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Der Begriff der „Lieferkette“ nach dem LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) ist sehr weitreichend. Grund genug, einmal genauer hinzuschauen, in welche Bereiche die neuen Sorgfaltspflichten künftig reichen könnten.

Noch ist das LkSG nicht in Kraft. Erst ab 2023 müssen Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern dessen Pflichten erfüllen, ab 2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern erfasst.

Da die Einhaltung der Pflichten von den Unternehmen aber in den meisten Fällen nicht ad hoc, sondern nur mit ausreichendem Vorlauf zu bewerkstelligen ist, insbesondere zwecks Einordnung und Bewertung der beim Unternehmen bestehenden Lieferkettensachverhalte, werden wir uns bereits in diesem Jahr einige für unsere Mandanten besonders relevante Punkte genauer anschauen.

– Betrachtung des Lebenszyklus vor dem Recycling bei Sekundärrohstoffen:

In der Praxis wurde bereits die Frage aufgeworfen, wie weit die Pflichten des LkSG reichen, wenn ein Unternehmen Rezyklate zur Herstellung von Produkten einsetzt. Dies können bspw. Glasbruch aus Altglas, Aluminiumschrott, Altpapier oder Alt-Textilien sein.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 LkSG gilt folgendes: Die Lieferkette „bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens“. Sie „umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung von Rohstoffen bis zu der Lieferung an einen Endkunden“. Die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28649, besagt insoweit: „Erfasst wird dabei auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die erforderlich für die Produkterstellung ist, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. Zu der Erbringung einer Dienstleistung gehört auch jede Form von Finanzdienstleistung.“ Es ist also auszugehen, dass alles in den gesetzlich definierten Bereich der Lieferkette fällt, was entweder Bestandteil des Endproduktes wird oder im Herstellungsprozess eine Rolle spielt.

Werden Rohstoffe eingesetzt, die durch die Sammlung von Abfällen bzw. Schrott gewonnen werden, gilt grundsätzlich keine Bereichsausnahme. Das bedeutet: nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes müssten die Sorgfaltspflichten also auch bis zum Ursprungsrohstoff – also z.B. bis zur Gewinnung des dann später als Schrott aufgekauften Aluminiums – reichen. Dies wird aber in der Regel praktisch nicht machbar sein.

Eine geeignete Grenze findet sich zwar nicht im Rahmen der Definition der Lieferkette, aber bei der Bestimmung der Sorgfaltspflicht. Geeignet ist hier ein Rückgriff auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LkSG (dem „Einflussvermögen des Unternehmens“). Hierzu ist auch in der Ausschussempfehlung BT-Drs. 19/30505 zu lesen: „Klar ist dabei: von keinem Unternehmen darf etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt werden. […] Faktisch Unmögliches heißt etwa, dass ein Unternehmen aufgrund fehlender Einflussmöglichkeit (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2) an seine Grenze stößt. Ein Beispiel ist, dass ein Unternehmen – trotz angemessenen Bemühens – den Ursprung eines in seinem Produkt verarbeiteten Rohstoffs nicht zurückverfolgen kann, etwa, weil der Rohstoff nur über internationale Rohstoffbörsen bezogen werden konnte.“

Aber die Ausschussempfehlung stellt auch gleich klar, dass dies kein Freibrief sein soll: Besteht die Möglichkeit, auch diesen Teil der Lieferkette zu erfassen, muss dies auch erfolgen: „Ein pauschaler Ausschluss der Rückverfolgbarkeit von Rohstofflieferketten wäre jedoch vor dem Hintergrund sich stets weiter entwickelnder technischer, insbesondere computergestützter Möglichkeiten (z. B. der Einsatz von Blockchain-Technologie) verfehlt.“

Im Ergebnis wird daher in vielen Konstellationen bei dem Einsatz von Sekundärrohstoffen bzw. Rezyklaten bei den Sorgfaltspflichten eine Grenze gezogen werden können, die erst beim Recyclingprozess beginnt. Insoweit kann hier eine Anlehnung an Art. 7 Abs. 4 der KonfliktmineralienVO in Betracht gezogen werden.

– Betrachtung der Klimaschädlichkeit von Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Produktion:

Ähnliche Fragen wie hinsichtlich Sekundärrohstoffen werden sich zukünftig auch im Hinblick auf Klimarisiken stellen. Diese sind zwar aktuell noch nicht Gegenstand des deutschen Lieferkettengesetzes. Das EU-Parlament hat allerdings bereits im März 2021 einen Regelungsvorschlag vorgelegt, der deutlich weiter geht, als das deutsche Lieferkettengesetz. Insbesondere sollen dort deutlich mehr Umweltrisiken, wie bspw. Klimarisiken, erfasst sein. Dieser Regelungsvorschlag spricht zudem von Ansprüchen Privater sowie von Importverboten bei Produkten aus Zwangsarbeit und soll auch kleine Unternehmen erfassen können.

