigen und überwachen. Folglich bleibe der Geschäftsführer – auch bei mehrstufiger Delegation – quasi als Oberaufsicht verantwortlich.

Unterlässt der Geschäftsführer die Schaffung einer Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert und eine angemessene Überwachung, kann dies dazu führen, dass er seine Pflichten nicht wirksam delegiert hat und er persönlich für hierdurch entstehende Schäden haftet.

Im Ergebnis kann man die vom OLG aufgezeigten Risiken nur mit einer durchdachten und sorgfältig aufgebauten Compliance-Organisation reduzieren. Insbesondere ein geeignetes IT-System zum Compliance-Management ist hierzu geeignet.

Für das Energie-, Umwelt- und Klimarecht bieten wir mit unserer RGC-Manager Websoftware eine praxisgerechte Lösung. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite www.rgc-manager.de. Sofern Sie an einer unverbindlichen und kostenfreien Demo unserer Software interessiert sind, wenden Sie sich an Herrn Füglein fueglein@ritter-gent.de.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Seit heute, 15.8.22, kennen wir die Höhe der sog. Gasumlage.

Die sog. Gasumlage, die die Mehrkosten der Gasimporteure auf die Gasletztverbraucher verteilen soll (RGC berichtete), wird 2,419 ct pro Kilowattstunde betragen.

Noch nicht abgeschlossen ist allerdings die Diskussion darüber, ob künftig auf die Gasumlage auch die Umsatzsteuer anfallen wird.

Die offizielle Pressemitteilung der THE finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Aufgrund des drohenden Gasmangels prüfen aktuell viele Unternehmen, ihre Verträge mit Ihren Kunden nachzuverhandeln. Dr. Franziska Lietz spricht mit Rechtsanwalt Daniel Wuhrmann von Reuschlaw, Berlin, über Risiken, die damit einhergehen können.

Lietz, RGC: Sehr geehrter Herr Wuhrmann, Sie sind Rechtsanwalt in der Kanzlei Reuschlaw und beraten schwerpunktmäßig unter anderem zur Vertragsgestaltung in industriellen Lieferketten. Die Zusammenhänge in Lieferketten sind für unsere Mandaten aktuell vor allem im Zusammenhang mit einer drohenden Gasmangellage relevant. Welche Bedeutung hat diese Situation für das Lieferketten-Vertragsrecht?

Wuhrmann, Reuschlaw: Die gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise bringen viele Akteure in der Lieferkette in Bedrängnis und führen dazu, dass Zulieferer die gestiegenen Kosten mittels (Preis-)Anpassungen an die Kunden weitergeben wollen. Dazu fordern Zulieferer ihre (zumeist OEM- oder Tier-1-)Kunden zu Vertragsnachverhandlungen auf. Solche Nachverhandlungen sind mit Risiken verbunden, insbesondere wenn die Lieferanten im gleichen Zuge ankündigen, dass sie auf Liefer- oder Einkaufsschwierigkeiten zusteuern oder ihre Liquidität bedroht ist.


Lietz: Welche Risken sind das genau?


Wuhrmann:
Wenn Lieferanten ein Anpassungsbedürfnis kommunizieren und dies in Zusammenhang mit einem (möglichen) Lieferstopp stellen, sehen Gerichte darin zum Teil eine (konkludente) Drohung mit der Einstellung der Lieferungen. Tritt in einer solchen Situation eine gewisse Kurzfristigkeit hinzu, d.h., steht ein vermeintlicher Lieferstopp beispielsweise nur wenige Wochen bevor, verschärft sich das oben beschriebene Risiko enorm. Denn beantragt der Kunde den Erlass einer einstweiligen Verfügung, so können Gerichte im Eilverfahren einen Beschluss erlassen, der den Zulieferer verpflichtet, seinen Kunden (vertragsgemäß) zu beliefern und für Fälle der Nichterfüllung empfindliche Strafzahlungen anordnen. Teilweise zeigen Verfahren in letzter Zeit „interessante“ Entwicklungen: Die Zulieferer werden nicht angehört und ohne deren Ansicht entschieden, zudem werden auch Aussagen über Probleme im cashflow für den Materialeinkauf als ausreichende Drohung eines (unerlaubten) Lieferstopps angesehen.

Lietz: Das ist eine überraschend weitreichende Auffassung der Gerichte. Was können Unternehmen tun, gegen die eine solche einstweilige Verfügung dann in der Welt ist?

Wuhrmann: Gegen einstweilige Verfügungen kann grundsätzlich der Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt werden. Dennoch sollten Unternehmen dieses Risiko nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn mit einem solchen Beschluss ist ein vollstreckbarer Titel in der Welt, der darüber hinaus die weiteren Vertragsverhandlungen blockieren kann – auf die der Zulieferer oftmals einen vertraglichen Anspruch hat und letztlich angewiesen ist.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Gerichte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den betroffenen Zulieferer nicht anhören und dieser von dem Verfahren erst erfährt, nachdem ihm der Beschluss (der vollstreckbare Titel) zugestellt wird. Dies geschieht teilweise, obwohl das BVerfG klargestellt hat, dass nur in Ausnahmefällen von einer Anhörung abzusehen ist. Solche Konstellationen wird man nur annehmen können, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Einstellung der Lieferung vorliegen und nachweislich hohe Schäden drohen. Allerdings besteht gerade wegen der fehlenden Anhörung das Risiko, dass das Gericht aufgrund eines unzutreffend dargelegten Sachverhalts durch den Antragsteller vorschnell einen Ausnahmefall annimmt. Diese muss man dann im Widerspruchsverfahren wieder einfangen.


Lietz: Gibt es für Unternehmen Möglichkeiten, sich bereits im Vorhinein gegen dieses Risiko, ohne Anhörung eine einstweilige Verfügung zu erhalten, absichern können?


Wuhrmann:
Zwar kann im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Widerspruch gegen einen solchen Beschluss eingelegt werden. Ein Widerspruch ist allerdings, auch wenn das einstweilige Verfügungsverfahren beschleunigt vonstattengeht, mit Zeitaufwand verbunden, den man sich (auch mit Blick auf die ggf. blockierten Anpassungsverhandlungen) schlichtweg „nicht leisten kann“. Das gilt umso mehr, da ein eingelegter Widerspruch nicht (unmittelbar) den existierenden Titel beseitigt.

Als probates Mittel steht für solche Fälle zur Risikominimierung die sog. „Schutzschrift“ zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen vorbeugenden Verteidigungsschriftsatz gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, der mit geringem Aufwand beim Schutzschriftenregister eingereicht werden kann. Schutzschriften müssen Gerichte vor ihrer Entscheidung auch bei besonderer Dringlichkeit berücksichtigen. So kann mindestens sichergestellt werden, dass die eigenen Argumente und insbesondere auch die eigene Sachverhaltsschilderung Berücksichtigung finden.


Lietz: So weit sollte es ja möglichst nicht kommen. Was raten Sie aktuell Unternehmen, die Nachverhandlungen mit ihren Kunden erwägen?


Wuhrmann:
Die erste Regel lautet: Bereitet Euch gut vor. Die Kunden erwarten, dass ihre Lieferanten in allen relevanten Punkten erläutern und darlegen können, woher Preissteigerungen kommen und welche Möglichkeiten der Reduktion bestehen. Das kann auf Teilebene schon mal sehr ins Detail gehen. Je besser man selbst im Thema ist, Zahlen, Daten und Fakten vorlegen kann und Potentiale aufzeigt, desto höher sind die Chancen, mit den Kunden eine Lösung zu finden. Darüber hinaus sollte man sich aber auch klar über die vertragliche Lage sein: welche Pflichten habe ich, welche Rechte. Was sagt das Gesetz?

