Schlagwortarchiv für: Energiepolitik

Das BMWK hat seine FAQ zu den Preisbremsen erneut aktualisiert und in diesem Zuge auch das Muster für die EBITDA-Ermittlung zur Verfügung gestellt.

Das BMWK aktualisiert beständig seine FAQ zu den Preisbremsen. Die aktuellen Links hatten wir bereits hier für Sie zusammengefasst.

Nun hat das BMWK auf seiner Internetseite auch ein Muster für die Ermittlung des EBITDA nach Gesamtkostenverfahren zur Verfügung gestellt.

Im Folgenden finden Sie zudem die aktualisierten Versionen der

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (EU Carbon Border Adjustment Mechanism) steht in den Startlöchern. Ein kurzer Überblick zu Zielsetzung, Funktionsweise und aktuellem Stand.

Mit dem CBAM werden Unternehmen, die bestimmte Waren aus dem EU-Ausland in die EU importieren, verpflichtet, sog. CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben (RGC berichtete). Welche Grundstoffe/Grunderzeugnisse und damit im Zusammenhang stehende Treibhausgase CBAM-pflichtig sein sollen, ergibt sich aus Anhang I zur CBAM-Verordnung, die noch im Jahr 2023 in Kraft treten soll. Betroffen sind insbesondere Waren wie Zement, Elektrizität, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff, bei deren Produktion klimaschädliche Treibhausgase emittiert werden.

Zum Hintergrund: Unternehmen, die diese Waren innerhalb der EU produzieren, unterfallen mit ihren Produktionsanlagen in vielen Fällen dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) und sind in diesem Kontext verpflichtet, EU-ETS-Zertifikate zu erwerben, was die Produktionskosten erhöht. Solange diese Waren zu einem günstigeren Preis aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden können, besteht aufgrund des EU-ETS für EU-Produzenten ein finanzieller Nachteil. Um zu vermeiden, dass die Produktion und damit die Emissionen ins weniger stark regulierte Nicht-EU-Ausland verlagert werden (sog. „Carbon Leakage“), wird der CBAM eingeführt.

Im Mittelpunkt des CBAM wird das CBAM-Register stehen, das alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem CBAM abbildet. In diesem Kontext müssen diejenigen, die CBAM-pflichtige Waren in die EU einführen möchten, eine Zulassung beantragen.

Für den Import CBAM-pflichtiger Waren muss der Importeur jährlich CBAM-Zertifikate abgeben – parallel zum EU-ETS spiegelt ein Zertifikat eine Tonne THG-Emission wider, die im Produktionsprozess des importierten Produkts freigesetzt wurde. Der Preis der CBAM-Zertifikate soll an den Preis der EU-ETS-Zertifikate gekoppelt sein.

Nach dem aktuellen Zeitplan ist die Einführung des CBAM ab Oktober 2023 vorgesehen. In einer bis Ende 2025 andauernden Übergangsphase werden Importeure von verschiedenen Dokumentations- und Berichtspflichten getroffen. Erst ab 2026 tritt dann die Pflicht zum Erwerb bzw. zur Abgabe der CBAM-Zertifikate hinzu. Die Einführung des CBAM wird parallel zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von EU-ETS-Zertifikaten für die dem CBAM unterliegenden Waren erfolgen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Differenzbetragsanpassungsverordnung veröffentlicht. Damit sollen ab Mai die über die Energiepreisbremsen möglichen Entlastungen für viele Unternehmen nochmals begrenzt werden.

Die „Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen“, kurz Differenzbetragsanpassungsverordnung – DBAV, bringt Änderungen bei der Berechnung der über die Energiepreisbremsen nach StromPBG und EWPBG möglichen Entlastungen mit sich.

Betroffen sind alle Unternehmen, welche (allein oder im Verbund) eine Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. € insbesondere aus Energiepreisbeihilfen (StromPBG, EWPBG, Dezember-Soforthilfe, EKDP, weitere Beihilfen auf Grund TCF u.a.) erhalten. Die Regelung soll von Mai – Dezember 2023 gelten, erfasst also nicht den Zeitraum Januar – April.

In der Sache wird der maximal über die Preisbremsen erhältliche Differenzbetrag gedeckelt (unabhängig von der Höchstgrenzenthematik). Der Differenzbetrag ist grob gesagt der Teil des Energiepreises, den der Staat in 2023 auf Grund der Preisbremsenregelung für ein bestimmtes Entlastungskontingent für Letztverbraucher übernimmt. Er wird berechnet, indem der Referenzpreis (gesetzlicher Preisdeckel) vom vertraglich vereinbartem Energiepreis abgezogen wird.

