BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) im Referentenentwurf
Zu den zwei im Entwurfsstadium befindlichen BEHG-Verordnungen gesellt sich nun eine dritte…
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems. Durch den nationalen Emissionshandel werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dies führt zu Kostenbelastungen in der Industrie. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen, wenn ausländische Konkurrenten einer derartigen Bepreisung nicht unterliegen. Es steht zu befürchten, dass die Produktion dieser Unternehmen ins Ausland abwandert, um die Kostenbelastung zu vermeiden (sog. Carbon Leakage) – dort dann aber ebenso Emissionen ausstößt. Dem bezweckten Klimaschutz wäre dadurch nicht geholfen. Im BEHG ist deshalb in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Details blieben auch hier einer Verordnung überlassen.
Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete) liegt nun ein Referentenentwurf für die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor. Die in der Verordnung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen folgen dem Grundansatz des EU-Emissionshandels.
Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels zugrunde gelegt. Die Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor ist damit eine Grundvoraussetzung. In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können weitere Sektoren identifiziert werden, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht. Tabelle 1 der Verordnung listet die beihilfeberechtigten Sektoren, Tabelle 2 die beihilfeberechtigten Teilsektoren. Die Beihilfe wird nur denjenigen Unternehmen gewährt, bei denen die Emissionsintensität eine Mindestschwelle übersteigt.
Die gewährten Beihilfen erfolgen nur bei „Gegenleistungen“ der Unternehmen. So sieht bereits die Ermächtigungsgrundlage vor, dass die finanzielle Unterstützung „für klimafreundliche Investitionen“ erfolgt. Die Verordnung regelt nun zudem, dass Unternehmen den Nachweis erbringen müssen ein „Finanzvolumen in klimafreundliche Maßnahmen investiert zu haben“. Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent des im Vorjahr nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags in diese genannten Maßnahmen investieren.
Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Ob diese als Entlastung von Carbon-Leakage gefährdeten Unternehmen geplante Regelung auch tatsächlich eine entlastende Wirkung hat, ist fraglich.