Energiepreisbremsen – Wichtige, aber auch problematische neue Aussagen des BMWK in den FAQ zu Selbsterklärungen und Höchstgrenzen

Kurz vor Ablauf der ersten Frist zur Abgabe der Selbsterklärungen am 31.03.2023 hat das BMWK in der vergangenen Woche die FAQ zu den Selbsterklärungen und Höchstgrenzen erneut überarbeitet. Bemerkenswert ist dabei eine Äußerung zu etwaigen nachträglichen Auszahlungen einer Entlastung.

Zu folgenden Punkten betreffend den Umgang mit den Energiepreisbremsen (RGC berichtete u.a. hier) führt das BMWK in seinen FAQ aus:

Das BMWK sagt, dass die Selbsterklärungen auch nach dem 31.03.2023 an den Lieferanten übermittelt werden können. Zu der Frage, inwieweit die mitgeteilten – prognostizierten – Höchstgrenzen rückwirkend angepasst werden können, schreibt das Ministerium, dass Unternehmen die Höchstgrenzen und deren Verteilung auf die Entnahmestelle jederzeit und bis zum 30.11.2023 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum bestimmen können.

Bei der Mitteilung der endgültigen Höchstgrenze bis zum 31.05.2024 sieht das BMWK folgendes Vorgehen vor:

  • Wurde dem Letztverbraucher eine Entlastungssumme ausgezahlt, die über der ihm unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen zustehenden Entlastungssumme liegt, so wird der über letzteren Betrag hinausgehende Anteil zurückgefordert.
  • Stellt das Unternehmen jedoch fest, dass es eine höhere Höchstgrenze in Anspruch hätte nehmen können (bspw. weil das EBITDA-Kriterium der „besonderen Betroffenheit“ doch erfüllt wurde), so sieht das BMWK in den FAQ keine nachträgliche Auszahlung der Entlastung vor.

    Achtung: Auch wenn die FAQ lediglich die Rechtsauffassung des BMWK wiedergeben und grundsätzlich keinen rechtlich bindenden Charakter haben, ist dies eine sehr wesentliche Information für die Frage, welche taktischen Erwägungen mit Blick auf die zu prognostizierenden Höchstgrenzen angestellt werden sollten. Wer jetzt zurückhaltend prognostiziert und letztlich doch die Voraussetzungen der hohen Höchstgrenzen erfüllt, hat nach der Aussage des BMWK keine Möglichkeit, hier weitere Beträge nachzufordern. Insbesondere mit Blick auf die Unklarheiten bei den zugrunde zu legenden Vergleichszeiträumen bei der EBITDA-Ermittlung lassen die FAQ Fragezeichen zurück. Eine
    Begründung für diese Einordnung mit Bezugnahme auf etwaige gesetzliche
    Vorschriften führt das BMWK in seiner Antwort nicht an.

Folgende weitere Klarstellungen trifft das BMWK in den FAQ u.a.:

  • Für die Ermittlung des EBITDA ist die handelsrechtliche Rechnungslegung (nach HGB) maßgeblich und ausdrücklich nicht die nach International Financial Reporting Standards oder anderen Vorschriften.
  • Die FAQ enthalten nun unter Ziffer 1.2.5. Ausführungen zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten. Diese sind relevant für die Ermittlung der relativen Höchstgrenze. Bei der Berechnung ist jeweils auf Netto-Preise abzustellen.
  • Daneben führt das BMWK weiter zu Mietkonstellationen und zur Weitergabe der Entlastung in solchen Konstellationen aus. Insbesondere sei auch die Weitergabe einer Entlastung, die ein Unternehmen als Mieter erhält, in dessen Höchstgrenzen zu berücksichtigen.
  • Das BMWK gibt Hinweise zur Ermittlung des Umsatzes und der Anzahl der Mitarbeitenden. Beide Angaben werden im Rahmen der Selbsterklärung innerhalb des Musters des Beauftragten (PwC) abgefragt.
  • Klarstellungen zu Boni-/Dividenden

Unternehmen sind gut beraten, ihre bisherigen Berechnungen zu den Preisbremsen und ihren Höchstgrenzen auf Basis der neuen Aussagen des BMWK noch einmal kritisch zu prüfen.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26.04.2023 ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz