Das neue Gebäudeenergiegesetz kommt zum 1.Januar 2024
Am 19.04.2023 hat das Bundeskabinett die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit einem ersten Entwurf beschlossen und will damit den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien einleiten.
Kernpunkt, der zwischen den Regierungsparteien umstrittenen Neuregelungen ist, dass ab dem kommenden Jahr alle neu eingebauten Heizungen (gleich ob in Neu- oder Bestandsgebäuden) zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. So soll im Gebäudebereich die Wärmewende beschleunigt, der Umstieg auf die Erneuerbaren Energien beim Heizen und der Warmwasserbereitung schrittweise vollzogen und im Massemarkt ein Modernisierungsanreiz gesetzt werden – bis dann spätestens ab 2045 keine Heizungen mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Unternehmen werden von den Gesetzesänderungen vor allem als Gebäudeeigentümer betroffen sein – genauso wie Bürgerinnen und Bürger und die öffentliche Verwaltung, da die Vorgaben für den Einbau oder das Aufstellen von neuen Heizungsanlagen für alle gelten sollen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Rechts wird bei Neubauten der Zeitpunkt der Bauantragstellung sein.
Der Gesetzesentwurf enthält eine Fülle von komplizierten Übergangsfristen und Übergangslösungen sowie Härtefallregelungen, von Regelungen zur „Heizungshavarie“ bis zur Ausnahme von einer Umrüstpflicht bei einem absehbaren Anschluss an ein Wärmenetz. Die im Vorfeld des Gesetzesvorhabens geäußerte massive Kritik, die Bundesregierung wolle künftig nur den Einbau von Wärmepumpen ermöglichen, soll mit einem Katalog von weiteren Erfüllungsoptionen beendet werden. Es ist geplant, die Einhaltung des Erneuerbaren-Anteil technologieoffen zu gestalten und neben elektrisch betriebenen Wärmepumpen und dem Anschluss an ein Wärmenetz, könnten u.a. auch solarthermische Anlagen, Hybridheizungen und „H2-Ready“ Gasheizungen eingebaut werden. Es soll zudem zulässig sein, einen rechnerischen Nachweis der Erfüllung zu erbringen.
Auf Unternehmen, die Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit Heizungs- und Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen ab einer Nennleistung von 290 kW sind, kommt Aufwand zu mit neuen Regelungen zur „Gebäudeautomation“ (§ 71a GEG-E). Es sind die Ausstattung mit digitaler Energieüberwachungstechnik und mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung vorgesehen, zudem sollen Gebäude-Energiemanager benannt werden.
Zur Abfederung der auf die Gebäudeeigentümer zukommenden Investitionskosten ist eine Anpassung der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) geplant. Bürgerinnen und Bürger sollen eine neue Grundförderung und weitere Zuschüsse (Klimaboni) erhalten können. Diese Förderung ist aber nur für Wohngebäude vorgesehen. Für Nichtwohngebäude soll es bei den bestehenden Fördermöglichkeiten bleiben, d.h. die Programme für Unternehmen als Kredit mit Tilgungszuschuss oder als BAFA-Zuschuss bei Einzelmaßnahmen.
Geplant ist, die Novelle des GEG noch vor der Sommerpause vom Bundestag und Bundesrat zu verabschieden. Angesichts der vielen kritischen Stimmen zu diesem ersten Entwurf des neuen GEG, ist mit weiteren Anpassungen zu rechnen. Wir halten Sie dazu weiter auf dem Laufenden.
Autorin: Aletta Gerst