Ein daraus folgender Richtlinienvorschlag – zunächst für Mitte 2021 angekündigt – verzögert sich aktuell, da die Federführung für diese Gesetzesinitiative neu aufgeteilt wurde. Darüber hinaus wurde die Kommission vom Ausschuss für Normenkontrolle zu Nachbesserungen aufgefordert.

Sollten sich jedoch so weit reichende Lieferkettenpflichten mit Bezug auf sämtliche Klimarisiken künftig realisieren, werden wir uns vielleicht auch fragen müssen: Wird die Lieferkettenregulierung künftig auch Einfluss nehmen auf das Energieversorgungskonzept von Industrieunternehmen, ihrer Zulieferer und Dienstleister?

Wir werden die Entwicklungen rund um die Pflichten nach dem Lieferkettengesetz und die entsprechende EU-Gesetzgebung für Sie weiterverfolgen.

Autorin: Dr. Franziska Lietz


Wir möchten uns bei allen Mandanten und Kooperationspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 2021 bedanken. Den Lesern unserer News wünschen wir frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr!

Liebe Leserinnen und Leser, liebe Mandantinnen und Mandanten!

Ein aufregendes Jahr liegt hinter und eine spannende Zukunft vor uns.

Unsere Rechtsberatung im Jahr 2021 stand ganz klar unter dem Stern des „Klimarechts“, vor allem des BEHG und seinen Verordnungen, aber auch der ETS und die THG-Quote haben unsere Mandanten – und damit natürlich auch uns – vermehrt beschäftigt.

Dies hat dann auch der JUVE Verlag direkt aufgegriffen, der uns in diesem Jahr erstmalig als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet und dabei auch unsere Vorreiterrolle im neuen Rechtsgebiet des Klimaschutzrechts hervorgehoben hat.

Aber auch sonst ist in unseren Rechtsgebieten wenig geblieben, wie es war. Vor allem auf Basis des EU-Green-Deals bzw. des Fit-For-55-Pakets wurden weitreichende Änderungen eingeleitet, sei es die anstehende Überarbeitung fossiler Subventionen, die EU-Taxonomie, die Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie, neue Regelungen für die Wasserstofferzeugung im ganz aktuellen EU-Gaspaket etc.

Zum Ende des Jahres wartete dann auch noch der Koalitionsvertrag mit einigen „Überraschungen“ auf: Die Wichtigste hiervon ist mit Sicherheit die geplante Abschaffung der EEG-Umlage, die voraussichtlich die Versorgungskonzepte von vielen Industrieunternehmen im nächsten Jahr auf den Prüfstand stellen wird.

Eine weitere Entwicklung, mit der noch Mitte des Jahres nicht zu rechnen war, ist schließlich die Energiepreiskrise. In den letzten Wochen hatten unsere Mandanten und wir es deshalb vermehrt mit Vertragskündigungen durch Energielieferanten, Preisanpassungen und Versorgerinsolvenzen zu tun. Ein Trend, der uns vermutlich leider auch ins nächste Jahr begleiten wird.

Nicht zuletzt beobachten wir die Entwicklung, dass deutschland- und EU-weit ein immer stärkerer Fokus auf die Compliance mit Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht gelegt wird. Dies sehen wir z.B. am Lieferkettengesetz oder der mangels Umsetzung jetzt unmittelbar wirksamen Whistleblower-Richtlinie, die beide für Transparenz sorgen und Compliance-Verstößen den Kampf ansagen sollen.

Aus diesem Grund werden wir im kommenden Jahr unsere erfolgreiche RGC-Manager-Websoftware bzw. den VEA-Rechtsmanager, die bereits jetzt mehrere hundert Mandanten aus Industrie und Mittelstand nutzen, weiter ausbauen. Nachdem bereits im Jahr 2021 die Funktion „Genehmigungskataster“ hinzugekommen ist, planen wir für 2022 die Entwicklung einer deutlich erweiterten Version, die unter anderem die Abbildung von Konzernstrukturen und ein umfassendes Berechtigungskonzept zulassen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest, ein paar ruhige Tage der Entspannung und ein in jeder Hinsicht erfreuliches neues Jahr! Auch wir werden nun in die Weihnachtsferien gehen und neue Kraft tanken und unsere Kanzlei bis zum neuen Jahr schließen. Ab dem 3. Januar 2022 sind wir in kleiner und ab dem 10. Januar 2022 in voller Besetzung wieder für Sie da.

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Ihr RGC Team

Weil der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bislang versäumt hat, gilt diese seit Ende Dezember 2021 nunmehr unmittelbar. Was das mit Energie-, Umwelt- und Klimarecht zu tun hat, erklären wir im Artikel.

