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Nach monatelangen Verhandlungen (RGC berichtete) hat die Bundesregierung gestern, am 29.01.2020, den Entwurf eines „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen.

Damit kann das sog. Kohleausstiegsgesetz nun in das Gesetzgebungsverfahren. Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf folgende Hauptbestandteile:

  • Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohle-verstromungsbeendigungsgesetz)
  • Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  • Änderungen der KWK-Ausschreibungsverordnung
  • Änderungen des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
  • Beihilferechtlicher Vorbehalt

und weitere Folgeänderungen.

Näheres erfahren Sie auf den Seiten der Bundesregierung und des BMWi.

Wir werten den Entwurf des Gesetzespakets nun aus und halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Der Bundestag hat das sogenannte Klimapaket beschlossen.

Der Bundestag hat am Freitag, den 15. November 2019, das sogenannte Klimapaket beschlossen. Alle Informationen und Drucksachen finden Sie hier.
Beschlossen wurde zunächst das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Damit müssen ab dem Jahr 2021 Unternehmen, die Diesel, Benzin, Heizöl oder Erdgas in Deutschland in Verkehr bringen, für die Treibhausgase, die daraus entstehen, CO₂ Zertifikate kaufen. RGC berichtete. Enthalten ist eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, um Carbon Leakage zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Außerdem enthalten ist der Grundsatz, dass Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen, zu vermeiden sind.
Verabschiedet wurde außerdem das Klimaschutzgesetz. Dort wird für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft festgelegt, wie viel CO₂ jeder Bereich in welchem Jahr ausstoßen darf. Falls ein Bereich die Vorgaben nicht einhält, muss der zuständige Minister ein Sofortprogramm vorlegen, um eine sofortige Nachsteuerung zu gewährleisten.
Zudem wurde die Luftverkehrsteuer für Flüge im Inland und in EU-Staaten erhöht, die Pendlerpauschale aufgestockt und u. a. die Förderung von Gebäudesanierungen beschlossen. Um die Akzeptanz für Strom aus Windkraft zu verbessern, können Gemeinden zukünftig mehr Grundsteuer verlangen und so stärker von den Windkraftanlagen profitieren.
Die Gesetze wurden zum Teil gegen den starken Widerstand aus der Opposition verabschiedet. Dies betrifft z. B. den Einstiegspreis von 10 Euro pro Tonne CO2, der zum Teil als zu niedrig bewertet wird. Auf starke Kritik ist außerdem gestoßen, dass das System erst mal ohne CO₂-Limit und Marktpreise startet. Nach Ansicht einiger Kritiker sind diese Grundpfeiler verfassungswidrig, was das gesamte System großen rechtlichen Risiken aussetzt.
Der Bundesrat soll noch in 2019 über das Gesetzespaket beraten. Zustimmungspflichtig sind allerdings nur wenige Gesetze.

Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen Höhe der EEG-Umlage für 2020

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben Dienstag auf ihrer gemeinsamen Informationsplattform die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2020 bekannt gegeben. Nachdem die EEG-Umlage im Vorjahr um 5,7 % auf 6,405 Cent/kWh gesunken war, steigt sie nunmehr für das Jahr 2020 wieder um 5,5 % auf 6,756 Cent/kWh an. Trotz des erneuten Anstieges, liegt sie damit aber immer noch unterhalb des EEG-Umlage-Betrages in den Jahren 2017 und 2018. 

Als Grund für die Erhöhung führen die Übertragungsnetzbetreiber die Entwicklung des sog. EEG-Kontos an. Zwar habe dieses zum Stichtag am 30. September 2019 ein Guthaben in Höhe von 2.190 Millionen € ausgewiesen. Da der Kontostand aber rund 40 % niedriger sei als im Vorjahr, führe dies zu einem Anstieg der EEG-Umlage für das Jahr 2020.

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

Am 20. September 2019 präsentierte die Bundesregierung die Eckpunkte für eine CO2 Emissionsminderung

Am 20. September 2019 stellte die Bundesregierung ihr Klimapaket vor. Die Eckpunkte zum Paket finden Sie hier

Die folgenden Elemente liegen dem Gesamtkonstrukt zu Grunde: 

  • Bepreisung von CO2 durch ein Zertifikate-System;
  • Alle zusätzlichen Einnahmen sollen entweder in Klimaschutzfördermaßnahmen fließen oder in Form einer Entlastung (Senkung des Strompreises) zurückgegeben werden;
  • Förderprogramme und Anreize zur CO2 Einsparung, wobei diese als Anschubfinanzierungen bis 2030 befristet werden sollen;
  • Regulatorische Maßnahmen, die verstärkt erst ab 2030 greifen sollen.

CO2 Bepreisung

Ab 2021 wird eine CO2 Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme über einen Zertifikatehandel eingeführt. Dieses Zertifikate-System soll nur für Bereiche gelten, die noch nicht vom Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst sind. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) soll die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe wie Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel etc. erfassen. 

Verpflichtet zum Kauf von Zertifikaten werden die Lieferanten, die Brenn- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen. Im Jahr 2021 soll der Zertifikate-Handel mit einem Festpreis von 10 Euro pro Tonne CO2 beginnen und bis zum Jahr 2025 auf einen Preis von 35 Euro pro Tonne steigen. 

Ab dem Jahr 2026 wird eine maximale Emissionsmenge festgelegt, die sich dann von Jahr zu Jahr verringern soll. Ebenfalls ab dem Jahr 2026 werden die Zertifikate in einem Preis-Korridor zwischen 35 Euro und 60 Euro pro Tonne verkauft. Ob ein solcher Preis-Korridor längerfristig sinnvoll ist, soll noch entschieden werden.

Langfristig soll das nationale Emissionshandelssystem in den EU-ETS überführt werden.

Entlastung

Die Erlöse aus dem Zertifikate-Handel sollen zunächst für eine Senkung des Strompreises verwendet werden. Konkret sollen damit Teile der EEG-Umlage und andere stattliche Strompreisbestandteile bezahlt werden. In 2021 soll so zunächst eine Senkung der EEG-Umlage um 0,25 Cent/kWh erreicht werden. Die Einzahlungen auf das EEG-Konto sollen dann schrittweise steigen, um eine weitergehende Senkung der EEG-Umlage zu erzielen. Außerdem sollen konkrete Fördermaßnahmen zur Minderung von Emissionen und Entlastungsmaßnahmen angeschoben werden, wie die Erhöhung der Pendlerpauschale oder des Wohngeldes.

Sektorale Maßnahmen

Das Paket sieht zahlreiche sektorale Maßnahmen für die Industrie, die Energiewirtschaft, den Gebäudesektor, den Verkehrssektor und die Land- und Forstwirtschaft vor. Diese Maßnahmen bestehen meist aus einem Mix zwischen Förderung und Regulierung. 

Im Industriesektor sollen Maßnahmen gefördert werden, die auf eine Optimierung von Produktionsprozessen ausgerichtet sind. Förderprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz sollen wettbewerblich ausgeschrieben werden. Außerdem wird eine Selbstverpflichtung der Industrie zur Umsetzung empfohlener Maßnahmen aus dem Energieaudit oder dem EMS angestoßen. Die Automobilindustrie soll bei der Ansiedlung von Batteriezellfabriken unterstützt werden.

Für die Energiewirtschaft werden als zentrale Maßnahmen die schrittweise Rückführung der Kohleverstromung bis spätestens 2038 und die Steigerung von Energieeffizienz genannt. Zudem soll der Ausbau der erneuerbaren Energien bis 2030 auf 65 Prozent gesteigert werden. Bei der Offshore-Windkraft soll der Förderdeckel von 15.000 auf 20.000 MW steigen, bei der Solarenergie entfällt die geltende Deckelung auf 52.000 MW. Außerdem sollen Stromspeicher zukünftig als Letztverbraucher gelten und so von Abgaben und Umlagen befreit sein. Die Kraft-Wärme-Kopplung soll weiter entwickelt werden und die KWK-Förderung bis 2030 verlängert.

Zur gesetzlichen Umsetzung 

Noch in 2019 sollen die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Klimapakets verabschiedet werden. Ob dieses ambitionierte Ziel gehalten werden kann, bleibt allerdings abzuwarten.

Rechtliche Bewertung

Eine detaillierte Bewertung kann sicher erst abgegeben werden, wenn klare gesetzliche Regeln stehen, die das Maßnahmenpaket konkret umsetzen. Es wurde aber bereits aus verschiedenen Richtungen die Frage laut, ob das Zertifikate-System, wie von der Bundesregierung präsentiert, rechtssicher wäre. Problematisch ist das deshalb, weil es zunächst einen Festpreis geben soll, der letztlich eher wie eine Steuer wirken würde, ohne dass es hierfür einen verfassungsrechtlich zulässigen Steuertypus gäbe.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass ab dem Jahr 2026 zwar eine maximale Emissionsmenge festgelegt wird, zugleich aber ein Preis-Korridor gelten soll, der letztlich einen Höchstpreis beinhaltet. Ein Gutachten des Öko-Instituts und Prof. Klinski der  Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin beschäftigt sich genau mit dieser Fragestellung. Das Gutachten kommt unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Zertifikatehandel, bei dem den Zertifikaten ein Festpreis gegeben wird, hohen finanzverfassungsrechtlichen Risiken unterliegt.

Den Fortgang zur CO2 Bepreisung werden wir eng begleiten und Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Am 16. September 2019 präsentierte der Bundesvorstand der CDU ein Klimakonzept

Wenige Tage bevor am 20. September 2019 das Klimakabinett tagt, stellt die CDU ihr Klimakonzept vor. Das 34 Seiten umfassende Papier finden Sie hier.

Das Konzept enthält eine Entscheidung für ein nationales Emissionshandelssystem im Verkehrs- und Wärmesektor mit den folgenden Eckpunkten:

  • Fossile Brennstoffe sollen beim Inverkehrbringen mit Zertifikaten verpflichtet werden
  • Für die Zertifikate soll ein Mindest- und ein Höchstpreis festgesetzt werden
  • Festsetzung eines schrittweise sinkendes Caps

Zugleich soll das Steuer- und Umlagensystem reformiert werden, da die derzeitige Systematik widersprüchlich und harmonisierungsbedürftig sei. So soll im Verkehrssektor die Energiesteuer zukünftig am CO2-Ausstoß bemessen und nicht fossile Kraftstoffe von der Energiesteuer befreit werden. Die KfZ-Steuer u. a. bei Neuzulassungen soll ebenfalls am CO2-Ausstoß bemessen werden. Der Schienenverkehr soll durch eine Senkung der Mehrwertsteuer entlastet und der Flugverkehr durch eine Erhöhung der Ticketabgabe belastet werden. 

Im Gebäudesektor soll die Sanierung per Steuerlenkung und durch Abwrackprämien für alte Heizungsanlagen gefördert werden. Zugleich soll Mieterstrom und der Energiespeichereinsatz begünstigt werden. Power-To-Heat-Anwendungen in Privathaushalten und Wärmenetzen mit abgeregeltem EE-Überschussstrom sollen ohne Nutzungsentgelte und EEG-Umlage möglich sein. 

Für die Unternehmen soll die Wettbewerbsfähigkeit gewährt werden, indem diese beim Emissionshandel oder durch unterstützende Strompreiskompensation entsprechend berücksichtigt werden. Investitionen in Klimatechnologien und Energieeffizienz sollen u. a. durch Steuerlenkung und Entlastungen von der EEG-Umlage gefördert werden.

Daneben sollen auch private Klimaschutzinvestitionen steuerlich gefördert werden.

Grundsätzlich soll eine Kompensation der mit dem Klimaschutz einhergehenden Belastungen durch die Reduzierung der EEG-Umlage, die Absenkung der Stromsteuer und die Strompreiskompensation für energieintensive Unternehmen erreicht werden. 

Ausblick:

Am Donnerstagabend wird der Koalitionsausschuss im Bundeskanzleramt zusammen kommen, um finale Entscheidungen zum Klimaschutzpaket zu treffen. In dieser Runde finden sich u. a. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), der Chef des Bundeskanzleramts, Helge Braun (CDU) sowie Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) zusammen. Daneben werden die Fraktionschefs der CDU/CSU und SPD sowie die entsprechenden Parteichefs mitverhandeln. Der endgültige Beschluss soll dann noch am Freitag, den 20. September 2019 präsentiert werden.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages beschäftigte sich in seinem Sachstandbericht mit Einzelfragen zu der derzeit heiß diskutierten CO2-Besteuerung.

Am 30. Juli 2019 veröffentlichte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages einen Sachstand zu „Einzelfragen zur steuersystematischen Einordnung einer CO2-Steuer“. Darin betrachtete er die aktuell zur Debatte stehenden CO2-Steuermodelle (RGC berichtete) und ordnete sie in einem rechtlichen Rahmen ein:

Nach seiner Bewertung würde sich die direkte Besteuerung von CO2-Emissionen nicht in die schon bestehenden in Artikel 106 des Grundgesetzes abschließend aufgezählten Steuertypen einordnen lassen. Für eine solche direkte Besteuerung wäre eine Verfassungsänderung notwendig.

Eine CO2-Steuer als Verbrauchs-, Aufwands-, oder Verkehrsteuer käme allerdings auch ohne eine Verfassungsänderung in Betracht. Denn diese würde an den Verbrauch bestimmter CO2-intensiver Güter wie Kohle, Erdgas, Benzin und Diesel anknüpfen und wäre damit eine rechtlich zulässige Verbrauchsbesteuerung.

Ein weiteres Modell wäre der bloße CO2-Aufschlag auf die bestehende Energiesteuer. Dieses Modell würde an der Einordnung der Energiesteuer als Verbrauchsteuer nichts ändern. Problematisch sieht der Wissenschaftliche Dienst aber an, dass der CO2-Aufschlag von der Anknüpfung der Energiesteuer an den Verbrauch von Energieträgern abweiche. In der Folge könne dies eine unzulässige faktische Besteuerung von CO2-Emissionen sein.

Schließlich führt der Wissenschaftliche Dienst die Möglichkeit an, die CO2-Steuer an den Erwerb eines Primärenergieträgers als Rechtsvorgang anzuknüpfen. Dies sei als rechtlich zulässige Verkehrsbesteuerung einzuordnen. Bedenklich sieht er diese jedoch vor dem Hintergrund der Energiesteuerrichtlinie an, deren Voraussetzungen ggf. umgangen werden könnten. Außerdem stünden die Steuereinnahmen dann den Ländern zu, was in der politischen Diskussion nicht vorgesehen sei.

Welche Auswirkungen die CO2-Steuer auf andere Gesetze (bspw. EEG, Stromsteuergesetz, Energiesteuergesetz) habe, sei letztendlich von der konkreten Ausgestaltung der CO2-Steuer abhängig.

Es ist daher abzuwarten, wie sich die Debatte um die CO2-Steuer in den kommenden Wochen entwickeln wird. In der nächsten Sitzung am 20. September 2019 will das Klimakabinett ein Maßnahmenpaket für mehr Klimaschutz verabschieden.

Wenn Sie mehr über die politischen Pläne zur CO2-Steuer und zu vielen weiteren aktuellen Themen des Energiemarktes erfahren möchten, würden wir uns freuen, Sie an unserem Kanzleiforum am 26./ 27. September 2019 in Hannover begrüßen zu dürfen. Hier geht es zur Anmeldung.

EuGH-Urteil: EEG 2012 ist keine Beihilfe

Per Benachrichtigung über das Online-Portal ELAN-K2 informierte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestern darüber, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 28. März 2019 (Aktenzeichen C-405/16 P) den sog. Beihilfebeschluss der EU-KOMM 2015/1585 vom 25. November 2014 zum EEG 2012 insgesamt für nichtig erklärt hat (RGC berichtete).
Aufgrund dieses Beihilfebeschlusses hatte das BAFA in den Jahren 2014 und 2015 die Differenz zwischen ausgesprochener und nach Auffassung der EU-KOMM zulässiger Begrenzung aus den Begrenzungsjahren 2013 und 2014 von den Unternehmen zurückgefordert. Die Nichtigerklärung dieses Beihilfebeschlusses durch den EuGH hat nunmehr zur Folge, dass das BAFA die entsprechenden Teilaufhebungsbescheide rückabwickeln wird.
So kündigt das BAFA in der Benachrichtigung an, dass beabsichtigt sei, die seinerzeit ergangenen Teilaufhebungsbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. März 2019 zurückzunehmen. Zu diesem Zweck wird das BAFA entsprechende Rücknahmebescheide erlassen. Dies soll zeitnah gegenüber allen betroffenen Unternehmen erfolgen, die in den Jahren 2013 und 2014 eine Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch genommen haben. Umfasst sind insbesondere auch jene Unternehmen, die ursprünglich keinen Widerspruch eingelegt hatten.
Zunächst ist nun der Rücknahmebescheid vom BAFA abzuwarten. Die sich anschließende Rückabwicklung soll zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Unternehmen erfolgen. Hierzu sollen die Unternehmen, die von der Rückabwicklung betroffen sind, den im Rücknahmebescheid genannten Betrag gegenüber den ÜNB in Rechnung stellen.

Bundesregierung hinkt beim Ausbau der Windenergie ihren eigenen Zielen hinterher, übertrifft aber die Zielstellungen im Bereich Photovoltaik

Die Bundesregierung erklärt auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/8457) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Ihrer Antwort (BT-Drs. 19/8881):

2018 habe der Zubau mit einem Plus von 2,5 GW unterhalb des durch das EEG vorgegebenen Ausbaupfads für Windenergie von 2,8 GW gelegen. Für Solarstrom sei das Ziel mit 2,9 GW Zubau gegenüber den angestrebten 2,5 GW hingegen übertroffen worden.

Die Lücke bei der Windenergie soll bis 2030 über die Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land geschlossen werden.

Der Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 ist für nichtig erklärt worden.

Der EuGH erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig (Az.: C-405/16). Das EEG 2012 stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere habe die Europäische Kommission – was aber erforderlich gewesen wäre – nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Zum Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u.a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt (Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN). Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren gleichwohl zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden (RGC berichtete u.a. hier und hier). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T‑47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg. Wir werten das Urteil derzeit noch aus und halten Sie an dieser Stelle informiert.