Schlagwortarchiv für: Energierecht

Ihr Unternehmen plant Ladesäulen und Sie fragen sich, was das energierechtlich bedeutet? Diese Frage beantworten wir Ihnen bei unserem RGC-Fokus am nächsten Mittwoch.

Sei es zur Verbesserung der CO2-Bilanz, zur Senkung von Fuhrparkkosten mit dem Umweltbonus und KfZ-Steuerbefreiungen oder zur Mitarbeiterbindung (Stichwort: vergünstigte Dienstwagenbesteuerung) – es gibt gute Gründe für Ihr E-Mobility-Projekt. Gleichzeitig sind einige Fallstricke zu vermeiden. Wir klären mit einer Vielzahl von Praxisfällen auf,

  • wann Ladestrom abzugrenzen ist, um Ihre Privilegien zu schützen,
  • wie es mit den Meldepflichten in dem Kontext aussieht,
  • für wen die Vorgaben der Ladesäulenverordnung gelten und was danach überhaupt zu tun ist,
  • wie Sie Ladestrom bepreisen dürfen und
  • warum ab 2025 ohnehin kaum ein Industrieunternehmen um E-Mobility herumkommen wird.

Programm und Anmeldung finden Sie hier.

Autorin: Annerieke Walter

Bislang war der Anschluss von PV- bzw. sonstigen EE-Anlagen oft mit massiven bürokratischen Hürden verbunden, Zeitverzug von Wochen oder Monaten war an der Tagesordnung. Eine Änderung am EnWG mit dem Fokus auf mehr Digitalisierung soll dies nun ändern.

Am Freitag, den 24.6.2022 wurde im Bundestag eine umfangreiche Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Diese adressiert laut Verlautbarungen des Bundestages drei Problemkomplexe: den beschleunigungsbedürftigen Ausbau erneuerbarer Energien; Engpässe in der Versorgung wegen fehlender Stromnetze und rechtliche Unklarheiten bei der Kündigung des Vertrages seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise.

Neben umfangreichen Regelungen, die sich vor allem mit dem beschleunigten und treibhausgasneutralen Ausbau der Energieversorgungsnetze befassen, enthält die Novelle eine Erweiterung des § 14e EnWG („Gemeinsame Internetplattform“).

Hintergrund der Regelung ist die Problemstellung, dass der Netzanschluss bzw. die Netzintegration von EE-Anlagen, aber auch von Letztverbrauchern, regelmäßig vor hohen bürokratischen Hürden stehen, die teilweise erheblichen Zeitverzug verursachen – wie auch wir aus unserer Beratungspraxis berichten können – und von vielen potenziellen Anlagenbetreibern als Hemmnis bei der Anschaffung einer PV-Anlage wahrgenommen werden.

Schon jetzt regelt § 14e EnWG, dass die Stromnetzbetreiber eine „Gemeinsame Internetplattform“ schaffen müssen, die ab dem 1.1.2023 errichtet und betrieben werden soll.

Spätestens ab dem 1. Januar 2024 soll diese dann nach dem neu eingefügten Abs. 2 der Vorschrift zur Digitalisierung von Netzanschlussprozessen dienen. Sowohl die Betreiber von (EE-)Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 des EEG („Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt“), als auch Letztverbraucher sollen über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort die relevanten Informationen für ein Netzanschlussbegehren zu übermitteln.

Diese Informationsaustauschprozesse, die bislang i.d.R. unstrukturiert per E-Mail oder sogar postalisch erfolgt sind, sollen damit in einer einheitlichen Plattform optimiert werden. Die Gesetzesbegründung (S. 56 f.) nennt diesbezüglich die Einführung „massentauglicher Prozesse zur Vereinfachung und Beschleunigung von Netzanschlüssen“ als Ziel der Novelle. Das „Massengeschäft“ setze eine konsequente Digitalisierung und Standardisierung von Prozessen voraus.

Dieser Ansatz ist begrüßenswert und könnte auch für die Vereinheitlichung und effektive Abwicklung von Netzanschlussprozessen bei Industrieunternehmen deutliche Vorteile bieten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst


Die DUH hatte eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler beim Landgericht Stuttgart eingereicht, das Gericht erklärte diese nun für zulässig.

Die DUH (Deutsche Umwelthilfe) bzw. die Einzelpersonen Barbara Metz, Sascha Müller-Kraenner und Jürgen Resch, hatten im September 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Klinger, eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler eingereicht. Sie fordern einen an den Klimawandel angepassten Umbau bzw. Anpassung des Geschäftsmodells des Autobauers. Kern der Forderung ist, dass der CO2-Ausstoß im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem deutschen Klimaschutzgesetz (KSG) erheblich zu verringern sei.

Dazu soll das Unternehmen u.a. verpflichtet werden, bis zum Jahr 2030 den Verkauf von Verbrenner-Neuwagen zu beenden. Das Argument der Klimaschützer: Allein durch die im Jahr 2021 verkauften Autos sei das Unternehmen weltweit für den Ausstoß von 65,5 Millionen Tonnen CO2 verantwortlich gewesen.

Begründet wird dies mit einer individuellen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger. Die heute klimaschädlich emittierten Treibhausgase könnten nicht „zurückgenommen“ werden, sodass bereits jetzt Handlungsbedarf bestehe. Im Hinblick auf diese „intertemporale Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ verweisen die Kläger auf die insoweit richtungsweisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

In der medial intensiv verfolgten mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Bernd Rzymann zunächst mitgeteilt, dass die Klage zulässig sei. Die Begründetheit soll das LG aber als problematisch eingeschätzt haben. Zuvorderst müsse der Gesetzgeber regeln, wann welche Fahrzeuge produziert werden dürften und welche Emissionsnormen hierfür gelten. Zudem äußerte das Gericht Zweifel an der Möglichkeit, bereits jetzt einen Individualschutz anzunehmen, da die Auswirkungen bzw. Verletzungen in der Zukunft noch nicht hinreichend konkretisiert seien.

Die vom Gericht geäußerten Zweifel sollen medialen Quellen zufolge zu einem Plus an der Börse für das Unternehmen geführt haben. Eine Entscheidung kündigte das Landgericht für den 13. September an.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets – RGC berichtete hier – hat die Europäische Kommission diverse Richtlinien mit dem Ziel der Senkung der Treibhausgasemissionen vorgeschlagen. Über einige dieser Vorschläge verhandelte der Rat der Energieminister*innen rund um Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck am 27. Juni 2022 in Luxemburg.

Unter anderem wurden folgende wesentliche Ergebnisse erzielt:

  • Der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörige Netzausbau soll im Rahmen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) als „Frage des überragenden öffentlichen europäischen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“ eingestuft werden. Durch diese Einstufung können Genehmigungsverfahren beschleunigt und Umweltverträglichkeitsprüfungen, z.B. bei der Erneuerung bestehender Erneuerbare-Energie-Anlagen, vereinfacht werden.
  • Das Ausbauziel der Erneuerbaren Energien wird von 32% auf 40% angehoben. Daneben wurden Ziele für die Sektoren Wärme, Verkehr, Gebäude und Industrie beschlossen. Für grünen Wasserstoff in der Industrie legte der Energierat ein verbindliches Ziel von 35% fest.
  • Die Energieminister*innen haben sich zudem erstmals auf ein verbindliches EU-Energieeffizienzziel geeinigt. Danach muss der Primär- und der Endenergieverbrauch in der EU um 9% gesenkt werden. Bei Verfehlung dieses Ziels durch einen Mitgliedstaat treffen diesen konkrete Pflichten zur Nachbesserung.
  • Im Energierat wurde weiterhin die Gasspeicherverordnung angenommen. Die Verordnung dient u.a. der Einführung von Mindestfüllständen in den nationalen Gasspeicheranlagen.

Autorin: Sandra Horn

Nach der Ausrufung der Alarmstufe sind wir nur noch einen Schritt vom Eingreifen des Preisanpassungsrechts im EnSiG entfernt. Diesen drastischen Schritt gilt es unserer Ansicht nach, zu vermeiden! Es gibt zielführendere und weniger belastende Möglichkeiten!

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) wurde in § 24 ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht für Gasversorger eingeführt.

Danach sind Gasversorger berechtigt, ihre Gaspreise anzupassen – also zu erhöhen -, wenn die Alarm- oder die Notfallstufe ausgerufen ist und zugleich die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt hat. Die Lieferanten dürfen dann ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau“ anpassen.

Die Angemessenheit wird zwar durch die für die Lieferanten konkret entstandenen Mehrkosten beschränkt, dennoch handelt es sich hier um einen der weitreichendsten Eingriffe in die Vertragsfreiheit, der in Bezug auf Energielieferverträge denkbar ist. Es passiert hier nichts anderes, als dass das Preis- und Beschaffungsrisiko, welches die Lieferanten nach der vertraglichen Konzeption in vollem Bewusstsein der Konsequenzen auch bei Änderung der Marktlage übernommen haben, nun in vollem Umfang den Letztverbrauchern auferlegt wird.

Eine so drastische Verlagerung von Risiken führt dazu, dass vor allem Mittelständler ab Eintritt des Preisanpassungsrechts – trotz Bestrebungen wie Energiebeihilfen – in ernste wirtschaftliche Bedrängnis geraten können. Lieferketten könnten abreißen und ganze Branchen könnten ihre Produktion einstellen müssen, sodass insgesamt mit unkalkulierbaren volkswirtschaftlichen Folgen zu rechnen wäre. Außerdem wäre mit einer Prozessflut zu rechnen. Kein Unternehmen wird darauf verzichten können, die Rechtmäßigkeit der Preisanpassung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Angesichts dieser dramatischen Folgen sollten unserer Ansicht nach dringend Alternativen geprüft werden, die zwar massenhafte Gasversorgerinsolvenzen verhindern, aber auch der ohnehin durch die Krise stark belasteten Wirtschaft nicht in den Rücken fallen und dazu noch die Gerichte übermäßig belasten. Damit ist niemandem geholfen!

Es sollten daher dringend andere Maßnahmen geprüft werden. Insbesondere käme eine umlagen- oder steuerfinanzierte Unterstützung von Gasimporteuren in Betracht, die infolge von Importausfälle durch hohe Kosten für die Ersatzbeschaffung wirtschaftlich gefährdet werden.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Yvonne Hanke
                  Prof. Dr. Kai Gent

In der zweiten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast sprechen wir mit dem Unternehmen Biokohle Ladbergen darüber, was Biokohle ist und wie diese in der Industrie eingesetzt werden kann.

In der 2. Folge des RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Max Brinkhege, Dr. Götz Kröner und Andreas Breckweg vom Unternehmen „Biokohle Ladbergen“.

Es geht um die spannenden Fragen: Was ist eigentlich Biokohle? Warum braucht man für ihre Herstellung einen „Schnellkochtopf“? Und warum ist Biokohle auch für Industrieunternehmen interessant?

Spotify: Was ist Biokohle? – Interview mit Max Brinkhege, Dr. Götz Kröner und Andreas Breckweg von Biokohle Ladbergen – Der RGC Klimarecht Podcast | Podcast auf Spotify


Youtube:
Was ist Biokohle? – Interview mit Biokohle Ladbergen – YouTube

Ihr

RGC-Team

Im vergangenen Jahr begann die vierte Handelsperiode im Europäischen Emissionshandel (EU ETS) mit einer Laufzeit von 2021 bis 2030. Über Neuerungen, die diese Handelsperiode mit Blick auf die Strompreiskompensation mit sich bringt, informieren wir Sie am 19. Juli 2022.

Nach Informationen der zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) soll die finale Förderrichtlinie zur Ausgestaltung der Strompreiskompensation ab 2021 in Kürze – noch im Frühsommer 2022 – veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie bildet dann auch den Startschuss für den Antrag auf Strompreiskompensation betreffend das Abrechnungsjahr 2021.