Ab Mai sollen auf Grund der DBAV folgende maximale Höhen des Differenzbetrages gelten:

  • Erdgas: 8 Ct/kWh,
  • Wärme/Dampf: 8 Ct/kWh
  • Strom 24 Ct/kWh.

Mehr übernimmt der Staat also nicht. Dabei stehen die Maximalbeträge nicht unverrückbar fest. Sie sollen quartalsweise anhand der Marktentwicklung überprüft und dann ggf. angepasst werden.

Das BMWK hat auf seiner Internetseite Rechenbeispiele veröffentlicht, welche die Auswirkungen verdeutlichen.

Hintergrund ist – wie so oft – das EU-Recht. Ausweislich der Verordnungsbegründung soll ein Wechsel zu günstigeren Verträgen angereizt werden. Ob dieses Ziel erreicht wird, darf stark bezweifelt werden: Gerade bei Sonderkundenverträgen besteht in der Regel eine längere Vertragslaufzeit, so dass ein Wechsel auch aus ungünstigen Verträgen nur selten möglich sein wird.

Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung hat die Verordnung dem Bundestag zugeleitet. Nach dessen Zustimmung muss vor dem Inkrafttreten noch die Veröffentlichung im BGBl. erfolgen.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Sandra Horn
                 Jens Nünemann

Das BMWK aktualisiert seine FAQ zu den Preisbremsen.

Das BMWK aktualisiert beständig seine FAQ zu den Preisbremsen. Weil die FAQ-Listen bisweilen schwer auffindbar sind, haben wir hier die Links zu den aktuellsten Versionen für Sie aufgelistet:

Die BNetzA hat als Aufsichtsbehörde zur Übererlösabschöpfung eigene FAQ veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Die FAQ des BMWK zur Dezember-Soforthilfe (EWSG) vom 21.02.2023 finden Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Verordnung zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen ist bereits in Kraft getreten. Mit dem europäischen Schutzmechanismus können ab sofort die Gaspreise auf EU-Ebene gedeckelt werden.

Im Dezember erzielte der Rat der EU eine Einigung über einen befristeten Marktkorrekturmechanismus zur Begrenzung übermäßig höher Gaspreise. Die entsprechende Verordnung trat bereits zum 1. Februar 2023 in Kraft, während der Marktkorrekturmechanismus seit dem 15. Februar 2023 automatisch aktiviert werden kann.

Hintergrund des Verordnungserlasses war die extreme Schwankung des europäischen Erdgasmarktes mit rekordverdächtigen Preisen im vergangenen Jahr. Mit dem Marktkorrekturmechanismus soll konkret verhindert werden, dass die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum erheblich über den Weltmarktpreisen liegen.

Der automatische Marktkorrekturmechanismus greift für Derivatekontrakte mit einer Laufzeit von einem Monat, drei Monaten und einem Jahr, wenn zwei Bedingungen eintreten:

  • der TTF-Month-Ahead-Preis übersteigt drei Tage lang 180 €/MWh

und 

  • der TTF-Month-Ahead-Preis liegt während desselben 3-Tage-Zeitraumes 35 € über dem Referenzpreis für LNG auf den Weltmärkten.

Überwacht wird die Preisentwicklung von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Während eines aktiven Mechanismus dürfen keine Transaktionen im Zusammenhang mit unter den Marktkorrekturmechanismus fallenden Erdgas-Terminkontrakten über einer sogenannten „dynamischen Gebotsobergrenze“ durchgeführt werden. Diese berechnet sich dabei aus dem Referenzpreis für LNG auf den Weltmärkten plus 35 €/MWh. Liegt der Referenzpreis für LNG unter 145 €, bleibt die dynamische Gebotsobergrenze die Summe aus 145 € und 35 €.

Nach der Aktivierung gilt die dynamische Gebotsobergrenze für mindestens 20 Arbeitstage und wird automatisch deaktiviert, wenn die dynamische Gebotsgrenze an mindestens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen wieder unter 180€/MWh liegt.

Aktuell kann weder die ACER, noch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sichtbare Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus auf den europäischen Gasmarkt feststellen. Im Bericht der ACER wird jedoch betont, dass dadurch Auswirkungen in der Zukunft nicht auszuschließen sind. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen gern an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf
                      

In dem vorgestellten Green Deal Industrieplan wird klar: Ziel ist es, die Revolution des schnell wachsenden Sektors der sauberen Technologien anzuführen und das Netto-Null-Emissionen-Ziel bis 2050 zu erreichen.

Um Europas Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der CO2 neutralen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen, stellt der Green Deal Industrieplan vier Säulen vor:

  • Es soll ein günstiges regulatorisches Umfeld für die Netto-Null-Industrie geschaffen werden, um das Wachstum der Technologien anzutreiben. Hierzu ist unter anderem das Netto-Null-Industrie-Gesetz geplant. Dieses soll konkrete Ziele festlegen und beschleunigte Genehmigungsverfahren für solche Projekte und Technologien schaffen, durch die strategische Projekte und neue Technologien im Binnenmarkt gefördert werden. In dem Gesetz sollen zudem rechtliche Anforderungen an Nachhaltigkeitsmerkmale für Produkte aufgestellt werden und die Nachfrage nach CO2-neutralen Produkten soll durch verschiedene öffentliche Maßnahmen und Anreize angekurbelt werden. Ein Gesetz wird auch zu kritischen Rohstoffen vorgeschlagen, um Recycling und Diversifizierung bei der Rohstoffbeschaffung zu fördern, die Abhängigkeit von CO2-belasteten Lieferungen aus Drittländern zu verringern und die lokale Kreislaufwirtschaft zu fördern. Zudem werden der REPowerEU-Plan (beschleunigt die Abkehr weg von fossilen Brennstoffen und fördert Recycling von Batterien) und diverse Infrastrukturprojekte im Strom- und Gassektor weiter gefördert. Im März wird die Kommission eine Reform der Gestaltung des Strommarktes vorlegen, damit auch Verbraucher von den niedrigen Kosten der erneuerbaren Energien profitieren können.
  • Die zweite Säule ist der schnellere Zugang zu ausreichender Finanzierung.
    Dieser soll ermöglicht werden, indem sowohl nationale (Beihilferegelungen), als auch europäische Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen, um den Binnenmarkt zu stärken. Durch die öffentliche Finanzierung soll zudem private Finanzierung freigesetzt werden.
  • Ferner sollen mehr Arbeitskräfte mit entsprechenden Qualifikationen und Kompetenzen ausgebildet werden. Hierzu sind Net-Zero-Industrie-Akademien geplant sowie Programme zur Qualifizierung und Umschulung in strategischen Branchen.
  • Als Letztes soll ein offener Handel für widerstandsfähige Lieferketten sorgen. Industriepartnerschaften für saubere Technologien – insbesondere Freihandelsabkommen, aber auch andere globale Zusammenschlüsse mit Partnern – sollen gestärkt und ausgebaut werden. Aber auch bei einem durch Subventionen verzerrten, unfairen Wettbewerb durch Autokratien (z.B. China) soll die EU mithalten können und mit starkem Zusammenhalt den Weg weisen. Hierbei soll verhindert werden, dass die Abhängigkeit von russischen Rohstoffen durch andere Abhängigkeiten ersetzt wird. Vielmehr soll eine strategische, grenzüberschreitende Infrastruktur ausgebaut werden. Hierzu gehören insbes. eine Lade- und Betankungsinfrastruktur, die Entwicklung und Stärkung eines europäischen Wasserstoff-Backbone und der Ausbau intelligenter Stromnetze zur Aufnahme großer Mengen erneuerbarer Energien.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Umgestaltung der EU-Industrie in Richtung des Netto-Null-Zeitalters anzutreiben und zudem andere Teile der Welt bei der Dekarbonisierung ihrer eigenen Volkswirtschaften zu unterstützen. Die EU soll so einer der führenden Player in der emissionsfreien Zukunft des Energiemarktes werden. Für die Förderungen sollen knapp eine Billion Euro bereitgestellt werden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Die EU-Kommission hat am Anfang der Woche (endlich!) den delegierten Rechtsakt zur RED II erlassen, der definiert, was unter „grünem“ Wasserstoff zu verstehen ist.

Lange wurde die Definition der EU-Kommission für „grünen“ Wasserstoff für die RED II (dahinter verbirgt sich die aktuelle Erneuerbare Energien Richtlinie) erwartet. Am 10. Februar 2023 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, der diese Definition liefert.

Diese Definition gilt zwar zunächst nur auf europäischer Ebene und nur für den Verkehrssektor. Wir rechnen jedoch damit, dass diese mit der nächsten Novelle der Erneuerbaren Energien Richtline auch für weitere Sektoren zum Tragen kommt und der deutsche Gesetzgeber sich für die nationalen Gesetze eng an dieser Definition orientieren wird. Die Definition ist damit für jedes Wasserstoffprojekt in Deutschland von höchster Brisanz.

Die erste offensichtliche Überraschung ist dabei, dass unter bestimmten Bedingungen sogar mithilfe von Atomenergie hergestellter Wasserstoff für die RED II als “grün” eingestuft werden kann. Für die energieintensive Industrie dürfte aber mindestens genauso interessant sein, wie es mit den Vorgaben zur

  • Zeitgleichheit,
  • Zusätzlichkeit und
  • geographischen Nähe zwischen Stromerzeugung und Elektrolyseur aussieht

und welche Übergangsregelungen der delegierte Rechtsakt vorsieht.

Wir werden die neue Definition schnellstmöglich auswerten und Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Die FAQs der EU-Kommission zu der Definition sind hier zu finden, den delegierten Rechtsakt mit der Definition für grünen Wasserstoff haben wir Ihnen hier verlinkt.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Jacqueline Rothkopf

Das BMWK stellt verschiedene Musterschreiben für die Erfüllung der Informationspflicht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) zur Verfügung.

Die neuen Gesetze zu den Energiepreisbremsen bringen einige Pflichten mit sich, die in kurzer Zeit umgesetzt werden müssen. Unter anderem besteht die Pflicht, Verbraucher über die Auswirkungen der Energiepreisbremsen zu informieren.

Diese Pflicht ist insbesondere für Unternehmen relevant, wenn sie als Vermietende auf dem Markt agieren. Inhaltlich muss über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung und ggfs. über den neuen Vorauszahlungsbetrag informiert werden.
Für Vermietende ergibt sich die Informationspflicht über die Weitergabe der Entlastung aus § 26 Abs. 3 EWPBG und aus § 12a Abs. 3 StromPBG. Daneben gilt die Pflicht auch für Energie- und Wärmeversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG und § 12 Abs. 4 EWPBG. Versorger müssen das individuelle Schreiben bis zum 15. Februar 2023, jedenfalls vor dem 1. März 2023 mitteilen, wobei Wärmeversorger die Mitteilung auch über ihre Internetseite veröffentlichen können. Vermietende trifft die Informationspflicht sodann unverzüglich nach Zugang der Informationen des Versorgers.

Zur Umsetzung dieser Pflicht können Vermietende auf die 5 ausführlichen Musterschreiben des BMWK zurückgreifen. Die Musterschreiben für die Kundeninformationen differenzieren danach, ob Sie Versorger oder Vermietender sind und können hier heruntergeladen und um die jeweiligen Werte ergänzt werden.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen und den Pflichten sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke

Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 einstimmig zugestimmt, die Geltungsdauer der entsprechenden Energieeinsparverordnung zu Kurzfristmaßnahmen (EnSikuMaV) über den 28. Februar 2023 hinaus zu verlängern.

Die Verordnung enthält Vorgaben für Energieeinsparmaßnahmen für Privathaushalte, Unternehmen sowie die öffentliche Hand, die kurzfristig ihre Wirksamkeit entfalten sollen (RGC berichtete). Insbesondere sind Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel geschlossen zu halten und es sind Nutzungseinschränkungen beleuchteter Werbeanlagen zu beachten.

Eigentlich sollte die am 1. September 2022 in Kraft getretene Verordnung nur bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die Bundesregierung hat die Verordnung erlassen, um eine Gasmangellage infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zu verhindern. Da diese Gefahr trotz aller Einsparungen und gut gefüllter Gasspeicher weiter besteht, soll die Verordnung nun bis zum 15. April 2023 fortgelten. Der Bundesrat stellt in einer begleitenden Entschließung aber bereits jetzt fest, dass eine weitere Verlängerung erforderlich sein kann.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke

Im Sommer 2022 hatte Deutschland eine grundlegende Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beschlossen, pünktlich zum Inkrafttreten ist von der EU-Kommission die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregelungen des EU-Binnenmarktes festgestellt worden.

Das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 sollen einen klaren Weg in Richtung einer treibhausgasneutralen Stromversorgung aufzeigen. Hierzu wurde das Ziel festgelegt, mindestens 80 % des Bruttostromverbrauchs bis 2030 aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Um dies zu erreichen, wurden Förderregelungen mit einer Gesamtmittelausstattung von 28 Mrd. Euro beschlossen, die zunächst unter beihilferechtlichem Vorbehalt standen. Die Prüfung der Europäischen Kommission richtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (KUEBLL).

Die EU-Kommission hatte Ende Dezember 2022 die neuen deutschen Förderregelungen des EEG 2023 und der WindSeeG genehmigt, wodurch für Anlagenbetreiber Rechtssicherheit besteht – die neuen Förderregelungen dürfen wie geplant seit dem 1. Januar 2023 angewandt werden. Anfang Februar wurden bereits die ersten Ausschreibungen für Wind-Onshore und Solar-Aufdach mit den angehobenen Ausschreibungsmengen durchgeführt, die nächsten weiteren Gebotstermine finden Sie hier.

Plant Ihr Unternehmen neue PV-Anlagen, Windenergie-Anlagen oder Stromerzeugung aus Biomasse, lohnt sich also der Blick auf die neuen Förderregelungen als mögliche Zahlungen neben den Einnahmen aus einer Direktvermarktung.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Sarah Schönlau