Schlagwortarchiv für: Energiepolitik

Die Gesetze zu den Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme wurden mit heißer Nadel gestrickt und haben so manchen Webfehler. Das BMKW kündigte nun Nachbesserungen an.

Die Gesetze zu den Energiepreisbremsen haben bereits für viel Kritik gesorgt. Etliche Regelungen sind missverständlich oder widersprüchlich und bieten für die Unternehmen aktuell wenig Rechtssicherheit.

So stellen sich aktuell beispielweise viele nicht am Wortlaut lösbare Fragen, wie mit Weiterleitungen von Strom und Gas an Dritte innerhalb von Kundenanlagen umzugehen ist, wer hier leer ausgeht und wann ggf. auch Industrieunternehmen in diesen Konstellationen als Verpflichtete anzusehen sind.

Auch die Einordnung in Höchstgrenzen wirft regelmäßig komplexe Fragen auf, wie bspw. die Frage, ob zwischen den absoluten Grenzen von 2 und 4 Million gewählt werden kann. Zwar wurde auf diese und weitere Problemstellungen mittlerweile mit einem Katalog von FAQ reagiert, doch auch diese klären nicht immer vollends auf oder sind teilweise deutlich vom Wortlaut entfernt.

Aus diesem Grund hat das BMKW nun angekündigt, die Gesetze nachzubessern. Es wäre wünschenswert, wenn hierbei die vielen Unstimmigkeiten, die auch von etlichen Verbänden gegenüber dem Gesetzgeber eingebracht wurden, entschärft werden. Die Änderungen sind für März angekündigt. Sobald wir hierzu nähere Informationen haben, werden wir an dieser Stelle berichten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Dr. Franziska Lietz

Die lang erwartete Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz wurde kürzlich vom Bundestag beschlossen.

Schon bei Einführung des nationalen Emissionshandels (nEHS) wurde gesetzlich das Ziel definiert, dass dieselben Emissionsmengen nicht einerseits im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und andererseits gleichzeitig im nEHS bepreist werden sollen.

In den vergangenen Monaten konnte einer solchen Doppelbelastung mittels einer sog. Verwendungsabsichtserklärung vorgebeugt werden. Mit dieser konnte der dem EU-ETS unterliegende Anlagenbetreiber seinem nEHS-verpflichteten Lieferanten mitteilen, welche Liefermenge in der EU-ETS-Anlage verbraucht wird. Auf diese Weise konnte der Lieferant diese Menge direkt ohne Berechnung des CO2-Preises aus dem nEHS liefern (RGC berichtete).

Was bislang fehlte, war eine Verordnung, die die nachträgliche Kompensation derjenigen Mengen regelt, die in beiden Emissionshandelssystemen mit den entsprechenden Kosten belastet, also nicht „vorab vermieden“ wurden.

Genau diese Verordnung mit dem Namen BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) hat der Bundestag am 26. Januar 2023 beschlossen – zu dem entsprechenden Vorgang im Bundestag gelangen Sie hier. Die Verordnung enthält Vorgaben zu den Voraussetzungen, zur Berechnung und zum Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation doppelt gezahlter CO2-Belastungen.

Für die nachträgliche Kompensation bedarf es eines Antrages beim Umweltbundesamt (dort vorauss.: DEHSt). Dieser ist bis zum 31. Juli jeweils für das vorangegangene Abrechnungsjahr zu stellen. Eine Sonderregelung gilt für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 – hier  läuft die Frist am 31. März 2023 ab..

Autorin: Sandra Horn

Das BMWK beantwortet im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme Fragen zu den Höchstgrenzen sowie zu den hiermit in Zusammenhang stehenden Höchstgrenzen.

In einer FAQ-Liste nimmt das BMWK Stellung zu häufig gestellten Fragen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über wesentliche Informationen aus diesem Dokument:

  • Zu den Höchstgrenzen (§ 18 EWPBG / § 9 StromPBG):

Zum Hintergrund: Die Höchstgrenzen legen den Betrag fest, den Ihr Unternehmen / Ihr Unternehmensverbund maximal auf Basis etwaiger Förderprogramme, die infolge der Energiepreiskrise aufgesetzt wurden, erhalten kann. Die Ermittlung der Höchstgrenzen ist sehr komplex und teilweise an strenge Voraussetzungen geknüpft.