EU-Richtlinien richten sich grundsätzlich nur an die Mitgliedstaaten, die diese dann in eigenständige, nationale Gesetze umsetzen müssen, bei denen ihnen grundsätzlich ein großer Umsetzungsspielraum, begrenzt von Mindestanforderungen der Richtlinie, zusteht. Schafft es ein Mitgliedstaat allerdings nicht, eine EU-Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist in ein Gesetz zu gießen, dann ist die Richtlinie unmittelbar anwendbar, d.h. Bürger und Unternehmen in den Mitgliedstaaten können und müssen aus der Richtlinie nunmehr Rechte und Pflichten ableiten.

So geschehen auch bei der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937): Am 17.12.2021 ist die zweijährige Umsetzungsfrist abgelaufen. Viele Unternehmen haben schon freiwillige Formen von Hinweisgebersystemen installiert. Aber seit dem 17.12.2021 sind Unternehmen nunmehr unmittelbar verpflichtet, die Vorgaben zum Schutz von sog. „Whistleblowern“ oder „Hinweisgebern“ aus der EU-Richtlinie umzusetzen.

Wer ist betroffen?

Die Pflichten aus der Richtline bestehen im Grundsatz nur für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern. Für Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz besteht die Pflicht jedoch für alle Unternehmen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten haben bei der Umsetzung übrigens etwas mehr Zeit: Für sie gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023.

Aus der Richtlinie ist übrigens nicht ganz eindeutig ersichtlich, ob es ausreicht, einen Meldekanal für alle Unternehmen eines Konzerns vorzuweisen, oder ob jede Konzerngesellschaft eine eigene Einrichtung bedarf. Dies bspw. hätte Gegenstand der Konkretisierung durch den deutschen Gesetzgeber sein sollen.

Was genau ist zu tun?

Die Richtlinie sieht u. a. vor, dass Meldekanäle und Verfahren für Meldungen zu Rechtsverstößen eingerichtet werden müssen. Es sind hierbei Prozesse für interne und externe Meldungen vorgesehen und auch bereits im Rahmen der Richtlinie relativ tiefgehend ausgestaltet geregelt.

Im Rahmen der internen Meldung muss zunächst ein den Richtlinienanforderungen genügender Meldekanal im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, damit ein Hinweisgeber z.B. telefonisch oder schriftlich melden kann. Diese Meldung ist sodann intern durch eine unparteiische Person oder Abteilung zu prüfen. Zuerst ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. So sollen Bagatellen und leicht zu klärende Vorwürfe herausgefiltert werden. Wenn die Vorwürfe fortbestehen, ist eine interne Untersuchung durchzuführen. Es muss zudem sichergestellt werden, dass der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten Rückmeldung zu seinem Hinweis erhält.

Außerdem verpflichtet die Whistleblower-Richtlinie erstmals die Mitgliedstaaten dazu, dass Hinweisgeber neben einem internen Meldekanal auch einen externen behördlichen Kanal nutzen können. Bei diesem externen Meldekanal kann der Hinweisgeber seinen Hinweis auch dann äußern, wenn er den internen Meldekanal seines Unternehmens (noch) nicht genutzt hat. Auch seitens der Behörde muss wieder eine Plausibilitäts-/Stichhaltigkeitsprüfung stattfinden und – sollten sich die Hinweise erhärten – eine Untersuchung angestrengt werden.

Darüber hinaus sieht die Whistlelower-Richtlinie weitereichende Schutzvorschriften für Arbeitnehmer vor (sog. Verbot von „Vergeltungsmaßnahmen“), z.B. Kündigungsschutz und Verbot von sonstigen Maßnahmen, wie Beförderungsverweigerung oder Gehaltskürzung. Ebenfalls bedeutsam ist, dass die Vorgaben des (EU)-Datenschutzrechts auch im Rahmen des Hinweisgebersystems vom Arbeitgeber zwingend zu beachten sind.

Welche Verstöße sind betroffen?

Nach der Richtlinie sind zunächst einmal nur Hinweise zu Rechtsverstößen gegen bestimmte EU-Rechtsakte vom Hinweisgeberschutz umfasst. Aber dem deutschen Gesetzgeber steht es frei, in einem späteren Gesetz auch die Verletzung rein deutscher Regelungen ganz oder teilweise einzubeziehen. Dies war übrigens Hauptstreitpunkt, der letztlich zum Scheitern in der letzten Legislaturperiode geführt hat.

So erfasst die Richtlinie als einen Kernbereich auch gerade eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie. In der Anlage sind bspw. genannt:

  • die EU-Vorschriften zu Emissionsnormen für PKW und Kraftstoffe (in Deutschland umgesetzt durch eine Reihe von Regelwerken, z.B. mehrere BImSchVen),
  • Umwelthaftungs- und Umweltschadensrichtlinien (in Deutschland umgesetzt durch das UmweltHG und das USchadG),
  • die sog. PRTR-Richtlinie für ein Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister (in Deutschland geregelt im PRTR-Gesetz),
  • die FCKW-Verordnung (in Deutschland umgesetzt durch die Chemikalien-Ozonschicht-VO),
  • die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV),
  • die UVP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch das UVPG),
  • die REACH-Verordnung (direkt anwendbar in Deutschland, teilweise konkretisiert in deutschen Regelwerken, z.B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung),
  • die Regelungen über den EU-Emissionshandel (in Deutschland umgesetzt in diversen Rechtsakten, z.B. im TEHG),
  • die EU-Erneuerbare Energien Richtlinie,
  • die EU-Energieeffizienzrichtlinie

und etliche weitere.


