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29 Bundestagsabgeordnete der CDU plädieren in einem Papier für eine „Politik für eine grüne Null“ und fordern weitere Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz, um den CO2-Ausstoß in Deutschland und Europa zu senken. Unter anderem sollen bestimmte Subventionen und Steuern gestrichen, die EEG-Umlage abgeschafft und der CO2-Preis erhöht werden.

Anlass des Aufrufs durch die Gruppe der Bundestagsabgeordneten ist die Veröffentlichung der neuesten Zahlen zu CO2-Emissionen durch das Umweltbundesamt.

In dem Papier der Bundestagsabgeordneten heißt es „Unseren Klimazielen sind wir ein großes Stück näher gekommen, gerade beim Abbau von CO2 in der Industrie und im Energiesektor. […] Bei aller berechtigten Freude ist klar, dass wir insgesamt mit dem bisherigen Tempo die höher ambitionierten Ziele der EU nicht werden erreichen können.“. Die Gruppe fordert daher zusätzliche Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz und eine neue Regulationskultur.

Konkret schlägt die Gruppe die Erhöhung des CO2-Preises. Gleichzeitig wird für die Abschaffung der Subventionen für Diesel und Kerosin plädiert, da diese den CO2-Preis reduzieren. Im Gegenzug dazu fordern sie die Streichung von energiebezogenen Steuern und Abgaben wie der EEG-Umlage, der Energiesteuer, der Stromsteuer und der Mineralölsteuer, da diese den CO2-Preis ungleichmäßig verteuern.

Die Gruppe verspricht sich durch diese Maßnahmen „die größte Abgabenentlastung seit Jahren“. Auch wenn der CO2-Preis zunächst erhöht werden muss, um gegen zu finanzieren, dass die eingesparten Subventionen geringer, als die wegfallenden Steuereinnahmen sind, so fällt diese Mehrbelastung doch langfristig komplett weg: Die möglichen neuen Ziele der EU im Rahmen des „European Green Deal“ sehen vor, bis 2050 klimaneutral zu sein. Wenn also ab 2050 kein CO2 mehr ausgestoßen wird, ist keine CO2-Abgabe mehr zu zahlen. Dieser „Umstieg“ der Abgaben und Subventionen sollte nach Meinung der Abgeordneten-Gruppe europäisch koordiniert werden und dürfe die Wirtschaft nicht belasten.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Gruppe ist ein wirkungsvoller und gerechter Carbon-Leakage-Schutz sowohl für den europäischen, als auch den nationalen CO2-Preis, um die deutschen Unternehmen nicht im europäischen und internationalen Wettbewerb zu benachteiligen. Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen sollen daher an die Umsetzung von wirtschaftlichen Klimaschutzmaßnahmen geknüpft werden. Über den aktuellen Stand der Carbon-Leakage-Regelung zum BEHG haben wir Sie hier informiert.

In dem Papier wird zudem eine Innovationsoffensive für den Klima- und Umweltschutz gefordert, da Investitionen in saubere, nachhaltige und effiziente Technologien Beschleuniger für die wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsplätze und Nachhaltigkeit sind. Dies soll durch eine „neue Regulationskultur“ gelingen, in der nicht mehr Verbote im Vordergrund stehen, sondern „clevere Regeln“.

Als Beispiel für fehlende Innovationen werden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Hürden für die Einlagerung von CO2 angeführt: Während die Abscheidung und Nutzung oder Einlagerung von Kohlendioxid in Norwegen und Island erfolgreich betrieben werde, sei die Anwendung in Deutschland praktisch nicht möglich.

Die Vorschläge der CDU-Abgeordneten-Gruppe sind ein weiterer Beitrag zur Umgestaltung des aktuellen energierechtlichen Systems. Für uns steht es außer Frage, dass CO2 zum maßgeblichen Faktor wird. Die Einführung des nationalen CO2-Handels ist der erste Schritt, dem die nächste Bundesregierung, egal wie diese zusammengesetzt sein wird, weitere CO2-Regelungen folgen lassen wird. Jedes Unternehmen sollte daher schon jetzt intensiv prüfen, wie es seinen CO2-Ausstoß reduzieren kann. Gerade Chancen, regenerative Energien in Form von PV, Wind, Biomasse, Biogas oder grünem H2 einzusetzen, sollten dringend ergriffen werden. Bei H2- und Windprojekten bieten sich, insbesondere für den Mittelstand, Kooperationen an, wie wir aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen. Vorsicht ist jedoch bei den zahlreichen Angeboten geboten, deren Wirtschaftlichkeit allein mit EEG-rechtlichen Vorteilen begründet wird. Solche Ansätze werden sich schnell überholen.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, sprechen Sie uns gern an. Oder wie wäre es mit einem Brainstorming in einem gemeinsamen Workshop!    

Kohle-Anlagenbetreiber müssen bis zum 1.2.2021 die Angaben zu ihren Anlagen in der Liste der BNetzA prüfen.

Im Jahr 2020 wurde das Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung  (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz -KVBG) beschlossen (RGC berichtete). Ziel dieses Gesetzes ist es insbesondere, die Verstromung von Kohle in Deutschland bis spätestens Ende des Jahres 2038 schrittweise und möglichst stetig auf null zu reduzieren und dadurch Emissionen zu reduzieren.  

Inzwischen hat die Bundesnetzagentur eine Liste mit allen erfassten Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen veröffentlicht.

Für alle erfassten Anlagenbetreiber läuft in Bezug auf diese Liste bald eine Frist ab: Bis 1.2.2021 haben sie Zeit, die Angaben zu ihrer Anlage auf dieser Liste, d. h. Name, Adresse, Hauptenergieträger, Nettonennleistung und Datum der Inbetriebnahme, zu prüfen. Sofern ihr Kraftwerk noch gar nicht aufgeführt ist oder Angaben nicht korrekt sind, besteht die Pflicht, die Angaben zu melden oder zu korrigieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist sogar bußgeldbewehrt.

Darüber hinaus besteht nur noch bis zum 1.2.2021 die Möglichkeit, eventuelle Investitionen in das Kraftwerk, die sich mit Blick auf die sog. Altersreihung auf das Datum der Inbetriebnahme auswirken, geltend zu machen und Dampfsammelschienenblöcke, die ein selbstständiges bzw. virtuelles Kraftwerk bilden, verbindlich gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Korrekturfrist wird die BNetzA die geänderten Daten der Anlagenbetreiber überprüfen. Im Anschluss nimmt sie die Reihung der Anlagen nach Datum der Inbetriebnahme vor, sog. Altersreihung. Am 1.7.2021 gibt sie dann die neue altersgereihte Kraftwerksliste bekannt. Diese ist dann die Grundlage für die gesetzliche Reduzierung durch Anordnung (also in Bezug auf die Anlagen, die nicht freiwillig aussteigen). Die Anordnungen sollen im Jahr 2027 beginnen.

Infos hier:

Verfahren Kohleausstieg allgemein

Formulare und Hinweise zur Altersreihung

Informationen zur Beihilferechtliche Genehmigung der Kohleausstiegsregeln

Quasi in letzter Sekunde wurden in das EEG 2021 noch umfangreiche Regelungen für die Privilegierung der elektrolytischen Wasserstofferzeugung aufgenommen. Die Eckpunkte erläutern wir hier:

Die neuen Regelungen mit Privilegien für die elektrolytische Herstellung von Wasserstoff sind erst äußerst kurzfristig in das EEG 2021 aufgenommen worden. Geregelt wurden 2 verschiedene Privilegien im EEG sowie das Privileg des Entfallens der KWKG-Umlage:

  1.  Begrenzung der EEG-Umlage bei Wasserstofferzeugung nach der Besonderen Ausgleichsregelung

    Der Einsatz von Strom bei der Wasserelektrolyse unterfällt nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen einer neuen, eigenständigen Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage auf 15 % nach der sog. Besonderen Ausgleichsregelung. Die Begrenzungsmöglichkeit besteht im Grundsatz für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Wasserstoffherstellung ist; wird aber auf die Wasserstoff-herstellung in selbstständigen und nicht selbstständigen Unternehmensteilen ausgedehnt.

    Ein Selbstbehalt von 1 GWh besteht an dieser Stelle nicht, um auch kleinere Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff von der Privilegierung zu erfassen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 26). Im neuen Absatz 8 des § 64 EEG wird diese neue Begrenzungsmöglichkeit jedoch auf grünen Wasserstoff im Sinne einer nach § 93 EEG 2021 neu zu schaffenden Verordnung beschränkt.

