BECV-Leitfaden „in den nächsten Monaten“ erwartet
Die DEHSt bereitet Auslegungshinweise für Anträge auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigte (Teil-)Sektoren und Beihilfezahlungen vor.
Nach dem Inkrafttreten der Carbon Leakage Verordnung (BECV) am 28.07.2021 erwarten betroffene Unternehmen nun die Auslegungshinweise der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die verschiedenen Antragsoptionen (RGC berichtete zum Inhalt der BECV).
Für die Antragstellung auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter (Teil-)Sektor (RGC berichtete) mit Antragsfrist im April 2022 sollen der maßgebliche Leitfaden und die Antragsformulare nach einer Mitteilung der DEHSt „in den nächsten Monaten“, voraussichtlich noch im Herbst 2021, erscheinen. Die Dokumente für die reguläre Antragstellung (Frist: 30.06. eines jeden Jahres) werden im ersten Quartal 2022 erwartet.
Sollte sich Ihr (Teil-)Sektor noch nicht auf der Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren befinden, so sprechen Sie uns gern an. Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung, ob ein Antrag für Ihren (Teil-)Sektor in Betracht kommt sowie bei der Antragstellung selbst.