Wie geht es (voraussichtlich) weiter?

Nachdem ein früherer Gesetzesvorschlag bis zum Ende der letzten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden konnte – auch weil die Anforderungen politisch sehr umstritten waren – ist zu erwarten, dass sich die neue Bundesregierung alsbald mit einem neuen Gesetzesentwurf zurückmeldet. Wir verfolgen die Rechtslage für Sie und berichten von interessanten weiteren Entwicklungen.

Bis dahin müssen Unternehmen die EU-Rechtslage gegen sich gelten lassen und die Vorgaben aus der Richtlinie insoweit umsetzen, dass die Arbeitgeberpflichten im Hinblick auf den Schutz von Hinweisgebern erfüllt sind.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 15. Dezember 2021 im Rahmen der Ausgestaltung des Green Deals neue Vorschläge unter anderem für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft.

Das sog. Gaspaket ist Teil des zweiten Vorschlagspakets des im Rahmen des Green Deals vorgestellten „Fit for 55“-Legislativpakets (RGC berichtete zum ersten Teil hier). Dieser zweite Teil beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Themengebieten Gas und Gebäude und mit der Frage, wie das Ziel der Reduzierung der Treibhausgase um 55 % bis 2030 auch unter Berücksichtigung dieser Bereiche erreicht werden kann.

Das neue Gaspaket verfolgt unter anderem das Ziel, die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Wasserstoff zu erleichtern und so den Gasmarkt in der EU zu dekarbonisieren. Dafür sollen vor allem fossiles Erdgas durch Wasserstoff und andere erneuerbare, kohlenstoffarme Gase ersetzt werden. Zu diesem Zweck sollen die bestehenden Gasmarkt-Vorschriften, die bisher die Nutzung von Erdgas fokussierten, neugestaltet werden und nun auch erneuerbare und CO2-arme Gase wie Wasserstoff abdecken. Im Entwurfsstadium und bislang lediglich in englischer Sprache wurden Neufassungen einer Verordnung und einer Richtlinie vorgelegt, beide betreffend die Gasmärkte und Wasserstoff.

Die vorgelegten Dokumente umfassen mit Blick auf den Wasserstoffmarkt unter anderem folgende Vorschläge:

  • Fossiles Erdgas soll schrittweise abgeschafft werden. Dabei sieht die Kommission im Brennstoff Erdgas allerdings zunächst noch eine Übergangsrolle und legt gleichzeitig eine Obergrenze für langfristige Gasverträge fest, um eine Bindung an den fossilen Träger zu verhindern: Nach dem Vorschlag der Kommission soll eine Verlängerung von Gasverträgen über das Jahr 2049 hinaus nicht möglich sein.
  • Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen (sog. Carbon Leakage) werden Zertifizierungsvorschriften für erneuerbare, kohlenstoffarme Gase einschließlich Wasserstoff und deren Derivate vorgeschlagen. Die Zertifizierungsvorschriften sollen für importierte als auch für einheimische Erzeugnisse gelten.
  • Einspeisetarife haben sich bislang als erhebliches Hindernis für die Einspeisung erneuerbarer und CO2-armer Gase in das System gezeigt. Die EU-Kommission schlägt daher vor, Nachlässe in Höhe von 75% auf diese Einspeisetarife zu gewähren und grenzüberschreitende Tarife für erneuerbare und CO2-arme Gase abzuschaffen. So soll der Eintritt von Wasserstoff und anderen erneuerbaren, CO2-armen Gasen in das Gasnetz erleichtert werden.
  • Für den Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur sehen die Entwürfe unter anderem vor, dass bestehende Erdgasnetze teilweise für den Wasserstofftransport umgewidmet werden. Hierdurch sollen die Kosten, die neue Infrastrukturen mit sich bringen würden, eingespart werden. 
  • Vorgesehen ist zudem eine Entflechtung: Die Wasserstofferzeugung auf der einen und Transporttätigkeiten auf der anderen Seite sollen getrennt werden.
  • Das Gaspaket legt einen Fokus auf den Schutz und die Stärkung der Rechte der Endverbrauchenden. Diese sollen niedrigschwellig ihren Versorger wechseln und zudem Preise wirksam und unkompliziert vergleichen können. Außerdem sollen sie eine transparente und faire Abrechnung und einen besseren Zugang zu Daten und intelligenten Technologien erhalten. All diese Mechanismen sollen dazu führen, dass die Endverbrauchenden eine informierte Entscheidung hinsichtlich der Wahl ihres Versorgers treffen können. Es soll eine Angleichung der Rechte und Bestimmungen für den Endkundenmarkt an die Anforderungen im Strommarkt erfolgen. 
  • Darüber hinaus sieht das Gaspaket vor, dass ein europäisches Netz der Wasserstoffnetzbetreiber eingerichtet werden soll (European Network of Network Operators for Hydrogen, ENNOH). Dieses soll insbesondere den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur sowie den Bau von Verbindungsleitungen fördern.
  • Überdies enthalten die Entwürfe Vorschriften zur Resilienz des Gassystems, zum Handel mit Drittländern, zu Berichterstattungspflichten von Gasnetzbetreibern und zu nationalen Netzentwicklungsplänen, die auf einem gemeinsamen Szenario für Strom, Gas und Wasserstoff beruhen sollen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Umweltverbände, namentlich DUH und Greenpeace, haben seit Ende 2020 etliche Klimaklagen angestrengt. Neben der Verfassungsbeschwerde gegen den Bund und Klagen gegen Automobilhersteller und Mineralölunternehmen sind zuletzt auch zehn Bundesländer in den Fokus geraten. Wir ordnen die Klagen für Sie ein.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Ende 2021 gemeinsam mit Kindern und jungen Erwachsenen weitere Klimaklagen gegen die Landesregierungen von zehn Bundesländern eingereicht.

Die Klagen gegen die Länder schließen sich an die Klima-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Bundesklimaschutzgesetz aus dem Frühjahr 2021 an (RGC berichtete). Die Verfassungsbeschwerden gegen das Bundesklimaschutzgesetz begründete die Organisation seinerzeit damit, dass der Bund in seinem Klimaschutzgesetz zwar jährliche Höchstmengen klimaschädlicher Treibhausgase für einzelne Sektoren festlege, die Maßnahmen, um diese zu erreichen, jedoch bei weitem nicht ausreichten. Betroffen seien die Sektoren Verkehr, Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Bundesklimaschutz in seinem Urteil für teilweise verfassungswidrig. Besonderes Aufsehen erregte die Begründung des Urteils, in dem das Bundesverfassungsgericht Intergenerationengerechtigkeit und intertemporale Freiheitssicherung in Klimaschutzfragen als einklagbare subjektiv-öffentliche Rechte auf Grundrechtsniveau einordnete.

Die neuen Klagen richten sich gegen die jeweiligen Landesklimaschutzgesetze (soweit vorhanden), haben aber jeweils im Detail unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Allen Klagen gemeinsam ist, dass die Kläger von den beklagten Bundesländern jeweils Landesklimaschutzgesetze fordern, die dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie dem Grundgesetz entsprechen.

In Baden-Württemberg beispielsweise klagt die DUH gegen das Landesklimaschutzgesetz, nach dem das Land bis 2040 Treibhausgasneutralität erreichen will. Das soll bedeuten, dass bis 2030 die Emissionen um mindestens 65 Prozent sinken sollen. Allerdings gäbe es bislang keine konkreten Maßnahmen und Konzepte zur Umsetzung dieses Ziels. Daneben klagt die DUH auch noch in Form der Verbandsklage vor dem VGH Mannheim, eingereicht gegen die Aufstellung des „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzepts“ nach dem Klimaschutzgesetz.

In Bayern geht die DUH gleich mit drei Klagen an den Start: Einer Verbandsklage, einer Verfassungsbeschwerde sowie einer Popularklage, mit der die Verletzung der Freiheitsrechte in der intertemporalen Dimension der Kläger gerügt werden. Hauptkritikpunkte sind, dass das bayrische Klimaschutzgesetz keine Fristen oder Zwischenziele zur Erreichung von Klimaschutzzielen nennt.

Auch das niedersächsische „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ vom 10. Dezember 2020 genüge nach Auffassung der DUH nicht den Anforderungen, da es keine ausreichenden Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthalte.

Im Freistaat Sachsen gibt es noch gar kein Klimaschutzgesetz, ein Entwurf lag zwar vor, scheiterte jedoch bereits Ende 2020. Genau das Fehlen eines solchen nehmen die DUH bzw. drei Privatpersonen als Kläger zum Anlass für eine Verfassungsbeschwerde. Hierbei wird unter anderem auf die besonders hohen Treibhausgasemissionen der Braunkohlekraftwerke Boxberg und Lippendorf hingewiesen.

Alle Klageschriften können auf der Webseite der DUH im Volltext eingesehen werden.

Vertreter der betroffenen Bundesländer, z.B. der Niedersächsische Umweltminister Olaf Lies (SPD), haben bereits Nachbesserungen an den angegriffenen Gesetzen in Aussicht gestellt. Damit dürfte auf absehbare Zeit mit deutlich verschärften Klimazielen in den Ländern und letztendlich auch mit neuen Anforderungen für Industrieunternehmen zu rechnen sein. Wir werden die Entwicklungen für Sie beobachten und an dieser Stelle weiter berichten.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die WZ-Klasse wird in immer mehr Privilegierungen zur Einstiegsvoraussetzung.

Die Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist bereits in vielen Privilegierungstatbeständen die Grundvoraussetzung und auch bei zukünftigen Beihilfen wird die richtige WZ-Klasse immer häufiger zur Bedingung. Heißt: Gehört Ihr Unternehmen nicht zu der Auswahl der erfassten Branchen, besteht keine Antragsberechtigung! Unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einer Stromkostenintensität oder Emissionsintensität mit entsprechender Kostenbelastung.

Im Strom- und Energiesteuerrecht entscheidet die WZ-Klasse über die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe, was zur Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG befähigt. In der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage sind die begrenzungsberechtigten Branchen in der Anlage 4 zum EEG gelistet. Und auch die neue Carbon Leakage Verordnung listet in ihrer Anlage diejenigen Sektoren, die eine Beihilfezahlung für die BEHG-CO2-Kosten beantragen können, die aus dem nationalen Emissionshandel resultieren.

Wie bestimmt man aber die richtige WZ-Klasse?

Übt das Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung an. Verschiedene Kriterien, wie z.B. die Bruttowertschöpfung können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Auch gibt das Statistische Landesamt mittels einer Bestätigung Aufschluss über die einschlägige WZ-Klasse. Hier aber Vorsicht – die Behörden, die über das Privileg entscheiden, sind in der Regel nicht an die Einschätzung des Statistischen Landesamtes gebunden und können eine Einordnung in eine abweichende WZ-Klasse vornehmen.

Wenn wir Sie bei der Ermittlung der richtigen WZ-Klasse unterstützen können, melden Sie sich gern.

Auch führt RGC im Zusammenhang mit der Carbon Leakage Verordnung bereits eine Reihe von Verfahren zur sog. „nachträglichen Anerkennung“, d.h. der Antragstellung zur nachträglichen Aufnahme in die Reihe der begrenzungsberechtigten Sektoren durch. Melden Sie sich gern, um die Aufnahme Ihres Sektors zu prüfen.

Autorin: Lena Ziska

Kurzanalyse des Koalitionsvertrages der neuen Ampel-Regierung zur Klimapolitik: Stagnation oder Fortschritt?

Es ist soweit: Die Führungen der Ampel-Parteien haben vergangenen Mittwoch ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Er trägt den Titel: „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“.

Wie der Titel schon klarstellt, werden Nachhaltigkeit und Klimaschutz in dem Vertrag großgeschrieben. Deutschland soll unter anderem auf den 1,5-Grad-Pfad hinsichtlich der Reduktion der Treibhausgas-Emissionen kommen. Er orientiert sich in der Energie- und Klimapolitik stark an den europäischen Vorgaben und den aktuellen Vorschlägen der EU-Kommission. Der Abschnitt des Vertrages wird mit den Worten eingeleitet, welche herausragende Rolle die Industrie und Exportwirtschaft unter den schweren Bedingungen der Corona-Pandemie, des demographischen Wandels, der digitalen Transformation und der Dekarbonisierung zur Einhaltung des 1,5-Grad-Pfades einnimmt.

Der Koalitionsvertrag beendet zudem die Epoche der EEG-Umlage. Diese soll ab dem 1. Januar 2023 wegfallen. Die neue Epoche prägen die CO2-Preise. Sie sind das wesentliche Steuerungselement zur Reduktion der CO2-Emissionen.

Im Einzelnen enthält der Koalitionsvertrag zum Thema Klima-, Energie- und Transformationen folgende Bestimmungen und Zielsetzungen:

  • Die Regierung will das Klimaschutzgesetz bis 2022 weiterentwickeln und gleichzeitig ein Klimaschutzsofortprogramm auf den Weg bringen.
  • Für das Erreichen der Klimaziele bedarf es massiver Anstrengungen in allen Sektoren (Gebäude, Verkehr, Industrie, Energie, Landwirtschaft).
  • Der Beitrag der erneuerbaren Energien soll durch einen Anteil am Bruttostromverbrauch von 80 Prozent – anstelle bisher geplanter 65 Prozent – bis 2030 massiv ansteigen.
  • Um das Ziel, den PV-Strom bis 2030 auf 200 GW auszubauen, zu erreichen, wurde unter anderem eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten angekündigt, für private Projekt „soll es die Regel werden“.
  • Für Windkraft soll ein Anteil von zwei Prozent der jeweiligen Landesflächen ausgewiesen werden
  • Offshore-Windparks sollen bis 2025 auf 70 GW ausgebaut werden.
  • Zulassungsverfahren, wie die Umrüstung bestehender Windparks, sollen beschleunigt/erleichtert werden.
  • Der Vertrag sieht klare Ausstiegsszenarien vor: Der Ausstieg aus der Kohleverstromung soll „idealerweise“ bis 2030 vorgezogen werden und auch soll der Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor vollzogen werden, ohne jedoch eine konkrete Zielmarke vorzugeben.
  • Gas wird in diesem Zusammenhang als Energiequelle des Übergangs definiert, womit 2040 Schluss sein soll.
  • Bei der Gewinnung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien wird eine Elektrolyseleistung von 10 Gigawatt im Jahr 2030 angepeilt.
  • Es wird ein höheres Tempo und eine höhere Verbindlichkeit beim Netzausbau auf allen Ebenen versprochen, wobei das besondere Augenmerk auf den Stromautobahnen liegen muss.
  • Um unter anderem den Kohle- und Atomausstieg abzusichern, soll der Strommarkt reformiert werden, indem eine Praxisgruppe bis 2022 konkrete Vorschläge unterbreitet, wobei aktuelle Marktpreise bei der künftigen KWK-Förderung berücksichtigt werden.
  • Die Koalition will zudem die staatlich induzierten Preisbestandteile grundlegend reformieren, um für sozial gerechte Energiepreise zu sorgen.
  • Der nationale CO2-Preis soll nur in dem bisher bereits im BEHG festgelegten (moderaten) Maße steigen. Eine Erhöhung des Preises auf 60 oder mehr Euro/t/CO2 ist vom Tisch. 
  • Unterstützung eines EU-weiten CO2-Mindestpreises im EU-ETS.