    Vom Umfang her erfolgt die Begrenzung auf 15 % der normalerweise geschuldeten EEG-Umlage. 0,5 % der Bruttowertschöpfung, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, dürfen aber nicht unterschritten werden, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat. Zudem dürfen 0,1 ct/kWh nicht unterschritten werden.

  2.  Vollbefreiung von der EEG-Umlage

    Darüber hinaus regelt § 69b EEG 2021 eine weitere Privilegierung: das vollständige Entfallen der EEG-Umlage. Dieses Privileg ist streng beschränkt auf die Erzeugung von grünem Wasserstoff. Die strenge Beschränkung auf grünen Wasserstoff setzt zudem voraus, dass eine Verordnung zur Definition des „Grünen Wasserstoffs“ nach § 93 EEG 2021 erlassen wurde.

    Dieses Privileg und die Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung bei der Wasserstofferzeugung schließen sich nach dem Gesetzeswortlaut aus. Allerdings darf durch Antragstellung nach § 64a EEG 2021 kalenderjährlich zwischen den Systemen gewechselt werden, Unternehmen haben insoweit also ein Wahlrecht (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 29). Für die Abgrenzung der privilegierten Mengen gelten auch in diesem Zusammen-hang die Regelungen des § 62b EEG 2021. Ebenso gelten hinsichtlich der Mitteilungspflichten die allgemeinen Vorschriften, vgl. § 70 ff. EEG 2021.

  3. Vollbefreiung von der KWKW-Umlage

    Mit der Novelle kommt schließlich auch ein neuer § 27b KWKG, der ein Entfallen der KWKG-Umlage dann vorsieht, wenn „Grüner Wasserstoff“ entsprechend den Regelungen der nach § 93 EEG 2021 zu schaffenden Verordnung erzeugt wird.

Zwar wurden damit im neuen EEG umfangreiche Privilegierungsvorschriften für die Erzeugung von Wasserstoff geschaffen. Allerdings privilegieren diese vorrangig „Grünen Wasserstoff“. Zudem sehen diese sämtlich vor, dass erst der Erlass einer Verordnung nach § 93 EEG abgewartet wird. Ähnlich wie der Erlass der ersten BiomasseV im Som-mer 2001 könnte dies den Förderstart also noch erheblich verzögern.

Prof Dr. Kai Gent zählt erneut zu den „führenden Beratern im Regulierungsrecht“!

Alle Jahre wieder sondiert das JUVE-Handbuch für Wirtschaftskanzleien den deutschen Anwaltsmarkt. RGC ist dort im Bereich Energie-Regulierungsrechts schon sehr lange geführt.  

In diesem Jahr sind wir über das Ergebnis der JUVE-Recherche ganz besonders begeistert. Wir haben uns seit Beginn die Ziele gesetzt, Rechtsfragen mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten, keine Beratung ohne konkrete Empfehlung zu erbringen und möglichst wenig Papier zu erzeugen. Nach Aussage von JUVE schätzen genau das unsere Mandaten, indem sie unsere „unbürokratische, auf Praxisempfehlungen ausgerichtete u. stets am Puls der Zeit“ orientierte Beratung loben. Ein größeres Lob können wir uns nicht vorstellen! Danke!

Dazu hebt JUVE hervor, dass es uns gut gelingt, neue Entwicklungen zu antizipieren
und im Team zu entwickeln. Dabei wird unsere besondere Aufmerksamkeit, die wir dem Klimarecht in der Praxis schenken, als Beispiel genannt. Wer mehr über unsere intensiven Aktivitäten im Klimarecht erfahren möchte, sollte einen Blick auf unsere neue Website www.ritter-gent.de werfen.  

Besondere Erwähnung finden auch unsere digitalen Produkte zum Fristen- und Pflichtenmanagement. Gemeint ist unsere RGC-Manager-Web-Software, mit der wir inzwischen bei mehr als 250 Industrieunternehmen die Compliance im Energie-, Umwelt-/Klima- und/oder Arbeitssicherheitsrecht sicherstellen.

Schließlich gehört Prof. Dr. Kai Gent erneut zu dem kleinen Kreis der „führenden Berater im Regulierungsrecht“.

In diesem #RGCfragtnach schauen wir gemeinsam mit Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht über den Tellerrand auf das Thema „Grüner Industriestrom“. Anlass ist das aktuelle Diskussionspapier der Stiftung „Das Doppelvermarktungsverbot zwischen Verbraucherschutz und Grünstrombedarf der Industrie – Neue Rechtslage und Reformoptionen“.

Lietz: Guten Tag Herr Dr. Kahles, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für ein Interview nehmen! Aktuell überdenken viele unserer Mandanten aus Industrie und Mittelstand ihre Energieversorgungskonzepte. Mit dem kommenden nationalen CO2-Preisen, dem Corona-Virus und der aktuellen Diskussion um den Fortbestand vieler Strompreise und Privilegien ist diese Diskussion von etlichen Unsicherheiten geprägt. Was ist „Grüner Industriestrom“ und warum sollten sich Industrieunternehmen damit beschäftigen? 

Kahles: Viele Unternehmen haben mittlerweile ein Interesse daran, nicht nur den normalen Graustrom aus der Steckdose zur Herstellung ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen, sondern Strom aus erneuerbaren Energien. Das kann unterschiedliche Gründe haben, z.B. die Erfüllung der Erwartung von Kunden hinsichtlich der Klimafreundlichkeit des Produkts oder die Erfüllung unternehmenseigener Klimaziele im Wege von Berichts- und Rechenschaftspflichten. Gleichzeitig beobachten wir, dass auch Regionen in Deutschland mit großer EE-Stromproduktion oder großen Potenzialen ein Interesse daran haben, daraus einen Vorteil als Industriestandort zu generieren. Das prominenteste Beispiel aus der letzten Zeit ist wohl die Ansiedlung des Tesla-Werks in Brandenburg.  

Lietz: Welche Probleme stellen sich denn bei einer regionalen Grünstromversorgung für die Unternehmen? 

Kahles: Trotz der steigenden Nachfrage aus der Industrie und dem Potenzial als regionaler Standortfaktor ist es tatsächlich überhaupt nicht so einfach, „echten“ regionalen Grünstrom in großen Mengen zu bekommen. Denn durch das sog. Doppelvermarktungsverbot können die Strommengen aus erneuerbaren Energien, die über das EEG gefördert werden, nicht frei als Grünstrom vermarktet werden, sondern sind gewissermaßen gesetzlich gesperrt. Behelfen können sich Unternehmen dann oftmals mit EU-weit handelbaren Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien, der im Ausland z.B. aus bereits bestehenden Wasserkraftanlagen produziert wurde. Das sagt aber nichts über den tatsächlichen Strombezug des jeweiligen Unternehmens aus, der beispielsweise auch aus Kohlekraftwerken stammen kann. Das löst dann wiederum, teilweise zu Recht, den Vorwurf des „Greenwashings“ aus, da man sich mit Grünstrom schmückt, aber nicht oder nur äußerst mittelbar zur Energiewende hierzulande beiträgt.

Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht

Lietz: Was genau ist denn dieses Doppelvermarktungsverbot?

Kahles: Es ist letztlich ein gesetzliches Verbot, Strom aus erneuerbaren Energien, der durch das EEG gefördert wird, als Grünstrom an Stromverbraucher zu verkaufen. Dahinter steckt eigentlich ein sehr sinnvoller Gedanke, der bei der Einführung des Doppelvermarktungsverbots im Jahr 2004 auch Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden hat. Nämlich die Zahler der EEG-Umlage, also letztlich uns als Stromverbraucher, davor zu bewahren, zweimal für die Erzeugung derselben Strommenge zu zahlen: einmal durch die EEG-Umlage und nochmal über einen Grünstromtarif oder letztlich über grüne Produkte oder Dienstleistungen, die mit EEG-gefördertem Strom hergestellt oder angeboten werden. 

Lietz: Warum sehen Sie gerade jetzt einen geeigneten Zeitpunkt, zu dem die Politik über eine Neustrukturierung der Vorschriften nachdenken sollte? 

