Schlagwortarchiv für: CO2-Handel

Die WZ-Klasse wird in immer mehr Privilegierungen zur Einstiegsvoraussetzung.

Die Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist bereits in vielen Privilegierungstatbeständen die Grundvoraussetzung und auch bei zukünftigen Beihilfen wird die richtige WZ-Klasse immer häufiger zur Bedingung. Heißt: Gehört Ihr Unternehmen nicht zu der Auswahl der erfassten Branchen, besteht keine Antragsberechtigung! Unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einer Stromkostenintensität oder Emissionsintensität mit entsprechender Kostenbelastung.

Im Strom- und Energiesteuerrecht entscheidet die WZ-Klasse über die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe, was zur Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG befähigt. In der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage sind die begrenzungsberechtigten Branchen in der Anlage 4 zum EEG gelistet. Und auch die neue Carbon Leakage Verordnung listet in ihrer Anlage diejenigen Sektoren, die eine Beihilfezahlung für die BEHG-CO2-Kosten beantragen können, die aus dem nationalen Emissionshandel resultieren.

Wie bestimmt man aber die richtige WZ-Klasse?

Übt das Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung an. Verschiedene Kriterien, wie z.B. die Bruttowertschöpfung können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Auch gibt das Statistische Landesamt mittels einer Bestätigung Aufschluss über die einschlägige WZ-Klasse. Hier aber Vorsicht – die Behörden, die über das Privileg entscheiden, sind in der Regel nicht an die Einschätzung des Statistischen Landesamtes gebunden und können eine Einordnung in eine abweichende WZ-Klasse vornehmen.

Wenn wir Sie bei der Ermittlung der richtigen WZ-Klasse unterstützen können, melden Sie sich gern.

Auch führt RGC im Zusammenhang mit der Carbon Leakage Verordnung bereits eine Reihe von Verfahren zur sog. „nachträglichen Anerkennung“, d.h. der Antragstellung zur nachträglichen Aufnahme in die Reihe der begrenzungsberechtigten Sektoren durch. Melden Sie sich gern, um die Aufnahme Ihres Sektors zu prüfen.

Autorin: Lena Ziska

Die Weltklimakonferenz überprüft als oberstes Gremium der Klimarahmenkonventionen, ob die Staaten Maßnahmen ergreifen, die die Ziele des Klimaschutzes umsetzen. Die Durchführung der Maßnahmen wird anhand von Beschlüssen gefördert.

Um der globalen Erderwärmung entgegenzuwirken und die Folgen abzumildern, müssen vor allem die Treibhausgasemissionen weltweit möglichst schnell sinken.

Wie dies zeitnah umgesetzt werden kann wird noch bis zum 12. November 2021 bei der Weltklimakonferenz in Glasgow beraten. Die aus 197 Länder angereisten Staats- und Regierungschefs sollen über die Begrenzung der Erderwärmung verhandeln. Denn für das im Pariser Klimaabkommen festgelegte Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen, reichen die bisherigen Anstrengungen nicht aus.

Unter die bisherigen Anstrengungen fallen beispielsweise die Regelungen zum Emissionshandel. Die bislang betroffenen Sektoren im europäischen Emissionshandel sind die Energiewirtschaft, die energieintensive Industrie und der innereuropäische Luftverkehr. Zweck des Emissionshandels ist es, durch finanzielle Anreize den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Wie hier berichtet, plant die EU die Ausweitung des Emissionshandels. So sollen der Straßenverkehr und der Gebäudesektor zukünftig ebenfalls mit CO2-Zertifikaten handeln.

Seit Beginn dieses Jahres sorgt zudem der nationale Emissionsscheinhandel dafür, dass sich die CO2-Bepreisung indirekt auch auf die Energiepreise vieler Unternehmen auswirkt, die nicht Heiz- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen (RGC berichtete).

Unter anderem diese ansteigenden Kosten sorgen wohl dafür, dass sich vielseitig Umbrüche aufzeigen: Die Industrie strebt immer mehr nach CO2-Neutralität und steigt auf grüne Technologien um.

Letztlich bleibt Klimaschutz aber ein Kraftakt, bei dem das Zusammenwirken aller gefordert ist. Unternehmen und Verbraucher müssen beim Schutz der Umwelt mitwirken. Das Ergebnis der Weltklimakonferenz in Glasgow könnte hierfür einen unterstützenden Anschubser bieten.

