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Nach dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage hat die Bundesregierung eine Expertenkommission damit beauftragt, ein Modell für eine Gaspreisbremse vorzuschlagen (RGC berichtete hier). Dieser Vorschlag wurde nunmehr in einem Zwischenbericht vorgestellt.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll ein zweistufiges Entlastungsmodell eingeführt werden:

In einem ersten Schritt soll der Staat die Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 für Haushalts- und SLP-Kunden vollständig übernehmen. Industrielle Kunden und Kraftwerke sind von dieser ersten Stufe nicht betroffen.

Auf der zweiten Stufe soll ab März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse eingeführt werden. Für Industriekunden soll diese bereits ab Januar 2023 gelten.

Für Haushalts- und SLP-Kunden gilt: Der Staat soll für eine bestimmte Grundmenge einen Brutto-Preis von 12 ct/kWh Gas garantieren – inklusive aller staatlich veranlassten Preisbestandteile. Das Grundkontingent beträgt nach dem Vorschlag 80% des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde lag. Für Gasverbräuche oberhalb dieses Grundkontingents gilt weiterhin der Arbeitspreis, der vertraglich vereinbart ist.

Für Industriekunden, für die der Start der Gaspreisbremse bereits für Januar 2023 vorgesehen ist, soll das Grundkontingent 70% des Vorjahresverbrauchs betragen. Für dieses Grundkontingent wird ein garantierter Beschaffungspreis (ohne weitere Preisbestandteile wie Abgaben oder Umlagen) von 7 ct/kWh vorgeschlagen. Durch die Beschränkung des Grundkontingents auf 70% des Vorjahresverbrauchs sollen Anreize zur weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs geschaffen werden.

Parallel hierzu soll für Fernwärmekunden die Wärmepreisbremse gelten, bei der ein Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh Fernwärme für ein Grundkontingent (wie beim Gas 80%) garantiert wird.

Ein Ende der Gas- und Wärmepreisbremse ist von der Expertenkommission frühestens zum 30. April 2024 vorgesehen.

Eine weitere Sitzung der Expertenkommission ist für den 17. Oktober angesetzt.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Als Teil des „wirtschaftlichen Abwehrschirms“ der Bundesregierung wird das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) bis Ende 2022 verlängert.

Die Bundesregierung spannt einen Abwehrschirm auf, um die schwersten Folgen der Energiepreiskrise für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzuwehren, RGC berichtet hier. In diesem Abwehrschirm sollen das EKDP und das angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand in den Maßnahmen für eine Gas- und Strompreisbremse aufgehen. Wie die genaue Ausgestaltung aussehen soll, wird noch erarbeitet. Geplant ist zudem, dass der Abwehrschirm zukünftig auch Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließen wird.

Unternehmen können bereits jetzt, also vor der Veröffentlichung der Richtlinienverlängerung bis zum 31. Dezember 2022, Förderanträge für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022 stellen. Allerdings steht die Genehmigung der Europäischen Kommission noch aus, sodass die Zuschüsse erst bewilligt werden, wenn die Genehmigung vorliegt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA.

Sie haben Fragen oder wünschen Unterstützung bei der Antragstellung? Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung zurückgreifen. Bei Interesse wenden Sie sich gern an RA Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder RAin Pia Weber (weber@ritter-gent.de).

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Um weitere Entlastungen hinsichtlich der gestiegenen Energiepreise zu gewähren, plant die Bundesregierung einen 200 Milliarden Euro schweren Abwehrschirm.

Die hohen Börsenpreise auf den Energiemärkten stellen eine große Herausforderung dar. Um Entlastungen zu schaffen und die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzufedern, hat der Koalitionsausschuss bereits Anfang September ein 65 Milliarden schweres drittes Entlastungspaket beschlossen, RGC berichtete hier.

Am 29. September 2022 haben Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner als weitere Maßnahme einen „wirtschaftlichen Abwehrschirm“ angekündigt, um die schwersten Folgen der steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzufedern. Zur Finanzierung der Maßnahmen soll der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit 200 Milliarden Euro ausgestattet werden. Der Abwehrschirm soll u.a. diese Maßnahmen enthalten:

  • Einführung Strompreisbremse: Für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll ein Basisverbrauch subventioniert werden, sogenanntes „Basis-Kontingent“. Für darüberhinausgehende Verbräuche soll der jeweils aktuelle Marktpreis gelten. Große Industriekunden sollen in ähnlicher Weise entlastet werden, indem ein Basisverbrauch verbilligt werden soll.
  • Einführung einer Gaspreisbremse: Als weitere temporäre Maßnahme soll schnellstmöglich eine Gaspreisbremse eingeführt werden. Dadurch soll ein Teil des Verbrauchs auf einem Preisniveau gehalten werden, welches vor einer Überforderung schützen und gleichzeitig Anreize zur Minderung des Gasverbrauchs geben soll. Bei der genauen Ausgestaltung werden die entsprechenden Vorschläge der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ berücksichtigt. Mitte Oktober soll der entsprechende Bericht vorliegen.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) soll zusätzlich mit 200 Milliarden Euro ausgestattet und u.a. auf die Finanzierung der Gaspreisbremse und von Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen für Unternehmen, die in nicht ausreichendem Maße von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, begrenzt werden.

    Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das KMU-Programm sollen in diesen Maßnahmen aufgehen.

  • Reduzierung der Umsatzsteuer Gas: Bis zum Frühjahr 2024 soll die Umsatzsteuer auf Gas auf 7 Prozent begrenzt werden unabhängig von der Gasumlage. Diese Reduzierung soll auch für Fernwärme gelten.

Darüber hinaus will sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass gemeinsame Beschlüsse zur Dämpfung der Gas- und Strompreise gefasst werden.

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Das nachträgliche Anerkennungsverfahren im Rahmen der BECV geht in die zweite Runde. Anträge für die Jahre 2023 bis 2025 können ab sofort gestellt werden.

Das von der Deutschen Emissionshandelsstelle („DEHSt“) durchgeführte nachträgliche Anerkennungsverfahren nach §§ 18 ff. der BEHG-Carbon Leakage Verordnung (BECV) richtet sich an Unternehmen aus (Teil-)Sektoren, die aufgrund steigender CO2-Preise abwanderungsgefährdet sind (sog. Carbon Leakage Risiko), aber noch nicht als beihilfeberechtigt im Rahmen der BECV anerkannt wurden. Zudem ist für bereits als beihilfeberechtigt gelistete (Teil-)Sektoren ein sog. Besonderes Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen. Zunächst konnte bis zum 28. April 2022 ein entsprechender Antrag für die Jahre 2021 bis 2025 gestellt werden. RGC berichtete zur BECV und den genannten Antragsverfahren u.a. hier.

Die DEHSt hat nunmehr einen aktualisierten Leitfaden und neue Antragsformulare veröffentlicht, die die Antragsjahre 2023-2025 betreffen. Für diese Jahre können Interessenverbände und Unternehmenszusammenschlüsse für Sektoren oder Teilsektoren, die bislang nicht als carbon-leakage-gefährdet eingestuft sind, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen. Auch das besondere Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades kann für die genannten Antragsjahre angestrebt werden.

Wichtigster Unterschied zwischen den beiden Antragsrunden ist die Tatsache, dass in der „zweiten Runde“ (Antragsjahre 2023-2025) auch diejenigen Brennstoffe berücksichtigt werden, die erst ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einbezogen sind. Diese sind in Anlage 1 zum BEHG gelistet – hierzu gehören beispielsweise Kohle- und Abfallbrennstoffe.

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2022.


Veranstaltungshinweis:
Unternehmen, die mit ihrem (Teil-)Sektor bereits im Rahmen der BECV beihilfeberechtigt sind, stehen ab dem Jahr 2023 vor der Frage, wie die dort geforderten ökologischen Gegenleistungen erfüllt werden können und wie sich diesbezüglich das Zusammenspiel mit anderen Privilegierungstatbeständen (insb. BECV, BesAR, Strompreiskompensation, Energiesteuer) darstellt. Diese und weitere Fragen beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 2. November 2022 (in Hannover) und am 9. November 2022(online).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Die BNetzA hat diese Woche (14.09.22) eine online-Veranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas abgehalten.

Das Video können Sie hier herunterladen:

Bundesnetzagentur – Infoveranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas

Dort stellt die BNetzA im Detail den aktuellen Stand der Sicherheitsplattform Gas dar. Sie äußert sich aber auch erstmals konkret zu möglichen Anordnungen von Gasverbrauchsreduktionen als Bundeslastverteiler – u.a. auch zum möglichen Referenzwert einer solchen Anordnung.