Kahles: Weil der eben skizzierte Gedanke des Verbraucherschutzes durch das Doppelvermarktungsverbot nicht mehr vollständig trägt. Ab dem nächsten Jahr wird die EEG-Förderung zumindest teilweise auch durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert. Für 2021 sind das immerhin 10, 8 Milliarden Euro. Die Stromverbraucher werden dadurch entlastet und schultern damit nicht mehr den gesamten Finanzierungsaufwand des EEG. Aus unserer Sicht steht damit, in dem Maße wie die Stromverbraucher entlastet werden, auch der ursprüngliche Gesetzeszweck des Doppelvermarktungsverbots in Frage. In unserem Papier zeigen wir daher die grundsätzlichen Wege auf, die der Gesetzgeber – auch vor europarechtlichem Hintergrund – beschreiten kann, um das Doppelvermarktungsverbot mit Maß an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Anders als im Jahr 2004 bietet sich dann jetzt auch die Chance, die ernsthafte Grünstromnachfrage der Industrie und die regionale Standortkomponente in die Überlegungen mit einzubeziehen. 

Lietz: Das klingt sehr schlüssig und wäre sicher ein sinnvoller Anstoß für mehr „Grünen Industriestrom“. Wir werden die weiteren Entwicklungen gespannt verfolgen! Herzlichen Dank für das Interview!

Angetrieben vom Klimapaket und vom Corona-Konjunkturpaket tut sich aktuell so einiges bei der Förderung der Elektromobilität. Gestärkt wurden aktuell die Vorteile beim sog. Umweltbonus bzw. Investitionszuschuss, bei der KFZ-Steuer und bei der Einkommenssteuer.

1.    Umweltbonus bzw. Investitionszuschuss

Der Umweltbonus für den Kauf bzw. das Leasing von Elektro-, Plug-in-Hybrid- und Wasserstoff-Fahrzeugen wurde bereits im Jahr 2016 eingeführt. Finanziert wird der Umweltbonus jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie.

Allerdings blieb ein nennenswerter Erfolg dieses Instruments bislang aus: Von seiner Einführung bis Ende April 2020 wurde der Umweltbonus nur knapp 200.000 Mal in Anspruch genommen, etwa zu zwei Dritteln für reine Elektrofahrzeuge. Und das, obwohl die Bundesregierung in ihrem „Masterplan Elektromobilität“ angenommen hatte, dass die Klimaziele 2030 nur zu schaffen seien, wenn bis zu diesem Zeitpunkt sieben bis zehn Millionen E-Autos in Deutschland führen.

Bereits Anfang 2020 wurde der Umweltbonus dann mit Wirkung zum 19. Februar 2020 für alle Fahrzeuge ab der Zulassung vom 04.11.2019 rückwirkend erhöht und zugleich bis 2025 verlängert (RGC berichtete). Er wird nunmehr auch nicht nur für Neufahrzeuge gezahlt, sondern auch bei Kauf von jungen gebrauchten Elektrofahrzeugen, die beim Ersterwerb noch keine staatliche Förderung erhalten haben, kann ein Zuschuss geltend gemacht werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Wagen zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate in erster Hand zugelassen war und eine Laufleistung von maximal 8000 Kilometern aufweist. Schließlich wurde das Online-Antragsverfahren beim BAFA vereinfacht. Die Förderung wird aber nun erst nach der Zulassung beantragt und es ist kein zweistufiges Verfahren mehr vorgesehen.

Mit Blick auf die Corona-Krise wird der Umweltbonus zum 1. Juli 2020 jetzt noch ein weiteres Mal, allerdings befristet bis Ende 2021, erhöht. Im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms verdoppelt der Bund seinen bisherigen Anteil an der jeweiligen Förderung. Bei reinen E-PKW mit einem Listenpreis von bis zu 40.000 Euro erhöht sich damit der Zuschuss insgesamt bspw. auf 9.000 Euro.

Schließlich bekommt die Förderung auch einen neuen Namen: Was bisher „Umweltbonus“ hieß, nennt sich nun „Innovationsprämie“.

