Schlagwortarchiv für: Energierecht

Bekommen wir Deutsche Shell-Urteile?

Die Deutsche Umwelthilfe wirft der Autoindustrie „Raubtierlobbyismus“ gegen den Klimaschutz vor. Unterstützt von Greenpeace will der Umweltverband große deutsche Automobilkonzerne zivilrechtlich zur Erfüllung der Pariser Klimaschutzabkommens verklagen. Gestärkt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und das niederländische Shell-Urteil fordern sie die Automobilbranche auf, den Umweltschutz zur Wahrung der Grundrechte auf Eigentum, Gesundheit und Freiheit mit größtem Engagement bei der Weiterentwicklung der Technologie zu berücksichtigen.

Ein Ausstieg aus den Verbrennungsmotoren soll bereits im Jahr 2030 vollzogen sein, entgegen der bisherigen Zielsetzung der EU-Kommission. Diese sieht einen Ausstieg erst im Jahr 2035 vor. Viel zu spät – so die Umweltverbände.

Die Verbände üben gegenüber den Automobilkonzernen großen Druck aus. Den Konzernen wurde eine Frist von wenigen Wochen gesetzt, um auf die Forderungen der Klimaschützer zu reagieren. Unter anderem sollen die Konzerne glaubwürdige CO2-Reduktionspfade vorlegen. Nur so können die bereits in Vorbereitung befindlichen Zivilklagen abgewendet werden.

In einer ersten Stellungnahme befürworten BMW und Volkswagen, dass das Engagement des Klimaschutzes forciert werden muss, und betonen, dass ihre Unternehmen hierauf ausgerichtet sind. Die Klageandrohungen der Umweltverbände halte man aber „nicht für ein angemessenes Mittel zur Lösung wichtiger gesellschaftlicher Herausforderungen“, so der Volkswagenkonzern.

Berlin reguliert mit dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz als erstes Bundesland den Fernwärmemarkt

Nach einer Mitteilung der Senatsverwaltung hat das Bundesland Berlin am 19. August 2021 eine Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Hauptanliegen des Gesetzes ist das Erreichen von Klimaschutzzielen; so soll die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 70 % und im Jahr 2040 um 90 % im Vergleich zur Gesamtsumme des Jahres 1990 verringert werden. Neben Sanierungsfahrplänen und Vorgaben für öffentliche Gebäude und den öffentlichen Nahverkehr wird ein Wärmekataster eingerichtet, in das Energieversorger und Gewerbebetriebe Daten liefern müssen.

Besonders an dem Gesetz ist aber, dass erstmals Vorgaben für Fernwärmeversorger gemacht werden. Die Fernwärmeversorgung ist bisher ein nicht regulierter Bereich. Es gibt weder das Recht Dritter auf Anschluss von Erzeugungsanlagen und Durchleitung von Wärme, noch Vorgaben zur Art der Wärmeerzeugung oder Preisgestaltung.

Mit dem Berliner Gesetz werden Betreiber von Wärmeversorgungsnetzen nun erstmals verpflichtet, einen Dekarbonisierungsfahrplan zu entwickeln, mit dem ab dem Jahr 2030 der Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energien mindestens 40 % betragen soll. Der Fahrplan muss bis Mitte 2023 der neu gegründeten Regulierungsbehörde vorgelegt werden. Verstöße gegen diese Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. € geahndet werden.

Außerdem werden Wärmeversorgungsnetzbetreiber verpflichtet, klimaschonende Wärmeerzeugungsanlagen Dritter diskriminierungsfrei an ihr Netz anzuschließen und deren Wärme abzunehmen und zu vergüten. Eine Verweigerung des Anschlusses kann nur im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde erfolgen. Diese Behörde erhält auch die Befugnis, mindestens alle fünf Jahre die Verbraucherpreise für Fernwärmekunden hinsichtlich einer missbräuchlichen Preisgestaltung zu überprüfen.
Es wird sich zeigen, ob andere Bundesländer das Berliner Energiewende- und Klimaschutzgesetz zum Anlass nehmen, ebenfalls strengere Vorgaben für Wärmeversorgungsnetzbetreiber zu erlassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Endlich ist es soweit: Das mit Spannung erwartete „Fit for 55-Paket“ wurde am Mittwoch von der EU-Kommission vorgelegt.

Mit dem „Fit for 55- Paket“ soll Europa dem von Ursula von der Leyen angekündigten „Mann auf dem Mond-Moment“ Europas näherkommen. Erreicht werden soll bis 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990. Das Programm sieht eine Reihe von neuen und verschärften Regelungen vor, die zur Dekarbonisierung Europas beitragen sollen.

Laut EU-Klimagesetz, welches im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, soll Europa seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent netto mindern und bis 2050 treibhausgasneutral sein (wir berichteten). Um das 55-Prozent-Ziel für 2030 zu erreichen, werden im Rahmen des „European Green Deal“ bis Ende 2022 insgesamt 54 Gesetze und Verordnungen der EU überarbeitet. Ein Teil des Green Deals ist das „Fit-for-55-Paket“, mit dem zunächst einmal acht Gesetze verschärft und vier neue beschlossen werden sollen. Darunter sind die EU-Emissionshandelsrichtlinie, die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM).

Großes hat die Kommission insbesondere mit dem europaweiten Emissionshandel vor. Der Emissionshandel hat sich bislang als sehr effektiv zur Einsparung von CO2 erwiesen. Deshalb sollen die CO2-Reduktionsziele nun entsprechend angepasst werden: Mithilfe einer Reform des Treibhausgas-Emissionshandelssystems sollen bis 2030 61 Prozent CO2 im Vergleich zu 2005 eingespart werden. Bislang wurden etwa 20 Prozent weniger angestrebt. Hierzu soll die Menge an Zertifikaten, die jedes Jahr automatisch gelöscht werden (linearer Reduktionsfaktor), erhöht werden. Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent steigen. Zudem soll es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen ETS-Richtlinie eine einmalige Reduktion der Zertifikate geben, mit der erreicht werden soll, dass nur noch so viele Zertifikate auf dem Markt sind, als wäre der neue lineare Reduktionsfaktor von 4,2 Prozent schon 2021 angewandt worden. Experten schätzen, dass die Preise für eine Tonne CO2 von derzeit 55 Euro auf weit über 80 Euro steigen dürften. Zudem sollen von 2026 bis 2035 freie Emissionszertifikate reduziert werden. Die maximale jährliche Senkungsrate (Benchmark) soll von heute 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht werden. Spätestens 2036 soll Schluss mit kostenfreien Zertifikaten sein. Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen, sollen höchstens noch bis 2025 kostenfreie Zertifikate erhalten.