Wir halten Sie an dieser Stelle informiert.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Das Kabinett soll sich bereits am 14. September mit Änderungen der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) befassen.

Der politische Druck hatte den Bundeswirtschaftsminister Habeck bereits veranlasst, eine Überarbeitung der Gasbeschaffungsumlage anzukündigen (RGC berichtete). Die Änderungen werden derzeit durch das BMWK entworfen. Die Umlage selbst soll aber zunächst erhalten bleiben.

Den aktuellen Stand finden Sie hier. Über die Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung (in ihr ist die Gasbeschaffungsumlage geregelt) soll hiernach voraussichtlich am 14. September im Kabinett beschlossen werden.

Auch vor diesem Hintergrund gilt: Zahlungen auf die neue Umlage sollten lediglich unter Vorbehalt erfolgen. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie bei Fragen hierzu unterstützen können.

Ergänzender Hinweis: Bei der Gasbeschaffungsumlage handelt es sich um die sog. „saldierte Preisanpassung“ nach § 26 EnSiG i.V.m. der GasPrAnpV, nicht um die individuelle Preisanpassung über die Lieferkette nach § 24 EnSiG. Der Gesetzgeber hat den Weg einer (der EEG-Umlage vergleichbaren) Umlage auf den Gasverbrauch gewählt. Daneben ist § 24 EnSiG nicht anwendbar.

Und selbstverständlich gehört auch der Umgang mit den neuen Umlagen und gestiegenen Energiepreisen zu den Themen, die wir mit Ihnen auf unserem 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir über den Stand der Überlegungen auf EU-Ebene.


EU kündigt Sofort-Maßnahmen und Überarbeitung Strommarktdesign an.

Die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen kündigte in der letzten Woche ein Notfallpaket und eine Strukturreform des Strommarktes auf europäischer Ebene an. Die EU-Kommission hat hierfür erste Maßnahmenvorschläge in einem informellen Non-paper formuliert:

Einführung Preiskappungssystem: Im Fokus steht die europaweite Ermöglichung einer Preisgrenze für Stromverkäufe am Day-ahead-Markt (nicht langfristig eingekaufte Energiemengen) für alle Energien, die günstigere Grenzpreise als Gaskraftwerke haben. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

Hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft) sollen „abgeschöpft“ werden und dann den Verbrauchern zufließen. Auf welchem Weg dieser Rückfluss erfolgen soll (es werden verschiedene Ansätze diskutiert), ist noch genauso offen, wie die Frage, inwieweit hier eine europaweite Lösung erreichbar ist. Deutschland hat bereits angekündigt, diesen Weg anderenfalls auch allein zu beschreiten (RGC berichtete).

Eher zurückhaltend wird aktuell die von einigen Mitgliedstaaten vorgeschlagene Senkung der Strompreise durch Entkopplung von den Gaspreisen über eine Abschaffung des Merit-Order-Prinzips von der Kommission bewertet. Das gleiche gilt für eine (Quer-)Subventionierung der Energieproduzenten, weil beides den Wettbewerb zu nachhaltig beeinträchtige.

Dringend abgeraten wird seitens der Kommission von einer Aussetzung der Stromgroßhandelsmärkte, einer Übernahme der Märkte durch den Staat oder einer generellen Kappung der Strompreise im Großhandel. Dies berge eigene große Risiken für die Versorgungssicherheit, schade dem Elektrizitätsbinnenmarkt und den Dekarbonisierungs-Bemühungen.

Erste Hinweise zu weiteren Schritten der EU werden am 14. September 2022 in der Rede von Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union erwartet. Das Non-paper dürfte aber bereits am kommenden Freitag auf dem kurzfristig anberaumten Sondertreffen zu steigenden Energiepreisen am 9. September 2022 direkt unter den EU-Energieministern diskutiert werden.

Dass der Termin auf den Tag gelegt wurde, an dem auch unser 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) stattfindet, ist Zufall. Es zeigt aber die Aktualität der Themen, die wir mit Ihnen diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke

Angesichts der angespannten und sich verschärfenden Situation auf den Energiemärkten haben die deutschen wie die europäischen Entscheidungsträger verschiedene Maßnahmenpakete angekündigt, welche die Auswirkungen der zuletzt dramatisch gestiegenen und teilweise stark schwankenden Börsenpreise auf die Strom- und Gasverbraucher begrenzen sollen. Hier berichten wir zunächst über das von Deutschland geplante Maßnahmenpaket.

