Neue Leitlinien der EU zur Strompreiskompensation (Teil 2): Begünstigte Sektoren

Die neuen Leitlinien sehen einige Veränderungen bei den begünstigten Sektoren vor.

In Teil 2 in Ergänzung unserer gestrigen News zu den neuen Leitlinien zur Strompreiskompensation der EU berichten wir darüber wie sich der in Anhang I festgelegte Kreis der Berechtigten verändert – einige Sektoren sind neu hinzugekommen, andere dagegen herausgefallen:

Neu aufgenommen wurden folgende begünstigte Sektoren:

  • Herstellung von Holz- und Zellstoff
  • Mineralölverarbeitung
  • Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
  • Matten aus Glasfasern
  • Vliese aus Glasfasern
  • Wasserstoff
  • Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

Dagegen sind folgen Sektoren künftig nicht mehr gelistet:

  • Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
  • Herstellung von Chemiefasern
  • Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
  • Baumwollaufbereitung und -spinnerei
  • Eisenerzbergbau
  • Nahtlose Stahlrohre
  • Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen
  • Herstellung von Kunststoffen in Primärform (bis auf eine Ausnahme: Polyethylen in Primärformen, dessen Herstellung als Teilsektor weiter begünstigt ist!)

Die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks sowie die CO2-Faktoren für den Strom der Länder fehlen bisher noch in den entsprechenden Tabellen (Anhang II und III).

Sollte Ihr Unternehmen eine Strompreiskompensation bisher beantragen können, prüfen Sie, ob künftig die Beihilfe weiter gewährt wird oder Sie neu in den Kreis der begünstigen Sektoren fallen. Befassen Sie sich dabei frühzeitig mit dem Thema, denn die Beantragung der Strompreiskompensation bei der DEHSt erfordert umfangreiche Unterlagen und muss innerhalb des Antragszeitraums (01.03. bis 31.05.) erfolgen.