Ein zweites Emissionshandelssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission für die Sektoren Gebäude und Verkehr geschaffen werden. Die Sektoren verursachen etwa 35 Prozent und 22 Prozent der Treibhausgase in der EU. Bis 2030 soll eine Emissionsminderung von insgesamt 43 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die Pflicht zum Kauf der Emissionszertifikate soll für Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen ab 2026 gelten. Freie Zertifikate soll es nicht geben. Heiz- und Spritkosten werden demnach in absehbarer Zeit steigen, da die höheren Abgaben auf die Konsumenten abgewälzt werden dürften. Ziel ist es, durch den Preisanstieg Anreize für einen Wechsel hin zu klimaneutralen Pkws und Heizungen zu schaffen. Ob dieser Vorschlag auch im EU-Parlament und im Rat der Mitgliedstaaten auf Zustimmung stoßen wird, ist sehr fraglich. Der neue Emissionshandel würde sich unmittelbar auf das Portemonnaie der Bürger auswirken, weshalb mit Protesten zu rechnen ist. Mittel- und langfristig soll die Einführung des Emissionshandels für Transport und Gebäude die Kosten für Haushalte laut Kommission aber senken, denn das neue System reduziere die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.

Die Bürger, Länder und Regionen Europas werden durch den CO2-Preis unterschiedlich stark getroffen, weshalb die Belastungen mithilfe eines Sozialfonds ausgeglichen werden sollen. In diesen sollen 20 Prozent der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel fließen. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um ärmeren Haushalten die Renovierung von Gebäuden, die Installation von emissionsfreien Heizsystemen und die Nutzung klimafreundlicher Transportmittel zu ermöglichen. Zudem sollen die steigenden Kraftstoffpreise ausgeglichen werden. Die restlichen 80 Prozent der Einnahmen sollen direkt an die einzelnen Mitgliedstaaten gehen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Hälfte für die Dekarbonisierung auszugeben und mit der anderen Hälfte niedrigverdienende Haushalte zu unterstützen.

50 Millionen Zertifikate sollen in den Innovationsfonds der EU fließen, um gezielt Geld in die Dekarbonisierung von Gebäuden oder den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu investieren. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist auch dringend notwendig, denn Benzin- und Dieselautos stehen vor dem Aus. Laut Ursula von der Leyen hätten bereits viele Autohersteller aus eigener Initiative erklärt, zwischen 2028 und 2035 auf eine emissionsfreie Produktion umsteigen zu wollen. Dennoch solle im Sinne der Planungssicherheit ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden, bis zu dem alle Autos emissionsfrei sein müssten. Neben der Einführung des Emissionshandels sollen daher die Flottengrenzwerte für Autohersteller verschärft werden. Bislang galt das Ziel, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotten in der EU bis 2030 um 37,5 Prozent zu senken. Im „Fit-for-55-Paket“ ist nunmehr eine Pflicht zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bei Neuwagen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu heute vorgesehen. Derzeit darf ein Neuwagen im Durchschnitt nicht mehr als 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer ausstoßen. Bis 2035 soll der Ausstoß um 100 Prozent sinken, was letztlich einem Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren gleichkommt. Ein Elektroauto geht schon heute rechnerisch mit 0 Gramm CO2 in die Statistik ein.

Mithilfe der Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe soll die Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. An Schnellstraßen sollen bis 2025 alle 60 Kilometer Ladestationen stehen. Wasserstoff-Tankstellen soll es alle 150 Kilometer geben. Auch die Beimischungsquoten für klimaneutral hergestellte Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe sollen steigen. Im Gespräch ist ein Anteil von bis zu 38 Prozent. Der Schiffsverkehr soll in Zukunft ebenfalls stärker einbezogen werden. Schiffen, die in EU-Häfen anlegen, soll etwa die Verwendung von klimafreundlicheren Treibstoffen vorgeschrieben werden.

Nach einer dreijährigen Übergangsphase soll es ab 2026 im Rahmen des seit längerem geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (CBAM) eine Abgabepflicht für Unternehmen in Nicht-EU-Ländern geben, die Zement, Düngemittel und Strom oder Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium in die EU importieren. Für jede Tonne Kohlendioxid ist ein Klima-Zertifikat zu erwerben, dessen Preis sich am europäischen Emissionshandel orientiert. Betroffen sind alle Drittstaaten bis auf Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Beim Export in Drittstaaten sollen Unternehmen aus der EU eine Entlastung bekommen. Um nicht in Konflikt mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zu geraten, dürfte die EU keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr an die betroffenen Branchen verteilen. Dennoch dürfte das CBAM laut Experten nur schwer mit den Regeln der WTO in Einklang zu bringen sein und könnte die EU-Handelsbeziehungen belasten. Insbesondere in China, Russland, der Türkei, Indien und der Ukraine haben die geplanten Maßnahmen bereits starken Protest ausgelöst.

Auch in Zukunft soll es für die EU-Länder verbindliche Einsparziele für jene Wirtschaftssektoren geben, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Der Gebäude- und Verkehrssektor soll trotz der Schaffung des neuen Emissionshandelssystems in der sog. Lastenteilung verbleiben. Insgesamt soll bis 2030 eine Emissionsminderung von 40 Prozent, statt wie derzeit noch 30 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die CO2-Reduktionslast soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten orientieren. Deutschland muss seine Emissionseinsparungen demzufolge von derzeit 38 auf 50 Prozent erhöhen. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich werden, wobei eine erneute Anpassung bereits 2025 erfolgen könnte.