Bei Konflikten im Rahmen von Nachverhandlungen sollten Zulieferer auf ihre Kommunikation achten und sich vertragstreu verhalten. Sollte der Verdacht aufkommen, der Kunde könne ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstreben, empfiehlt sich die Einreichung einer Schutzschrift. Ein Anlass für einen solchen Verdacht kann beispielsweise in der Ankündigung eines entsprechenden Antrages oder aber bereits bei mehrfacher Bitte an den Zulieferer, sich zur Lieferverpflichtung zu äußern, gesehen werden. Mittels einer eingereichten Schutzschrift lässt sich verhindern, dass ein vollstreckbarer Titel die eigene Verhandlungsposition schwächt, ohne dass das Gericht die eigenen Argumente überhaupt zur Kenntnis nimmt.


Lietz: Vielen Dank, Herr Wuhrmann für diese wichtigen Hinweise!

Das kürzlich novellierte EnSiG sieht unter anderem eine Umlage zur Verteilung der Mehrkosten der Gasbeschaffung der Gasversorger vor, zu deren Ausgestaltung es noch einer konkretisierenden Verordnung bedarf. Wir haben uns den Entwurf angesehen.

Am 8. Juli 2022 hat die Novelle des EnSiG den Bundesrat passiert und ist mittlerweile in Kraft. Mit dem novellierten EnSiG und weiteren Gesetzesänderungen will der Gesetzgeber einen „Werkzeugkasten“ zum Umgang mit der Gasmangellage schaffen. So enthält das EnSiG mittlerweile zwei potenzielle Hebel zur Entlastung der Gaslieferanten von gestiegenen Börsen- bzw. Vorlieferantenpreisen, die verhindern sollen, dass diese „kaskadenartig“ in Zahlungsschwierigkeiten geraten und damit die Versorgungssicherheit im Gasbereich insgesamt gefährdet wird.

Neben die schon einige Wochen alten Regelungen zum vertragsindividuellen Preisanpassungsrecht der Gaslieferanten nach § 24 EnSiG tritt die saldierte Preisanpassung nach § 26 EnSiG (vielfach diskutiert unter dem Stichwort „Gasumlage“). Die Gasumlage soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem Modell der EEG-Umlage gestaltet sein. Im Gegensatz zum Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG, welches zu einer zufälligen Verteilung des Kostenrisikos unter den Gasletztverbrauchern führen dürfte u.A. mit der Folge von Ungleichgewichten in Lieferketten, soll die Umlage eine gleichmäßigere Verteilung der Ersatzbeschaffungskosten der Gaslieferanten ermöglichen, so die Begründung des Referentenentwurfes.

Beide Preisanpassungsrechte greifen allerdings noch nicht unmittelbar ein: Für das § 24er-Preisanpassungsrecht fehlt es noch an der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen durch die Bundesnetzagentur. Für das Preisanpassungsrecht nach § 26 muss noch eine ausgestaltende Verordnung erlassen werden.

Die „Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GaspreisanpassV)“ liegt mittlerweile als Referentenentwurf vor.

Der Entwurf sieht vor, dass die neue Umlage ab dem 1. Oktober 2022 erhoben werden kann. Ausdrücklich besagt der Entwurf in § 1 Abs. 2, dass das saldierte Preisanpassungsrecht anstelle der Preisanpassung nach § 24 EnSiG treten soll.

Der geplante Umlagemechanismus sieht vor, dass Gasversorger einen Ausgleichsanspruch gegen den marktgebietsverantwortlichen THE haben, der die Umlage den Bilanzkreisverantworten weiterbelastet, die diese wiederum auf alle ausgespeisten Gasmengen gleichermaßen zu verteilen haben. Eine Zahlungspflicht der Gasletztverbraucher ist nicht ausdrücklich geregelt. Dies entspricht jedoch der Konzeption der EEG-Umlage: Auch hier war die Umlage auf der 4. Stufe des Belastungsausgleiches von den Lieferanten abzuführen, die die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht hatten, die Umlage vertraglich an ihre Kunden weiterzureichen. Dass dies auch ohne ausdrückliche Abgaben- und Umlagenklausel im Liefervertrag möglich ist, hat der BGH zur EEG-Umlage bereits im Jahr 2004 entschieden. Auch der Verordnungsgeber rechnet daher damit, dass die Kosten im Ergebnis von den Gasletztverbrauchern getragen werden.

Bei der Ausgestaltung der Gasumlage wurden sowohl inhaltliche, als auch zeitliche Beschränkungen vorgesehen: Mit der Umlage können sich die Gaslieferanten nicht jegliche Mehrkosten ausgleichen lassen, sondern lediglich die Ersatzbeschaffungskosten für Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert wurden. Zudem soll die Umlage auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen zur physischen Lieferung im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 beschränkt sein. Schließlich betrifft die Umlage nur die Ersatzbeschaffungskosten von bestehenden, nicht aber von Neu-Verträgen. Im Hinblick auf künftige Lieferverträge läge es in der Verantwortung der Gaslieferanten, die bestehenden Risiken ausreichend vertraglich abzubilden.

Die Höhe der monatlich abzurechnenden Gasbeschaffungsumlage soll nach dem Referentenentwurf vom Marktgebietsverantwortlichen erstmals bis zum 15. August 2022 in EUR/MWh ermittelt und veröffentlicht werden. Der Verordnungsgeber rechnet damit, dass auf die Gasletztverbraucher eine Umlage zwischen 1,5 bis 5 Cent pro Kilowattstunde Gasverbrauch zukommen wird.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Am Dienstag haben sich die EU-Minister auf einen Gas-Notfallplan geeinigt. Die entsprechende Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage wurde heute veröffentlicht. Ziel des Gas-Notfallplans ist es, den Gasverbrauch in Europa um 15 Prozent zu reduzieren (RGC berichtete). Die nun beschlossene überarbeitete Version sieht Ausnahmen für einzelne Länder vor und nimmt Deutschland stärker in die Pflicht.

Letzte Woche (20.07.2022) stellte die EU-Kommission ihren Gas-Notfallplan zur Vorbereitung auf potenzielle Lieferstopps russischen Erdgases vor (RGC berichtete). Dass eine entsprechende Vorbereitung dringend notwendig ist, zeigte zuletzt die erneute Reduktion der Gasmenge durch Gazprom auf nunmehr 20 Prozent der maximalen Kapazität der Pipeline Nord Stream 1.

Vor diesem Hintergrund kam es am Dienstag zu einer Einigung zwischen den EU-Energieministern. Der beschlossene Gas-Notfallplan sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihren Gasverbrauch zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 mit Maßnahmen ihrer Wahl um 15 % gegenüber ihrem Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre senken. Vorgeschlagen werden Maßnahmen, wie die Verringerung des Gasverbrauchs im Elektrizitätssektor, Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe in der Industrie, nationale Sensibilisierungskampagnen, gezielte Verpflichtungen zur Verringerung der Wärme- und Kälteerzeugung und marktbasierte Maßnahmen, wie Versteigerungen zwischen Unternehmen. Ein Großteil der vorgeschlagenen Maßnahmen findet sich bereits im Notfallplan Gas von Deutschland.

Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Nachfragereduzierung sollen die Mitgliedstaaten insbesondere auch die Auswirkungen einer Unterbrechung auf Lieferketten, die für die Gesellschaft kritisch sind, berücksichtigen. Nicht näher erläutert wird, was unter „kritisch“ zu verstehen ist.

Die entsprechende Ratsverordnung zur Senkung der Gasnachfrage sieht die Möglichkeit einer „Unionswarnung“ zur Versorgungssicherheit vor, nach deren Auslösung die Reduzierung der Gasnachfrage für die Mitgliedstaaten verpflichtend wird. Der Unionsalarm soll durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission aktiviert werden können. Voraussetzung für den Vorschlag der Kommission ist ein erhebliches Risiko einer schwerwiegenden Gasknappheit oder einer außergewöhnlich hohen Gasnachfrage oder das Ersuchen von mindestens fünf Mitgliedstaaten, die bereits auf nationaler Ebene eine Warnmeldung abgegeben haben.

In Abweichung zu der vorherigen Version vom 20.07.2022 sieht der nun beschlossene Notfallplan einige Befreiungen und Möglichkeiten vor, eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen:

Mitgliedstaaten, die nicht an die Gasnetze anderer Mitgliedstaaten angeschlossen sind, wurden von den verpflichtenden Gasreduzierungen ausgenommen, da sie ohnehin nicht in der Lage wären, anderen Mitgliedstaaten signifikante Mengen an Pipelinegas bereitzustellen. Ebenfalls ausgenommen sind Mitgliedstaaten, deren Stromnetze nicht mit dem europäischen Elektrizitätssystem synchronisiert sind und die für die Stromerzeugung in hohem Maße auf Gas angewiesen sind. Andernfalls drohe eine Stromversorgungskrise.

Die Möglichkeit eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen, steht solchen Mitgliedstaaten zu, 

  • die nur über begrenzte Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten verfügen und nachweisen können, dass ihre Exportkapazitäten auf den Verbindungsleitungen bzw. der inländischen LNG-Infrastruktur ausgeschöpft werden, um Gas in die Partnerländer zu leiten;
  • die ihre Zielvorgaben für die Befüllung von Gasspeichern überschritten haben, wenn ihre kritischen Infrastrukturen in hohem Maße von Gas als Rohstoff abhängig sind oder ihr Gasverbrauch im vergangenen Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahre um mindestens 8 Prozent gestiegen ist.

Aufgrund der dargestellten Ausnahmen und dem Umstand, dass Deutschland viel energieintensive Industrie hat, muss Deutschland deutlich mehr Gas einsparen, als andere Länder, um Energiemangel-Probleme von der Industrie abzuwenden. Klaus Müller, Chef der Bundesnetzagentur, fordert eine Einsparung von etwa 20 Prozent. Laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sank der Gasverbrauch in Deutschland in den ersten fünf Monaten des Jahres bereits um über 14 Prozent.

Die Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage soll vorerst ein Jahr gelten. Bis Mai 2023 wird die Kommission die Möglichkeit einer Verlängerung unter Berücksichtigung der Lage der Erdgasversorgung in der EU prüfen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn
                       Annika Rott

Die 7.000-Std.-Regelung könnte im Falle eines Gasmangels bei einigen Industrieunternehmen gefährdet sein. Was dann gilt, könnte sich künftig aus einer Verordnung ergeben.

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV regelt eine spezielle Rechtsgrundlage für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes, die sog. 7000-Stunden-Regelung. Diese greift – grob gesagt – ein, wenn ein Unternehmen mehr als 10 GWh Strom verbraucht und 7000 Vollbenutzungsstunden überschreitet. Die Rechtsfolge ist eine Reduzierung des Netzentgeltes um rund 80%. Viele Industrieunternehmen nutzen diese Möglichkeit aktuell.

Sollte es zu einem Gasmangel kommen und damit die Produktion erheblich reduziert sein oder zum Erliegen kommen, könnte allerdings auch die Erfüllung der Voraussetzungen (sowohl die 10 GWh als auch die 7000 Vollbenutzungsstunden) für dieses Privileg seitens eines Industrieunternehmens gefährdet sein.

Im geänderten EnWG findet sich daher eine Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur, für diesen Fall Regelungen vorzusehen. Die BNetzA kann damit für Unternehmen für das Kalenderjahr 2022 per Festlegung unter bestimmten Umständen den § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV verlängern.

Dazu heißt es in § 118 Abs. 46 EnWG n.F.:


(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern

  1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
  2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
  3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.


Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.

Die neue Regelung wurde laut Gesetzesbegründung, S. 10, entsprechend § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 StromNEV (Verlängerung der 7000-Stunden-Regelung in der Corona-Pandemie) geschaffen und wie folgt begründet:

„Hintergrund ist die Berechnungsmethodik der Jahresbenutzungsstunden im Zusammenhang mit individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 StromNEV, wonach sich die Benutzungsstunden als Quotient aus der Jahresleistungsspitze und dem Jahresverbrauch ergibt. Würde unterjährig im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland die Produktion atypisch reduziert werden, sänke bei einem Betroffenen unterjährig auch der Jahresverbrauch an Elektrizität, ohne dass dies noch Einfluss auf eine im Kalenderjahr bereits erreichte Spitzenlast haben kann. Dadurch würden rechnerisch atypisch auch die Jahresbenutzungsstunden sinken, ohne dass sich nachhaltig die grundsätzliche Struktur des Strombezugs geändert hat. Die Bemessung der Höhe der Netzentgelte nach den Grundsätzen einer Berechnung aufgrund des physikalischen Pfades bleibt unberührt. Die Neuregelung adressiert also vorsorglich die Situation, dass mit einem reduzierten Gasbezug im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland unter Umständen auch ein verringerter Stromverbrauch einhergehen könnte. Daher soll auch für diesen Sachverhalt eine Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2022 aufgenommen werden.“

Bislang liegt eine solche Festlegung der BNetzA nicht öffentlich, auch nicht im Entwurf, vor. Wir berichten an dieser Stelle weiter.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Hälfte der deutschen Bundesländer hat bereits eine PV-Pflicht, weitere kommen aktuell hinzu.

Pflichten, PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben, gibt es im deutschen Landes-Baurecht mittlerweile einige. In acht Bundesländern sind diese schon in Kraft (Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). Die Inhalte könnten verschiedener nicht sein, ob nur bei Neubau oder auch bei Änderung, nur Nicht-Wohn- oder auch Wohngebäude oder evtl. nur auf Parkplätzen, da ist aktuell alles dabei.

Nicht umsonst sind daher alle Blicke auf den Bund gerichtet, der schon im Koalitionsvertrag eine einheitliche PV-Pflicht angekündigt hatte.

Aber auch auf Landesebene bewegt es sich:

In der Kabinettssitzung vom 28. Juni 2022 wurde auch für Bayern Solarpflicht beschlossen: Mit Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes wird auch die Bayerische Bauordnung novelliert. Auf neu errichteten Gewerbe- und Industriegebäuden soll eine Solardachpflicht bestehen, wenn der vollständige Bauantrag erst ab dem 1. Januar 2023 eingegangen ist. Bei anderen Nicht-Wohngebäuden besteht diese Pflicht künftig ebenfalls, aber erst ab dem 1. Juli 2023. Für neu errichtete Wohngebäude besteht zunächst keine Pflicht, geregelt ist eine Soll-Bestimmung im Sinn einer Empfehlung. Die genannten Pflichten bestehen ebenso bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Zudem sollen auch denkmalgeschützte Flächen künftig von der PV-Pflicht nicht ausgenommen sein, hierbei wird abgestuft differenziert zwischen einsehbaren und nicht-einsehbaren Flächen.

Auch im Land Hessen ist gerade eine PV-Pflicht im Gespräch: Der hessische Landtag hat sich am 13.7.22 erstmalig mit entsprechenden Änderungen am hessischen Energiegesetz zu befassen. Hierbei geht es um die Einführung einer Solarpflicht für öffentliche Gebäude und Parkplätze.

Wir bleiben am Ball und berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Entwicklungen.

Wer tiefer ins Thema PV einsteigen will, dem empfehlen wir unseren Workshop PV-Spezial am 30.8. von 9:30-12 Uhr. Hier geht es um alle rechtlichen Themen rund um industrielle PV-Anlagen, wie z.B. Bau- und Genehmigungsrecht, Eigenversorgung und dezentrale Belieferung, Förderung, Meldepflichten, Redispatch 2.0 und Vertragsgestaltung.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

In der dritten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Yvonne Hanke über die aktuellen Entwicklungen bei der Gasmangellage. Was wurde am „Super-Energierechts-Donnerstag“ in der 47. Sitzung des Bundestages beschlossen?

Die 47. Sitzung des Bundestages war die letzte vor der Sommerpause. Deswegen hatte sie es wirklich in sich. Denn hier ging es um viele energierechtlich bedeutsame Gesetzgebungsvorhaben, von denen einige die aktuell drohende Gasmangelsituation adressieren. 

Dr. Franziska Lietz und Yvonne Hanke haben die Entwürfe gesichtet und die Debatte gestern abend für Sie verfolgt. Im RGC-Klimarecht-Podcast sprechen sie darüber, welche Regelungen verabschiedet wurden, was dies für industrielle Gasletztverbraucher in Deutschland bedeutet und welche weiteren Entwicklungen absehbar sind. 

Spotify: Der RGC Klimarecht Podcast: Folge 3: Aktuelles zur Energiekriese nach 47. Sitzung des Bundestages

Youtube: Der RGC Klimarecht Podcast Folge 3 – Youtube

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Reinhören und ein schönes Wochenende!

Nach der Ausrufung der Alarmstufe sind wir nur noch einen Schritt vom Eingreifen des Preisanpassungsrechts im EnSiG entfernt. Diesen drastischen Schritt gilt es unserer Ansicht nach, zu vermeiden! Es gibt zielführendere und weniger belastende Möglichkeiten!

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) wurde in § 24 ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht für Gasversorger eingeführt.

Danach sind Gasversorger berechtigt, ihre Gaspreise anzupassen – also zu erhöhen -, wenn die Alarm- oder die Notfallstufe ausgerufen ist und zugleich die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt hat. Die Lieferanten dürfen dann ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau“ anpassen.

Die Angemessenheit wird zwar durch die für die Lieferanten konkret entstandenen Mehrkosten beschränkt, dennoch handelt es sich hier um einen der weitreichendsten Eingriffe in die Vertragsfreiheit, der in Bezug auf Energielieferverträge denkbar ist. Es passiert hier nichts anderes, als dass das Preis- und Beschaffungsrisiko, welches die Lieferanten nach der vertraglichen Konzeption in vollem Bewusstsein der Konsequenzen auch bei Änderung der Marktlage übernommen haben, nun in vollem Umfang den Letztverbrauchern auferlegt wird.

Eine so drastische Verlagerung von Risiken führt dazu, dass vor allem Mittelständler ab Eintritt des Preisanpassungsrechts – trotz Bestrebungen wie Energiebeihilfen – in ernste wirtschaftliche Bedrängnis geraten können. Lieferketten könnten abreißen und ganze Branchen könnten ihre Produktion einstellen müssen, sodass insgesamt mit unkalkulierbaren volkswirtschaftlichen Folgen zu rechnen wäre. Außerdem wäre mit einer Prozessflut zu rechnen. Kein Unternehmen wird darauf verzichten können, die Rechtmäßigkeit der Preisanpassung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Angesichts dieser dramatischen Folgen sollten unserer Ansicht nach dringend Alternativen geprüft werden, die zwar massenhafte Gasversorgerinsolvenzen verhindern, aber auch der ohnehin durch die Krise stark belasteten Wirtschaft nicht in den Rücken fallen und dazu noch die Gerichte übermäßig belasten. Damit ist niemandem geholfen!

Es sollten daher dringend andere Maßnahmen geprüft werden. Insbesondere käme eine umlagen- oder steuerfinanzierte Unterstützung von Gasimporteuren in Betracht, die infolge von Importausfälle durch hohe Kosten für die Ersatzbeschaffung wirtschaftlich gefährdet werden.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Yvonne Hanke
                  Prof. Dr. Kai Gent