Unzweifelhaft hat die neue Bundesregierung den Klimaschutz im Fokus. Das ist der richtige, alternativlose Weg. Jedes Unternehmen muss die Klimaneutralität anstreben und dazu alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen. Ansonsten wird es keine Zukunft haben.

Mit dem Wegfall der EEG-Umlage und der ausbleibenden Erhöhung des nationalen CO2-Preises über die bisherigen Regelungen hinaus zeigt die Ampel, dass sie eine Überbelastung der Industrie und der Bevölkerung vermeiden möchte. Ob dies jedoch genügt und tatsächlich gelingen wird, scheint fraglich. Außerdem ist auch abzuwarten, wie die Ampel die zahlreichen angekündigten Förderprogramme finanzieren möchte. Die Einnahmen aus dem BEHG werden für den Ausgleich der EEG-Umlage verwendet. Es bedarf daher weiterer Finanzquellen. Wo diese jedoch bei den extrem gestiegenen Energiepreisen wirtschafts- und sozialverträglich generiert werden könnten, ist nicht abzusehen.

Im Detail werden wir uns mit den Inhalten des Koalitionsvertrages am 24. Februar 2022 in unserer Veranstaltung „Koalitionsvertrag und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“ befassen, einen Blick in die Zukunft werfen und Ihnen zahlreiche Praxisbeispiele an die Hand geben. Die Veranstaltung kann einzeln oder im Rahmen unseres Klimanetzwerkes RGC-Praxisforum Zukunft gebucht werden. Infos und die Anmeldung finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Joel Pingel

Ab 2023 müssen neue Ladesäulen die Bezahlung mit ec-Karte ermöglichen

Nachdem der Bundesrat bereits in seiner Sitzung vom 17. September 2021 der Änderung der Ladesäulenverordnung zugestimmt hat, ist die geänderte Verordnung nun in Kraft getreten. Damit gelten zukünftig neue Vorgaben für öffentlich zugängliche Ladesäulen.

Eine der Neuerungen ist die Vorgabe, dass neue Ladepunkte zukünftig über eine Schnittstelle verfügen müssen, über die Standortinformationen und dynamische Daten übermittelt werden können. So soll z.B. der Belegungsstatus digital einsehbar sein, um es für Kunden einfacher zu machen, eine freie Ladesäule in der Umgebung zu finden. Die Bundesnetzagentur erhält außerdem die Befugnis, Anordnungen hinsichtlich der Ausstattung von Ladesäulen zu treffen oder den Betrieb nicht konformer Ladesäulen zu untersagen. Diese Vorgaben gelten für Ladepunkte, die ab 1. März 2022 errichtet werden. Eine Nachrüstpflicht für bestehende Ladesäulen ist nicht vorgesehen.

Neu ist auch, dass Ladesäulen den Kunden zukünftig die Möglichkeit bieten müssen, auch mit einer gängigen Debit- oder Kreditkarte bargeldlos zahlen zu können. Bisher gibt es an Ladesäulen nur (eine Vielzahl verschiedener) digitaler Bezahlmöglichkeiten. Ziel dieser Vorgabe ist es, das spontane Laden zu erleichtern. Die Pflicht zur entsprechenden Ausstattung neuer Ladesäulen gilt jedoch erst ab 1. Juli 2023.

Da jedoch auf europäischer Ebene derzeit bereits Beratungen über neue Regeln für den Ausbau der Ladeinfrastruktur laufen, ist absehbar, dass es in Zukunft weitere Änderungen der Ladesäulenverordnung geben wird.