Autorin: Michelle Hoyer

Ausstieg aus Verbrenner-Motoren und deutliche CO2-Reduktion bis 2030 gefordert.

Wie von uns hier berichtet, hatten Umweltverbände VW und weitere deutsche Automobilkonzerne aufgefordert, sich zu verpflichten, bereits bis zum Jahr 2030 aus den klimaschädlichen Verbrenner-Motoren auszusteigen. Das sind fünf Jahre früher, als es in den Zielsetzungen der EU vorgesehen ist. Außerdem sollen sie ihre CO2-Emissionen bis 2030 um 65 % im Vergleich zu 2018 senken.

VW ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Es argumentiert u.a., 35 Milliarden Euro bis 2025 in die Elektromobilität investieren zu wollen. Außerdem habe sich das Unternehmen als erster Automobilhersteller 2018 klar zum Pariser Klimaabkommen bekannt. Es strebe zudem das Ziel an, bis spätestens 2050 bilanziell CO2-neutral zu.

Das genügte den Umweltverbänden nicht. Zwei Geschäftsführer von Greenpeace und eine Klimaaktivistin haben gegen VW Klage vor dem LG Braunschweig eingelegt. Die Klageforderungen sind die gleichen, wie im vorherigen Aufforderungsschreiben. Die Kläger begründen ihre Forderung damit, dass sie sich durch das Geschäftsmodell von VW in ihren Freiheits- und Eigentumsrechten bedroht sehen.

Die Klimaschützer äußern sich zum Ausgang des Verfahrens wegen des Shell-Urteils des Bezirksgerichts in Den Haag und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz optimistisch.

Objektiv betrachtet gibt es aber erhebliche Unterschiede zu den genannten Entscheidungen und der Klage vor dem LG Braunschweig. Die Klage gegen Shell vor dem Bezirksgericht in Den Haag war nur zulässig, weil es in den Niederlanden eine Art Verbandsklagerecht in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention gibt, zu dem das Pariser Klimaabkommen zählt. Das deutsche Recht kennt ein solches Klagerecht nicht. Das Bundesverfassungsrecht hat die Verfassungskonformität eines Gesetzes überprüft und nicht über individuelle Forderungen geurteilt.

Sollte das LG Braunschweig die Klage gleichwohl als zulässig betrachten, müssten die Kläger nachweisen, dass „das Geschäftsmodell von VW“ tatsächlich kausal für die von ihnen behauptete Bedrohung ihrer Freiheits- und Eigentumsrechte ist. Ob das gelingen kann, ist sehr fraglich.

In den heutigen Zeiten ist es dennoch schwer vorherzusagen, welchen Beitrag die Gerichte zum Klimaschutz als „ Green Judgement“ leisten werden und welche rechtlichen Spielräume sie hierfür nutzen. Derartige Klagen müssen also ernst genommen werden.

Das zeigt auch die Klage des peruanischen Bergbauers Saúl Luciano Lliuya gegen RWE, welche es immerhin in die Beweisaufnahme beim OLG Hamm geschafft hat. Seit 2015 klagt Saúl Luciano Lliuya – unterstützt von Germanwatch – gegen RWE. Klagegrund: RWE heize mit seinem Kohlestrom die Erderwärmung buchstäblich an. Dadurch werde ein Gletschersee oberhalb seines Heimatortes (Huaraz) immer voller. Infolgedessen wachse das Risiko einer Überflutung – auch seines Hauses.

Es ist damit zu rechnen, dass die Klage gegen VW kein Einzelfall bleiben wird. Andere Automobilkonzerne und Industrieunternehmen aus anderen Branchen werden folgen. Ob das jedoch den Klimaschutz tatsächlich voranbringen wird, darf angezweifelt werden. Beim Klimaschutz handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Diese lässt sich nur mit technischem Fortschritt, Strategien und klaren politischen Vorgaben meistern. All das können Gerichte nicht liefern.

Schließlich werden durch die drohenden Klagen in den Unternehmen wichtige Kapazitäten und Ressourcen verbraucht, die besser zur klimafreundlichen Transformation, als zum Coaching mit Großkanzleien zur potenziellen Klageverteidigung eingesetzt werden sollten.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Das Bundesumweltministerium hat einen Referentenentwurf für eine „Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)“ vorgelegt.

