Mess- und Eichrechtliche Vollzugsausnahme für DC-Ladesäulen endet am 31. März

Für die Betreiber von DC-Ladesäulen gelten ab dem 01.04.2019 keine Vollzugsausnahmen mehr, damit greifen die gesetzlichen Bestimmungen des Mess- und Eichrechts grundsätzlich im vollen Umfang.

Grundsätzlich gelten für alle Ladesäulen in Deutschland die Anforderungen des Mess- und Eichrechts. Diese Pflichten erfassen grundsätzlich auch sog. Backend-Systeme. 

Sog. DC-Schnellladesäulen waren bislang regelmäßig nicht in eichrechtskonformer Ausführung erhältlich. Daher wurde eine (nicht gesetzliche) sog. Vollzugsausnahme geschaffen, nach der die Landeseichbehörden unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.03.2019 keine Vollzugsmaßnahmen gegen die Betreiber von nicht-eichrechtskonformen DC-Ladesäulen ergriffen haben.

Ab dem 01.04.2019 endet diese pauschale Vollzugsausnahme. Damit gilt: Ab 01.04.2019 sind die mess- und eichrechtlichen Anforderungen grds. im vollen Umfang zu beachten. Das bedeutet, auch DC-Ladesäulen müssen nunmehr dem Mess- und Eichrecht entsprechen, d.h. es muss grundsätzlich für die Abrechnung von Energie immer ein konformitätsbewertetes Messgerät eingesetzt werden.

Was ist nun von der Vielzahl der Betreiber von DC-Ladesäulen zu tun, wenn noch kein konformitätsbewertetes Messgerät im Einsatz ist? In diesem Fall ist grds. die unentgeltliche Abgabe von Ladestrom möglich. Darüber hinaus kann versucht werden, im Dialog mit der jeweils zuständigen Eichbehörde, z.B. der Landeseichdirektion, eine individuelle befristete Ausnahmeregelung für die Überbrückung der Umrüstzeit zu erreichen. Darüber hinaus sollte im Austausch mit dem Ladesäulenhersteller auf die rasche Umrüstung der Ladesäule hingewirkt werden, auch um der Landeseichdirektion einen konkreten Umrüstplan vorlegen zu können.

Sollte in diesen Fällen weiterhin eine Abrechnung nach sog. Session Fees (Pauschal-Zahlung pro Ladevorgang) angestrebt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese – zumindest nach Auffassung des BMWi (RGC berichtete) – der Preisangabeverordnung (PAngV) wiedersprechen und daher unzulässig sind.

Diese und weitere Fragestellungen zum Einsatz von Elektromobilität diskutieren wir mit Ihnen in unserem Workshop „E-Mobility im Unternehmen“ am 18.06.2019 in Hannover.