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Jährlicher Zuteilungsdatenbericht im Europäischen Emissionshandel erfolgt über das Formular-Management-System (FMS) der DEHSt.

Die DEHSt hat für die jährliche Übersendung des Zuteilungsdatenberichts eine Anwendung im Formular-Management-System (FMS) bereitgestellt. Die Frist für den jährlichen Zuteilungsdatenbericht läuft grundsätzlich am 31. März aus. Im Jahr 2021 hat die DEHSt in einer News auf ihrer Internetseite verkündet, dass das Zuteilungsverfahren noch intensiv vorbereitet wird und Teilnehmer des EU-ETS daher in 2021 „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ Die DEHSt wird die Prüfung der Zuteilungsdatenberichte (ZDB) nach diesem Zeitpunkt vornehmen.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet, sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Der Leitfaden erläutert die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Startphase 2021 und 2022.

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hat am 18. Januar 2021 einen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandels veröffentlicht.

Der Leitfaden erläutert den für die Startphase geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie die Emissionsermittlung und -berichterstattung für die Jahre 2021 und 2022. Grundsätzlich haben Inverkehrbringer einen Überwachungsplan zu erstellen, jährlich einen Emissionsbericht abzugeben und eine Zertifikatsabgabe in Höhe ihrer Emissionen vorzunehmen. In den ersten Jahren 2021 und 2022 sind Erleichterungen vorgesehen.

Der Leitfaden der DEHSt äußert sich ab Seite 35 auch zu einem Vorgehen zur „Vermeidung von Doppelbelastungen“ bei EU-ETS-Anlagen. Demnach hat der EU-ETS-Anlagenbetreiber gegenüber dem Inverkehrbringer eine „Bestätigung“ inkl. „Verwendungsabsichtserklärung“ zu übermitteln. Der erforderliche Inhalt dieser Bestätigung wird von der DEHSt auf den Seiten 37+38 erläutert.

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Zu den zwei im Entwurfsstadium befindlichen BEHG-Verordnungen gesellt sich nun eine dritte…

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems. Durch den nationalen Emissionshandel werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dies führt zu Kostenbelastungen in der Industrie. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen, wenn ausländische Konkurrenten einer derartigen Bepreisung nicht unterliegen. Es steht zu befürchten, dass die Produktion dieser Unternehmen ins Ausland abwandert, um die Kostenbelastung zu vermeiden (sog. Carbon Leakage) – dort dann aber ebenso Emissionen ausstößt. Dem bezweckten Klimaschutz wäre dadurch nicht geholfen. Im BEHG ist deshalb in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Details blieben auch hier einer Verordnung überlassen.

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete) liegt nun ein Referentenentwurf für die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor. Die in der Verordnung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen folgen dem Grundansatz des EU-Emissionshandels.

Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels zugrunde gelegt. Die Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor ist damit eine Grundvoraussetzung. In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können weitere Sektoren identifiziert werden, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht. Tabelle 1 der Verordnung listet die beihilfeberechtigten Sektoren, Tabelle 2 die beihilfeberechtigten Teilsektoren. Die Beihilfe wird nur denjenigen Unternehmen gewährt, bei denen die Emissionsintensität eine Mindestschwelle übersteigt.

Die gewährten Beihilfen erfolgen nur bei „Gegenleistungen“ der Unternehmen. So sieht bereits die Ermächtigungsgrundlage vor, dass die finanzielle Unterstützung „für klimafreundliche Investitionen“ erfolgt. Die Verordnung regelt nun zudem, dass Unternehmen den Nachweis erbringen müssen ein „Finanzvolumen in klimafreundliche Maßnahmen investiert zu haben“. Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent des im Vorjahr nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags in diese genannten Maßnahmen investieren.

Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Ob diese als Entlastung von Carbon-Leakage gefährdeten Unternehmen geplante Regelung auch tatsächlich eine entlastende Wirkung hat, ist fraglich.

EU-Regularien sollen an die Klimaschutzziele angepasst werden.

Die EU-Kommission hat kürzlich einige Konsultationsverfahren in Bezug auf die folgenden EU-Regelungen gestartet:

  • EU-Emissionshandels-Richtlinie
  • Effort-Sharing-Verordnung (ESR; Lastenteilung) 
  • LULUCF-Verordnung
  • EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  • EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EE-RL) 
  • CO2-Emissionsstandars für Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge
  • EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL)

Die Europäischen Regelungen sollen an die neuen Klimaschutzziele der CO2-Einsparung von 55 % bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität bis 2055 angepasst werden.

Im Rahmen der Konsultation finden sich u. a. die folgenden Themen: Anpassungen beim Europäischen Emissionshandel, Anhebung des EU-weiten Energieeffizienzzieles für 2030, Verpflichtung großer Unternehmen, Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, Angebot kostenfreier Energieaudits für kleine und mittlere Unternehmen, Einführung von Anreizen zur Effizienzsteigerung, Anhebung des EU-weiten Erneuerbaren-Energien-Ziels für 2030, Verbindlichkeit der EE-Ziele auf EU- oder nationaler Ebene, Vorgabe einer Mindestmenge für den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie, Vorgabe konkreter Maßnahmen für die Elektrifizierung im Industrie-, Gebäude- und Transportbereich, Anpassung der Besteuerung von Energieprodukten und Strom an die EU-Klima- und Energieziele.

Die Konsultationen laufen bis Anfang Februar 2021. Mit einer Verabschiedung der angepassten Regelungen kann nach aktuellem Stand im 2. Quartal 2021 gerechnet werden.

Auch zur Revision der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) wurde eine Konsultation gestartet. Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete). Im Rahmen der Konsultation sollen Interessenträger aktuell die Gelegenheit erhalten, zu den künftigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten werden, Stellung zu nehmen. Sie können an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen. Zu dem Fragebogen gelangen Sie hier.

Der Bundestag hat letzte Woche nicht nur den Kohleausstieg beschlossen, sondern auch über das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entschieden.

Zusammen mit dem Kohleausstieg verabschiedete der Bundestag am 03.07.2020 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie BT-Drs. 19/20714) weitere Anreize für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung und beschloss wesentliche Veränderungen gegenüber dem KWK-Entwurf der Bundesregierung (RGC berichtet u.a. hier und hier).

Auf Unternehmen, die KWK-Anlagen betreiben oder neue KWK-Anlagen planen kommen vor allem folgende weitere Neuerungen im KWKG 2020 zu:

  •  Bei der Einführung der neuen Boni gibt es umfangreiche Detailänderungen zu den Fördervoraussetzungen. Hervorzuheben ist die Höhe der Einmalzahlung des Kohleersatzbonus abhängig vom Inbetriebnahmejahr und dem Stilllegungstermin. Je eher der Ersatz der alten Kohle-KWK-Anlage erfolgt, desto höher fällt die Bonuszahlung aus. Beim Bonus für elektrische Wärmeerzeuger wird die Mindestwärmeleistung auf 80 Prozent der Wärme des KWK-Prozesses festgelegt. Der Südbonus wird an den Baubeginn des Vorhabens geknüpft.
  •  Weitere Veränderungen gibt es bei den Förderzahlungen für den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen.
  •  Die Grundförderung für KWK-Leistungsanteile über 2 MW wird um 0,5 Cent/kWh erhöht für neue oder modernisierte KWK-Anlagen, die ab 2023 ihren Dauerbetrieb aufnehmen.
  •  Die Begrenzung der jährlichen Förderdauer wird nun doch gleitend eingeführt, zunächst wird der Zuschlag ab 2021 bis 2022 für 5.000 Vollbenutzungsstunden jährlich gezahlt, bis 2024 dann für 4.000 und erst ab 2025 nur noch für bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden.
  •  Neue kleine KWK-Anlagen (bis 50 KW) erhalten eine eigenständige Förderhöhe.
  •  Der Förderdeckel des KWKG wird auf 1,8 Mrd. Euro pro Kalenderjahr neu festgesetzt und ermöglicht damit die erwartete Steigerung des Fördervolumens aufgrund der neu eingeführten Boni.

Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, aber für einige Paragrafen gilt das neue KWKG rückwirkend schon ab dem Kalenderjahr 2020.

Der Umweltbonus, die Kaufprämie für Elektroautos, wurde von bisher maximal 4.000 € noch einmal deutlich auf bis zu 6.000 € je Fahrzeug erhöht.

Mit dem sog. Umweltbonus wird schon länger der Erwerb (Kauf oder Leasing) bestimmter Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge oder von Brennstoffzellenfahrzeugen gefördert (RGC berichtete).

Die Höhe des Umweltbonus wurde jetzt noch einmal deutlich auf bis zu 6.000 € für Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeuge bzw. bis zu 4.500 € für Hybridelektrofahrzeuge erhöht. Neu ist dazu, dass die Förderung unter weiteren Vorgaben auch für Fahrzeuge beantragt werden kann, die zum zweiten Mal zugelassen werden.

Über die neue Förderhöhe kann sich freuen, wer sein Fahrzeug ab dem 5. November 2019 zugelassen hat. Die konkrete Förderhöhe ist gestaffelt und hängt vom Nettolistenpreis des jeweiligen Fahrzeugs ab. Damit der Umweltbonus gewährt wird, muss das jeweilige Fahrzeug unter anderem

  • auf einer speziellen Liste des BAFA genannt werden,
  • einen Nettolistenpreis von weniger als 65.000 Euro aufweisen und
  • länger als sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben.

Für die Antragstellung und Bewilligung des Umweltbonus ist das BAFA zuständig. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Bundesnetzagentur gibt die Anforderungen an Gebote der nächsten Ausschreibungsrunde bekannt Für Strom aus Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ab einer Größe von 750 Kilowatt wird die Höhe der Förderung nach dem EEG in Ausschreibungsverfahren festgelegt. Der in dieser Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert bestimmt die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).

Das Ausschreibungsverfahren wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) jedes Jahr in zwei Gebotsrunden durchgeführt.

Für die nächsten Gebotstermine am 01.Juni 2020 hat die BNetzA auf ihrer Internetseite die Teilnahmevoraussetzungen bekannt gegeben.

Details dazu finden Sie hier und hier.

Die Ausschreibung findet trotz der Ausnahmesituation durch das Corona-Virus statt. Gebote sind fristgerecht einzureichen. Die BNetzA weist aber darauf hin, dass sie die Gebote voraussichtlich nur zeitlich verzögert prüfen kann und sie die Zuschlagsentscheidung erst nach Beruhigung der Lage im Internet bekanntgeben wird. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Das EEG wird diese Woche 20 Jahre alt. Wir gratulieren herzlich und blicken auf eine bewegte Geschichte zurück.

Am 01.04.2000 trat das EEG (2000) in Kraft. Es ist das Ergebnis der Arbeit eines immer wieder mutigen und experimentierfreudigen Gesetzgebers. Man kann es guten Gewissens als Kernvorschrift der deutschen Energiewende betrachten. Darüber hinaus blickt es bereits jetzt auf eine bewegte Geschichte zurück, in 20 Jahren EEG hat sich also einiges getan. Einige Schlaglichter:

Zunächst einmal hat das EEG in den letzten 20 Jahren ordentlich zugelegt: Von der schlanken Urfassung mit 12 Paragrafen hat es sich in einen echten Brecher mit 174 Zählern verwandelt. 

Aber auch die Erfolge des EEG sind beachtlich. Durch die Fortführung der bereits seit dem Stromeinspeisegesetz geltenden EEG-Einspeisevergütung ist es gelungen, die erneuerbaren Energien in Deutschland landauf, landab heimisch zu machen. Um die „Erneuerbaren“ Richtung Marktreife zu führen, wurde mit dem EEG 2012 die Direktvermarktung eingeführt, die mit dem EEG 2014 zur üblichen Vermarktungsform ausgebaut wurde. Noch weiter ging der Gesetzgeber schließlich mit der Einführung des Regimes der Ausschreibungen im EEG 2017, mit der die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren dann endgültig erwachsen wurde. 

Die Statistik zeigt, dass diese konsequente Förderung Früchte getragen hat: Nach Angaben des BMWi stieg der Anteil der erneuerbaren Energien am deutschen Bruttostromverbrauch von 37,8 % im Jahr 2018 auf 42,1 % im Jahr 2019. Das bedeutet, dass 2019 aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme insgesamt rund 244 Milliarden Kilowattstunden Strom erzeugt wurden, fast 9 Prozent über dem Niveau des Vorjahres (225 Milliarden Kilowattstunden).

Allerdings laufen nach 20 Jahren auch die ersten Förderungen bereits aus. In vielen Fällen ist noch unklar, wie es für die Anlagen dann weitergeht. Bei unserer Beratung erfahren wir aber zunehmend, dass sich auch unsere Mandanten intensiv mit der Post-EEG-Phase auseinandersetzen und teilweise sehr innovative und kreative Ideen entwickeln. Hier erwarten wir daher sehr spannende Entwicklungen und Projekte in den kommenden Jahren.

Auch die Regelungen für die Verbraucherseite haben uns vor allem in den letzten Jahren schwer beschäftigt: Über die EEG-Umlage werden die Kosten der Förderung von Erneuerbaren auf die Stromverbraucher umgelegt. Nicht selten hat aber das geltende Regelungsregime die im letzten Schritt des sog. EEG-Ausgleichsmechanismus mit der Umlage belasteten Letztverbraucher vor große Herausforderungen gestellt. In den Augen vieler dürfte das Wort „Drittmengenabgrenzung“ daher das energierechtliche Unwort der letzten (mindestens) vier Jahre gewesen sein. Mittlerweile haben sich allerdings die meisten von uns betreuten Unternehmen der Thematik angenommen, sich mit großem Engagement durch die vielen Fragestellungen gekämpft und können daher gelassener in die Zukunft blicken. Dennoch ist die Diskussion über diese Thematik mit Sicherheit noch lange nicht abgeschlossen, so steht z.B. der Hinweis der BNetzA zur Drittmengenabgrenzung weiterhin aus. 

Schließlich wird auch die kommende CO2-Bepreisung mit Sicherheit vielgestaltige Wechselwirkungen mit der EEG-Umlage und ihren Privilegierungen auslösen. Aktuell kann man hier nur einen Blick in die Glaskugel werfen. Wir erwarten aber, dass die Rechtslage in den kommenden Monaten deutlich klarer wird und verfolgen die Entwicklungen mit Blick auf die Interessen unserer Mandanten genau. 

Damit auch Sie stets auf dem Laufenden sind, haben wir mit unserem Infoportal #RGC-TOPKlima (www.industrie-klima.de) eine Plattform geschaffen, auf der wir und Dritte die für die Industrie relevanten Informationen rund um den Klimaschutz und insbesondere die CO2-reduzierte Umgestaltung von Versorgungskonzepten bereitstellen. Außerdem bereiten wir in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima strukturiert auf, was auf energieintensive Unternehmen mit dem Klimapaket zukommt, und stellen ihnen insbesondere Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Auf die nächsten 20 Jahre voller Energie!

Im Zuge des Klimapaketes sollen mit dem Kohleausstiegsgesetz auch umfangreiche Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beschlossen werden.

Mit seinem Referentenentwurf für das Gesetz zum Kohleausstieg plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) umfangreiche Änderungen im KWK-Gesetz, um die Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung grundsätzlich zu stärken. Es sind aber auch Einschränkungen der bisherigen Förderungen geplant. 

  • Erfreulich ist die geplante Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes von derzeit Ende 2025 bis dann 31. Dezember 2029. Für KWK-Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung bleibt allerdings die Evaluierung der KWK-Ziele in 2022 abzuwarten. Erst dann wird entschieden, ob diese Anlagen auch über 2025 hinaus eine weitere Förderung erhalten sollen.
  • Außerdem möchte das BMWi für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW eine Reihe neuer Boni einführen, die zusätzlich zu den bisherigen Zuschlägen gezahlt werden sollen. Hierzu zählen ein Bonus für innovative erneuerbare Wärme, für elektrische Wärmeerzeuger, einen Kohleersatzbonus und einen sog. „Süd-Bonus“ für KWK-Anlagen in den im Gesetz benannten Städten und Landkreisen im Süden Deutschlands. Der Kohleersatzbonus ist mit der Ersetzung der stillgelegten KWK-Anlage als Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro pro kW ersetzter elektrischer KWK-Leistung vorgesehen, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist.
  • Eingeschränkt soll die neue KWK-Förderung werden mit der geplanten Begrenzung der jährlichen geförderten Strommengen auf künftig 3.500 Vollbenutzungsstunden. Damit möchte das BMWi erreichen, dass größere KWK-Anlagen mit geringer jährlicher Laufzeit nicht schlechter dastehen als kleinere KWK-Anlagen mit durchgängigem Betrieb.
  • Das Verbot der Kumulierung von Zuschlägen nach dem KWK-Gesetz und Investitionszuschüssen (bisher § 7 Absatz 6 KWKG) soll grundsätzlich bestehen bleiben, künftig aber nicht mehr gelten, wenn einzelne Komponenten einer KWK-Anlage eine Investitionsförderung nach Förderrichtlinien bekommen, die im KWK-Gesetz genannt werden. So würde beispielsweise der KWK-Zuschlag zusätzlich zu der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze gezahlt werden.
  • Neugefasst werden soll die Regelung bei negativen Stundenkontrakten. Hier plant das BMWi, dass in Zeiträumen, in denen der Stundenkontrakt am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist, die Förderung für KWK-Strommengen komplett wegfällt. Ausgenommen hiervon werden nur noch Kleinstanlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 KW.
  • Eine Reihe von Veränderungen sind bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen im Gesetzentwurf vorgesehen. Der Förderzeitraum soll dort auch bis 31. Dezember 2029 verlängert werden und der Zuschlag für ansatzfähige Investitionskosten 40 % betragen.

Noch befindet sich der Entwurf für das Kohleausstiegsgesetz in der Ressortabstimmung, aber die Bundesregierung möchte die neuen gesetzlichen Regelungen möglichst in Kürze beschließen. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und hier über Neuigkeiten informieren.

Konzertierte Aktion Mobilität setzt weiter auf E-Mobility, dazu sollen alternative Antriebe wie Wasserstoff weiterentwickelt und autonomes Fahren vorangebracht werden.

Kürzlich haben sich die Bundesregierung (BReg), Ministerpräsidenten und Vertreter von Automobilwirtschaft, Arbeitnehmern und der Nationalen Plattform Mobilität getroffen, um die Mobilität der Zukunft in Deutschland zu gestalten. Im Fokus bleibt E-Mobility, die durch gezielte Fördermaßnahmen weiter ausgebaut werden soll:

  • Der Umweltbonus, eine Kaufprämie für E-Fahrzeuge, soll abhängig vom Netto-Listenpreis des Fahrzeugs von bislang 4.000 Euro auf bis zu 6.000 Euro je Fahrzeug erhöht werden. Dazu soll der Umweltbonus bis Ende 2025 verlängert werden, bislang würde er bereits Ende 2020 auslaufen (RGC berichtete). Insgesamt soll so der Kauf von bis zu 700.000 weiteren E-Fahrzeugen gefördert werden.
  • Darüber hinaus soll die Ladeinfrastruktur massiv ausgebaut werden. Ziel ist, dass Deutschland bis 2030 über eine Million (statt bislang 21.100) öffentlich zugängliche Ladepunkte verfügt. Die Automobilbranche wird bereits bis 2022 rund 15.000 Ladepunkte beisteuern.

Neben Elektromobilität sollen alternative Antriebe weiterentwickelt und autonomes Fahren vorangebracht werden. Die BReg bereitet dafür eine umfassende Wasserstoffstrategie vor und setzt sich dafür ein, dass die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für automatisierte Fahrfunktionen verbessert werden.

Die Presseerklärung der Bundesregierung dazu finden Sie hier