Die vierte Handelsperiode (2021-2030) bringt hinsichtlich der Strompreiskompensation einige Veränderungen mit sich, so bspw. die Einführung eines Gegenleistungssystems, die Förderfähigkeit von Stromlieferverträgen ohne CO2-Kosten und die Aufnahme eines „Super-Caps“. Zum Entwurf der neuen Förderrichtlinie berichteten wir bereits hier.

In dem RGC-Fokus bereiten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn die Neuerungen in 1,5 Stunden auf und bringen Sie auf den aktuellen Stand.

Interessant ist die Veranstaltung vor allem für Unternehmen aus beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren. Diese ergeben sich aus Anhang I der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) beschreibt in einem am 20. Juni 2022 veröffentlichten Papier marktliche Instrumente, mit deren Hilfe insb. der industrielle Gasverbrauch reduziert werden soll und gibt dabei erstmals Näheres zum „Gasauktions-Modell“ bekannt.

Zunächst benennt und beschreibt die BNetzA in dem Papier das Instrument der Regelenergie:

Ist das Verhältnis zwischen abgenommenen und eingespeisten Gasmengen im Netz nicht ausgeglichen, setzt der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) Regelenergie ein, um auch während einer Gasmangellage Einspeisung und Verbrauch zum Ausgleich zu bringen.

Neben den existierenden Regelenergieprodukten, die insbesondere die kurz- oder langfristige Ausschreibung von Erdgasmengen an der Börse oder auf der Plattform von THE zum Inhalt haben (sog. Short Term Balancing Services oder Long Term Options), soll nun ein zusätzliches Regelenergieprodukt – das sog. Gasauktions-Modell – eingeführt werden.

Das Gasauktions-Modell (RGC berichtete hier) verfolgt das Ziel, industriellen Gasverbrauchern durch besonders flexible Produktparameter die Möglichkeit zu geben, ihre Verbräuche zu reduzieren und die so eingesparten Verbräuche über die Lieferanten zur Stabilisierung der Netze zu verwenden. Großverbraucher können hierbei ihre Bereitschaft anbieten, den Gasverbrauch zu selbst bestimmten Zeitpunkten zu reduzieren.

Notwendige Voraussetzung: U.a. über das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz, das am 24.06.2022 in die erste Lesung im Bundestag gestartet ist und bereits Mitte Juli in Kraft treten soll, sollen bereits abgeschlossene Gasverträge flexibilisiert werden (RGC berichtete hier). Mit dem Auktionsmodell soll dann ein Anreiz gesetzt werden, bereits kontrahierte Gasmengen wieder freizugeben.

Die Angebote der Reduzierungsbereitschaft sollen durch den Bilanzkreisverantwortlichen (Industriekunde oder Lieferant) über die Regelenergie-Plattform der THE eingestellt werden, sodass diese im Falle eines Engpasses abgerufen werden können.

Die BNetzA hat THE aufgefordert, das „Gasauktions-Modell“ kurzfristig – möglichst noch im Sommer 2022 – einzuführen. Die Kosten dieses Modells sollen in Form einer Umlage von den Bilanzkreisverantwortlichen getragen und so Bestandteil des Gaspreises werden.

Abzuwarten bleibt, welche weiteren Rahmenbedingungen gelten und ob der Anreiz hoch genug ist. Wir halten Sie hierzu selbstverständlich an dieser Stelle unterrichtet und unterstützen Sie bei Fragen rund um die Abgabe von Geboten.

Ein weiterer wichtiger Hinweis lässt sich dem Schreiben entnehmen: Die Börse EEX will nach aktuellem Stand auch bei Eintritt einer Gasmangellage den Betrieb des Spothandels fortführen, sodass eine marktbasierte Organisation bestehender Lieferverpflichtungen weiterhin möglich bleibt.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Margining-Finanzinstrument als Absicherung der Energieunternehmen im Rahmen des Schutzschilds ist gestartet – Energiepreisbeihilfen für energieintensive Unternehmen lassen weiter auf sich warten.

Die stark gestiegenen Erdgas- und Strompreise stellen für viele Unternehmen eine besondere Belastung dar. Wie wir bereits hier berichtet haben, hat die Bundesregierung Anfang April ein Paket mit fünf Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die gestiegenen Energiekosten abzufedern. Neben dem bereits gestarteten KfW-Sonderprogramm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022 und dem Bund-Länder-Bürgschaftsprogramm (RGC berichtete) ist nun die dritte Maßnahme gestartet: das sog. Margining-Finanzierungsinstrument.

Energieunternehmen, die Strom, Erdgas und Emissionszertifikate an den Terminbörsen handeln, müssen sog. Marginings als Sicherheitsleistungen erbringen, um ihre Produktion zu steuern und abzusichern. Steigen die Preise, so steigen auch diese Sicherheitsleistungen. Die Preissteigerungen können für Energieunternehmen zu Liquiditätsproblemen führen. Die gemeinsame Pressemitteilung finden Sie hier.

Durch dieses Finanzinstrument werden Energieversorger unterstützt, sodass industrielle Verbraucher nur mittelbar davon profitieren. Denn durch die Unterstützung sollen weitere Ausfälle von Versorgungsunternehmen verhindert und insgesamt eine Erhöhung der Versorgungssicherheit angestrebt werden.

Die von der energieintensiven Industrie sehnlich erwarteten Energiepreisbeihilfen und das „Energiekostendämpfungsprogramm“, welches die Erdgas- und Stromkosten teilweise abdämpfen soll, sind hingegen noch nicht angelaufen. Sobald diese in den Startlöchern stehen, werden wir Sie in unseren RGC-News darüber informieren.

Autorinnen: Pia Weber
                       Yvonne Hanke


Die Durststrecke ist vorbei, endlich wieder ein RGC-Kanzleiforum live!

Und das wird allerhöchste Zeit. Denn einerseits haben wir Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Und andererseits stehen Sie vor der Aufgabe, Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise zu führen, dies erst recht, nachdem gestern die 2. (Alarm-)Stufe des Gas-Notfallplans ausgerufen wurde. Dabei können Sie wie gewohnt auf schnelle und praxisorientierte Hilfe von RGC setzen. Auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 9. September 2022 in Hannover bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor!


Unsere Themen: 
mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung  zu rechnen ist, Elektrifizierung mit Wind und PV, Überlegungen zur Gasautarkie, Transformation von industrieller Prozesswärme und Strategie/To Do´s der Industrie für das Worst-Case-Szenario.

Unsere externen Referenten: Lars Bobzien (Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, angefragt), Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne (Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau), Eva Schreiner (VEA), Prof. Dr.-Ing. Richard Hanke-Rauschenbach (Leibniz Universität Hannover)
und Carsten Herber (K+S AG, angefragt).

Bei unseren Live-Kanzleiforen darf unser traditionelles Come-Together natürlich nicht fehlen. Füllen Sie mit uns am Vorabend unseres Kanzleiforums Ihre persönlichen Speicher bei Musik, BBQ-Buffet & Drinks im Acht & Siebzig auf. Musikalisch knüpfen wir an unsere Einweihungsparty in der Drostestraße an. Dort hat uns Robin Gierschik, ein aufstrebender Singer & Songwriter, absolut begeistert. Außerdem haben wir einen bekannten DJ engagiert.

Das Kanzleiforum ist Bestandteil unseres Klima-Netzwerks „RGC-Praxisforum Zukunft“. Für die Netzwerkmitglieder ist die Teilnahme an unserem Forum garantiert und wir kommen noch einmal gesondert auf Sie zu.

Alle anderen Interessenten sollten sich schnellstmöglich anmelden, da die Plätze begrenzt und erfahrungsgemäß sehr begehrt sind. Zur Anmeldung mit weiteren Informationen zur Veranstaltung geht es hier. Die Teilnahmegebühr haben wir auf den Selbstkostenpreis von 289,00 € zzgl. USt. begrenzt.

Im Tagungshotel ist ein Zimmerkontingent unter dem Stichwort „RITTER GENT COLLEGEN“ zu reduzierten Tarifen reserviert. Das Hotel bittet um Nutzung dieses Buchungsformulars.

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen in Hannover!

Ihr RGC-Team