Autorin: Tanja Körtke

Seit dem 1. Oktober dieses Jahres gibt es in Deutschland ein einheitliches Marktgebiet für Gas. Ein neuer Abschnitt in der Geschichte der Gaswirtschaft in Deutschland beginnt und bringt einige Veränderungen.

Auf Grundlage der Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung im Jahr 2017 wurde an der Bildung eines einheitlichen Marktgebietes in Deutschland gearbeitet (RGC berichtete). Mit der Zusammenlegung der bisherigen Marktgebietsverantwortlichen GASPOOL Balancing Services GmbH (GASPOOL) und NetConnect Germany GmbH & Co. KG (NCG) wurde nun der finale Schritt getan.

Seit dem 1. Juni 2021 sind die beiden Unternehmen bereits gesellschaftlich in der GASPOOL aufgegangen und in Trading Hub Europe GmbH (THE) umbenannt worden. Die THE betreibt nun seit dem 1. Oktober 2021 das gesamte Marktgebiet.

Für die Marktteilnehmer erhofft man sich dadurch insbesondere Vorteile im Hinblick auf einen vereinfachten Netzzugang und vereinfachte Prozesse. Diese sollen beispielsweise dadurch gewährleistet werden, dass sich Kunden-, Daten- und VHP-Portale an den Marktpartner orientieren werden.

Da es nur noch einen Marktgebietsverantwortlichen gibt, werden Abstimmungsprozesse vereinfacht und Bilanzkreisverantwortliche müssen zukünftig nur noch einen Bilanzkreisvertrag abschließen. Zudem sollen einheitliche deutschlandweite Preise, zum Beispiel für Entgelte und Umlagen, realisiert werden. Ein Abschluss neuer Bilanzverträge ist nicht notwendig, da bestehende Vertragsbeziehungen auf die THE übergegangen sind. Dennoch können sich Änderungen in den Verträgen, insbesondere im Hinblick auf Bezüge zu den Marktgebieten und den Bilanzkreisen ergeben.

Der THE wirbt mit einer möglichen Preissenkung durch das einheitliche Marktgebiet. Kritische Stimmen halten jedoch auch einen weiteren Preisanstieg für möglich. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Preissituation tatsächlich entwickelt.

Als Folge der Änderung fordern immer mehr Gaslieferanten die Unterzeichnung von Vertragsnachträgen durch ihre Kunden. Diese Vertragsnachträge sollten Sie jedoch keinesfalls voreilig unterzeichnen. Vergewissern Sie sich zunächst, dass Sie vollumfänglich mit allen Inhalten des Nachtrags einverstanden sind. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gern bei der Prüfung solcher Vertragsnachträge.

Die aktuellen Stromnetzentgelte verhinderten Investitionen von Großverbrauchern in den Sektoren Industrie und Verkehr in moderne Technologien

Eine Reform der Netzentgelte für die Nutzung der Stromnetze wird seit Jahren immer wieder diskutiert und stand zuletzt auch als ein Ziel im Koalitionsvertrag. Eine Einigung, in welche Richtung eine solche Reform gehen könnte, gab es bisher jedoch nicht.

Das Institut Agora Energiewende hat untersuchen lassen, welche Hindernisse abgebaut werden müssten, damit die Netzentgeltstruktur Investitionen in z.B. Schlüsseltechnologien für mehr Klimaschutz fördert oder jedenfalls nicht verhindert. Da die Netzentgelte immer weiter steigen, habe deren Höhe Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Investitionen in strombasierte Prozesse. Die Ergebnisse der Untersuchung hat Agora Energiewende in einem Impulspapier zusammengefasst.

Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die fehlenden örtlichen und zeitlichen Komponenten bei der Festlegung der Netzkosten für Großverbraucher ein wesentliches Hemmnis für Investitionen im Bereich Industrie oder Verkehr geworden sind. Im Rahmen der Energiewende und des Ausbaus erneuerbarer Energien seien u.a. moderne Verbrauchseinrichtungen, die sich an einem flexiblen Stromangebot orientierten, notwendig. Für mehr Klimaneutralität müsste in den Sektoren Verkehr und Industrie z.B. in Elektromobilität, Wärmepumpen oder Wasserstoff-Elektrolyseure investiert werden. Das bestehende Netzentgeltsystem wirke sich jedoch kontraproduktiv aus, da verbrauchsseitige Flexibilität nicht gefördert würde.

Außerdem kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Netzentgeltkosten unfair verteilt seien. Denn Verteilernetze mit viel Windkraft hätten aktuell die höchsten Netzentgelte, weil die Anschlusskosten für neue Erzeugungsanlagen nur in dem jeweiligen Verteilnetz anfielen und nicht auf alle Netze gewälzt würden. Dies sei sowohl aus Fairnessgründen, als auch von der Anreizwirkung her falsch. Strom solle dort billig sein, wo er erzeugt wird, so die Studie.

Das Impulspapier enthält Vorschläge für eine Netzentgeltreform. Ob diese von der nächsten Regierung aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.