Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Die Hälfte der deutschen Bundesländer hat bereits eine PV-Pflicht, weitere kommen aktuell hinzu.

Pflichten, PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben, gibt es im deutschen Landes-Baurecht mittlerweile einige. In acht Bundesländern sind diese schon in Kraft (Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). Die Inhalte könnten verschiedener nicht sein, ob nur bei Neubau oder auch bei Änderung, nur Nicht-Wohn- oder auch Wohngebäude oder evtl. nur auf Parkplätzen, da ist aktuell alles dabei.

Nicht umsonst sind daher alle Blicke auf den Bund gerichtet, der schon im Koalitionsvertrag eine einheitliche PV-Pflicht angekündigt hatte.

Aber auch auf Landesebene bewegt es sich:

In der Kabinettssitzung vom 28. Juni 2022 wurde auch für Bayern Solarpflicht beschlossen: Mit Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes wird auch die Bayerische Bauordnung novelliert. Auf neu errichteten Gewerbe- und Industriegebäuden soll eine Solardachpflicht bestehen, wenn der vollständige Bauantrag erst ab dem 1. Januar 2023 eingegangen ist. Bei anderen Nicht-Wohngebäuden besteht diese Pflicht künftig ebenfalls, aber erst ab dem 1. Juli 2023. Für neu errichtete Wohngebäude besteht zunächst keine Pflicht, geregelt ist eine Soll-Bestimmung im Sinn einer Empfehlung. Die genannten Pflichten bestehen ebenso bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Zudem sollen auch denkmalgeschützte Flächen künftig von der PV-Pflicht nicht ausgenommen sein, hierbei wird abgestuft differenziert zwischen einsehbaren und nicht-einsehbaren Flächen.

Auch im Land Hessen ist gerade eine PV-Pflicht im Gespräch: Der hessische Landtag hat sich am 13.7.22 erstmalig mit entsprechenden Änderungen am hessischen Energiegesetz zu befassen. Hierbei geht es um die Einführung einer Solarpflicht für öffentliche Gebäude und Parkplätze.

Wir bleiben am Ball und berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Entwicklungen.

Wer tiefer ins Thema PV einsteigen will, dem empfehlen wir unseren Workshop PV-Spezial am 30.8. von 9:30-12 Uhr. Hier geht es um alle rechtlichen Themen rund um industrielle PV-Anlagen, wie z.B. Bau- und Genehmigungsrecht, Eigenversorgung und dezentrale Belieferung, Förderung, Meldepflichten, Redispatch 2.0 und Vertragsgestaltung.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Die Bundesregierung hat am heutigen Mittwoch, den 13.07.2022, die „Verordnung zur befristeten Ausweitung des

Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve“

(Stromangebotsausweitungsverordnung – StaaV) beschlossen, mit der Anlagen aus der Netzreserve

an den Strommarkt zurückkehren können.

Aufgrund des aktuell erhöhten Risikos eines Energiemangels verfolgt die StaaV das Ziel, die

Verstromung von Gas zu reduzieren. Dafür sollen Kraftwerke aus der Reserve zur Stromerzeugung

herangezogen werden. Auf diese Weise wird die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl unter

bestimmten Umständen wieder ermöglicht.

Anlagen, die kein Erdgas zur Erzeugung von Strom verwenden und in der Netzreserve vorgehalten

werden, können am Strommarkt teilnehmen. Auch Anlagen, für die ab dem 31. Oktober 2022 das

Kohleverfeuerungsverbot gilt, werden in die Netzreserve überführt und erhalten die Möglichkeit, am

Strommarkt teilzunehmen.

Die Erlaubnis für die Teilnahme am Strommarkt ist befristet bis zum 30. April 2023 und gilt nur bei

Vorliegen der Alarm- oder Notfallstufe nach dem Notfallplan Gas.

Die Verordnung wurde auf Grundlage des gerade erst beschlossenen

Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes (RGC berichtete hier) beschlossen und tritt am Donnerstag,

den 14.07.2022, in Kraft.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Sowohl das EU-Parlament, als auch der Rat der Umweltminister*innen haben weitere Vorschläge zum europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) auf den Weg gebracht.