In seiner FAQ-Liste gibt das BMWK Hinweise zum Verhältnis der Höchstgrenzen von 2 und 4 Millionen Euro und dem Umgang mit den entsprechenden krisenbedingten Energiemehrkosten (relevant für die relativen Höchstgrenzen).

Daneben führt es u.a. zu Fragen des EBITDA, zum Entlastungszeitraum, zum Umgang mit unterschiedlichen Entnahmestellen und zu verbundenen Unternehmen aus.


Wichtig
: Das BMWK gibt ein Rechenbeispiel für den Umgang mit unterschiedlichen Höchstgrenzen im Unternehmensverbund an die Hand. Dieses sollten Sie sich dringend anschauen, wenn Ihr Unternehmen mit weiteren Unternehmen verbunden ist. Hier kommt es zu einer „Gruppenbildung“, wonach verbundene Unternehmen mit der gleichen absoluten Höchstgrenze diese untereinander aufteilen sollen.

  • Zu den Selbsterklärungen (§ 22 EPBG / § 30 StromPBG):

Zum Hintergrund: Mittels einer Selbsterklärung müssen berechtigte Letztverbraucher, die eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro pro Monat in Anspruch nehmen möchten, ihrem Lieferanten bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum 31. März 2023 melden, welche absoluten und relativen Höchstgrenzen für sie voraussichtlich einschlägig sein werden. Erfolgt diese Meldung nicht, so findet keine Entlastung über 150.000 Euro pro Monat hinaus statt.

Die FAQs zu den Selbsterklärungen behandeln insb. Fragen zur praktischen Handhabung der Erklärungen, zum Umgang hiermit durch die Lieferanten, zu Rückforderungsbegehren und zur Aufteilung auf verschiedene Netzentnahmestellen.


Wichtig:
Der Letztverbraucher darf über die Aufteilung des Höchstbetrages hinsichtlich verschiedener Lieferverhältnisse, Entnahmestellen und Monate frei entscheiden. Zudem ist eine Anpassung der kommunizierten Höchstgrenzen monatlich möglich.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen.

Die Ampelregierung hat von Beginn an angekündigt, Großprojekte im Infrastrukturbereich zu beschleunigen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und die Verkehrswende anzutreiben. Insbesondere Windkraft, potente Gas- und Stromnetze sollen schneller geschaffen werden.

Durch den Gesetzesentwurf vom Ende letzten Jahres, den Sie hier finden, soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren für entsprechende Projekte beschleunigt werden. Hierzu sollen Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie an einigen Spezialgesetzen vorgenommen werden. Im Überblick:

  • Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert werden, durch das Verfahren für entsprechende Infrastruktur bevorzugt behandelt werden müssen.
  • Zudem soll durch einen frühen Erörterungstermin eine gütliche Beilegung erleichtert werden.
  • Auch sollen in Zukunft klar korrigierbare Mängel an angefochtenen Verwaltungsakten (insb. Verfahrens- und Formmängel) von den Gerichten außer Acht gelassen werden können.
  • Der einstweilige Rechtsschutz der Verwaltungsgerichtsordnung soll zudem derart modifiziert werden, dass eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Infrastrukturprojekte eingeschränkt wird. Damit werden Planungs- und Baustopps während laufenden Verfahren vermieden.
  • Außerdem soll das Bundesverwaltungsgericht in einigen Verfahren die erste und letzte Instanz sein. Der Zug durch die Instanzen, der Jahre dauern kann und sehr kostspielig ist, wird dadurch umgangen.
  • Ergänzend sollen in dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz sowie dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Begründungs-, Beweismittel- und Klageerwiderungsfristen für einige Rechtsmittel auf zehn Wochen verkürzt werden. Hierdurch können Bauvorhaben nach diesem Zeitraum nur noch in wenigen Ausnahmefällen angegriffen werden. Dadurch entsteht eine frühere und erhöhte Rechtssicherheit bzgl. der geplanten Vorhaben.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Annerieke Walter

Am 24. Dezember 2022 sind nach einem zügigen Gesetzgebungsverfahren das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) in Kraft getreten.

Gegenüber den Ausgangsentwürfen, zu denen wir hier berichteten, gab es in beiden Gesetzen einige Änderungen (zu den Beschlussfassungen gelangen Sie hier und hier). Auf einige wesentliche Änderungen gehen wir im Folgenden ein.

Begriffsbestimmungen, § 2 EWPBG / § 2 StromPBG

In beiden Gesetzen wurden diverse Begriffsbestimmungen präzisiert. So wurde bspw. im EWPBG hinsichtlich der „krisenbedingten Energiemehrkosten“, die für die Berechnung der Höchstgrenzen erforderlich sind, klargestellt, dass mit dem Förderzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 gemeint ist.


Ausschluss von der Entlastung, § 3 Abs. 5 EWPBG / § 4 Abs. 5 StromPBG

Die Entwurfsfassung schloss Entnahmestellen von Unternehmen von der Entlastung aus, „sofern“ diese der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen und das Unternehmen eine Entlastungssumme von 2 Millionen Euro übersteigt. In der Beschlussfassung wird durch Abänderung des Wortes „sofern“ in „soweit“ klargestellt, dass der Ausschluss erst ab dem Moment greifen soll, in dem die Entlastungssumme des Unternehmens eine Höhe von 2 Millionen Euro übersteigt. Dies ist vor allem relevant für Unternehmen, die KWK-Anlagen betreiben oder betreiben lassen.


Entlastungsbetrag für Wärme, § 15 EWPBG

Eine Entlastung von Wärmekunden in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro soll nur dann erfolgen, wenn die verbrauchte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt wurde. Diese Neuregelung dient der Umsetzung des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission (TCF).


Höchstgrenzen, § 18 EWPBG / § 9 StromPBG

Hinsichtlich der sog. relativen Höchstgrenzen wird näher bestimmt, dass für das relevante EBITDA nicht per se auf das „Kalenderjahr“ als solches, sondern auf den „Entlastungszeitraum“ abgestellt wird (jeweils Absatz 2). Wird die Entlastung nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen, so wird auch nur dieser Zeitraum beim Vergleich mit dem EBITDA aus den entsprechenden Monaten aus dem Kalenderjahr 2021 verglichen.

Im EWPBG neu eingeführt wurde in § 18 Abs. 7 eine Definition des EBITDA – diese war im StromPBG bereits enthalten. § 18 Abs. 8 EWPBG und § 9 Abs. 8 StromPBG enthalten weitere Vorgaben zu auf Basis anderer Regelungen gewährten Entlastungen. Hier wird klargestellt, dass auch bei Inanspruchnahme von Beihilfen, die nicht unmittelbar die gestiegenen Energiekosten betreffen, das beihilferechtliche Kumulierungsverbot greifen kann. So sind beispielsweise die unter dem Befristeten COVID-19-Rahmen geltenden Kumulierungsvorschriften einzuhalten, wenn hiernach ebenfalls eine Entlastung erfolgt ist.


Weitergabe der Entlastung in Miet- und Pachtverhältnissen bzw. bei Wohnungseigentümergemeinschaften, § 12a StromPBG

Für Vermietungs-, Verpachtungs- und WEG-Konstellationen enthält das StromPBG nun einen neuen Paragrafen. Dieser regelt beispielsweise, dass der Vermieter/Verpächter die erlangte Entlastung an seinen Mieter/Pächter im Rahmen der Abrechnung weitergeben muss.

Selbsterklärung bzgl. Höchstgrenzen, § 22 Abs. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 StromPBG

Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen eines Unternehmens 150.000 Euro, so ist bis zum 31. März 2023 seitens des Unternehmens eine Mitteilung gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich der voraussichtlich anwendbaren Höchstgrenzen abzugeben. Als Frist zur Mitteilung der tatsächlich einschlägigen Höchstgrenzen wurde im ursprünglichen Entwurf der 31. Dezember 2024 genannt. Diese Frist wurde nunmehr vorverlegt auf den 31. Mai 2024.


Hinweis:
Die tatsächlich anwendbaren Höchstgrenzen werden aller Voraussicht nach mittels eines Antragsverfahrens festgestellt. Die Einzelheiten zu diesem Antragsverfahren sind einer Verordnung vorbehalten, die derzeit noch nicht vorliegt. Sie sollten sich dennoch zeitnah mit den Höchstgrenzen vertraut machen, da diese erheblichen Einfluss auf den Ihrem Unternehmen zustehenden Entlastungsbetrag haben können. Zudem sind hiermit teilweise kurzfristig bzw. unverzüglich zu erfüllende Meldepflichten verbunden, die auch die Mitteilung der einschlägigen Höchstgrenze zum Gegenstand haben kann.


Boni- und Dividendenverbot, § 29a EWPBG / § 37a StromPBG

Nach längerer Diskussion und aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferahmens (TCF) unausweichlich wurde ein Boni- und Dividendenverbot eingeführt.

Danach dürfen Unternehmen, welche insgesamt eine Entlastungssumme (Achtung: abweichende Definition!) über 25 Millionen Euro beziehen, den Mitgliedern ihrer Geschäftsführung und Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähren, soweit diese nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. Eingeschlossen sind etwaige Konzernbezüge oder über ein Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG. Eine Erhöhung solcher bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen ist ebenso ausgeschlossen wie freiwillige Vergütungen oder Abfindungen, welche rechtlich nicht geboten sind.

Bei EBITDA-abhängigen variablen Vergütungen ist die gewährte Entlastungssumme dort nicht zu berücksichtigen.

Hinzu kommt, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung eine Vergütung erhalten darf, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht (Inflationsausgleich ist zulässig).

Bei einer Entlastungssumme über 50 Millionen Euro dürfen bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, variablen oder vergleichbaren Vergütungszahlungen gewährt und zusätzlich im Jahr 2023 keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen geleistet werden.

Ein Opt-Out ist möglich: Über eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde kann bis zum 31. März 2023 erklärt werden, dass eine Förderung nach dem StromPBG und EWPBG nicht über eine Entlastungssumme von 25. Mio. € hinaus in Anspruch genommen werden wird.


Bußgeldvorschriften, § 38 EWPBG / § 43 StromPBG

Der Verstoß gegen bestimmte Regelungen (bspw. Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden in der Beschlussfassung näher erläutert und teilweise abgeändert. Je nach Verstoß droht nun eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro oder von bis zu 8 Prozent des Gesamtumsatzes. Auch für den Fall der Rechtsnachfolge werden Regelungen getroffen.


Sonstiges

Daneben wurden im Vergleich zu der ursprünglichen Entwurfsfassung u.a. die Vorgaben zur Gestaltung von Erdgas- bzw. Wärmelieferverträgen (§§ 4, 12 EWPBG) und Stromlieferverträgen (§ 12 StromPBG) konkretisiert, Aufgaben der Prüfbehörde hinsichtlich der Überwachung der Abwicklung (§ 25 EWPBG) benannt, der Vorauszahlungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (§ 22a StromPBG) geregelt und die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten (Anlage 1 zum EWPBG / zum StromPBG) überarbeitet.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Am 13. und 15. Februar 2023 werden wir, begleitet durch einen Wirtschaftsprüfer, in zwei Anwenderworkshops Praxishinweise zum Umgang mit den Energiepreisbremsen geben. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze. Daneben bieten wir individuelle Workshops für Ihr Unternehmen an – melden Sie sich bei Interesse gern bei Frau Noack (noack@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Der zum Jahr 2005 eingeführte europäische Emissionshandel (EU ETS) diente bereits in den vergangenen Jahren der Reduzierung von klimaschädlichen Treibhausgasemissionen durch deren Bepreisung. Nun einigten sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU in ihren Trilog-Verhandlungen auf eine Reform des EU ETS, mit welcher künftig rund 75 Prozent aller Emissionen innerhalb der EU bepreist werden sollen.

Folgende wesentliche Einigungen wurden im Trilog erzielt, wie aus einer Pressemitteilung des EU-Parlaments hervorgeht:

  • Nachdem in der Vergangenheit bereits viel darüber diskutiert wurde, wird ab 2027 ein zweiter europäischer Emissionshandel (EU ETS 2) für die Sektoren Gebäude und Verkehr eingeführt. Diese Sektoren sind in Deutschland derzeit bereits vom nationalen Emissionshandel nach dem BEHG erfasst. Im Rahmen des EU ETS 2 wird ein Marktmechanismus eingeführt, der eingreift, wenn der Zertifikatspreis 45 EUR pro Tonne CO2 übersteigt. In diesem Fall werden bis zum Absinken des Preises zusätzliche Zertifikate ausgegeben.
  • Ein Jahr vor Einführung des EU ETS 2, also im Jahr 2026, soll ein neuer Klimasozialfonds auf den Weg gebracht werden. Dieser dient dem Zweck, besonders betroffene Verbraucher zu unterstützen. Finanziert werden soll er u.a. durch die Einnahmen aus dem EU ETS 2.
  • Hinsichtlich der Frage, wann die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten für die Industrie auslaufen soll, einigten sich die Verhandelnden auf das Jahr 2034. Dies betrifft insb. diejenigen Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ unterfallen.

    Zum CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) selbst hatte sich das Europäische Parlament bereits in einer Pressemitteilung vom 13. Dezember 2022 zu einer vorläufigen Einigung geäußert.

    Wer in die EU importiert, muss dann CBAM-Zertifikate kaufen. Damit wird der im außereuropäischen Produktionsland gezahlte CO2-Preis an einen im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) geltenden höheren CO2-Preis angepasst. Wer aus einem Land importiert, in welchem der CO2-Preis dem europäischen CO2-Preis entspricht, braucht somit kein ausgleichendes CBAM-Zertifikat zu erwerben. Durch diesen Mechanismus soll eine Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland verhindert und Anreize für eine globale Anhebung der Klimaambitionen geschaffen werden.

    Die neuen Regeln sollen ab dem 01. Oktober 2023 gelten. Bis im EU-ETS keine kostenlosen Zertifikate mehr vergeben werden, soll es übergangsweise eine Berichterstattungspflicht geben.

    Der Anwendungsbereich des CBAM beschränkt sich zunächst auf den Import von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. In besonderen Konstellationen sollen auch indirekte Emissionen sowie vor- und nachgelagerte Produkte – wie bspw. Schrauben – einbezogen werden. Der Mechanismus soll nach und nach ausgedehnt werden, bis er im Jahr 2023 vollständig implementiert ist und alle Güter erfasst sind, die unter den EU-ETS fallen.

  • Die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten soll an die Effizienz der emissionshandelspflichtigen Anlagen geknüpft werden. Ineffizienten Anlagen droht ein Verlust von bis zu 20 Prozent der kostenfrei zugeteilten Zertifikate.
  • Ab 2028 (oder nach Wahl der Mitgliedstaaten ab 2031) soll die Abfallverbrennung in den EU ETS einbezogen werden. In Deutschland unterliegt diese bereits ab dem Jahr 2024 dem nationalen Emissionshandel.
  • Bereits in den vergangenen Wochen hatte man sich dazu entschlossen, den Schiffsverkehr dem EU ETS zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass ab 2024 alle kommerziellen Schiffe ab einer Größe von 5000 Bruttoregistertonnen emissionshandelspflichtig werden. Auch hier ist geplant, neben CO2 weitere Treibhausgasemission wie Lachgas und Methan einzubeziehen. Ein Großteil der maritimen ETS-Einnahmen soll den Wandel zu einem energieeffizienteren und klimaresilienteren Schifffahrtssektor ebnen.

    Zudem einigten die Verhandelnden sich im Bereich des Luftverkehrs auf eine Erweiterung der Emissionshandelspflicht und eine sukzessive Einstellung der Verteilung kostenloser Zertifikate bis zum Jahr 2026. Darüber hinaus sollen Fluggesellschaften Berichte über andere Emissionen als CO2 vorlegen, um zukünftig auch diese in den EU-ETS einbeziehen zu können.

    Autorinnen:  Sandra Horn
                            Milena Heine

Das neue Jahr 2023 steht in den Startlöchern. Mit unseren Compliance Updates behalten Sie im Energie- und Klimarecht immer den Überblick.

Der Rückblick auf das Jahr 2022 zeigt: Der Gesetzgeber bringt mit nie da gewesener Schlagzahl neue energie- und klimarechtliche Regelungen, Entlastungen und Verpflichtungen auf den Weg – von neuen Voraussetzungen im Rahmen von Privilegierungstatbeständen über Entlastungspakete als Reaktion auf verschiedene Krisen bis hin zu Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Viele dieser neuen Instrumente werden uns auch im kommenden Jahr und darüber hinaus begleiten.

In unseren Compliance Updates legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To Dos, bereiten Schwerpunkt-Themen auf und richten den Blick zudem immer wieder in die Zukunft, damit Sie bestens auf mögliche Neuerungen reagieren können. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer unternehmensindividuellen Beratung im Compliance Update Individual oder einer unternehmensübergreifenden Veranstaltung im Compliance Update Group. Nähere Informationen zu beiden Modulen finden Sie hier.

Das Compliance Update Group findet an folgenden Terminen jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr statt:

  • 24.01.2023
  • 09.05.2023
  • 05.09.2023
  • 21.11.2023

Die Termine für das Compliance Update Individual stimmen wir gesondert mit Ihnen ab.

Für Einzelfragen zu den Produkten wenden Sie sich gern an Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska
                       Annerieke Walter
                       Aletta Gerst
                

Am 30.11.2022 stellte die EU-Kommission einen Vorschlag für ein erstes EU-weites freiwilliges System zur Klassifizierung von CO2-Entnahme-Maßnahmen vor.

Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, ist im europäischen Green Deal vorgesehen, dass neben der Emissionsreduktion die unvermeidbaren Emissionen durch eine CO2-Entnahme ausgeglichen werden. Dafür wird CO2 aus der Atmosphäre entnommen und biologisch oder technisch gespeichert.

Laut der Pressemitteilung der EU-Kommission soll nun ein Zertifizierungssystem die Speicherung von CO2 finanziell attraktiver, quantifizierbarer und besser überprüfbar machen und sog. „Greenwashing“ verhindern. Hierfür hat die EU-Kommission eine neue Verordnung vorgeschlagen.

Nach der Verordnung sind antragsberechtigt vor allem Maßnahmen der BECCS- oder DACCS-Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2, der klimaeffizienten Landwirtschaft zur verbesserten CO2-Speicherung in Böden und Wäldern und die CO2-Speicherung in langlebigen Produkten wie holzbasierte Baumaterialien. Nicht umfasst ist die Abscheidung von fossilem CO2 zur Speicherung (CCS) oder Nutzung (CCU), weil dabei kein CO2 aus der Atmosphäre entnommen wird.

Die Prüfung von Zertifizierungen soll nach den folgenden Kriterien ablaufen:

  1. Quantifizierung der Maßnahmen
  2. Mehrwert gegenüber dem, was bereits besteht oder gesetzlich vorgeschrieben ist 
  3. Langfristige Speicherdauer 
  4. Nachhaltigkeit der Maßnahmen

Der Vorschlag durchläuft nun das europäische Gesetzgebungsverfahren und eine Expertengruppe soll die Details für die Zertifizierung der verschiedenen Arten von CO2-Speicher-Maßnahmen erarbeiten.

Bis dahin empfehlen wir bei tieferem Interesse die Seite zu Fragen und Antworten von der EU-Kommission.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn

Während der 27. UN-Klimakonferenz wurden eine Vielzahl von Themen diskutiert und bereits einige Abkommen geschlossen (RGC berichtete). Nachdem die Konferenz nun mit zweitägiger Verlängerung am 20. November 2022 endete, ist es Zeit für ein Resümee.

Als große Errungenschaft der COP27 wurde der Fonds zur Abfederung von Verlusten und Schäden des Klimawandels geschaffen. Dies legt historisch erstmalig den Grundstein für einen Ausgleich zwischen Verursachern und Betroffenen von Klimaschäden. Die verletzlichsten Staaten sollen Ausgleichszahlungen erhalten für die Risiken und Folgen von Extremwetterereignissen wie Dürren, Stürme oder Fluten. Alle weiteren Details, wie die Zahlungssummen, -berechtigten und -verpflichteten sollen bei der COP28 im November 2023 in Dubai festgelegt werden. Bis dahin soll eine Arbeitsgruppe aus Industrie- und Entwicklungsländern an konkreten Empfehlungen arbeiten. Beteiligte Staaten sowie internationale Finanzinstitute und Nichtregierungsorganisationen sind aufgerufen, Anregungen und Ideen einzubringen.

Im Rahmen der Konferenz unterzeichneten Deutschland und weitere EU-Staaten mit Marokko die „Sustainable Electricity Transition Roadmap“. Durch diese sollen bis 2024 europäische und marokkanische Stromnetze direkt miteinander verbunden werden, um die Lieferung von Grünstrom aus Afrika zu erleichtern.

Nachdem das 1,5-Grad-Ziel während der Diskussionsrunden kurzzeitig ins Wanken geriet, konnte es schließlich in der Abschlusserklärung doch hochgehalten werden. Festgelegt wurde das Erreichen der weltweiten Treibhausgasneutralität bis 2050. Dafür sollen Finanzierungsinstrumente reformiert werden, um die Investitionsrisiken für Erneuerbare-Energien-Projekte zu senken. Zur Energiewende spricht der Bericht außerdem davon, die Kohleverbrennung weiter zu reduzieren. Ein Ausstieg bei Erdgas und Erdöl findet jedoch keine Erwähnung.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn

Im ägyptischen Scharm al-Scheich läuft die zweite Woche der 27. UN-Klimakonferenz. Auf dem Verhandlungstisch der ersten Woche lagen zahlreiche Themen von der finanziellen Kompensation klimabedingter Schäden im globalen Süden, über die weltweite Wasserversorgung, bis hin zur Dekarbonisierung und Energiewende. Darüber schwebt das 1,5-Grad-Ziel.

Am Ende der Konferenz sollen Beschlüsse über Maßnahmen und Mechanismen gefasst und in eine Mantelerklärung gegossen werden. Dies bedarf allerdings noch vieler Verhandlungen.

Ein großes Thema der COP27 ist grüner Wasserstoff. Ein erstes Abkommen betrifft die Unterstützung Südafrikas seitens der EU beim Erreichen der Emissionsziele, wozu vor allem der Energiesektor, die Elektromobilität und grüner Wasserstoff ausgebaut werden sollen. Zwei weitere Abkommen unterzeichnete die EU mit Kasachstan und Namibia. Diese betreffen die sichere und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen, veredelten Materialien, Batterien und grünem Wasserstoff.

Eine weitere Ankündigung war der Beitritt Deutschlands zur Global Offshore Wind Alliance. Das Ziel dieses Abkommens ist eine Anhebung der weltweit installierten Offshore-Windkapazität von heutigen 37 Gigawatt auf mindestens 380 Gigawatt bis 2030. Auf nationaler Ebene geht dies einher mit der ab 01.01.2023 geltenden Neufassung des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Zur Dekarbonisierung fand UN-Generalsekretär Antonio Guterres deutliche Worte für eine Nichttoleranz gegenüber „Netto-Null-Greenwashing“. Dies war bereits Thema der COP26, infolge derer sich eine Expertengruppe unter der Leitung der ehemaligen kanadischen Umweltministerin Catherine McKenna geformt hatte. Diese stellte nun vor, dass es notwendig sei, Minderungszusagen von Finanzinstituten und Unternehmen zu fordern. Dies müsse alle Emissionen entlang der Lieferkette umfassen (Scope 1, 2 und 3), um bis 2030 eine globale Emissionsreduzierung von mindestens 45 Prozent gegenüber dem Niveau von 2010 und bis 2050 dann die „Netto Null“ zu erreichen. McKenna formulierte die Aufforderung an alle Regierungen der Welt, hierfür deutliche Gesetze zu erlassen.

Am Rande der Konferenz wurde die „Breakthrough Agenda“ vorgestellt. Dies ist ein Aktionsplan mit dem Ziel der beschleunigten Dekarbonisierung von Energieerzeugung, Transportwesen, Stahlproduktion und Landwirtschaft. Industrielle Großanlagen sollen emissionsfrei und Wasserstoffprojekte vorangebracht werden.

Ein weiterer wichtiger Begriff ist die Klimawandelanpassung. Klimabedingte Störungen in industriellen Lieferketten sind Realität. Als Anschluss an das Pariser Abkommen ist daher die weltweite Anpassung an den Klimawandel ein zentrales Thema der COP27. Auf der Agenda stehen Maßnahmen wie der Übergang zu klimaresistenter Landwirtschaft, die Installation von Frühwarnsystemen bei Naturkatastrophen und der Zugang zu sauberen Kochmöglichkeiten für 2,4 Milliarden Menschen. Bis zum nächsten Jahr sollen regionsspezifische Ziele definiert werden. Wie konkret das diesjährige Abschlussdokument hierzu bereits sein wird, bleibt abzuwarten. Knackpunkt ist und bleibt die Finanzierung.

Am 15.11.2022 begann nun auch der G20-Gipfel in Indonesien. Dort treffen sich die 20 größten und emissionsreichsten Industriestaaten. Ihre Entscheidungen werden direkten Einfluss auf die Ergebnisse der COP27 haben.

Seitens RGC halten wir Sie auf dem Laufenden über die Ergebnisse der COP27 – insb. mit Relevanz für die energieintensive Industrie.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn