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In diesem #RGCfragtnach spricht Frau Dr. Franziska Lietz mit Herrn Sebastian Gallehr. Die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH berät Industrie und Gewerbe mit hohem Energiebedarf unter anderem zu allen Fragen rund um das EU-Treibhausgas-Emissionshandelssystem (EU-ETS) und der diesbezüglichen Kostenoptimierung. Weitere Beratungsschwerpunkte liegen bei der Einführung und dem Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Optimierung der Energievollkosten in Zeiten der Energiewende inklusive des Fördermittelmanagements.

Sehr geehrter Herr Gallehr, Sie beraten Unternehmen bereits seit 2004, also seit über 15 Jahren zum europäischen Emissionshandel. Welche Herausforderungen stellen sich für die ETS-pflichtigen Unternehmen aktuell mit der Corona-Krise?

Viele zur Teilnahme am EU-ETS verpflichtete Unternehmen befinden sich während der Corona-Krise in einer besonderen Situation. Diese Unternehmen stellen häufig systemrelevante Grundstoffe her oder müssen, um Langzeitschäden zu vermeiden, die Produktion auch in Notsituationen aufrechterhalten. Deswegen agieren sie bereits jetzt mit reduziertem Personal. Viele administrative Tätigkeiten werden aktuell zwar aus dem Homeoffice ausgeführt, aber die Möglichkeiten zum verteilten Arbeiten sind häufig noch nicht hinreichend belastbar ausgebaut.

Allerdings laufen auch im Emissionshandelsrecht diverse Pflichten, wie z.B. die Frist zur Abgabe der Emissionsberichte zum 31.03.2020 und die Frist zur Rückgabe der Emissionsrechte für das Jahr 2019 bis zum 30.04.2020. Der VPS-Versand der Emissionsberichte setzt die Verfügbarkeit von spezieller IT-Infrastruktur am Ort des Arbeitens voraus. Für die Rückgabe der Emissionsrechte ist  das abgestimmte Tätigwerden von mindestens zwei Bevollmächtigten mit registrierten Mobiltelefonen für das SMS-TAN Verfahren notwendig.

Welche Konsequenzen können Unternehmen denn grundsätzlich drohen, wenn sie diese wichtigen Pflichten verletzen?

Wenn Unternehmen ihre verifizierten Emissionsberichte nicht bis zum 31.03.2020 elektronisch signiert über die virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt eingereicht haben, droht eine – häufig zu Ungunsten der Anlagenbetreiber eher konservative – Schätzung der Emissionen.

Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Emissionsrechte für die CO2-Emissionen des Jahres 2019 über das Registerkonto bis zum 30.04.2020 kann es zu einer Strafzahlung von mindestens EUR 100,– je Tonne CO2 kommen, vgl. § 30 Abs. 1 TEHG. 

Gibt es schon Informationen, wie von Seiten der DEHSt mit derartigen Fristversäumnissen umgegangen wird? 

Die DEHSt hat erst kürzlich, am 20.03., auf ihrer Webseite eine Stellungnahme veröffentlicht, wie sie bei Corona-bedingten Fristversäumnissen vorgehen will: 

Uns erreichen derzeit vermehrt Anfragen, welche Folgen es hat, wenn aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Sars-CoV-2) und der zu dessen Eindämmung ergriffenen Maßnahmen Fristen nicht eingehalten werden können. Sollten Fristen in Folge der derzeitigen außergewöhnlichen Situation im Einzelfall nachweislich nicht eingehalten werden, werden wir dieses im weiteren Vollzug des Europäischen Emissionshandels oder der Strompreiskompensation berücksichtigen. Insbesondere betrifft dies im Einzelfall die Festsetzung einer Zahlungspflicht wegen einer Abgabepflichtverletzung oder die Verhängung von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten, wenn die Pflichten nachweislich u.a. wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Wir informieren Sie weiter, sobald die EU oder die Europäische Kommission Entscheidungen treffen.

Was raten Sie betroffenen Unternehmen? Welche Unterstützung bieten Sie an?

Da die Formulierung „wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen“ keinen Freibrief für die Nichteinhaltung der Fristen erkennen lässt, raten wir jedem Unternehmen, möglichst alles zu tun, um die aktuellen Berichts- und Abgabepflichten vollständig und fristgerecht zu erfüllen.

Wir unterstützen Unternehmen in der gewohnten Qualität, z.B. mit VPS-Backup zum fristwahrenden Versand des Emissionsberichts an die DEHSt und bei der Rückgabe der notwendigen Emissionsrechte aus dem Registerkonto als Bevollmächtigte. Wir unterstützen gerne auch von direktem Telefonsupport mit erfahrenen Experten bis zur kontinuierlichen Betreuung in allen Fragen und Tätigkeiten zum Europäischen Emissionshandel.

In diesem #RGCfragtnach sprechen wir mit Herrn Dr. Volker Stuke, Geschäftsführer des VEA, über den Einfluss der Corona-Krise auf die Energiebeschaffung für Unternehmen aus Mittelstand und Großindustrie.

Sehr geehrter Herr Dr. Stuke, der VEA unterstützt seine Mitglieder seit 70 Jahren in allen Fragen rund um die Energieversorgung von Unternehmen, insbesondere bei der Energiebeschaffung. Sie können daher auf eine weitreichende Erfahrung in der Energiebeschaffung und damit auch auf die Auswirkungen gesamtgesellschaftlicher Ereignisse auf die Energiepreise zurückblicken. 

Welche Herausforderungen bestehen derzeit im Hinblick auf die Energiebelieferung von Unternehmen?

In vielen Unternehmen wird die Produktion derzeit heruntergefahren, z. B. weil für bestimmte Branchen massive Einschränkungen bestehen, die Lieferketten unterbrochen wurden oder weil nicht ausreichend Personal zur Verfügung steht. Dies führt bei diesen Unternehmen zu einem deutlichen Rückgang des Strom- und Gasbezugs.

Gleichzeitig brechen die Strom- und Gaspreise dramatisch ein, so dass der wirtschaftliche Wert der vom Unternehmen nicht benötigten Energie sich deutlich verringert. Ob die Unternehmen zusätzlich zu den Einnahmeausfällen aufgrund der nicht mehr stattfindenden Produktion auch noch diese Verluste zu tragen haben, hängt immer vom konkreten vertraglichen Einzelfall ab. 

Wenn die Unternehmen in der Vergangenheit den Empfehlungen des VEA gefolgt sind und mit dem jeweiligen EVU möglichst eine volle Mengenflexibilität vereinbart haben, muss der jeweilige Lieferant diese Risiken tragen.

Bietet die Krise denn vielleicht auch Chancen mit Blick auf die Energiebeschaffung?

Die Strom- und Gaspreise sind in den vergangenen 14 Tagen im Großhandel um rund 20 % gesunken und bewegen sich gerade beim Gas auf historischen Tiefstständen. Für viele Unternehmen bietet sich also jetzt die Chance, durch den Abschluss neuer Energielieferverträge sehr günstige Bezugskonditionen für die Zukunft zu vereinbaren. Dies kann sowohl durch den Abschluss von Festpreisverträgen als auch durch die Beschaffung von Teilmengen im Rahmen von Tranchenverträgen sichergestellt werden. 

Voraussetzung ist allerdings, dass die Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten sich mit dem Thema Energiebeschaffung aktuell überhaupt beschäftigen können. Wenn die Bereitschaft da ist, hält sich der Aufwand für das Beschaffungsprojekt für die Unternehmen in engen Grenzen, wenn sie den VEA mit der Durchführung des Projekts beauftragen. Über unseren Internetmarktplatz www.vea-online.de können wir innerhalb kürzester Zeit Lieferangebote aller Art einholen. So können die Unternehmen die aktuellen Chancen bei der Energiebeschaffung nutzen und sind für die Zeit nach der Coronapandemie gut aufgestellt,

Welche Szenarien mit Auswirkungen für die Energiebeschaffung könnten eintreten? 

Alle Marktteilnehmer – Kunden und Lieferanten – werden aufgrund der gesammelten Erfahrungen die Chancen und Risiken bei der Energielieferung bzw. dem –bezug neu bewerten. Wie nach der Finanzkrise 2008/2009 werden die Lieferanten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und den Unternehmen unterschiedliche Angebote in Bezug auf Flexibilität und Risikoverteilung unterbreiten. Aus Kundensicht stellt sich dann die Frage, welches Angebot nicht nur unter wirtschaftlichen Aspekten, sondern auch unter den jeweiligen vertraglichen Rahmenbedingungen das günstigste ist. Hier sehen wir zukünftig einen großen Beratungsbedarf, da die Unternehmen nicht den Gesamtüberblick über die am Markt angebotenen Beschaffungsmodelle und deren vertragliche Umsetzung haben. 

Welche Auswirkungen zeigen sich mit Bezug auf den Emissionshandel (ETS) und die CO2-Preise? 

Vor einem Monat wurde der CO2-Ausstoß im ETS noch bei rund 25 Euro/t gehandelt. Aktuell wird ein Zertifikat mit gut 15 Euro/t bewertet. Dieser massive Einbruch bei den CO2-Preisen ist ein Grund für die Talfahrt der Strompreise. Wenn man der aktuellen Situation etwas Positives abgewinnen will, so sind es die deutlich geringeren CO2-Emissionen weltweit. Je nach weiterer wirtschaftlicher Entwicklung kann auch Deutschland seine Klimaschutzziele für 2020 noch erreichen. 

Gefährlich für den Wirtschaftsstandort Deutschland und die Arbeitsplätze ist allerdings die Einführung des nationalen Emissionshandels, da die CO2-Preise mit aktuell diskutierten 25 Euro/t deutlich über den Preisen des ETS liegen. Diese zusätzliche Belastung wird für viele im europäischen und weltweiten Wettbewerb stehenden Branchen nicht zu tragen sein und diese Unternehmen in ihrer Existenz gefährden. Daher ist die Politik gut beraten, entweder umgehend für Entlastungsmöglichkeiten zu sorgen oder die Einführung des nationalen Emissionshandels auf der Zeitachse zu schieben, bis die Wirtschaft wieder Tritt gefasst hat.

Vielen Dank für das Interview, Herr Dr. Stuke. Wir hoffen, dass die VEA-Mitgliedsunternehmen, auch mit Unterstützung durch den VEA, die Corona-Krise so unbeschadet wie es geht überstehen. 

Allianz aus Industrie und Energiewirtschaft formuliert Forderungen an die Regierung

Ende Januar wurde der bereits im Herbst 2019 angekündigte „Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie“ der Bundesregierung bekannt. Der Entwurf aus dem Wirtschaftsministerium soll dazu dienen, dass Deutschland im internationalen Wettbewerb eine Vorreiterrolle bei der Entwicklung und dem Export von Wasserstoff-Technologien einnimmt. Aktuell befindet sich das Papier in der Ressortabstimmung zwischen den verschiedenen Ministerien. Wann das Strategiepapier endgültig vorliegen wird, ist noch nicht absehbar. Gerade erst wurde bekannt, dass der Kabinettsbeschluss sich weiter verzögert. Ursprünglich sollte die Strategie bereits Ende 2019 beschlossen werden.

Als Reaktion auf den Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie hat das Bündnis Power-to-X nun einen Katalog mit 10 Punkten vorgelegt (siehe auch #RGCfragtnach zum Rechtsrahmen beim Einsatz von grünem Wasserstoff in der Industrie). Denn insbesondere die Industrie setzt auf Wasserstoff, um Produktionsprozesse klimaneutral zu gestalten. Dort werden bereits aktiv Umstellungsprozesse vorbereitet. Hierfür sind aber Wasserstoffmengen in großem Umfang erforderlich, die – so die Annahme der Industrie – durch Importe gedeckt werden müssen. Daher sei es erforderlich, dass die Regierung entsprechende Partnerschaften mit möglichen Lieferländern anstößt. 

Der Allianz gehören unter anderem der Mineralölkonzern BP, der Autobauer Audi, der Energiekonzern Uniper sowie weitere Unternehmen und Branchenverbände an. Sie alle fordern einen breiteren Einsatz von Wasserstoff und synthetischen Kraftstoffen in verschiedenen Wirtschaftssektoren. Die Produktionskapazitäten müssten schneller ausgebaut werden, als von der Bundesregierung geplant. Die Technologie müsse allen Anwendungsbereichen und allen Sektoren gleichrangig offenstehen, heißt es. Eine zügige Marktreife sei ein erforderlicher Schritt, um die Technologie wirtschaftlich werden zu lassen. 

Die beteiligten Unternehmen sehen u.a. die Planung der Bundesregierung für eine Förderung der Erzeugung von Wasserstoff im Industriesektor kritisch. In diesem Bereich konkurriere grüner Wasserstoff mit der weitaus günstigeren fossilen Alternative. In der Fahrzeugindustrie sei hingegen die Bereitschaft in CO2-arme Kraftstoffe zu investieren viel größer. Denn wenn die EU-Emissionsvorgaben für Fahrzeuge nicht erreicht werden, drohen den Autoherstellern Strafzahlungen. Die PtX-Allianz, der auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) angehört, spricht sich deshalb dafür aus, synthetische Kraftstoffe bei den EU-Abgasvorgaben anzuerkennen.

Eine weitere Forderung betrifft den Preis für grünen Wasserstoff und darauf basierende Treibstoffe. Diese sind aktuell teurer als fossile Alternativen, da der für die Produktion notwendige Strom mit Ablagen, Umlagen und Netzentgelten belastet ist. Das Wasserstoff-Bündnis schlägt deshalb vor, für den in der Wasserstoffproduktion eingesetzten Strom wenigstens die EEG-Umlage zu streichen, zumindest wenn die Produktion netzdienlich erfolge, z.B. bei hoher Einspeisung von erneuerbaren Energien.

Weitere Forderungen betreffen den Einsatz von synthetischen Brennstoffen im Gebäudesektor (durch Beimischung zu herkömmlichen Brennstoffen) und die Anrechnung von grünem Wasserstoff in Raffinerieprozessen. Die Bundesregierung solle zudem eine Mindestquote für regenerativen Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe prüfen.

Über die Auswirkungen der Klimagesetze auf die Industrie informieren wir Sie beim VEA/RGC Klimakongress 2020. Diskutieren Sie dort mit uns über die Möglichkeiten klimafreundlicher Standortkonzepte.

Mit unserer Rubrik #RGCfragtnach veröffentlichen wir in unregelmäßigen Abständen Kurz-Interviews mit Innovatoren, Experten und anderen spannenden Persönlichkeiten, um gemeinsam über den Tellerrand zu schauen. 
Die Industrie fordert, „grünen“ Wasserstoff schnellstmöglich marktgängig zu machen. In einem 10-Punkte-Plan der Power-to-X-Allianz, einem Bündnis von Unternehmen verschiedener Wirtschaftszweige, gehen die Forderungen hierbei deutlich über den Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung hinaus. Zudem treibt die Industrie konkrete Projekte zum Einsatz von Wasserstoff voran. 

Im vierten Teil unserer Interview-Reihe spricht Prof. Dr. Kai Gent mit Dr. Franziska Lietz, Rechtsanwältin bei RGC, die bundesweit zu den führenden Rechtsexpertinnen beim Thema „Power to Gas“ zählt, über ihre Dissertation „Rechtlicher Rahmen für die Power-to-Gas-Stromspeicherung“.  Für ihre Arbeit hat sie den Fakultätspreis der Universität Göttingen und den Dissertationspreis der Stiftung Umweltenergierecht erhalten (RGC berichtete). 

Liebe Franziska, du hast bereits im Jahr 2013 mit dem Dissertationsthema „Power-to-Gas“ begonnen, das heute erst so richtig Fahrt aufnimmt. Wie bist du damals darauf gekommen? 

Im Jahr 2012 hatte ich zuerst mit dem Thema „Smart Metering in der Anreizregulierung“ begonnen, aber der Funke ist nicht so richtig übergesprungen. Als ich dann am Energieforschungszentrum Niedersachsen in Goslar für die TU Clausthal mit meinem Doktorvater Prof. Hartmut Weyer an der vom BMWi geförderten Studie „Eignung von Speichertechnologien zum Erhalt der Systemsicherheit“ mitgewirkt habe, wusste ich, dass das Thema Stromspeicherung an sich bereits sehr spannend ist. An Power-to-Gas hat mich besonders interessiert, dass diese Technologie Rechtsfragen sowohl auf der Strom- als auch auf der Gasseite auslöst.

Das klingt danach, dass sich eine große Vielzahl von Rechtsfragen ergeben hat. Wie bist du vorgegangen, um dieses umfangreiche Themengebiet zu erschlagen?

Tatsächlich ergeben sich aufgrund der vielfältigen Prozesspfade, die man mit der Power-to-Gas-Technologie einschlagen kann, unheimlich viele Rechtsfragen, wie man auch am Inhaltsverzeichnis meiner Dissertation sehen kann. Ich musste die Untersuchung daher beschränken. Trotzdem umfasst die fertige Arbeit jetzt ca. 450 Seiten – viel mehr als mein Doktorvater eigentlich lesen wollte. 

Nachdem ich gemerkt hatte, wie weitläufig die Thematik ist (dazu gehören bspw. auch der Einsatz zur Erzeugung von Flüssigkraftstoffen oder die Erbringung von Systemdienstleistungen), habe ich das Thema begrenzt: Ich habe mich auf den Einsatz von Power-to-Gas zur Stromspeicherung beschränkt. Das bedeutet, ich habe nur Prozessketten betrachtet, an deren Ende wieder die Energieform Strom entsteht. Da ich aber die Durchleitung durch das Erdgasnetz und die Gasspeicherung mitbetrachtet habe, konnte ich in der Arbeit trotzdem ein ziemlich umfassendes Bild der rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Power-to-Gas zeichnen. 

Vom Aufbau her habe ich mich entschieden, das Thema anhand der Power-to-Gas-Prozesskette zu begutachten, d.h. zunächst der Strombezug, insb. Strompreisbelastungen und Privilegierungen, dann die Speicherung von Gas, die Ein- bzw. Durchleitung durch das Erdgasnetz, Gasspeicherung im Netz oder in Erdgasspeichern sowie Rückverstromung. Darüber hinaus habe ich die regulierungsrechtlichen Themen Drittzugang zu Power-to-Gas-Anlagen und Unbundling (mit Blick auf die beiden Sektoren Strom und Gas) betrachtet. 

Die meisten Power-to-Gas-Projekte, die in Deutschland bislang umgesetzt wurden, wären ohne Fördermittel nicht wirtschaftlich. Welche wirtschaftlichen und rechtlichen Schwierigkeiten für den Einsatz von Power-to-Gas (zur Stromspeicherung oder auch sonstigen Zwecken) konntest Du in deiner Arbeit ermitteln?

In wirtschaftlicher Hinsicht dürften dies zunächst die hohen Investitionskosten und gleichzeitig die hohen Wirkungsgradeverluste der Power-to-Gas-Technologie sein, wobei sich letzte noch verstärken, wenn nicht nur Wasserstoff, sondern in einem zweiten Schritt auch noch synthetisches Methan (SNG) erzeugt werden soll. Die Wirtschaftlichkeit erschweren zudem die bei dem Bezug von Strom anfallenden Strompreisbestandteile, wie bspw. EEG-Umlage, Stromsteuer, sowie ggf. Netzentgelte, netzbezogene Umlagen und Konzessionsabgaben. Mit Blick auf diese Belastungen ist für jeden konkreten Fall abzuklopfen, ob und in welchem Umfang Privilegierungen, z.B. die Besondere Ausgleichsregelung im EEG, speicherspezifische Sondertatbestände wie § 61l EEG, § 188 Abs. 6 EnWG, § 19 Abs. 4 StromNEV oder § 27b KWKG; oder die sog. 7.000-Std.-Regelung für Netzentgelte genutzt werden können. 

Wird das erzeugte Gas nicht sogleich oder nach einer Methanisierung wieder rückverstromt, sondern in das Erdgasnetz eingeleitet, ergibt sich das gleiche Spiel auch nochmal auf der Erdgasseite: Auch hier fallen insb. Netzentgelte, aber z.B. auch Konzessionsabgaben an. Auch hier lassen sich allerdings Privilegien nutzen, dies gilt insb. bei sog. „grünem“ Wasserstoff oder Methan, wenn die Privilegien für Biogas nutzbar gemacht werden können. Ein weiteres Hemmnis stellen außerdem die (vielfach technisch bedingten) Beimischgrenzen für Wasserstoff dar. 

Über die Wirtschaftlichkeit hinaus stellt sich ja außerdem oft die Frage, ob bestimmte Möglichkeiten, die die Power-to-Gas-Technologie bietet, derzeit überhaupt genutzt werden können. Was konntest du zu diesem Thema herausarbeiten? 

Immer wieder wird bspw. diskutiert, das gesamte Erdgasnetz als „Speicher“ für Energiemengen zu nutzen und damit das durch die volatile Erzeugung belastete Stromnetz zu entlasten. Das mag technisch durchaus möglich sein. Rechtlich gesehen aber bestehen hier relativ enge Beschränkungen wie bspw. die Pflicht zu Bilanzierung über einen „Gastag“ und die Regelungen, die extra geschaffen wurden, um die Bilanzkreistreue zu fördern. Lediglich dann, wenn der eingespeiste Wasserstoff bzw. das eingespeiste SNG die Qualität von Biogas haben, sind die Beschränkungen geringer, weil die Bilanzierung dann dem Grundsatz nach nur jahreweise erfolgt, dennoch werde auch in diesem Fall bestimmte Abweichungen sanktioniert. 

Wie bewertest Du die heutigen Projekte und Initiativen, grünen Wasserstoff schnellstmöglich marktfähig zu machen?

Ich begrüße diese Vorhaben sehr! Gerade für energieintensive Unternehmen öffnet grüner Wasserstoff den Weg zu einer klimaneutralen Produktion. Der Weg ist jedoch steinig, sowohl in rechtlicher als auch ökonomischer Weise. Aber Probleme sind ja bekanntlich dafür da, dass man diese löst. Juristen, Ökonomen, Techniker und natürlich die Politik müssen dafür jedoch an einem Strang ziehen. Ich leiste hierzu gern meinen Beitrag.

Vielen Dank Franziska für Deine Informationen und Einschätzungen! Wir sind froh, Dich in unserem RGC-Team zu haben und so unserer Mandantschaft bei diesem Zukunftsthema und den hierzu eingehenden Anfragen erstklassige rechtliche Unterstützung bieten zu können. 

Für 2021 ist nun ein Einstiegspreis von 25 Euro vorgesehen

Dem Vernehmen nach soll der geplante Preis für CO2-Zertifikate im nationalen Brennstoffhandel mit einem höheren Einstiegspreis starten und danach stärker steigen als bisher geplant. Für 2021 ist ein Einstiegspreis von 25 Euro vorgesehen statt wie bisher zehn Euro. Dieser Preis soll bis 2025 dann auf 55 Euro steigen. 

Bislang waren im Brennstoffemissionshandelsgesetz (RGC berichtete) ein Einstiegspreis von 10 Euro vorgesehen, der bis 2025 auf 35 Euro steigen sollte.

Die Änderungen gehen auf die Vermittlungsverhandlungen zurück, die der Bund und die Länder eigentlich zu anderen Punkten des Klimapakets, wie Mehrwertsteuersenkung und Pendlerpauschale führen.

Die erhöhten Einnahmen aus dem CO2-Preis sollen zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden. Ersten Berechnungen zufolge würde das eine Verringerung der EEG-Umlage in 2021 um 5,4 Milliarden Euro bedeuten. Ob die Mechanismen der verschiedenen Gesetze eine Reduktion der EEG-Umlage schon in 2021 überhaupt erlauben, bleibt allerdings abzuwarten. 

Bis zum Frühjahr 2020 soll eine entsprechende Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfolgen.

Der im Februar 2019 angestoßene Prozess zu einer Nationalen Industriestrategie mündete nun in einem knapp 40-seitigen Papier

Am Freitag, den 29.11.2019 stellte Bundeswirtschaftsminister Altmaier seine Industriestrategie 2030 vor. Die finale Fassung finden Sie hier.

Die Industriestrategie sieht unterschiedliche Maßnahmen in den folgenden Bereichen vor:

  • Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern
  • Neue Technologien stärken – privates Kapital mobilisieren
  • Technologische Souveränität wahren


Ein wichtiger Baustein bezieht sich darauf, die Stromkosten wettbewerbsfähig zu halten und Carbon Leakage zu verhindern:

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) erkennt an, dass die Industrie und insbesondere der Mittelstand durch hohe Energiekosten belastet sind. Das BMWi will sich dafür einsetzen, dass diese Belange zukünftig bei allen Maßnahmen in der Energie- und Klimapolitik berücksichtigt werden. So sollen die Stromkosten über eine Entlastung bei den Netzentgelten reduziert und die Stromgroßhandelspreise berücksichtigt werden. Das BMWi bereitet derzeit die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung dieser Maßnahmen vor.

Das Instrumentarium zur Vermeidung von Carbon Leakage soll flexibel und im Sinne eines weltweiten Level Playing Fields weiterentwickelt werden. Um dies zu gewährleisten, setzt sich das BMWi im Rahmen der europäischen Beihilferegeln für die Umsetzung eines wirksamen Carbon-Leakage-Schutzes und für die Weiterentwicklung der Strompreiskompensation ein. 

In Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission soll perspektivisch ein sektorübergreifender Europäischer Emissionshandel geschaffen werden, der zu einem global anschlussfähigen CO2-Bepreisungssystem ausgebaut werden soll.

Weitere Informationen, Statistiken und Daten finden Sie hier.

Die vom Bundestag am 15. November beschlossenen Gesetze wurden vom Bundesrat am 29. November 2019 gebilligt

Zum Bundes-Klimaschutzgesetz:

Deutschland muss seinen Treibhausgasausstoß bis 2030 um mindestens 55 Prozent verringern. Das Gesetz regelt hierzu unter anderem die folgenden Punkte:

  • Emissionsbudgets für die einzelnen Sektoren

Das Gesetz definiert, wieviel CO2 jeder Sektor bis 2030 noch ausstoßen darf. Ab 2030 sollen die zulässigen Emissionswerte dann per Rechtsverordnung festgelegt werden.

  • Datenerhebung 

Die Emissionsdaten werden durch das Bundesumweltamt ermittelt. Veröffentlicht werden sie im März des Folgejahres. Dabei begleitet ein unabhängiger Expertenrat die Erhebung.

  • Sofortprogramm sofern Ziele nicht erreicht werden

Sofern ein Sektor seine vorgegebenen Ziele nicht erreicht, muss das zuständige Bundesministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorlegen, welches vom Expertenrat geprüft wird. 

Zum nationalen Zertifikatehandel für CO2 (Brennstoffemissionshandelsgesetz):

Unternehmen, die mit Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Kohle oder Diesel handeln, müssen für den Treibhausgas-Ausstoß ihrer Produkte ab 2021 ein Zertifikat erwerben. Das Gesetz regelt hierzu unter anderem die folgenden Punkte:

  • CO2-Preis auf Verschmutzung

Der Preis startet mit zehn Euro pro Tonne. Bis 2025 steigt der Preis stufenweise auf 35 Euro und ab 2026 müssen die Verschmutzungsrechte in einem Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 35 Euro und einem Höchstpreis von 60 Euro ersteigert werden. 

  • Begrenzte Gesamtmenge

Die Zertifikate-Menge wird den Klimazielen entsprechend begrenzt. Entscheidend sind die Emissionen, die laut EU-Lastenteilung für die jeweiligen Sektoren in dem Jahr in Deutschland noch erlaubt sind.

  • Nationales und europäisches System stehen nebeneinander

Der nationale Zertifikatehandel und das europäische Emissionshandelssystem stehen nebeneinander, wobei Doppelbelastungen ausgeschlossen werden sollen. Es sollen Anreize für klimaschonende, energiesparende und erneuerbare Energien-Technologien gesetzt werden

Inkrafttreten

Die Gesetze sollen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Konzertierte Aktion Mobilität setzt weiter auf E-Mobility, dazu sollen alternative Antriebe wie Wasserstoff weiterentwickelt und autonomes Fahren vorangebracht werden.

Kürzlich haben sich die Bundesregierung (BReg), Ministerpräsidenten und Vertreter von Automobilwirtschaft, Arbeitnehmern und der Nationalen Plattform Mobilität getroffen, um die Mobilität der Zukunft in Deutschland zu gestalten. Im Fokus bleibt E-Mobility, die durch gezielte Fördermaßnahmen weiter ausgebaut werden soll:

  • Der Umweltbonus, eine Kaufprämie für E-Fahrzeuge, soll abhängig vom Netto-Listenpreis des Fahrzeugs von bislang 4.000 Euro auf bis zu 6.000 Euro je Fahrzeug erhöht werden. Dazu soll der Umweltbonus bis Ende 2025 verlängert werden, bislang würde er bereits Ende 2020 auslaufen (RGC berichtete). Insgesamt soll so der Kauf von bis zu 700.000 weiteren E-Fahrzeugen gefördert werden.
  • Darüber hinaus soll die Ladeinfrastruktur massiv ausgebaut werden. Ziel ist, dass Deutschland bis 2030 über eine Million (statt bislang 21.100) öffentlich zugängliche Ladepunkte verfügt. Die Automobilbranche wird bereits bis 2022 rund 15.000 Ladepunkte beisteuern.

Neben Elektromobilität sollen alternative Antriebe weiterentwickelt und autonomes Fahren vorangebracht werden. Die BReg bereitet dafür eine umfassende Wasserstoffstrategie vor und setzt sich dafür ein, dass die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für automatisierte Fahrfunktionen verbessert werden.

Die Presseerklärung der Bundesregierung dazu finden Sie hier

Zahlreiche Maßnahmen in vielen Sektoren geplant

Im Juni veröffentlichte die Bundesregierung ihren zweiten Fortschrittsbericht zur Energiewende. Das umfassende Papier beschreibt den Status quo des bisher Erreichten und stellt gleichzeitig die weiteren geplanten Schritte zur Erreichung der Energiewende vor.

Im Einzelnen geht es um Maßnahmen des Nationalen Energie- und Klimaplans (NECP), den Maßnahmenplan Stromnetzausbau und die Energieeffizienzstrategie (NAPE 2.0). Im Hinblick auf den gestiegenen Endenergieverbrauch in Gebäuden soll das Energieeinsparungsgesetz und damit zusammenhängende Gesetze und Verordnungen novelliert und eine steuerliche bzw. finanzielle Förderung geprüft werden. Einen genauen Zeitpunkt nennt der Bericht jedoch nicht. 

Auch im Bereich Verkehr und Mobilität fehlt es an konkreten Maßnahmen und Zeitpunkten. Der Fortschrittsbericht verweist lediglich auf die Nationale Plattform „Zukunft der Mobilität“, die Handlungsempfehlungen erarbeiten soll. 

Weitere Berichtspunkte sind die Entwicklung der Strompreise, die Digitalisierung, die Wärmewende, Sektorkopplung und Energieforschung.

Für die Betreiber von DC-Ladesäulen gelten ab dem 01.04.2019 keine Vollzugsausnahmen mehr, damit greifen die gesetzlichen Bestimmungen des Mess- und Eichrechts grundsätzlich im vollen Umfang.

Grundsätzlich gelten für alle Ladesäulen in Deutschland die Anforderungen des Mess- und Eichrechts. Diese Pflichten erfassen grundsätzlich auch sog. Backend-Systeme. 

Sog. DC-Schnellladesäulen waren bislang regelmäßig nicht in eichrechtskonformer Ausführung erhältlich. Daher wurde eine (nicht gesetzliche) sog. Vollzugsausnahme geschaffen, nach der die Landeseichbehörden unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.03.2019 keine Vollzugsmaßnahmen gegen die Betreiber von nicht-eichrechtskonformen DC-Ladesäulen ergriffen haben.

Ab dem 01.04.2019 endet diese pauschale Vollzugsausnahme. Damit gilt: Ab 01.04.2019 sind die mess- und eichrechtlichen Anforderungen grds. im vollen Umfang zu beachten. Das bedeutet, auch DC-Ladesäulen müssen nunmehr dem Mess- und Eichrecht entsprechen, d.h. es muss grundsätzlich für die Abrechnung von Energie immer ein konformitätsbewertetes Messgerät eingesetzt werden.

Was ist nun von der Vielzahl der Betreiber von DC-Ladesäulen zu tun, wenn noch kein konformitätsbewertetes Messgerät im Einsatz ist? In diesem Fall ist grds. die unentgeltliche Abgabe von Ladestrom möglich. Darüber hinaus kann versucht werden, im Dialog mit der jeweils zuständigen Eichbehörde, z.B. der Landeseichdirektion, eine individuelle befristete Ausnahmeregelung für die Überbrückung der Umrüstzeit zu erreichen. Darüber hinaus sollte im Austausch mit dem Ladesäulenhersteller auf die rasche Umrüstung der Ladesäule hingewirkt werden, auch um der Landeseichdirektion einen konkreten Umrüstplan vorlegen zu können.

Sollte in diesen Fällen weiterhin eine Abrechnung nach sog. Session Fees (Pauschal-Zahlung pro Ladevorgang) angestrebt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese – zumindest nach Auffassung des BMWi (RGC berichtete) – der Preisangabeverordnung (PAngV) wiedersprechen und daher unzulässig sind.

Diese und weitere Fragestellungen zum Einsatz von Elektromobilität diskutieren wir mit Ihnen in unserem Workshop „E-Mobility im Unternehmen“ am 18.06.2019 in Hannover.