Die BEHV ist die zentrale Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz („BEHG“) und beinhaltet Regelungen u.a. zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister.

Mit dem vorgelegten Referentenentwurf soll die BEHV teilweise geändert und ergänzt werden.

Einige ausgewählte Highlights aus dem Entwurf:

• Härtefallkompensation:

Das BEHG sieht vor, dass zur Vermeidung „unzumutbarer Härten“ infolge der CO2-Bepreisung betroffenen Unternehmen eine finanzielle Kompensation gewährt werden kann. Der Referentenentwurf bestimmt für das zugehörige Antragsverfahren unter anderem, dass die Entlastungen in der Regel für einen Zweijahreszeitraum bei der DEHSt jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres des Zeitraums beantragt werden können.

Unternehmen, die einem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung („BECV“, näheres zur BECV hier) angehören, sollen von der Kompensation ausgeschlossen sein.

• Festlegung der jährlichen Emissionsmengen („Cap“):

Der BEHV-Entwurf enthält zudem Regelungen betreffend die im BEHG vorgesehene „Deckelung“ der freigesetzten Brennstoffemissionen. In diesem Rahmen spielt insbesondere das Verhältnis zum europäischen Emissionshandel und den dort erfassten CO2-Mengen eine Rolle.

• Bestimmungen zur Ermittlung der Erhöhungsmengen und des Zusatzbedarfs:

Im direkten Zusammenhang mit dem Thema „Cap“ und den doppelt erfassten Emissionsmengen sieht der BEHV-Entwurf Regelungen zur Ermittlung der Erhöhungsmengen vor und bestimmt die Berechnungsweise des Zusatzbedarfs.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf können im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung bis zum 11. November 2021, 18:00 Uhr, eingereicht werden.

Autoren: Sandra Horn
                 Lena Ziska

Aufgrund der uns erreichenden vielen Nachfragen haben wir unser Programm ergänzt

Die Entwicklungen der Energiepreise sind dramatisch. Die ersten Versorger gehen insolvent. Andere Versorger verlangen Preisanpassungen. Andere geben keine Angebote mehr ab. Die Wirtschaft muss mit unerträglichen Mehrkosten rechnen.

Unsere Veranstaltungen leben von ihrer Aktualität. Daher ist es für uns ein Muss, Ihnen auf unserem Kanzleiforum Informationen und Tipps zum Umgang mit dieser schwierigen Situation zu geben. Wir haben daher das „Special Energiepreise“ ins Programm aufgenommen, obwohl der Themenschwerpunkt der Veranstaltung die Versorgung von Mittelstand bis Großindustrie mit grünem H2 ist.

Inhaltlich ist für das „Special Energiepreise“ geplant:

  • 13:00 Uhr Explodierende Energiepreise: Fakten, Ursachen, Prognosen
    Holger Fleckenstein, Uniper Market Solucions GmbH (angefragt)
  • 13:25 Uhr Rechtliche To-Do´s für Verträge und Versorger-Insolvenzen
    RGC-Team

Weitere Informationen und die Anmeldung zu unserem 16. Kanzleiforum Energie und Klima finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

Die von Prof. Gent moderierte Veranstaltung war ein großer Erfolg!

Wie wir hier berichtet hatten, durfte Herr Prof. Gent die 5. Jahresveranstaltung der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke am 22. September 2021 moderieren, die die Deutsche Energieagentur (dena) organisierte.

Die Veranstaltung war ein großer Erfolg: Unter dem Motto „Wege zur Klimaneutralität in Unternehmen bestreiten“ tauschten sich über 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den neuen Themen der Netzwerkinitiative sowie den Erfahrungen aus der Netzwerkarbeit aus.

Die offizielle Begrüßung erfolgte durch Ulrich Benterbusch, Leiter der Unterabteilung IIB Energieeffizienz, gasförmige Energieträger und Wärmenetze im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Berthold Goeke, Leiter der Unterabteilung IK III Klimaschutzpolitik im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Danach gab Steffen Joest in seiner Rolle als Leiter der Geschäftsstelle der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke einen Überblick über die Initiative, ihre Aktivitäten und die Neuerungen im Rahmen der Verlängerung. Anschließend beinhaltete das Programm der digitalen Veranstaltung vormittags und nachmittags jeweils fünf parallele, fachliche Workshops zu verschiedensten Aspekten der Netzwerkarbeit.