Reformiert werden soll auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Der Ökostromanteil am Energieverbrauch soll von derzeit 19 Prozent auf 40 Prozent steigen. Die Zielvorgabe ist allerdings unverbindlich und gilt für Europa insgesamt, also nicht für die einzelnen Staaten. Staaten, die einen Ökostromanteil von über 40 Prozent erreichen, können sich dies von anderen Staaten, die unter der 40-Prozent-Marke liegen, bezahlen lassen. Die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie sollen weiter verschärft werden.

Mit einer neuen Energieeffizienz-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Einsparung von Energie gesetzt werden. Energieeinsparung soll künftig als „eigenständige Energiequelle“ mit hoher Priorität („Energy Efficiency first“) behandelt werden.

Mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie sollen intensive fossile Energieträger ab 2023 höher und grüner Strom sowie strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden. Vorgesehen ist eine Art „Steuer-Ranking“ von Energieträgern nach Energiegehalt und positiver Umweltleistung. Im Bereich der Luftfahrt sollen zunächst nur innereuropäische Flüge höher besteuert werden. Ob es tatsächlich zu der Einführung einer sog. „Kerosinsteuer“ kommt, ist fraglich, denn der Rat muss die Einführung von Steuern einstimmig beschließen.

In der LULUCF-Verordnung soll geregelt werden, dass bis 2030 europaweit 310 Millionen Tonnen CO2 mithilfe von natürlichen Senken abgebaut werden sollen. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollen für die Mitgliedstaaten verbindliche Ziele für den Netto-CO2-Abbau in der Landnutzung und der Forstwirtschaft festgesetzt werden.

Im September 2021 werden die Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission beginnen. Bis das EU-Parlament und der Rat der EU zustimmen, wird es vermutlich noch dauern. Letztlich ist ein gemeinsamer Kraftakt aller Mitgliedstaaten und der Gesellschaft notwendig, um Europa bis 2050 klimaneutral zu gestalten.

Ziel ist die Vorsorge gegen Wasserknappheit und die Entwicklung einer Wassernutzungshierarchie

Der jetzt vom BMU vorgelegte Entwurf der nationalen Wasserstrategie umfasst verschiedene Schwerpunkte. Neben der in jüngster Zeit immer öfter diskutierten Wasserknappheit sind auch die Vorbeugung von Nutzungskonflikten sowie die Verbesserung des Zustands der Gewässer und die Wasserqualität Inhalt des Papiers. Umgesetzt werden soll die Wasserstrategie mittels eines Aktionsprogramms, das sich an alle beteiligten Akteure richtet.

Die Bundesumweltministerin erklärte dazu, dass der Klimawandel Deutschland vor Herausforderungen stelle. Drei Dürrejahre in Folge hätten gezeigt, dass Deutschlands Wasserreichtum keine Selbstverständlichkeit mehr ist. Auch die Infrastruktur, Landnutzung und Stadtentwicklung benötigten eine Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

Um eine bessere Datenbasis für Prognosen über die Verfügbarkeit von Wasser zu erhalten, sollen Datenbanken und Szenarien entwickelt werden. Daneben sollen in einem Beteiligungsprozess Empfehlungen und Kriterien entwickelt werden, wer knappes Wasser vorrangig nutzen darf; dafür soll eine Wassernutzungsstrategie entwickelt werden. Um die überregionale Verteilung von Wasser zu gewährleisten, werden Verbundnetze und Fernleitungen in den Blick genommen, die die örtlichen Wasserversorgungsnetze ergänzen sollen.

Bezüglich der Abwasserabgabe plant das BMU die Einführung eines Verursacherprinzips. Die Abwasserabgaben sollen neugestaltet werden, um stärkere Anreize für die Verringerung der Gewässerverschmutzung u.a. durch industrielle Abwässer zu setzen.

Die Wasserstrategie ist das Ergebnis eines zweijährigen Wasserdialogs. Eine Kurzfassung der Wasserstrategie finden Sie hier.

In der Klimapolitik geht es momentan Schlag auf Schlag. Als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Bundes-Klimaschutzgesetz, hat das Bundesumweltministerium (BMU) überraschend schnell einen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt, welches bereits heute im Kabinett behandelt werden soll. Der Entwurf sieht neue und die Verschärfung alter Klimaziele vor, welche insbesondere die Energiewirtschaft und Industrie vor neue Herausforderungen stellen dürften.

Nicht einmal zwei Wochen sind vergangen, seitdem das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Klimaschutzgesetz veröffentlicht hat. Die Richter erklärten das Gesetz für teilweise verfassungswidrig, da es keine hinreichenden Maßgaben für Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 enthalte. Dies führe zu einer Verletzung der Freiheitsrechte der jüngeren Generation, da die Gefahren des Klimawandels lediglich verschoben würden und die Einhaltung der Klimaziele dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenen Maßnahmen erreichbar sei. Die Karlsruher Richter forderten den Gesetzgeber zur Nachbesserung auf und gaben ihm bis Ende 2022 Zeit, das Klimaschutzgesetz zu überarbeiten (RGC berichtete).

Schon in der letzten Woche zeichnete sich allerdings ab, dass die Politik offensichtlich nicht vorhat, die vom Gericht gesetzte Frist auszureizen. Wie wir bereits hier berichtet haben, hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Klimapolitik ordentlich aufgewirbelt. Von nahezu allen Parteien kamen Vorschläge für Nachbesserungen, welche möglichst auch noch vor dem Sommer durch den Bundestag gebracht werden sollten, denn im September ist Bundestagswahl und der Klimaschutz ist eines der Spitzenthemen im Wahlkampf.

Nun hat das Bundesumweltministerium (BMU) bereits einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt. Vorgesehen sind unter anderem neue nationale Treibhausgas-Minderungsziele von 2031 bis 2040. Im Jahr 2031 sollen die Emissionen im Vergleich zu 1990 um 68 Prozent reduziert sein und im Jahr 2040 um 88 Prozent. Die daraus abzuleitenden zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren soll die Regierung 2024 festlegen.

Die neuen zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren bis 2030 sind in der Anlage des Entwurfes aufgeführt. Denn neben den neuen Emissionsminderungszielen sieht der Gesetzentwurf auch eine Verschärfung des bisherigen Emissionsminderungsziels 2030 von 55 Prozent auf mindestens 65 Prozent vor. Hierzu werden die einzelnen Sektoren unter Berücksichtigung der CO2-Vermeidungskosten unterschiedlich stark herangezogen.

Die Energiewirtschaft hat bei dieser neuen Berechnung die Hauptlast zu tragen. Die zulässige Emissionsmenge des Energiesektors beträgt im Jahr 2030 nur noch 108 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent. Das ist eine Verringerung des CO2-Budgets um knapp 40 Prozent im Vergleich zu der bisher vorgesehen Emissionsmenge von 175 Millionen Tonnen. Die Energiewirtschaft muss ihre derzeitige Emissionsmenge von 221 Millionen Tonnen dementsprechend bis 2030 mehr als halbieren. Letztes Jahr konnte der Energiesektor seinen CO2-Ausstoß immerhin um 14,5 Prozent reduzieren, was wohl auf die Abschaltung der ersten Stein- und Braunkohlekraftwerke zurückzuführen war.

Auch die Industrie muss „den Gürtel enger schnallen“. Statt 140 Millionen Tonnen sollen nach dem Entwurf im Jahr 2030 nur noch 118 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent zulässig sein, eine Reduktion um fast 16 Prozent.

Im Verkehr wird die zulässige Emissionsmenge im Jahr 2030 um etwa 10 Prozent von 95 auf 85 Millionen Tonnen reduziert. 2020 erreichte der Sektor bereits eine Reduktion um 11,4 Prozent, wobei insbesondere die Corona-Pandemie einen großen, aber leider nur kurzfristigen Beitrag geleistet haben dürfte. Kleinere Reduktionen sind im Landwirtschafts- und Gebäudesektor vorgesehen. Die Landwirtschaft darf 2030 nur noch 56 statt 58 Millionen Tonnen und der Gebäudesektor noch 67 statt 70 Millionen Tonnen emittieren. Im Abfallsektor wird die erlaubte Menge um eine Million Tonnen von 5 auf 4 Millionen Tonnen reduziert.

Die zulässigen Jahresemissionsmengen der Sektoren für den Zeitraum von 2041 bis 2045 sollen im Jahr 2034 festgelegt werden. Im Jahr 2045, nicht wie bisher vorgesehen im Jahr 2050, soll die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. „Netto“ bedeutet, dass natürliche Senken wie Wälder und Moore, in denen CO2 gespeichert werden kann, hinzugerechnet werden. Hierzu sind in dem Gesetzentwurf konkrete Ziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft vorgesehen. Bis 2045 soll mithilfe der natürlichen Senken eine Treibhausgasminderung um 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent erreicht werden. Wie bereits im Beitrag zum EU-Klimagesetz erläutert, wird die Einbeziehung von Kohlenstoffsenken in Klimaziele aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten allerdings kritisch gesehen.

Eine ambitionierte Reduktion der Treibhausgasemissionen ist dringend notwendig, denn laut Wissenschaft darf Deutschland insgesamt nur noch 6,7 Milliarden Tonnen CO2 ausstoßen, sofern das 1,5-Grad-Ziel aus dem Pariser Klimaabkommen eingehalten werden soll. Ohne eine Reduzierung der derzeitigen Treibhausgasemissionen wären die 6,7 Milliarden Tonnen CO2 bereits im Jahr 2029 erreicht.

Vorerst bleibt abzuwarten, ob sich das Kabinett auf den Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums einigen kann und ob der öffentlichkeitswirksamen Verschärfung der Klimaziele ebenso schnell konkrete Maßnahmenpakete folgen.

Dennoch sollten Unternehmen schon jetzt handeln und eigene Maßnahmen treffen. Input werden wir Ihnen hierzu in unserem neuen Netzwerk „RGC-Praxisforum Zunft: Co2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ geben! Über Details hierzu berichten wir kurzfristig.

Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung des Bundes für den Neubau und die Sanierung von Gebäuden zusammengefasst.

Mit der BEG wurden zu Jahresbeginn die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammengefasst. Dazu gehörten u.a. das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Programm zur Heizungsoptimierung, das Anreizprogramm Energieeffizienz und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.

Die neue BEG ist in drei Teilprogrammen aufgeteilt:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Zu den mit der BEG EM geförderten Einzelmaßnahmen gehört beispielsweise der Wechsel von Heizsystemen. Hierfür können seit Januar 2021 Zuschüsse beim BAFA beantragt werden.

Ab Juli 2021 ist der Start der Förderung im Rahmen der BEG NWG und BEG WG in der Zuschuss- und Kreditvariante sowie der BEG EM in der Kreditvariante geplant. Diese sollen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durchgeführt werden.

Ab 2023 sollen die drei Förderprogramme wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW erfolgen.

Die Antragsberechtigung für die Förderung besteht für Eigentümer, Pächter oder Mieter eines Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Während Sturm „Eugen“ mit Windgeschwindigkeiten von 80 km/h aufwärts über Deutschland hinweg gefegt ist, wurde auch die deutsche Klimapolitik in den letzten Tagen gewaltig aufgewirbelt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz hat für eine Fülle von Forderungen und Ideen für Nachbesserungen in der Klimapolitik gesorgt. Noch in dieser Legislaturperiode könnte dieser „frische Wind“ für erhöhte Klimaziele, den Ausbau der erneuerbaren Energien und Nachschärfungen beim Emissionshandel sorgen.

Zum ersten Mal hat in der letzten Woche ein hochrangiges Gericht mit der Generationengerechtigkeit argumentiert und entschieden, dass mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz die Freiheitsrechte der jüngeren Generation verletzt werden. Man dürfe die Verantwortung nicht auf künftige Generationen abwälzen, so die Karlsruher Richter. Über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz haben wir bereits hier berichtet.

Nun werden aus allen Richtungen Vorschläge für eine Überarbeitung des Klimaschutzgesetzes und darüber hinaus gemacht:

Aus Sicht der SPD müsse das neue Klimaschutzgesetz noch vor dem Sommer durch den Bundestag gebracht werden. Svenja Schulze (SPD) möchte bereits bis Ende dieser Woche einen Entwurf für ein neues Klimaschutzgesetz vorlegen. Das derzeitige Emissionsreduktionsziel von 55 Prozent für 2030 soll auf 62 bis 68 Prozent erhöht werden. Darüber hinaus müsse man beim Ausbau der erneuerbaren Energien nachjustieren und einen klaren Fahrplan in die Klimaneutralität vorgeben.

Auch die Grünen drängen auf ehrgeizige und konkrete Maßnahmen, ebenfalls noch vor der Bundestagswahl im Herbst. In einem Brief an die Bundesregierung forderten sie, dass noch in dieser Legislaturperiode konkrete Schritte für einen ambitionierten Klimaschutz eingeleitet werden. Die Maßnahmen müssten zudem über eine reine Reform des Klimaschutzgesetzes hinausgehen. Konkret fordern die Grünen:

  1. Die Erhöhung des CO2-Preises auf 60 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent im Jahr 2023 (derzeit sind es noch 25 Euro). Die Einnahmen könnten für eine Pro-Kopf-Rückerstattung, eine Senkung der EEG-Umlage sowie für zielgerichtete Transformationszuschüsse für Menschen mit niedrigen Einkommen verwendet werden.
  2. Die Anhebung des Treibhausgas-Reduktionsziels 2030 auf 70 Prozent.
  3. Die Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien durch höhere Ausschreibungsmengen für Solar und Wind
  4. sowie den Abbau von klimaschädlichen Subventionen.

Die CDU hat als Reaktion auf das Klimaschutzgesetz-Urteil am Montag ein Positionspapier zur Klimaneutralität beschlossen. Noch in dieser Legislaturperiode solle das Klimaschutzgesetz weiterentwickelt werden. Das nationale Klimaziel für 2030 solle von 55 Prozent auf mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 angehoben werden. Darüber hinaus solle die Klimaneutralität „deutlich vor {der} Mitte des Jahrhunderts“ erreicht werden. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wolle man zudem durch gesetzlich verankerte Zwischenziele für die Jahre 2035 und 2040 nachkommen.

Auf der Maßnahmenseite schlägt die CDU eine Verschärfung des Anstiegspfades des CO2-Preises im Brennstoffemissionshandel vor. Zudem müsse man früher als bisher vorgesehen zu einer Preisbildung am Markt übergehen. Nach der bisherigen Regelung werden die Emissionszertifikate bis 2025 zu gesetzlich geregelten Festpreisen verkauft. Ab 2026 sollen die Emissionszertifikate versteigert werden. Im Jahr 2026 muss sich der Preis allerdings noch in einem Korridor zwischen dem Mindestpreis von 55 Euro und dem auf 65 Euro festgelegten Höchstpreis bewegen.

Mit „hoher Priorität“ solle zudem der Ausbau der erneuerbaren Energie vorangebracht werden. Unter anderem sollen Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit höheren Ausschreibungsmengen gefördert werden.

Und selbst die CSU hat Vorschläge gemacht. Das Ziel der Klimaneutralität solle in Bayern auf 2040 vorgezogen werden und das Emissionsreduktions-Ziel für 2030 müsse laut Markus Söder auf 65 Prozent erhöht werden. Zudem müsse man mithilfe finanzieller Anreize schneller aus der Kohlekraft aussteigen, die Ladesäuleninfrastruktur ausbauen, für schnellere Verfahren beim Streckenausbau der Bahn sorgen, den Ausbau von Photovoltaikanlagen voranbringen sowie mehr mit Ziegeln und Holz, statt mit Beton bauen.

Plötzlich soll nun also alles ganz schnell gehen. Die Parteien überbieten sich mit Forderungen und der Klimaschutz rückt noch weiter ins Zentrum des Wahlkampfes für die Bundestagswahl im September.

Marco Buschmann, der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundesfraktion ist wenig optimistisch und befürchtet, dass es vor der Bundestagswahl keine Einigung bezüglich der Umsetzung des Klimaschutzgesetz-Urteils geben wird. Er geht davon aus, dass jeder Vorschlag „in den Mühlen des Wahlkampfes“ zerrieben werde.

Sollte sich im Falle einer Zerreibung der vorgeschlagenen Klimaziele allerdings ein Verantwortlicher finden, braucht sich dieser wohl keine großen Chancen mehr auf die Wählerstimmen auszumalen.

Ohne Zweifel ist, dass der erneute politische Wettbewerb um ambitioniertere Klimaziele Auswirkungen auf die Industrie haben wird. Insbesondere die mögliche Erhöhung der Preise für Emissionszertifikate könnte Unternehmen zu einem schnelleren Umstieg auf eine emissionsarme Produktion zwingen.

Wie Sie wissen, haben wir es uns zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere Mandanten auf dem (alternativlosen) Weg in eine CO2-neutrale Zukunft bestmöglich zu unterstützen. Mit diesem Ziel wollen wir kurzfristig das Praxis- und Informationsform „RGC Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ ins Leben rufen. Was sich dahinter verbirgt, werden wir bald berichten. Sie können schon gespannt sein!

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute seine Enscheidung zu insgesamt vier Verfassungsbeschwerden veröffentlicht. Die Beschwerden richteten sich gegen Teile des Ende 2019 beschlossenen Bundes-Klimaschutzgesetzes. Die nationalen Klimaschutzziele und die bis 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen seien insofern mit den Grundrechten unvereinbar, als hinreichende Maßgaben für weitere Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 fehlten, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung.

Wesentlicher Punkt des Ende 2019 beschlossenen Klimapakets der Bundesregierung war das Klimaschutzgesetz. Durch die Festlegung von Emissionsminderungszielen für einzelne Sektoren wie etwa Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude, sollten die nationalen Klimaschutzziele sowie die europäischen Zielvorgaben eingehalten werden. Grundlage des Gesetzes ist das Pariser Kllimaabkommen, welches am 12.12.2015 durch 195 Staaten und die Europäische Union als Reaktion auf die akute Bedrohung durch die Klimaänderungen geschlossen wurde. Darin verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in dem Klimagesetz vorgesehenen Emissionsminderungsziele zu kurz greifen. Das Gesetz enthalte keine Regelungen für die Emissionsminderung ab 2031, was zu einer Verletzung der Freiheitsrechte der jüngeren Generation führe. Die Verfassungsbeschwerden mehrerer überwiegend junger Klimaschützer:innen, welche von Umweltverbänden wie dem BUND, der Deutschen Umwelthilfe, Fridays for Future und Greenpeace unterstützt wurden, waren damit zumindest zum Teil erfolgreich.

Im Klimagesetz von 2019 sind lediglich bis zum Jahr 2030 Maßnahmen für eine Emissionsminderung vorgesehen. Aus Sicht der Karlsruher Richter würden die Gefahren des Klimawandels demnach zulasten der jüngeren Generation auf die Zeiträume danach verschoben. Die Einhaltung der Verpflichtung aus dem Pariser Klimaabkommen sei dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenden Maßnahmen erreichbar. Dies stelle eine Verletzung der Freiheitsrechte der noch jungen Beschwerdeführer dar.

In Art. 20a des Grundgesetzes heißt es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die Richter des Bundesverfassungsgerichts argumentierten, dass es nicht einer Generation zugestanden werden dürfe, „unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde“.

Das relative Gewicht des Klimaschutzgebotes nehme bei fortschreitendem Klimawandel zu, sodass zukünftig selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnten. Die natürlichen Lebensgrundlagen müssten der Nachwelt in einem Zustand hinterlassen werden, welcher es auch den nachfolgenden Generationen ermöglicht, diese weiter bewahren zu können, ohne in radikaler eigener Enthaltsamkeit zu leben.

Nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens seien mit der Emission von Treibhausgasen verbunden. Nach 2030 drohten durch die dann erforderlichen Emissionsminderungspflichten daher drastische Einschränkungen, die praktisch jede Freiheit, die durch das Grundgesetz geschützt ist, potenziell betreffen könne. Um diese hohen Lasten abzumildern, hätte der Gesetzgeber zur Wahrung der grundrechtlich gesicherten Freiheiten Vorkehrungen treffen müssen, welche einen freiheitsschonenden Übergang in die Klimaneutralität gewährleisten können.

Da es an solchen Vorkehrungen bislang fehle, verpflichteten die Richter den Gesetzgeber nun bis spätestens Ende 2022 Verbesserungen an dem Klimagesetz vorzunehmen. Die Treibhausgasminderungsziele müssen über das Jahr 2030 hinausgehen. Die bestehenden Minderungsziele bis 2030 bedüften dagegen keiner Nachbesserung und seien nicht zu beanstanden.

Unabhängig von der nun getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte allerdings mit einer weiteren Verschärfung der bestehenden Minderungsziele zu rechnen sein. Insbesondere die im Europäischen Klimagesetz vereinbarten Minderungsziele erfordern weitere Nachschärfungen auf nationaler Ebene. Das Umweltbundesamt hält eine Anhebung des deutschen Emissionsreduktionsziels für 2030 auf 70 Prozent für nötig und möglich. Wir rechnen zudem im nationalen Emissionshandel mit einer schnelleren Anhebung der CO2-Preise, als sie das BEHG aktuell vorsieht. Vor diesem Hintergund wird die Corabon Leakage Verordnung (BECV) mit seinen Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen immer bedeutsamer. Details hierzu finden Sie hier.

Die heute veröffentlichte Entscheidung ist ein wichtiges Signal, insbesondere für die junge Generation, aber auch für die Politik und die Industrie. Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen müssen rechtzeitig und auch für eine ausreichend lange Zeit festgelegt werden. Nur dann kann ein schneller, fairer und auch für die Wirtschaft machbarer Übergang zur Klimaneutralität gelingen.

In diesem #RGCfragtnach spricht Dr. Franziska Lietz mit Fanny Tausendteufel von Agora Verkehrswende zu ihrem kürzlich
veröffentlichten Politikpapier „Unternehmens-Ladesäulen für alle Fälle“.

Lietz: Guten Tag, mein Name ist Franziska Lietz von RGC und in diesem #RGCfragtnach spreche ich mit Fanny Tausendteufel von Agora Verkehrswende zu ihrem kürzlich veröffentlichten Politikpapier „Unternehmens-Ladesäulen für alle Fälle“ (https://www.agora-verkehrswende.de/veroeffentlichungen/unternehmens-ladesaeulen-fuer-alle-faelle/).

Liebe Frau Tausendteufel, erstmal vielen Dank für Ihre Bereitschaft zu diesem Interview!

Zunächst würde ich gern wissen, was in Ihrem Hause der Ausgangspunkt bzw. die Veranlassung war, sich mit dem Thema „Unternehmens-Ladesäulen“ auseinanderzusetzen?

Tausendteufel:

Vielen Dank erstmal für die Einladung. Ich freue mich natürlich sehr, dass wir hier die Möglichkeit haben, das Papier vorzustellen und mit Ihnen zu diskutieren. Der Anlass war, dass der Großteil der Ladevorgänge privat stattfinden soll bzw. wird, also beim Arbeitgeber oder auch zuhause. Und entsprechend ist dieser Anwendungsbereich relativ entscheidend für den Erfolg der Elektromobilität und deswegen wollten wir uns das als Agora Verkehrswende nochmal genauer angucken und sehen, was die Chancen und die Risiken in diesem Bereich sind.

Lietz:

Und welche Bedeutung hat die Ladeinfrastruktur in Unternehmen Ihrer Auffassung nach für die Mobilität der Zukunft generell?

Tausendteufel:

Aus unserer Sicht gibt es da ganz viele verschiedene Gründe, die diese Bedeutung unterstreichen. Zum einen ist es aus der kommunalen Sicht vorteilhaft vor allem Ladeinfrastruktur im privaten Bereich aufzubauen, insbesondere beim Unternehmen, weil dadurch natürlich der Bedarf an öffentlicher Infrastruktur und die Nutzung des öffentlichen Raumes reduziert wird.