Nachdem es in der Sitzung des EU-Parlaments vom 8. Juni 2022 keine Einigung für die Reform des europäischen Emissionshandelssystems gab (RGC berichtete hier), kam in den letzten Juni-Wochen wieder Bewegung in die Diskussion. Zunächst einigten sich die EU-Parlamentarier auf eine Position zur Revision der EU-ETS-Richtlinie und zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (Carbon Border Adjustment Mechanism). Anschließend beriet zudem der Rat der EU-Umweltminister*innen zu der Thematik.

Im Wesentlichen stehen nun folgende Änderungen am Vorschlag der EU-Kommission zur Einigung aus:

Die EU-ETS-Richtlinie soll überarbeitet werden. Dabei soll nach dem Dafürhalten des EU-Parlaments bis 2030 das Treibhausgasminderungsziel für den EU-ETS von 61 auf 63 Prozent gegenüber 2005 angehoben werden (EU-Umweltrat: 61 %). Die Obergrenze der Gesamtemissionen („Cap“) soll insgesamt stärker gekürzt werden und zusätzlich eine einmalige Kürzung in zwei Schritten um insgesamt knapp 120 Mio. Zertifikate erfahren.

Besonders effiziente EU-ETS-Anlagen sollen von zusätzlichen kostenfrei zugeteilten Zertifikaten profitieren, während die Anzahl der Zertifikate für weniger effiziente Anlagen bei mangelnder Umsetzung der Maßnahmen aus dem Energieaudit o.ä. gekürzt wird. Für Sektoren, die unter den CBAM fallen (s. unten), soll die kostenfreie Zuteilung schrittweise abgesenkt werden, bis schließlich im Jahr 2032 keine kostenfreien Zertifikate mehr zugeteilt werden.

Für die Sektoren „Straßenverkehr und Gebäude“ soll ein separates Emissionshandelssystem, der EU-ETS II, im Jahr 2024 eingeführt werden, für den es eine Preisobergrenze von 50 Euro pro t CO2e gibt. Zudem sollen Prozessemissionen kleiner Industrieanlagen in diesen EU-ETS II einbezogen werden.

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM soll zum 1. Januar 2023 mit einer bis Ende 2026 andauernden Übergangsphase starten. Der Anwendungsbereich soll gegenüber dem bisherigen Vorschlag (RGC berichtete hier) erweitert werden und neben weiteren Produkten wie organischen Chemikalien auch indirekte Emissionen erfassen.

Im nächsten Schritt sollen Verhandlungen des Umweltrates mit dem EU-Parlament mit dem Ziel der Einigung über einen endgültigen Rechtstext stattfinden.

Autorin: Sandra Horn

Die DEHSt informiert zu Änderungen bei der Strompreiskompensation

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veranstaltet am Mittwoch, den 27. Juli 2022 von 10 bis ca. 15 Uhr eine kostenlose Informationsveranstaltung zur Strompreiskompensation und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung.

Die DEHSt-Veranstaltung richtet sich an Unternehmen, die Beihilfen für die Herstellung von beihilfefähigen Produkten beantragen. Die vierte Handelsperiode (2021-2030) bringt hinsichtlich der Strompreiskompensation einige Veränderungen mit sich, so bspw. die Einführung eines Gegenleistungssystems, die Förderfähigkeit von Stromlieferverträgen ohne CO2-Kosten und die Aufnahme eines „Super-Caps“. Zum Entwurf der neuen Förderrichtlinie berichteten wir bereits hier.

Die DEHSt-Veranstaltung findet online statt und ist kostenlos. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Teilnahmelink wird ca. ab dem 20. Juli 2022 hier zur Verfügung gestellt.

Zu diesem Thema veranstalten wir auch ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung unserer RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Die THE veröffentlicht auf ihrer Website einen Hinweis zum geplanten Gasauktions-Modell mit näheren Informationen.

Die Trading Hub Europe GmbH (THE) wurde von der Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgefordert, das sog. „Gasauktions-Modell“ kurzfristig als neues Regelenergieprodukt einzuführen (RGC berichtete hier).

Hieran arbeitet THE nunmehr und veröffentlichte zum aktuellen Stand einen Hinweis. Darin teilt die THE mit, dass das neue Regelenergieprodukt einen Fokus auf die „Aktivierung von Abschaltpotenzialen von Industrieverbrauchern für den Regelenergieeinsatz“ legt. Industrieverbrauchern soll es so möglich sein, ihre Verbräuche zu reduzieren und die eingesparten, aber kontraktierten Gasmengen wieder freizugeben und über die Lieferanten zur Stabilisierung der Netze zu verwenden.