2.    Einkommenssteuer

Zusätzliche Vorteile ergeben sich außerdem für Arbeitnehmer, die einen Elektro- oder Plug-in-Hybriden als Dienstwagen auch privat nutzen: Bei der Dienstwagenbesteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) wurden bereits Anfang diesen Jahres als Maßnahme aus dem „Klimaprogramm 2030“ Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen haben, d. h. reine Elektrofahrzeuge, nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage, das heißt 0,25 % des Listenpreises monatlich berücksichtigt, wenn deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Aufgrund des Corona-Konjunkturpaketes wurde die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne CO2-Emissionen von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG (neu). Diese Änderung betrifft allerdings nur nach dem 31.12.2018 angeschaffte, d. h. gekaufte oder geleaste, Fahrzeuge.

3.    KFZ-Steuer

Schließlich wird sich ab dem 01.01.2021 auch die KFZ-Steuer stärker an den Emissionen von Fahrzeugen orientieren. Fahrzeuge mit einem hohen Verbrauch und Kohlendioxidausstoß von mehr als 195 Gramm C02 pro Kilometer werden künftig einen doppelt so hohen Aufschlag auf die Kfz-Steuer bezahlen. Bei einem C02-Ausstoß von bis zu 95 Gramm sollen es im Vergleich zu Vergünstigungen greifen. Für Elektrofahrzeuge wird die bereits geltende 10-jährige KFZ-Steuerbefreiung bis 2025 verlängert.

Bis Ende nächster Woche können sich Teilnehmer noch zum Premiere-Preis von 179,00 € anmelden

Es ist soweit! Wir freuen uns sehr, dass unser VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima kurzfristig startet! Die Fachvideos des ersten Kapitels werden pünktlich bis zum 8. Juni 2020 eingestellt. Frei zugänglich können Sie jetzt schon das Video zur Eröffnung des Kongresses sehen, und zwar entweder in der neuen Rubrik „Video & Podcast“ unserer RGC Manager App oder auf unserer Klimaseite www.industrie-klima.de. 

Kurzentschlossene können sich noch zum Premiere-Preis von 179,00 € netto bis zum Ende nächster Woche anmelden. Danach kostet die Teilnahme den regulären Preis von 490,00 € netto.

Weitere Infos zum Kongress und die Anmeldung finden Sie auf unserer oben schon erwähnten Klimaseite.

In Teil sieben unserer Interview-Reihe #RGCfragtnach spricht Dr. Franziska Lietz mit Prof. Dr. Anders Levermann vom Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK) und der New Yorker Columbia University, über seine aktuelle Studie zur Klimafolgenforschung und zu den klimatischen Auswirkungen der Corona-Krise. Herr Prof. Levermann ist ein Referent unseres VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima

Herr Levermann, Ihre aktuelle, sehr spannende Studie beschäftigt sich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels. Worum geht es?


Um das wirtschaftliche Wohlergehen aller Menschen in diesen Zeiten der globalen Erwärmung zu sichern, müssen wir die Kosten der Klimaschäden und die Kosten des Klimaschutzes gegeneinander abwägen. In der Studie haben wir mittels Computersimulationen ermittelt, bei welcher Strategie die Klimakosten am geringsten sind.

Was sind die Kernaussagen Ihrer Studie?

Eines der wesentlichen Ergebnisse der Studie ist, dass es wirtschaftlich am sinnvollsten ist, den globalen Temperaturanstieg entsprechend des Pariser Klimaschutzabkommens bis 2050 auf 2°C zu begrenzen. Damit ist das politische Pariser Klimaschutzabkommen auch das wirtschaftlich sinnvoll. Das war so bisher nicht klar. Wir zeigen damit auch, dass die Erreichung von Klimaschutzzielen in dem derzeitigen Wirtschaftssystem möglich ist. In unserer Studie ging es explizit darum, den Pfad des größten wirtschaftlichen Wachstums zu berechnen. Wenn man die Klimaschäden hierbei mit einbezieht, dann zeigt sich, dass Klimaschutz essenziell ist, um das Wirtschaftswachstum zu erhalten. Das bedeutet, dass Verzicht nicht die Lösung ist, sondern dass wir unsere Wirtschaft umstrukturieren müssen. Nicht weniger, sondern anders. Die Politik muss hier die gleichen Rahmenbedingungen für alle schaffen, so dass Wettbewerb greifen kann. Wenn man eine derart großskalige Umstrukturierung vornimmt, darf man zwar nicht erwarten, dass das nichts kostet, aber die Kosten sind viel geringer als die Schäden, die uns die Wetterextreme durch den Klimawandel bescheren werden, wenn der Strukturwandel nicht kommt.
Details, weitere Ergebnisse und konkrete unsere Handlungsempfehlungen werde ich in meinem Beitrag zum VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima darstellen. Darauf dürfen Sie schon gespannt sein!

Wie beurteilen Sie den Einfluss der Corona-Krise auf das Klima? Gehen Sie von einem nachhaltigen Effekt aus?

Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Corona-Krise und dem Klimawandel gibt es viele verschiedene Aspekte, die man betrachten kann.
Der offensichtlichste Aspekt, nach dem ich in letzter Zeit auch oft gefragt werden, ist natürlich der Rückgang des CO2-Ausstoßes. Da dieser aber nicht mit einem Strukturwandel verbunden ist, ist er langfristig vernachlässigbar.
Viel wichtiger ist aber, ob wir durch die Corona-Krise etwas für die Klimakrise lernen können. Tatsächlich ist der wirtschaftliche Stillstand, den wir derzeit aufgrund von Covid-19 erleben, vergleichbar mit dem, was wir unter ungebremstem Klimawandel durch die Wetterextreme erwarten. Schon heute erleben wir immer wieder regionalen Stillstand der Wirtschaft aufgrund von Überschwemmungen (Thailand 2012), Schneekatastrophen (USA, 2018 und 2019) und anderen Extremereignissen. Diese wirtschaftlichen Schocks operieren auf der gleichen Zeitskala von Wochen bis Monaten. Der Klimaschutz ist dagegen eine vollkommen andere wirtschaftliche Herausforderung. Er bedeutet eine langfristige Umstrukturierung mit einer Zeitskala von 30 Jahren. Das führt zu dem riesigen Unterschied, dass man aus dem Klimaschutz Gewinne ziehen kann, indem man seine Strategien anpasst. Bei Schocks wie der Corona-Krise kann man das nicht, zumindest nicht in vergleichbarer Weise. Wir haben mit Blick auf den Klimawandel die Chance, ganz neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, bei der Energieversorgung, dem Transport, in allen Wirtschaftsbereichen. Unternehmen, die sich das zunutze machen, werden langfristig zu den Gewinnern gehören.

Ein dritter Aspekt, der meiner Meinung nach aber derzeit noch unbeantwortet ist, ist die Frage ob und wie die Corona-Krise zu einer Anpassung der wirtschaftlichen Landschaft in Deutschland und der Welt führen wird. Man kann sagen, dass der Klimawandel auf Wirtschaft und Gesellschaft einen Druck ausübt, der alle zusätzlichen Probleme noch verstärkt. Die Corona-Krise stoppt aber gerade die gesamte Wirtschaft und das gesamte gesellschaftliche Leben. Wir erwarten z.B. in Deutschland, dass der Mittelstand besonders heftig von den Folgen der Corona-Krise getroffen wird. Offen ist derzeit, wie der Mittelstand aus der Corona-Krise hervorgehen wird. Hier besteht grundsätzlich die Chance für einen Neustart mit der Chance auf eine höhere Innovationsbereitschaft und Widerstandsfähigkeit in der Zukunft.

Die BNetzA hat auf Ihrer Webseite Informationen zum Umgang mit Verzögerungen aufgrund der Corona-Krise für EE- und KWK-Ausschreibungen veröffentlicht.

Auch im Hinblick auf Ausschreibungen nach dem EEG und KWKG sind viele zeitkritische Prozesse relevant und Fristen einzuhalten. Es drohen Verzögerungen bei der Umsetzung noch ausstehender und bereits bezuschlagter Ausschreibungsprojekte. 

Branchenvertreter hatten daher an die Politik appelliert, Erleichterungen bei möglichen Projektverzögerungen ausgeschriebener Projekte zu schaffen, z.B. durch Fristverlängerungen und Verzicht auf Sanktionen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt veröffentlicht, in welcher Form sie beabsichtigt, diesen Forderungen nachzukommen. 

Die BNetzA hat für laufende und künftige Ausschreibungen und für bereits bezuschlagte Projekte u.a. die folgenden Maßnahmen getroffen: 

  • Fristen für Ausschreibungsteilnehmer:

Ausschreibungen sollen grundsätzlich weiterhin zu den üblichen Terminen erfolgen, weil diese Termine gesetzlich festgeschrieben seien. Das bedeutet, dass die Teilnehmer an Ausschreibungen ihre Gebote auch fristgerecht einreichen müssen. Anders als nach der bisherigen Praxis sollen allerdings die Zuschlagsentscheidungen selbst zunächst nicht öffentlich bekanntgegeben werden. Die Fristen, die insb. Vertragsstrafen, Umsetzung des Projekts und Zahlung der Zweitsicherheit betreffen, beginnen noch nicht zu laufen. Dies soll erst nach einer Beruhigung der Lage erfolgen. 

Ausnahmen gelten allerdings für Biomasseanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben und dann, wenn ein Bieter eine individuelle Vorabveröffentlichung wünscht. Hierzu kann ein formloser Antrag gestellt werden. 

  • Fristen für Projektierer, die bereits einen Zuschlag erhalten haben:

Auch für die Realisierung von bezuschlagten Onshore-Windenergieprojekten und Biomasseanlagen will die BNetzA eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen zulassen. Auch diesbezüglich soll ein Antrag formlos per E-Mail möglich sein. 

Bei Projektverzögerungen bei ausschreibungspflichtigen, bereits bezuschlagten PV-Anlagen ist die Beantragung einer Zahlungsberechtigung vor der Inbetriebnahme der Anlage weiterhin möglich, wenn die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, d.h. der Zuschlag verfällt dann nicht. Bei der Beantragung der Zahlungsberechtigung sind die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen. 

Im Hinblick auf die Zuschläge für ausschreibungspflichtige, bereits bezuschlagte KWK-Anlagen sieht die BNetzA aufgrund der grundsätzlich längeren Realisierungsfristen keinen Handlungsbedarf, will die Lage aber beobachten. 

Darüber hinaus will die BNetzA auf die Verhängung diverser Sanktionen verzichten. 

Weitere Einzelheiten teilt die BNetzA auf Ihrer Webseite mit. 

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zu einer umfassenden Reform des WEG-Rechts beschlossen, mit dem unter anderem der Ausbau der Elektromobilität gefördert werden soll.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zu einer umfassenden Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie zur Anpassung des Mietrechts verabschiedet. Dieser nennt sich „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)“. Er entspricht im Wesentlichen dem im Januar vorgelegten Referentenentwurf und orientiert sich eng an den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur WEG-Reform aus dem Jahr 2019.

Bislang war die Errichtung von Ladeinfrastruktur für die Bewohner von Mietwohnungen und WEG schwierig, wenn nicht sogar fast unmöglich (RGC berichtete). 

Nach dem Entwurf sollen bauliche Maßnahmen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, erleichtert werden und nicht mehr dem – derzeit zumindest faktischen – Erfordernis der Einstimmigkeit unterliegen. Die geltende Rechtslage führe dazu, dass der bauliche Zustand der Wohnungseigentumsanlage „versteinere“. Für Modernisierungsmaßnahmen, Einbruchsschutz, die Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Maßnahmen für die Barrierefreiheit ist daher im Entwurf ein geringeres Quorum von zwei Dritteln der Eigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile vorgesehen (§ 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Entwurfsfassung – WEG-E). Nur für Maßnahmen, die die Eigenart der Wohnanlage ändern oder einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, soll noch die Einstimmigkeit erforderlich sein.

Darüber hinaus soll generell auch Mietern die Nutzung von Elektrofahrzeugen erleichtert werden. Jeder Mieter soll nach dem Entwurf einen Anspruch auf die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge, zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz gegen seinen Vermieter haben, allerdings auf Kosten des Mieters (§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Entwurfsfassung – BGB-E).

Der Entwurf wird jetzt in den Bundestag zur weiteren Beratung und Beschlussfassung eingebracht. Das Gesetz soll zu Beginn des zweiten Kalendermonats nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wann dies der Fall sein wird, wird jedoch maßgeblich von der Handlungsfähigkeit des Bundestages während der Corona-Krise abhängen.