Koalition beschließt 3. Entlastungspaket

Am Wochenende (03.09.2022) hat der Koalitionsausschuss getagt und ein 65 Mrd.-schweres Entlastungspaket beschlossen, um die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ abzufedern. Die angekündigten Maßnahmen sind vielfältig. Für energieintensive Unternehmen dürften insbesondere folgende von Relevanz sein:

  • Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ / Reduzierung des Kostenanstieges bei den Netzentgelten / Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Energieunternehmen / Überarbeitung Strommarktdesign:

    Unter den vorstehenden Stichworten werden verschiedene Maßnahmen diskutiert. Geplant ist eine Strompreisbremse „für den Basisverbrauch“ und eine Reduzierung (des erwarteten Anstiegs) der Netzentgelte. Finanziert werden soll das über eine Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ bei Energieunternehmen. Hintergrund ist insbesondere das an den europäischen Strommärkten geltende Merit-Order-Prinzip. Nach diesem Prinzip bestimmt der zuletzt „eingekaufte“ – und damit der am teuersten produzierte Strom den Preis. Das ist derzeit der aus Erdgas erzeugte Strom. Dies hatte zuletzt zu extremen Preissprüngen am Strommarkt gesorgt.

    Die Koalition strebt nun an, hierüber erzielte „Zufallsgewinne“ bzw. „Übergewinne“ von Energieunternehmen, die günstiger Strom produzieren (also nicht aus Gas, sondern z.B. aus erneuerbaren Energien, Kohle oder Kernkraft), „abzuschöpfen“. Hierfür sollen Höchstwerte für Erlöse aus dem Verkauf von nicht aus Gas produzierten Strommengen am Spotmarkt festgelegt werden. Die Differenz zwischen Großhandelspreis und Erlösobergrenze soll nach den aktuellen Überlegungen über eine „umgekehrte EEG-Umlage“ unter Beteiligung der Netzbetreiber vereinnahmt und an die Endverbraucher verteilt werden. Wenn kurzfristig eine europäische Einigung nicht erzielt werden kann, soll auch eine rein deutsche Umsetzung erwogen werden.

    Aber Achtung:
    Zum einen ist aus Unternehmenssicht noch unklar, wer überhaupt von den geplanten Entlastungen (Strompreisbremse „für Basisbedarf“ und Dämpfung des Anstiegs bei den Netzentgelten) profitieren kann. Angekündigt ist dies neben den Haushaltskunden lediglich für kleine und mittelständische Unternehmen „mit Versorgertarif“.

    Zum anderen müssen sich auch energieintensive Unternehmen, die PV- oder Windenergieanlagen betreiben / planen und den (Überschuss-)Strom verkaufen (wollen), auf (erneute) Änderungen der Rahmenbedingungen einrichten. Denn eine „Erlösobergrenze für Anlagen der Stromerzeugung mit geringer Kostenbasis“ soll nach den aktuellen Plänen auch für Energieerzeuger außerhalb des Strommarktes entwickelt werden.

  • Entlastungen beim CO2-Preis: Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel soll um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben werden. Entsprechend sollen sich die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 um ein Jahr verschieben.
  • Wärmemarkt: Mit Hilfe einer Expertenkommission sollen preisdämpfende Modelle (EU / Deutschland) untersucht werden. 
  • Unternehmenshilfen: Die bereits bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen sollen bis zum 31.Dezember 2022 verlängert werden. Das entspricht der momentanen Laufzeit des beihilferechtlichen Rahmens der Europäischen Kommission (kurz: TCF). Dazu gehört insbesondere das Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen, kurz EKDP (RGC berichtete hier und hier). Darüber hinaus soll das Programm für weitere Unternehmen, die nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, mithilfe erweiterter Kriterien, die die Belastung durch hohe Energiepreise zur Grundlage haben, geöffnet werden. Sobald diese feststehen, lohnt es sich also nochmals zu prüfen, ob man den nicht rückzahlbaren Zuschuss in Anspruch nehmen kann. Hierbei unterstützen wir Sie. Sprechen Sie uns gern an.

