Pflicht zur Stromkennzeichnung nur noch für Stromlieferanten

Das EnWG verpflichtet „Stromlieferanten“ anstelle von „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) formuliert Vorgaben für die Angaben in Stromrechnungen und verpflichtet in der aktuellen Fassung alle „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“. Wer da an die großen Energieversorger denkt, weit gefehlt. Zwar definiert das EnWG den Begriff nicht selbst, laut EEG gilt jedoch als „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jeder, der Elektrizität an Letztverbraucher liefert.

Die weite Definition hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Unternehmen, die Strom an andere Unternehmen gegen Entgelt weitergeleitet haben, auf den Stromrechnungen die Pflichtangaben des EnWG (u.a. zum Energieträgermix) zu erfüllen hatten.

Anstelle der „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ wird in der neuen Fassung des EnWG der „Stromlieferant“ in die Pflicht genommen. Als Stromlieferanten gelten per Legaldefinition im EnWG Unternehmen, „deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität (…) ausgerichtet ist.“ Die Begründung der gesetzlichen Änderung verliert (leider) nur wenige Worte zu der Änderung, stellt jedoch klar, dass die Änderung „für größere Rechtsklarheit hinsichtlich des Adressaten der Pflichten nach § 42 EnWG (…)“ sorgt.

Die Änderung des EnWG wurde mit dem „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen (Artikel 5) und am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Autorin: Lena Ziska