Ein Highlight der Jahresveranstaltung war erneut die digitale Ehrung von drei Netzwerken für ihre herausragende Netzwerkarbeit im letzten Jahr. Stellvertretend für das „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz-Netzwerk (4E-Netzwerk)“ nahm Harald Metzger von der Canon Production Printing Germany GmbH & Co. KG die Ehrung für innovative Netzwerkarbeit während der Corona-Pandemie entgegen. Für herausragende Öffentlichkeitsarbeit im Energieeffizienz-Netzwerk nahmen Gunnar Herrmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der Ford-Werke GmbH und Dr. Gregor Weber, Entwickler und Leiter der Netzwerke, stellvertretend für alle Netzwerke des „ecoistics EffNaNet Ford“ – Netzwerks die Ehrung entgegen. Abschließend wurde das „Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk Fernwärme 3.0“ des AGFW für „kontinuierliche Netzwerkarbeit, bereits in der dritten Runde“ ausgezeichnet. Bernd Bodlin von der Stadtwerke Gotha GmbH nahm stellvertretend für das Netzwerk und seine elf weiteren Teilnehmer die Urkunde entgegen.

Abgerundet wurde der Konferenztag mit zwei Impulsvorträgen zu den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für Energieeffizienz und Klimaschutz in Unternehmen in der EU sowie zur Novellierung des Bundesförderprogramms „Energieeffizienz in der Wirtschaft“. Anschließend verabschiedete der Moderator Prof. Dr. Kai Gent, der mit viel Engagement und Charme durch das spannende und lehrreiche Programm geleitet hatte, das Publikum in den Feierabend.

Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet. Nach dem Videoschnitt wird die Aufzeichnung u.a. auch in unserer Mediathek bereitgestellt.

Sie können sich zu dem Event mit erwarteten 300 Teilnehmern kostenfrei anmelden!

Viele unserer Mandanten sind in der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke engagiert, wie z.B. einem REGINEE-Netzwerk des VEA. Inhaltlich wurden die Effizienznetzwerke inzwischen um Themen wie Klimaschutz, Energiewende und Nachhaltigkeit erweitert.

Die dena veranstaltet zu den Netzwerken am 22. September 2021 die 5. Jahresveranstaltung mit interessanten Impulsvorträgen und abwechslungsreichen fachlichen Workshops. Dabei werden Klimaschutzthemen aufgegriffen, ohne dabei das Thema Energieeffizienz zu vernachlässigen.
Prof. Gent hat die Ehre, diese Veranstaltung zu moderieren. Den Ausschlag hat hierfür die führende energie- und klimarechtliche Beratung von Unternehmen gegeben, die auch die Redaktion des JUVE-Handbuchs für Wirtschaftskanzleien veranlasst hat, RGC für den JUVE-Award „Kanzlei des Jahres im Bereich Regulierte Industrie“ zu nominieren.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei und es können sich auch Unternehmen anmelden, die (bisher) nicht Effizienz-Netzwerk angehörten. Unter dem folgenden Link finden Sie das Programm und die Anmeldung zur Veranstaltung.

Während der Veranstaltung haben Sie auch die Möglichkeit, im Rahmen der digitalen Messe mit Netzwerkakteuren und Unternehmen ins Gespräch zu kommen. Für Kurzentschlossene kann die dena auch noch kurzfristig weitere digitalen Messestände einrichten. Melden Sie sich bei Interesse gern unter info@effizienznetzwerke.org, wenn Sie Ihre Arbeit oder Ihr Unternehmen präsentieren möchten.

Berlin reguliert mit dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz als erstes Bundesland den Fernwärmemarkt

Nach einer Mitteilung der Senatsverwaltung hat das Bundesland Berlin am 19. August 2021 eine Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Hauptanliegen des Gesetzes ist das Erreichen von Klimaschutzzielen; so soll die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 70 % und im Jahr 2040 um 90 % im Vergleich zur Gesamtsumme des Jahres 1990 verringert werden. Neben Sanierungsfahrplänen und Vorgaben für öffentliche Gebäude und den öffentlichen Nahverkehr wird ein Wärmekataster eingerichtet, in das Energieversorger und Gewerbebetriebe Daten liefern müssen.

Besonders an dem Gesetz ist aber, dass erstmals Vorgaben für Fernwärmeversorger gemacht werden. Die Fernwärmeversorgung ist bisher ein nicht regulierter Bereich. Es gibt weder das Recht Dritter auf Anschluss von Erzeugungsanlagen und Durchleitung von Wärme, noch Vorgaben zur Art der Wärmeerzeugung oder Preisgestaltung.

Mit dem Berliner Gesetz werden Betreiber von Wärmeversorgungsnetzen nun erstmals verpflichtet, einen Dekarbonisierungsfahrplan zu entwickeln, mit dem ab dem Jahr 2030 der Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energien mindestens 40 % betragen soll. Der Fahrplan muss bis Mitte 2023 der neu gegründeten Regulierungsbehörde vorgelegt werden. Verstöße gegen diese Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. € geahndet werden.

Außerdem werden Wärmeversorgungsnetzbetreiber verpflichtet, klimaschonende Wärmeerzeugungsanlagen Dritter diskriminierungsfrei an ihr Netz anzuschließen und deren Wärme abzunehmen und zu vergüten. Eine Verweigerung des Anschlusses kann nur im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde erfolgen. Diese Behörde erhält auch die Befugnis, mindestens alle fünf Jahre die Verbraucherpreise für Fernwärmekunden hinsichtlich einer missbräuchlichen Preisgestaltung zu überprüfen.
Es wird sich zeigen, ob andere Bundesländer das Berliner Energiewende- und Klimaschutzgesetz zum Anlass nehmen, ebenfalls strengere Vorgaben für Wärmeversorgungsnetzbetreiber zu erlassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Die DEHSt bereitet Auslegungshinweise für Anträge auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigte (Teil-)Sektoren und Beihilfezahlungen vor.

Nach dem Inkrafttreten der Carbon Leakage Verordnung (BECV) am 28.07.2021 erwarten betroffene Unternehmen nun die Auslegungshinweise der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die verschiedenen Antragsoptionen (RGC berichtete zum Inhalt der BECV).

Für die Antragstellung auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter (Teil-)Sektor (RGC berichtete) mit Antragsfrist im April 2022 sollen der maßgebliche Leitfaden und die Antragsformulare nach einer Mitteilung der DEHSt „in den nächsten Monaten“, voraussichtlich noch im Herbst 2021, erscheinen. Die Dokumente für die reguläre Antragstellung (Frist: 30.06. eines jeden Jahres) werden im ersten Quartal 2022 erwartet.

Sollte sich Ihr (Teil-)Sektor noch nicht auf der Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren befinden, so sprechen Sie uns gern an. Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung, ob ein Antrag für Ihren (Teil-)Sektor in Betracht kommt sowie bei der Antragstellung selbst.

Endlich ist es soweit: Das mit Spannung erwartete „Fit for 55-Paket“ wurde am Mittwoch von der EU-Kommission vorgelegt.

Mit dem „Fit for 55- Paket“ soll Europa dem von Ursula von der Leyen angekündigten „Mann auf dem Mond-Moment“ Europas näherkommen. Erreicht werden soll bis 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990. Das Programm sieht eine Reihe von neuen und verschärften Regelungen vor, die zur Dekarbonisierung Europas beitragen sollen.

Laut EU-Klimagesetz, welches im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, soll Europa seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent netto mindern und bis 2050 treibhausgasneutral sein (wir berichteten). Um das 55-Prozent-Ziel für 2030 zu erreichen, werden im Rahmen des „European Green Deal“ bis Ende 2022 insgesamt 54 Gesetze und Verordnungen der EU überarbeitet. Ein Teil des Green Deals ist das „Fit-for-55-Paket“, mit dem zunächst einmal acht Gesetze verschärft und vier neue beschlossen werden sollen. Darunter sind die EU-Emissionshandelsrichtlinie, die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM).

Großes hat die Kommission insbesondere mit dem europaweiten Emissionshandel vor. Der Emissionshandel hat sich bislang als sehr effektiv zur Einsparung von CO2 erwiesen. Deshalb sollen die CO2-Reduktionsziele nun entsprechend angepasst werden: Mithilfe einer Reform des Treibhausgas-Emissionshandelssystems sollen bis 2030 61 Prozent CO2 im Vergleich zu 2005 eingespart werden. Bislang wurden etwa 20 Prozent weniger angestrebt. Hierzu soll die Menge an Zertifikaten, die jedes Jahr automatisch gelöscht werden (linearer Reduktionsfaktor), erhöht werden. Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent steigen. Zudem soll es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen ETS-Richtlinie eine einmalige Reduktion der Zertifikate geben, mit der erreicht werden soll, dass nur noch so viele Zertifikate auf dem Markt sind, als wäre der neue lineare Reduktionsfaktor von 4,2 Prozent schon 2021 angewandt worden. Experten schätzen, dass die Preise für eine Tonne CO2 von derzeit 55 Euro auf weit über 80 Euro steigen dürften. Zudem sollen von 2026 bis 2035 freie Emissionszertifikate reduziert werden. Die maximale jährliche Senkungsrate (Benchmark) soll von heute 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht werden. Spätestens 2036 soll Schluss mit kostenfreien Zertifikaten sein. Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen, sollen höchstens noch bis 2025 kostenfreie Zertifikate erhalten.

Ein zweites Emissionshandelssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission für die Sektoren Gebäude und Verkehr geschaffen werden. Die Sektoren verursachen etwa 35 Prozent und 22 Prozent der Treibhausgase in der EU. Bis 2030 soll eine Emissionsminderung von insgesamt 43 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die Pflicht zum Kauf der Emissionszertifikate soll für Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen ab 2026 gelten. Freie Zertifikate soll es nicht geben. Heiz- und Spritkosten werden demnach in absehbarer Zeit steigen, da die höheren Abgaben auf die Konsumenten abgewälzt werden dürften. Ziel ist es, durch den Preisanstieg Anreize für einen Wechsel hin zu klimaneutralen Pkws und Heizungen zu schaffen. Ob dieser Vorschlag auch im EU-Parlament und im Rat der Mitgliedstaaten auf Zustimmung stoßen wird, ist sehr fraglich. Der neue Emissionshandel würde sich unmittelbar auf das Portemonnaie der Bürger auswirken, weshalb mit Protesten zu rechnen ist. Mittel- und langfristig soll die Einführung des Emissionshandels für Transport und Gebäude die Kosten für Haushalte laut Kommission aber senken, denn das neue System reduziere die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.

Die Bürger, Länder und Regionen Europas werden durch den CO2-Preis unterschiedlich stark getroffen, weshalb die Belastungen mithilfe eines Sozialfonds ausgeglichen werden sollen. In diesen sollen 20 Prozent der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel fließen. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um ärmeren Haushalten die Renovierung von Gebäuden, die Installation von emissionsfreien Heizsystemen und die Nutzung klimafreundlicher Transportmittel zu ermöglichen. Zudem sollen die steigenden Kraftstoffpreise ausgeglichen werden. Die restlichen 80 Prozent der Einnahmen sollen direkt an die einzelnen Mitgliedstaaten gehen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Hälfte für die Dekarbonisierung auszugeben und mit der anderen Hälfte niedrigverdienende Haushalte zu unterstützen.

50 Millionen Zertifikate sollen in den Innovationsfonds der EU fließen, um gezielt Geld in die Dekarbonisierung von Gebäuden oder den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu investieren. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist auch dringend notwendig, denn Benzin- und Dieselautos stehen vor dem Aus. Laut Ursula von der Leyen hätten bereits viele Autohersteller aus eigener Initiative erklärt, zwischen 2028 und 2035 auf eine emissionsfreie Produktion umsteigen zu wollen. Dennoch solle im Sinne der Planungssicherheit ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden, bis zu dem alle Autos emissionsfrei sein müssten. Neben der Einführung des Emissionshandels sollen daher die Flottengrenzwerte für Autohersteller verschärft werden. Bislang galt das Ziel, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotten in der EU bis 2030 um 37,5 Prozent zu senken. Im „Fit-for-55-Paket“ ist nunmehr eine Pflicht zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bei Neuwagen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu heute vorgesehen. Derzeit darf ein Neuwagen im Durchschnitt nicht mehr als 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer ausstoßen. Bis 2035 soll der Ausstoß um 100 Prozent sinken, was letztlich einem Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren gleichkommt. Ein Elektroauto geht schon heute rechnerisch mit 0 Gramm CO2 in die Statistik ein.

Mithilfe der Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe soll die Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. An Schnellstraßen sollen bis 2025 alle 60 Kilometer Ladestationen stehen. Wasserstoff-Tankstellen soll es alle 150 Kilometer geben. Auch die Beimischungsquoten für klimaneutral hergestellte Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe sollen steigen. Im Gespräch ist ein Anteil von bis zu 38 Prozent. Der Schiffsverkehr soll in Zukunft ebenfalls stärker einbezogen werden. Schiffen, die in EU-Häfen anlegen, soll etwa die Verwendung von klimafreundlicheren Treibstoffen vorgeschrieben werden.

Nach einer dreijährigen Übergangsphase soll es ab 2026 im Rahmen des seit längerem geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (CBAM) eine Abgabepflicht für Unternehmen in Nicht-EU-Ländern geben, die Zement, Düngemittel und Strom oder Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium in die EU importieren. Für jede Tonne Kohlendioxid ist ein Klima-Zertifikat zu erwerben, dessen Preis sich am europäischen Emissionshandel orientiert. Betroffen sind alle Drittstaaten bis auf Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Beim Export in Drittstaaten sollen Unternehmen aus der EU eine Entlastung bekommen. Um nicht in Konflikt mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zu geraten, dürfte die EU keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr an die betroffenen Branchen verteilen. Dennoch dürfte das CBAM laut Experten nur schwer mit den Regeln der WTO in Einklang zu bringen sein und könnte die EU-Handelsbeziehungen belasten. Insbesondere in China, Russland, der Türkei, Indien und der Ukraine haben die geplanten Maßnahmen bereits starken Protest ausgelöst.

Auch in Zukunft soll es für die EU-Länder verbindliche Einsparziele für jene Wirtschaftssektoren geben, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Der Gebäude- und Verkehrssektor soll trotz der Schaffung des neuen Emissionshandelssystems in der sog. Lastenteilung verbleiben. Insgesamt soll bis 2030 eine Emissionsminderung von 40 Prozent, statt wie derzeit noch 30 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die CO2-Reduktionslast soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten orientieren. Deutschland muss seine Emissionseinsparungen demzufolge von derzeit 38 auf 50 Prozent erhöhen. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich werden, wobei eine erneute Anpassung bereits 2025 erfolgen könnte.

Reformiert werden soll auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Der Ökostromanteil am Energieverbrauch soll von derzeit 19 Prozent auf 40 Prozent steigen. Die Zielvorgabe ist allerdings unverbindlich und gilt für Europa insgesamt, also nicht für die einzelnen Staaten. Staaten, die einen Ökostromanteil von über 40 Prozent erreichen, können sich dies von anderen Staaten, die unter der 40-Prozent-Marke liegen, bezahlen lassen. Die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie sollen weiter verschärft werden.

Mit einer neuen Energieeffizienz-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Einsparung von Energie gesetzt werden. Energieeinsparung soll künftig als „eigenständige Energiequelle“ mit hoher Priorität („Energy Efficiency first“) behandelt werden.

Mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie sollen intensive fossile Energieträger ab 2023 höher und grüner Strom sowie strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden. Vorgesehen ist eine Art „Steuer-Ranking“ von Energieträgern nach Energiegehalt und positiver Umweltleistung. Im Bereich der Luftfahrt sollen zunächst nur innereuropäische Flüge höher besteuert werden. Ob es tatsächlich zu der Einführung einer sog. „Kerosinsteuer“ kommt, ist fraglich, denn der Rat muss die Einführung von Steuern einstimmig beschließen.

In der LULUCF-Verordnung soll geregelt werden, dass bis 2030 europaweit 310 Millionen Tonnen CO2 mithilfe von natürlichen Senken abgebaut werden sollen. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollen für die Mitgliedstaaten verbindliche Ziele für den Netto-CO2-Abbau in der Landnutzung und der Forstwirtschaft festgesetzt werden.

Im September 2021 werden die Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission beginnen. Bis das EU-Parlament und der Rat der EU zustimmen, wird es vermutlich noch dauern. Letztlich ist ein gemeinsamer Kraftakt aller Mitgliedstaaten und der Gesellschaft notwendig, um Europa bis 2050 klimaneutral zu gestalten.