Die längeren Ladezeiten beim Arbeitgeber oder zuhause geben eine Möglichkeit für die bessere Integration in das bestehende Energiesystem und letztlich auch für die Umsetzung der Energiewende. Denn umso länger ich lade, desto besser kann ich mich daran ausrichten, wann es ausreichend Netzkapazitäten gibt und nach dem Angebot erneuerbarer Energien.

Drittens gibt es durch die Ladeinfrastruktur am Unternehmensstandort natürlich auch Chancen für Unternehmen, bspw. die CO2-Emissionen des Unternehmens zu senken.

Und viertens: Das Laden zuhause wiederum ist besonders vorteilhaft um den elektrischen Fahranteil von Plug-in-Hybriden zu erhöhen. Andere Publikationen von uns zeigen, dass das relativ wichtig ist.
Das sind die Gründe, warum das ein wichtiger Anwendungsbereich ist für den Erfolg der Elektromobilität.

Lietz:
Dann kommen wir jetzt einmal zu den Schwierigkeiten, um die es ja auch in dem Papier geht. Als einen der ersten Punkte, die den Hochlauf von Elektromobilität im Unternehmenskontext schwierig machen, benennen Sie die rechtlichen Anforderungen Unternehmen. Was sind hier die spezifischen Herausforderungen, die Sie bei der Arbeit an Ihrem Politikpapier festgestellt haben? Gelten diese für alle Unternehmen gleichermaßen?

Agora:
Vor allem Industrieunternehmen sind oft privilegiert hinsichtlich der EEG-Umlage, zahlen also weniger oder auch gar keine EEG-Umlage. Und genau diese Unternehmen müssen Ihre Drittverbräuche dann messtechnisch abgrenzen. Es muss also eindeutig festgestellt werden, wieviel Strom vom Unternehmen und wieviel Strom von Dritten verbraucht wird. Das ist dann vor allem der Fall beim Laden von Mitarbeiter- oder auch Kundenfahrzeugen an Ladepunkten am Unternehmensstandort. Bisher gibt es da eben keine gängige Praxis, d.h. wenig, worauf Unternehmen zurückgreifen können und die Anwendungsfälle unterscheiden sich auch relativ stark von Unternehmen zu Unternehmen. Das heißt, Unternehmen müssen individuelle Messkonzepte entwickeln und zudem riskieren Unternehmen durch den Verlust ihres Privilegs einen relativ hohen finanziellen Schaden. In der Folge – und das sehen wir aus Sicht der Verkehrswende als relativ problematisch an – ist dann damit zu rechnen, dass Unternehmen den Zugang zu ihren Ladepunkten für Mitarbeiter und deren private Zwecke, für Kunden oder auch die Öffentlichkeit stark beschränken.

Lietz:

Ja, das sind natürlich Probleme, die wir auch aus der anwaltlichen Beratung nur zu gut kennen. Da freuen wir uns natürlich auch sehr, dass diese im politischen Kontext angekommen sind. Dann natürlich gleich die Anschlussfrage: Welche Maßnahmen halten Sie für geboten, um diese Hemmnisse zu reduzieren?

Agora:
Wir denken, dass man die Schätzmöglichkeiten für die Abgrenzung von Ladestrom erweitern sollte. Es gibt ja bereits Schätzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der EEG-Umlage, aber vor allem eben in anderen Anwendungsbereichen. Wir denken, dass hier explizit auch die Ladestrommengenabgrenzung berücksichtigt werden sollte, also bspw. dass es nicht erforderlich ist, mess- und eichrechtskonforme Geräte zu verwenden oder dass man typische Standardwerte verwenden kann. Das sind alles Erleichterungen, von denen wir glauben, dass sie sehr hilfreich wären in diesem Zusammenhang.

Lietz:
In diesem Kontext dieser ganzen Probleme der Unternehmen weisen Sie auch auf einen möglichen Mangel an Know-How in den Unternehmen hin. Wie könnte dem entgegengewirkt werden?

Agora:

Es gibt ja eigentlich bereit relativ viele regionale Beratungsangebote. Allerdings ist unser Eindruck gewesen bei der Erarbeitung des Papiers, dass diese regionalen Angebote noch nicht bundesweit vernetzt sind und dass dadurch ein deutlicher Mehrwert realisiert werden könnte. So könnten z.B. Best Practices besser ausgetauscht werden usw. Und vor allem glauben wir, dass es auch wichtig wäre, eine gezielte Förderberatung zu Ladeinfrastruktur anzubieten. Denn es gibt zwar ganz viele Förderprogramme, was natürlich gut ist, aber die Förderbedingungen unterscheiden sich sehr stark, gerade zwischen Förderprogrammen auf Länder- und auf Bundesebene. Und wir haben bei unseren Gesprächen mit Unternehmen festgestellt, dass das teilweise doch ein bisschen überfordernd sein kann. Deswegen ist es aus unserer Sicht wichtig, dass man da eine stärkere bundesweite Koordination umsetzt.

Lietz:

Ja, soviel zum Thema Unternehmen. Was Sie ja auch noch angesprochen haben, sind die Mitarbeiter, die dann in ihren Privathaushalten laden. Auch hier haben Sie in Ihrem Papier Problemstellungen angesprochen. Welche sind das denn und welche Lösungsmöglichkeiten haben Sie dafür in Ihrem Papier erarbeitet?

Agora:

Ähnlich zu Industrieunternehmen können auch Privathaushalte privilegiert sein bei der EEG-Umlage bspw. wenn sie eine PV-Anlage auf dem Dach haben und dadurch Eigenversorger sind. Auch hier müssen dann private und betriebliche Strommengen eindeutig voneinander abgegrenzt werden. Im Gegensatz zu Industrieunternehmen ist es aber bei Privathaushalten so, dass man eigentlich davon ausgehen kann, dass in der Regel der Mehraufwand die Vorteile durch die EEG-Privilegierung deutlich übersteigen würde. Aus diesem Grund denken wir, dass wir hier noch einen Schritt weiter als bei Industrieunternehmen gehen sollten in der Vereinfachung, und dass es Pauschalen geben sollte für die Abgrenzung von Ladestrom in Privathaushalten, bspw. orientiert an der Leistung des Ladepunktes.

Lietz:
Ja, das wäre dann wie in der Ladesäulenverordnung, das sind ja auch die kleinen Wallboxen außen vor. Das sind wirklich spannende Ansätze. Ich würde mir ebenfalls wünschen, dass in den eben diskutierten Fragen sowohl für Unternehmen als auch für Privathaushalte künftig Vereinfachungen gibt.
Daher meine letzte Frage: Wie schätzen Sie dies für die Zukunft ein? Werden sich diese Vereinfachungen realisieren lassen oder liegt hier noch ein langer Weg vor uns?

Agora:
Das Politikpapier, was wir hier veröffentlicht haben, ist vor allem darauf ausgelegt, kurzfristige Lösungsvorschläge zu beschreiben. Das heißt, die Erweiterung der Schätzmöglichkeiten für die Abgrenzung von Ladestrommengen, die Einführung von Pauschalen, das sind alles Sachen, die sehr schnell umsetzbar wären. Mittelfristig denken wir, dass sowieso, aus ganz vielen verschiedenen Gründen es wichtig ist, die Abgaben-Entgelte-Umlagen-Struktur zu reformieren für Strom. Aber wir wollen ja möglichst zeitnah vorankommen mit der Elektromobilität und deswegen ist bei diesem Politikpapier der Fokus auf kurzfristige Lösungen gelegt.

Lietz:

Ja, das ist durchaus wünschenswert, genau. Wir werden sehen was die Zukunft und vor allem die nahe Zukunft bringt. Ich danke Ihnen ganz herzlich für das Interview. Dankeschön!

In diesem #RGCfragtnach spricht Dr. Franziska Lietz mit Matthias Giller von INTILION, einem Unternehmen der Hoppeke Gruppe, über aktuelle Förderprogramme für Batteriespeicher. 

Lietz: Hallo, mein Name ist Franziska Lietz von RGC. In diesem #RGCfragtnach spreche ich mit Matthias Giller von Unternehmen INTILION. Das Unternehmen INTILION beschäftigt sich mit innovativen Speichertechnologien im Lithiumionenbereich und gehört zur Hoppeke Gruppe. Wir sprechen heute über Förderprogramme mit dem konkreten Anlass, das gerade in Niedersachsen ein neues Förderprogramm für Stromspeicher veröffentlicht wurde. Matthias, wer kann denn diese neuen Förderungen überhaupt in Anspruch nehmen

Giller: Die Förderung gilt für alle natürlichen Personen also d. h. private Haushalte aber auch Kommunen Unternehmen und Gewerbetreibende können die Förderung in Anspruch nehmen.

Lietz: Und was wird da alles gefördert?

Giller: Zentraler Punkt der Förderung ist ein Strom- oder Batteriespeicher. Mit diesem Batterie Speicher zusammen werden aber bestimmte andere Dinge wie zum Beispiel Ladepunkte gefördert. Das muss man sich dann aber in der Förderung im Detail anschauen

Lietz: Das ist ja spannend. Und wie hoch fällt die Förderung aus?

Giller: Das ist schon ein richtiger Batzen. Das sind bei Batteriespeichern bis zu 40 %, maximal 50.000 €. Zusätzlich gibt es noch 500 € für einen Ladpunkt. Und auch wenn man dann noch erweitert und eine PV-Anlage aufbaut, gibt es pro kW Peak auch noch einmal 20 €. Das ist also schon sehr interessant. 

Wichtig bei der ganzen Sache ist, dass es die Förderung nur bei Aufbau einer neuen PV Anlage oder Erweiterung einer bestehenden PV Anlage mit mindestens vier KW peak gibt, was aber natürlich nicht viel ist. Also das sollte man bei der Summe auf jeden Fall auch machen, dass ist in Kombination sehr sinnvoll. 

Lietz: Und was müssen die Antragsteller noch für Besonderheiten bei diesem Förderprogramm beachten?

Giller: Da sind natürlich die standardmäßigen Dinge. Natürlich muss den Antrag stellen, bevor begonnen wird, den Batteriespeicher aufzubauen. Das muss man natürlich von der Reihenfolge einhalten. Ganz, ganz wichtig ist aber, dass man einen Batteriespeicher hat, der die VDE AR 4105 Niederspannungsrichtlinie erfüllt und dass man von dem Hersteller Erklärung bekommt, weil in der Ausschreibung zum Beispiel gefordert ist, dass man eine Performancegarantie von mindestens zehn Jahren bei dem Speicher hat. 

Lietz: Das Ganze gilt ja auch nur für Niedersachsen. Also bei diesem Förderprogramm können auch nur an Unternehmen aus Niedersachsen eine Förderung bekommen. Wie sieht das in den anderen Bundesländern aus? Gibt es da ähnliche Programme oder was kann ein Unternehmen da vielleicht nutzen?

Giller: Aktuell gibt es sehr wenige andere Programme. Das muss man leider wirklich zu sagen. Wir hoffen natürlich darauf, dass da wieder was kommt. In NRW gab es bis zum 20. November das Progress NRW: Das waren 200 € pro Kilowattstunde. Dieses ist aktuell ausgelaufen, wird aber nächstes Jahr wahrscheinlich im März wieder anlaufen. 

Zusätzlich dazu gibt es noch eine Bundesförderung, die sich allerdings auf Landwirte beschränkt. Für diese Landwirte ist das aber besonders interessant, weil diese auch wirklich ein großen Teil, bis zu 50 % des Speichersystems gefördert bekommen. Bei diesem Programm muss aber vorher ein Energieberater sagen, das es Sinn macht, denn es muss eine CO2- Einsparmaßnahme sein. 

Lietz: Ok, danke, das sind wirklich sehr spannende Einsichten, die sicher auch für viele Unternehmen – vor allem in Niedersachsen – von Interesse sein werden. Ich danke Dir für das Interview. 

Giller: Sehr gern. 

Das Interview wurde im Dezember 2020 aufgezeichnet. Mittlerweile wurde das Programm Progress NRW wieder neu aufgelegt. Außerdem gibt es nunmehr auch für Baden-Württemberg ein neues Förderprogramm

Hier die Links zu den Förderungen:

Niedersachsen

Baden-Württemberg

NRW

Landwirtschaft (Bundesweit)