Eine detaillierte Produktbeschreibung soll im Sommer 2022 fertiggestellt werden. Das Regelenergieprodukt selbst wird voraussichtlich zum 1. Oktober 2022 eingeführt.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Vulnerabilitätsstudie zur Gasmangellage ausgeschrieben. Ziel der Studie ist die Analyse von Wertschöpfungsketten, um der BNetzA als Bundeslastverteilerin im Falle einer erforderlichen Gasabschaltung die Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Im Rahmen der Studie wird analysiert, welche gesellschaftlichen Auswirkungen Gasabschaltungen bei Industrieunternehmen haben.

Nach der Leistungsbeschreibung der BNetzA sollen die Güter und Dienstleistungen der Industrieunternehmen in zehn, den Grad der gesellschaftlichen Bedeutung widerspiegelnden Gruppen eingeteilt werden. Die höchste Bedeutung haben dabei die Kategorien „Gut zur Notfallversorgung geschützter Kunden“ und „unsubstituierbare kritische Güter und Dienstleistungen“, während die Kategorie „Luxusgut“ die geringste Bedeutung hat.

Die Leistungsbeschreibung sieht zwei Ansätze zur Analyse vor:

  • Analyse der Wertschöpfungsketten, an deren Ende Güter oder Dienstleistungen der beiden Kategorien mit der höchsten gesellschaftlichen Bedeutung stehen (Bottom-up),
  • Analyse der Wertschöpfungsketten, in denen besonders große Gasmengen verbraucht werden (Top-down).

Auf Grundlage dieser Analyse soll die Bedeutung der Wertschöpfungsketten vergleichbar gemacht werden, sodass der BNetzA die Festlegung einer Abschaltreihenfolge ermöglicht wird.

Angebote zur Durchführung der Studie können bis zum 26. Juli 2022 abgegeben werden. Erste Ergebnisse im Rahmen eines formlosen Berichts werden bis Ende August, das finale Ergebnis der Studie bis Ende Oktober erwartet.

Über die weiteren Entwicklungen zur Gasmangellage werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

In der dritten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Yvonne Hanke über die aktuellen Entwicklungen bei der Gasmangellage. Was wurde am „Super-Energierechts-Donnerstag“ in der 47. Sitzung des Bundestages beschlossen?

Die 47. Sitzung des Bundestages war die letzte vor der Sommerpause. Deswegen hatte sie es wirklich in sich. Denn hier ging es um viele energierechtlich bedeutsame Gesetzgebungsvorhaben, von denen einige die aktuell drohende Gasmangelsituation adressieren. 

Dr. Franziska Lietz und Yvonne Hanke haben die Entwürfe gesichtet und die Debatte gestern abend für Sie verfolgt. Im RGC-Klimarecht-Podcast sprechen sie darüber, welche Regelungen verabschiedet wurden, was dies für industrielle Gasletztverbraucher in Deutschland bedeutet und welche weiteren Entwicklungen absehbar sind. 

Spotify: Der RGC Klimarecht Podcast: Folge 3: Aktuelles zur Energiekriese nach 47. Sitzung des Bundestages

Youtube: Der RGC Klimarecht Podcast Folge 3 – Youtube

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Reinhören und ein schönes Wochenende!

Heute Morgen hat der Bundestag das sog. Osterpaket, das Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beschlossen. Weitere energierechtliche Neuerungen folgen in Kürze.

Die Ampelkoalition hält ihr Wort und beschließt kurz vor der Sommerpause die wohl weitgehendsten energierechtlichen Neuerungen der letzten Jahr(zehnt)e. Diese Neuerungen hatten es gerade auf den letzten Metern noch einmal in sich.

Genannt sei als Beispiel dafür das Energieumlagengesetz („EnUG“), in dem die EEG-Umlage zunächst einen „Dornröschenschlaf“ halten sollte. Nur zwei Tage vor der Abstimmung erhielt dieses Gesetz mit dem Energiefinanzierungsgesetz („EnFG“) einen neuen Namen und sieht jetzt doch das von der Industrie erhoffte „Aus“ der EEG-Umlage vor.

RGC arbeitet jetzt mit Hochdruck daran, die wichtigsten Infos für Ihr Unternehmen zusammenzustellen und für Sie aufzubereiten!

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Ihr Unternehmen plant Ladesäulen und Sie fragen sich, was das energierechtlich bedeutet? Diese Frage beantworten wir Ihnen bei unserem RGC-Fokus am nächsten Mittwoch.

Sei es zur Verbesserung der CO2-Bilanz, zur Senkung von Fuhrparkkosten mit dem Umweltbonus und KfZ-Steuerbefreiungen oder zur Mitarbeiterbindung (Stichwort: vergünstigte Dienstwagenbesteuerung) – es gibt gute Gründe für Ihr E-Mobility-Projekt. Gleichzeitig sind einige Fallstricke zu vermeiden. Wir klären mit einer Vielzahl von Praxisfällen auf,

  • wann Ladestrom abzugrenzen ist, um Ihre Privilegien zu schützen,
  • wie es mit den Meldepflichten in dem Kontext aussieht,
  • für wen die Vorgaben der Ladesäulenverordnung gelten und was danach überhaupt zu tun ist,
  • wie Sie Ladestrom bepreisen dürfen und
  • warum ab 2025 ohnehin kaum ein Industrieunternehmen um E-Mobility herumkommen wird.

Programm und Anmeldung finden Sie hier.

Autorin: Annerieke Walter

Bislang war der Anschluss von PV- bzw. sonstigen EE-Anlagen oft mit massiven bürokratischen Hürden verbunden, Zeitverzug von Wochen oder Monaten war an der Tagesordnung. Eine Änderung am EnWG mit dem Fokus auf mehr Digitalisierung soll dies nun ändern.

Am Freitag, den 24.6.2022 wurde im Bundestag eine umfangreiche Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Diese adressiert laut Verlautbarungen des Bundestages drei Problemkomplexe: den beschleunigungsbedürftigen Ausbau erneuerbarer Energien; Engpässe in der Versorgung wegen fehlender Stromnetze und rechtliche Unklarheiten bei der Kündigung des Vertrages seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise.

Neben umfangreichen Regelungen, die sich vor allem mit dem beschleunigten und treibhausgasneutralen Ausbau der Energieversorgungsnetze befassen, enthält die Novelle eine Erweiterung des § 14e EnWG („Gemeinsame Internetplattform“).

Hintergrund der Regelung ist die Problemstellung, dass der Netzanschluss bzw. die Netzintegration von EE-Anlagen, aber auch von Letztverbrauchern, regelmäßig vor hohen bürokratischen Hürden stehen, die teilweise erheblichen Zeitverzug verursachen – wie auch wir aus unserer Beratungspraxis berichten können – und von vielen potenziellen Anlagenbetreibern als Hemmnis bei der Anschaffung einer PV-Anlage wahrgenommen werden.

Schon jetzt regelt § 14e EnWG, dass die Stromnetzbetreiber eine „Gemeinsame Internetplattform“ schaffen müssen, die ab dem 1.1.2023 errichtet und betrieben werden soll.

Spätestens ab dem 1. Januar 2024 soll diese dann nach dem neu eingefügten Abs. 2 der Vorschrift zur Digitalisierung von Netzanschlussprozessen dienen. Sowohl die Betreiber von (EE-)Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 des EEG („Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt“), als auch Letztverbraucher sollen über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort die relevanten Informationen für ein Netzanschlussbegehren zu übermitteln.

Diese Informationsaustauschprozesse, die bislang i.d.R. unstrukturiert per E-Mail oder sogar postalisch erfolgt sind, sollen damit in einer einheitlichen Plattform optimiert werden. Die Gesetzesbegründung (S. 56 f.) nennt diesbezüglich die Einführung „massentauglicher Prozesse zur Vereinfachung und Beschleunigung von Netzanschlüssen“ als Ziel der Novelle. Das „Massengeschäft“ setze eine konsequente Digitalisierung und Standardisierung von Prozessen voraus.

Dieser Ansatz ist begrüßenswert und könnte auch für die Vereinheitlichung und effektive Abwicklung von Netzanschlussprozessen bei Industrieunternehmen deutliche Vorteile bieten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst