Neues zum Gebäudeenergiegesetz

Bundesrat will Betriebsverbot für Ölheizungen ausweiten

In der letzten Sitzung des Jahres 2019 hat der Bundesrat in erster Lesung über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beraten. In den entsprechenden Fachausschüssen wurde zuvor eine „Empfehlungsdrucksache“ (BR-Drs. 584/1/19) ausgearbeitet, die über 100 Änderungs-Vorschläge enthält. Etwa die Hälfte hiervon hat der Bundesrat nun in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 584/19) zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (RGC berichtete) aufgegriffen. 

  • In der Stellungnahme des Bundesrats findet sich u.a. ein Vorschlag zur Ausweitung des beabsichtigten Betriebsverbots für Ölheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. 
  • Zudem will der Bundesrat die Frist bis zum 30. September 2021, die der GEG-Gesetzesentwurf ebenso wie bereits die EnEV zur Nachrüstung von Heizungsanlagen mit einer zentralen Regelung vorsieht, gänzlich streichen. Stattdessen soll hierfür direkt ein Bußgeldtatbestand geschaffen werden. Hintergrund dieses Vorschlages sind zahlreiche Verwaltungsverfahren zu bereits festgestellten Mängeln, die sonst nicht ohne Weiteres fortgeführt werden könnten.
  • Darüber hinaus fordert der Bundesrat hinsichtlich vieler Stellen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung praktikablere Regelungen. Dies betrifft u.a. die Durchführung der Energieberatung und die Angaben im Energieausweis. Verschärfungen verlangt er hingegen bei den Stichprobenprüfungen von Klimaanlagen. Hier sieht der Gesetzesentwurf bisher eine Möglichkeit für Klimaanlagenbetreiber, die mehrere kleinere Anlagen (im Leistungsbereich von 12 bis 70 KW) betreiben, vor, nach welcher eine stichprobenartige Inspektion der Anlagen zulässig sein soll.
  • Interessanterweise fordert der Bundesrat zudem einen kostenfreien Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen DIN-Normen. Da ohne deren Kenntnis der konkrete Regelungsgehalt des Gesetzes für den Normunterworfenen nicht erkennbar sei, sei ein kostenloser Zugang verfassungsrechtlich geboten, um dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Vorschriften bzw. der Bekanntmachungspflicht gerecht zu werden. 

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde zwischenzeitlich an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sich diese dazu geäußert hat, leitet sie beides zur Beratung an den Bundestag weiter. Ein gewisses Konfliktpotenzial dürfte hier aufgrund der vielen Änderungsvorschläge des Bundesrats bereits vorprogrammiert sein.

Die erste Lesung des GEG soll im Bundestag am 30. Januar 2020 erfolgen. Die 2. und 3. Lesung sowie die Beschlussfassung sind für den 13.März 2020 und den 3. April 2020 vorgesehen. Es wird erwartet, dass das GEG sodann bereits im Herbst dieses Jahres in Kraft treten könnte. 

Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und hier über Neuigkeiten informieren.