    Auch eine Ausweitung des KfW-Programms soll geprüft werden, mit dem Ziel zukunftsfähige Unternehmen zu stabilisieren, die aufgrund von Gasmangellage bzw. nicht tragfähiger Energiepreise sonst temporär ihre Produktion einstellen müssen.

    Darüber hinaus soll ein (noch nicht näher konkretisiertes) Programm für energieintensive Unternehmen, welche die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können, neu aufgelegt werden.

    Zudem soll der Förderrahmen für Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erweitert werden (ebenfalls noch nicht näher konkretisiert).

  • Spitzenausgleich energieintensive Unternehmen: Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, wird der sogenannte Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern um ein weiteres Jahr verlängert. Auch hier hält das Gegenleistungsprinzip Einzug: Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.
  • (Dauerhafte) Abschaffung EEG-Umlage: Die bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage (RGC berichtete) soll ab 1. Januar 2023 dauerhaft abgeschafft werden.
  • Zudem sind Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht geplant.
  • Zur Finanzierung der Mehrausgaben soll die globale Mindeststeuer vorzeitig eingeführt werden. Wie hoch diese ist und wer sie zahlen muss, erklärt das BMF hier.

Die (offiziellen) Ergebnisse des Stresstests für den Strommarkt, anhand derer die deutsche Regierung entscheiden will, ob bzw. inwieweit ein Weiterbetrieb der drei noch laufenden Atomkraftwerke angestrebt wird, liegen laut Auskunft des BMWK demgegenüber noch nicht vor.

Was für Ihr Unternehmen jetzt zu tun ist, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke

Am Wochenende wird bekannt, dass zunächst kein Gas über Nord Stream 1 nach Deutschland fließen wird.

Nach der neuerlichen, ursprünglich nur für 3 Tage anberaumten Wartung der Gas-Pipeline Nord Stream 1 hat Russland am Samstag (03.09.2022) angekündigt, den Gashahn zunächst nicht wieder aufzudrehen. Inwieweit die Mengen durch andere Fernleitungen ausgeglichen werden, bleibt offen.

Die BNetzA hob in ihrer letzten Szenarienberechnung hervor, dass nach ihrer Einschätzung – auch wenn diese 20 % kontinuierlich fließen – weitere Einsparungen in Höhe von mindestens 20 % (Haushalte und Industrie) deutschland- und europaweit erforderlich wären, um (teilweise) über diesen (!) Winter 22/23 zu kommen. Diese 20 % fehlen nun erstmal.

Das BMWK meldet derweil, dass bereits große Erfolge zur Unabhängigkeit von russischem Gas und zur Sicherstellung der Gasversorgung Deutschlands erreicht seien (z.B. in Sachen Gas-Speicherstände, LNG-Beschaffung und Flüssiggasterminals, u.a.; zum Überblick). Auch die BNetzA hält die Versorgungslage derzeit noch für stabil. Sie schließt eine kurzfristige Verschlechterung jedoch nicht aus und warnt vor weiter steigenden Energiepreisen.

Was Sie nun erwarten müssen und wie Sie Ihr Unternehmen hierauf bestmöglich vorbereiten, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke

Die Frist hat die DEHSt auf ihrer Website bekannt gegeben.

Die Europäische Kommission hat am 19. August 2022 die nationale SKP-Förderrichtlinie genehmigt. (RGC berichtete), die inzwischen auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Bislang stand die Frist zur Antragstellung noch nicht rechtsverbindlich fest – wurde von der DEHSt aber nunmehr für den 30. September 2022 bekannt gegeben.

Die DEHSt hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Strompreiskompensation erst dann rechtswirksam eingereicht werden können, wenn die Antragsfrist bekannt gegeben wurde. Der Startschuss ist nun gefallen und Antragsteller können die Anträge zur Strompreiskompensation stellen.

Die DEHSt hat auf ihrer Webseite zwei Leitfäden zur Strompreiskompensation zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge (RGC berichtete). Der Leitfaden schweigt sich zu den ökologischen Gegenleistungen noch aus. Wir sind gespannt, wann die DEHSt den Leitfaden um dieses Thema ergänzen wird.

Zum Thema Strompreiskompensation veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung unseres RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn