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Endlich hat die EU die wesentlichen Inhalte der letzten EEG-Novelle aus dem Juni 2021 genehmigt

Das EEG hat im Dezember 2020 und im Sommer 2021 gleich zwei große Novellen erfahren, deren Änderungen bei der EU wegen der Komplexität auf mehrere Genehmigungsverfahren aufteilt wurden. Das größere Verfahren wurde im April 2021 abgeschlossen (RGC berichtete), nun wurde folgenden weiteren Neuregelungen die Genehmigung erteilt und diese dürfen damit endlich angewendet werden:

  • die Erhöhung der Ausschreibungsmengen für Onshore-Wind- und Solaranlagen für 2022 (mit Ausnahme der dritten Ausschreibungsrunde für Solaranlagen; hier möchte die EU-Kommission die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungen abwarten), 
  • die Ausweitung einer möglichen finanziellen Beteiligung von Kommunen auf Freiflächenanlagen, 
  • den Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen,
  • der Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sog. Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen, 
  • die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021,
  • der Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen.

Außerdem wurde die Anschlussförderung für Güllekleinanlagen genehmigt.

Keine Genehmigung hat dagegen die Anschlussförderung für die Stromerzeugung aus Altholz-Anlagen bekommen. Anlagenbetreiber, die diese verlängerten Förderzahlungen erwartet haben, bleibt nun nur ein künftiger Eigenverbrauch oder die ungeförderte Direktvermarktung. Mit dem europäischen Beihilferecht unvereinbar wurde außerdem die Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen beurteilt– für diese bleibt es bei den alten Fördersätzen.

Die beihilferechtliche Prüfung zur Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff dauert weiter an. Auch der sog. „nichtselbstständige Unternehmensteil“ im Zusammenhang mit der BesAR für die Herstellung von Wasserstoff und die erweiterte Definition des Unternehmensbegriffes wurden noch nicht bestätigt. Die EU-Kommission hat weiteren vertieften Prüfungsbedarf angemeldet. Beide Privilegierungen könnten jedoch noch vor einer Entscheidung der EU-Kommission „tote Regelungen“ sein, wenn die im Koalitionsvertrag und vom BMWi angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage ab 2023 umgesetzt wird.

Die Prüfungen zur „Südquote“ bei den Biomethanausschreibungen wurden in ein separates Verfahren überführt; die Regelung findet bei den Ausschreibungen für Wind an Land und Biomasseanlagen im Februar und März 2022 noch keine Anwendung. Ein weiteres separates Prüfverfahren gibt es für die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen und Elektrobusse.

Über die beihilferechtlichen Prüfungen des EEG 2021 informiert das BMWi ausführlich in seinen FAQ, die Sie hier finden.

Autorin : Aletta Gerst

Die WZ-Klasse wird in immer mehr Privilegierungen zur Einstiegsvoraussetzung.

Die Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist bereits in vielen Privilegierungstatbeständen die Grundvoraussetzung und auch bei zukünftigen Beihilfen wird die richtige WZ-Klasse immer häufiger zur Bedingung. Heißt: Gehört Ihr Unternehmen nicht zu der Auswahl der erfassten Branchen, besteht keine Antragsberechtigung! Unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einer Stromkostenintensität oder Emissionsintensität mit entsprechender Kostenbelastung.

Im Strom- und Energiesteuerrecht entscheidet die WZ-Klasse über die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe, was zur Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG befähigt. In der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage sind die begrenzungsberechtigten Branchen in der Anlage 4 zum EEG gelistet. Und auch die neue Carbon Leakage Verordnung listet in ihrer Anlage diejenigen Sektoren, die eine Beihilfezahlung für die BEHG-CO2-Kosten beantragen können, die aus dem nationalen Emissionshandel resultieren.

Wie bestimmt man aber die richtige WZ-Klasse?

Übt das Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung an. Verschiedene Kriterien, wie z.B. die Bruttowertschöpfung können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Auch gibt das Statistische Landesamt mittels einer Bestätigung Aufschluss über die einschlägige WZ-Klasse. Hier aber Vorsicht – die Behörden, die über das Privileg entscheiden, sind in der Regel nicht an die Einschätzung des Statistischen Landesamtes gebunden und können eine Einordnung in eine abweichende WZ-Klasse vornehmen.

Wenn wir Sie bei der Ermittlung der richtigen WZ-Klasse unterstützen können, melden Sie sich gern.

Auch führt RGC im Zusammenhang mit der Carbon Leakage Verordnung bereits eine Reihe von Verfahren zur sog. „nachträglichen Anerkennung“, d.h. der Antragstellung zur nachträglichen Aufnahme in die Reihe der begrenzungsberechtigten Sektoren durch. Melden Sie sich gern, um die Aufnahme Ihres Sektors zu prüfen.

Autorin: Lena Ziska

Die Weltklimakonferenz überprüft als oberstes Gremium der Klimarahmenkonventionen, ob die Staaten Maßnahmen ergreifen, die die Ziele des Klimaschutzes umsetzen. Die Durchführung der Maßnahmen wird anhand von Beschlüssen gefördert.

Um der globalen Erderwärmung entgegenzuwirken und die Folgen abzumildern, müssen vor allem die Treibhausgasemissionen weltweit möglichst schnell sinken.

Wie dies zeitnah umgesetzt werden kann wird noch bis zum 12. November 2021 bei der Weltklimakonferenz in Glasgow beraten. Die aus 197 Länder angereisten Staats- und Regierungschefs sollen über die Begrenzung der Erderwärmung verhandeln. Denn für das im Pariser Klimaabkommen festgelegte Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen, reichen die bisherigen Anstrengungen nicht aus.

Unter die bisherigen Anstrengungen fallen beispielsweise die Regelungen zum Emissionshandel. Die bislang betroffenen Sektoren im europäischen Emissionshandel sind die Energiewirtschaft, die energieintensive Industrie und der innereuropäische Luftverkehr. Zweck des Emissionshandels ist es, durch finanzielle Anreize den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Wie hier berichtet, plant die EU die Ausweitung des Emissionshandels. So sollen der Straßenverkehr und der Gebäudesektor zukünftig ebenfalls mit CO2-Zertifikaten handeln.

Seit Beginn dieses Jahres sorgt zudem der nationale Emissionsscheinhandel dafür, dass sich die CO2-Bepreisung indirekt auch auf die Energiepreise vieler Unternehmen auswirkt, die nicht Heiz- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen (RGC berichtete).

Unter anderem diese ansteigenden Kosten sorgen wohl dafür, dass sich vielseitig Umbrüche aufzeigen: Die Industrie strebt immer mehr nach CO2-Neutralität und steigt auf grüne Technologien um.

Letztlich bleibt Klimaschutz aber ein Kraftakt, bei dem das Zusammenwirken aller gefordert ist. Unternehmen und Verbraucher müssen beim Schutz der Umwelt mitwirken. Das Ergebnis der Weltklimakonferenz in Glasgow könnte hierfür einen unterstützenden Anschubser bieten.

Autorin: Michelle Hoyer

Endlich ist es soweit: Das mit Spannung erwartete „Fit for 55-Paket“ wurde am Mittwoch von der EU-Kommission vorgelegt.

Mit dem „Fit for 55- Paket“ soll Europa dem von Ursula von der Leyen angekündigten „Mann auf dem Mond-Moment“ Europas näherkommen. Erreicht werden soll bis 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990. Das Programm sieht eine Reihe von neuen und verschärften Regelungen vor, die zur Dekarbonisierung Europas beitragen sollen.

Laut EU-Klimagesetz, welches im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, soll Europa seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent netto mindern und bis 2050 treibhausgasneutral sein (wir berichteten). Um das 55-Prozent-Ziel für 2030 zu erreichen, werden im Rahmen des „European Green Deal“ bis Ende 2022 insgesamt 54 Gesetze und Verordnungen der EU überarbeitet. Ein Teil des Green Deals ist das „Fit-for-55-Paket“, mit dem zunächst einmal acht Gesetze verschärft und vier neue beschlossen werden sollen. Darunter sind die EU-Emissionshandelsrichtlinie, die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM).

Großes hat die Kommission insbesondere mit dem europaweiten Emissionshandel vor. Der Emissionshandel hat sich bislang als sehr effektiv zur Einsparung von CO2 erwiesen. Deshalb sollen die CO2-Reduktionsziele nun entsprechend angepasst werden: Mithilfe einer Reform des Treibhausgas-Emissionshandelssystems sollen bis 2030 61 Prozent CO2 im Vergleich zu 2005 eingespart werden. Bislang wurden etwa 20 Prozent weniger angestrebt. Hierzu soll die Menge an Zertifikaten, die jedes Jahr automatisch gelöscht werden (linearer Reduktionsfaktor), erhöht werden. Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent steigen. Zudem soll es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen ETS-Richtlinie eine einmalige Reduktion der Zertifikate geben, mit der erreicht werden soll, dass nur noch so viele Zertifikate auf dem Markt sind, als wäre der neue lineare Reduktionsfaktor von 4,2 Prozent schon 2021 angewandt worden. Experten schätzen, dass die Preise für eine Tonne CO2 von derzeit 55 Euro auf weit über 80 Euro steigen dürften. Zudem sollen von 2026 bis 2035 freie Emissionszertifikate reduziert werden. Die maximale jährliche Senkungsrate (Benchmark) soll von heute 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht werden. Spätestens 2036 soll Schluss mit kostenfreien Zertifikaten sein. Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen, sollen höchstens noch bis 2025 kostenfreie Zertifikate erhalten.

Ein zweites Emissionshandelssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission für die Sektoren Gebäude und Verkehr geschaffen werden. Die Sektoren verursachen etwa 35 Prozent und 22 Prozent der Treibhausgase in der EU. Bis 2030 soll eine Emissionsminderung von insgesamt 43 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die Pflicht zum Kauf der Emissionszertifikate soll für Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen ab 2026 gelten. Freie Zertifikate soll es nicht geben. Heiz- und Spritkosten werden demnach in absehbarer Zeit steigen, da die höheren Abgaben auf die Konsumenten abgewälzt werden dürften. Ziel ist es, durch den Preisanstieg Anreize für einen Wechsel hin zu klimaneutralen Pkws und Heizungen zu schaffen. Ob dieser Vorschlag auch im EU-Parlament und im Rat der Mitgliedstaaten auf Zustimmung stoßen wird, ist sehr fraglich. Der neue Emissionshandel würde sich unmittelbar auf das Portemonnaie der Bürger auswirken, weshalb mit Protesten zu rechnen ist. Mittel- und langfristig soll die Einführung des Emissionshandels für Transport und Gebäude die Kosten für Haushalte laut Kommission aber senken, denn das neue System reduziere die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.

Die Bürger, Länder und Regionen Europas werden durch den CO2-Preis unterschiedlich stark getroffen, weshalb die Belastungen mithilfe eines Sozialfonds ausgeglichen werden sollen. In diesen sollen 20 Prozent der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel fließen. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um ärmeren Haushalten die Renovierung von Gebäuden, die Installation von emissionsfreien Heizsystemen und die Nutzung klimafreundlicher Transportmittel zu ermöglichen. Zudem sollen die steigenden Kraftstoffpreise ausgeglichen werden. Die restlichen 80 Prozent der Einnahmen sollen direkt an die einzelnen Mitgliedstaaten gehen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Hälfte für die Dekarbonisierung auszugeben und mit der anderen Hälfte niedrigverdienende Haushalte zu unterstützen.

50 Millionen Zertifikate sollen in den Innovationsfonds der EU fließen, um gezielt Geld in die Dekarbonisierung von Gebäuden oder den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu investieren. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist auch dringend notwendig, denn Benzin- und Dieselautos stehen vor dem Aus. Laut Ursula von der Leyen hätten bereits viele Autohersteller aus eigener Initiative erklärt, zwischen 2028 und 2035 auf eine emissionsfreie Produktion umsteigen zu wollen. Dennoch solle im Sinne der Planungssicherheit ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden, bis zu dem alle Autos emissionsfrei sein müssten. Neben der Einführung des Emissionshandels sollen daher die Flottengrenzwerte für Autohersteller verschärft werden. Bislang galt das Ziel, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotten in der EU bis 2030 um 37,5 Prozent zu senken. Im „Fit-for-55-Paket“ ist nunmehr eine Pflicht zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bei Neuwagen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu heute vorgesehen. Derzeit darf ein Neuwagen im Durchschnitt nicht mehr als 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer ausstoßen. Bis 2035 soll der Ausstoß um 100 Prozent sinken, was letztlich einem Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren gleichkommt. Ein Elektroauto geht schon heute rechnerisch mit 0 Gramm CO2 in die Statistik ein.

Mithilfe der Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe soll die Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. An Schnellstraßen sollen bis 2025 alle 60 Kilometer Ladestationen stehen. Wasserstoff-Tankstellen soll es alle 150 Kilometer geben. Auch die Beimischungsquoten für klimaneutral hergestellte Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe sollen steigen. Im Gespräch ist ein Anteil von bis zu 38 Prozent. Der Schiffsverkehr soll in Zukunft ebenfalls stärker einbezogen werden. Schiffen, die in EU-Häfen anlegen, soll etwa die Verwendung von klimafreundlicheren Treibstoffen vorgeschrieben werden.

Nach einer dreijährigen Übergangsphase soll es ab 2026 im Rahmen des seit längerem geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (CBAM) eine Abgabepflicht für Unternehmen in Nicht-EU-Ländern geben, die Zement, Düngemittel und Strom oder Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium in die EU importieren. Für jede Tonne Kohlendioxid ist ein Klima-Zertifikat zu erwerben, dessen Preis sich am europäischen Emissionshandel orientiert. Betroffen sind alle Drittstaaten bis auf Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Beim Export in Drittstaaten sollen Unternehmen aus der EU eine Entlastung bekommen. Um nicht in Konflikt mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zu geraten, dürfte die EU keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr an die betroffenen Branchen verteilen. Dennoch dürfte das CBAM laut Experten nur schwer mit den Regeln der WTO in Einklang zu bringen sein und könnte die EU-Handelsbeziehungen belasten. Insbesondere in China, Russland, der Türkei, Indien und der Ukraine haben die geplanten Maßnahmen bereits starken Protest ausgelöst.

Auch in Zukunft soll es für die EU-Länder verbindliche Einsparziele für jene Wirtschaftssektoren geben, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Der Gebäude- und Verkehrssektor soll trotz der Schaffung des neuen Emissionshandelssystems in der sog. Lastenteilung verbleiben. Insgesamt soll bis 2030 eine Emissionsminderung von 40 Prozent, statt wie derzeit noch 30 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die CO2-Reduktionslast soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten orientieren. Deutschland muss seine Emissionseinsparungen demzufolge von derzeit 38 auf 50 Prozent erhöhen. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich werden, wobei eine erneute Anpassung bereits 2025 erfolgen könnte.

Reformiert werden soll auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Der Ökostromanteil am Energieverbrauch soll von derzeit 19 Prozent auf 40 Prozent steigen. Die Zielvorgabe ist allerdings unverbindlich und gilt für Europa insgesamt, also nicht für die einzelnen Staaten. Staaten, die einen Ökostromanteil von über 40 Prozent erreichen, können sich dies von anderen Staaten, die unter der 40-Prozent-Marke liegen, bezahlen lassen. Die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie sollen weiter verschärft werden.

Mit einer neuen Energieeffizienz-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Einsparung von Energie gesetzt werden. Energieeinsparung soll künftig als „eigenständige Energiequelle“ mit hoher Priorität („Energy Efficiency first“) behandelt werden.

Mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie sollen intensive fossile Energieträger ab 2023 höher und grüner Strom sowie strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden. Vorgesehen ist eine Art „Steuer-Ranking“ von Energieträgern nach Energiegehalt und positiver Umweltleistung. Im Bereich der Luftfahrt sollen zunächst nur innereuropäische Flüge höher besteuert werden. Ob es tatsächlich zu der Einführung einer sog. „Kerosinsteuer“ kommt, ist fraglich, denn der Rat muss die Einführung von Steuern einstimmig beschließen.

In der LULUCF-Verordnung soll geregelt werden, dass bis 2030 europaweit 310 Millionen Tonnen CO2 mithilfe von natürlichen Senken abgebaut werden sollen. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollen für die Mitgliedstaaten verbindliche Ziele für den Netto-CO2-Abbau in der Landnutzung und der Forstwirtschaft festgesetzt werden.

Im September 2021 werden die Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission beginnen. Bis das EU-Parlament und der Rat der EU zustimmen, wird es vermutlich noch dauern. Letztlich ist ein gemeinsamer Kraftakt aller Mitgliedstaaten und der Gesellschaft notwendig, um Europa bis 2050 klimaneutral zu gestalten.

Die EU-Kommission hat einen Entwurf mit überarbeiteten Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG) vorgelegt. Stellungnahmen können in der (verkürzten) Konsultationsfrist bis zum 2. August 2021 abgegeben werden.

Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission zum deutschen Klima-, Umwelt- und Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG). Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete hier).

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der Roadmap-Konsultation und einer offenen Konsultation über Fragebögen (RGC berichtete hier) nun zur gezielten öffentlichen Konsultation einen konkreten Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Die Genehmigung von Klimabeihilfen, insbesondere zur Verwirklichung des sog. Green Deal, erhält hierbei neues Gewicht (neu: CEEAG / KUEBLL).

Anhand der überarbeiteten Leitlinien will die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) gewähren. Das betrifft beispielsweise das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung. Verweigert die EU-Kommission die Genehmigung, können Beihilfen nicht gewährt werden bzw. sind – sollten sie bereits ausgezahlt bzw. entsprechende Reduzierungen von Belastungen (z.B. BesAR, u.a.) in Anspruch genommen worden sein – zurück- bzw. nachzuzahlen (RGC berichtete u.a. hier).

Der Entwurf sieht im Schwerpunkt folgende Änderungen vor (Auszug):

Allgemeines und Klimaschutz

Der Anwendungsbereich der CEEAG wird im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert (Kap. 2.2) auf:

  • neue Bereiche (saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität),
  • alle Technologien (einschließlich Förderung erneuerbarer Energien), wobei insbesondere zur Erreichung der Green Deal-Ziele höhere Beihilfen zulässig sein sollen (Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke) sowie
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere sog. „CO2-Differenzverträge“).

Der Katalog beihilfefähiger Maßnahmen und Beihilfekategorien wird insgesamt erheblich abgeändert. Ein eigenständiger Wasserstoffbeihilfetatbestand wird hierbei nicht eingeführt, die Förderfähigkeit aber unter mehreren Kategorien (auch kumulierbar) anerkannt.

Daneben soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden, indem:

  • die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen künftig anhand eines einzigen Abschnitts der Beihilfeleitlinien erfolgt,
  • für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein. Das ist u.a. relevant für Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (BesAR). Der Anwendungsbereich wird sogar auf Sozialabgaben und Decarbonisierungsabgaben ausgedehnt.

Aber: Die Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit solcher Umlagereduzierungen werden erheblich verschärft. D.h. u.a. für die BesAR (nach Auslaufen der aktuellen Genehmigung des EEG):

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Neue, verschärfte Kriterien für die Aufnahme einer Branche in diese Liste sind:
     – europaweite Handelsintensität von mindestens 20 % + europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 10 %
    oder
    – europaweite Handelsintensität von mindestens 80 % und europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 7 %.

    Die aktuellen EEAG ermöglichten eine Aufnahme in die Liste noch bei 10 % HI + 10 % Ski und erlaubten Umlagereduzierungen sogar noch bei 4 % HI + 20 % Ski. Diese Anforderungen spiegeln sich für die Besondere Ausgleichsregelung in der heutigen Anlage 4 zum EEG 2021 (8 Seiten). Wird der WZ-Code eines Unternehmens nicht in dieser Anlage (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht antragsberechtigt. Der entsprechende Annex I des überarbeiteten Leitlinienentwurfs kürzt diese Liste auf gerade einmal 2 (!) Seiten ein.

Hinzukommen:

  • Verpflichtung für den Beihilfeempfänger mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5 % der Bruttowertschöpfung) zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der EEG-Umlage wäre damit auch im Rahmen der BesAR nicht mehr zulässig.
  • Einführung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor jedweder Reduzierung), ab dem eine Entlastung überhaupt erst gewährt werden darf (Höhe noch offen).
  • Neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30 % des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren). Wie von uns vorhergesehen, zieht das „Gegenleistungssystem“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV in weitere Privilegierungstatbestände Einzug!
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Notifikation in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist.

Weitere Schritte

Stellungnahmen können von Interessenvertretern bis zum Ablauf der (verkürzten) Stellungnahmefrist am 2. August 2021 eingereicht werden. Der vorliegende Entwurf der CEEAG wird zudem kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen dann Ende 2021 von der EU-Kommission angenommen werden und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Die EU-Kommission bittet mit Blick auf Beihilfen in Form der Reduzierung von Elektrizitätsabgaben (relevant u.a. für die Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung EEG) insbesondere um Rückmeldung zu folgenden Fragen:

  • Ist die beschriebene Methode zur Identifizierung von beihilfeberechtigten Sektoren (Annex I) geeignet, um die Branchen zu bestimmen, die einem besonders hohen außereuropäischen Wettbewerb ausgesetzt und damit besonders vom Risiko der Standortverlagerung ins Nicht-EU-Ausland bedroht sind (unter Berücksichtigung der Risiken für die Ungestörtheit des europäischen Handels und Wettbewerbs etc.)?
  • Wie hoch soll das Minimum der kumulierten Belastung pro MWh sein, welches erreicht sein muss, damit eine Reduzierung der Belastung genehmigungsfähig ist (Mindestniveau der Abgabe)?

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessenvertretern dringend, die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Zur englischsprachigen Fassung des aktuellen Entwurfs der Leitlinien und des Erläuterungsschreibens der EU-Kommission gelangen Sie hier. Eine deutschsprachige Fassung soll zeitnah veröffentlicht werden. Die zugehörige deutsche Pressemitteilung finden Sie hier.

Mit der Genehmigung kann eine wichtige gesetzliche Grundlage für den Ausstieg aus der Kohleverstromung angewendet werden.

Mit der Novelle des KWKG im August 2020 hatte Deutschland die Verlängerung und die Änderung der Förderung von Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen beschlossen.

Am 3. Juni 2021 erklärte die EU-Kommission, die Änderungen des KWKG 2020 und die Verlängerung bis 2026 stehen im Einklang mit dem EU-Beihilferecht. Sie seien angemessen zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und besseren Integration des KWK-Stroms in den deutschen Strommarkt.

Damit besteht nun Rechtssicherheit zum Kohleersatz- und Wärmebonus, zur Anwendung der Fördersätze und zur Zahl der beihilfefähigen Betriebsstunden. Fest steht damit auch die Absenkung des Schwellenwertes der KWK-Anlagen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf 500 Kilowatt.  Damit wird sich künftig der Pool potenzieller Bieter vergrößern und der Wettbewerb bei den kommenden KWK-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergrößern.

Einige genauere Ausgestaltungen des KWKG 2020 sollen bis Ende Juni beschlossen werden. Die Bundesregierung hat dazu bereits eine erste Formulierungshilfe beschlossen (RGC berichtete).  

Die europäische Taxonomie-Verordnung verpflichtet alle Unternehmen, die unter die Corporate Social Responsibility-Richtlinie (CSR-Richtlinie) fallen, darzulegen, inwieweit ihre Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. In einem Verordnungsentwurf der EU-Kommission werden die zu berichtenden finanziellen Kennzahlen erläutert.

Mithilfe der im Juli 2020 in Kraft getretenen Taxonomie-Verordnung sollen Kapitalflüsse in eine nachhaltige Richtung gelenkt werden. Die Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, das Kriterien festlegt, mit denen bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist.

Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung regelt die „Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen“. Die Vorschrift betrifft insbesondere Unternehmen die von öffentlichem Interesse sind und (als Mutterunternehmen einer großen Gruppe) im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen (Artikel 19a, 29a der Richtlinie 2013/34/EU; CSR-Richtlinie).

Diese Unternehmen sind verpflichtet im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung, d. h. ihrer nichtfinanziellen Erklärung oder ihren gesonderten nichtfinanziellen Bericht, anzugeben, welche Anteile ihrer

  • Umsatzerlöse,
  • Investitionsausgaben und
  • Betriebsausgaben

mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Die zu berichtenden finanziellen Kennzahlen wurden nunmehr in einem am 07.05.2021 veröffentlichten Verordnungsentwurf der EU-Kommision konkretisiert. Danach sind erste Berichtselemente und qualitative Informationen bereits ab dem 01.01.2022 darzulegen. Ab dem 01.01.2023 sollen dann alle Kennzahlen berichtet werden.

Bis die Verordnung endgültig in Kraft tritt, wird es allerdings noch ein paar Monate dauern. Bis zum 02.06.2021 steht der Entwurf zur Konsultation. Nach der Verabschiedung durch die EU-Kommission und Weiterleitung an das EU-Parlament und den Rat der EU, haben diese vier Monate Zeit, um Einwände gegen den Entwurf vorzubringen. Erst dann kann der Rechtsakt in Kraft treten.

Auch auf nationaler Ebene sollen nachhaltige Investitionen mobilisiert werden. Hierzu hat die Bundesregierung am 05.05.2021 die „Sustainable Finance-Strategie“ beschlossen. Deutschland soll zu einem führenden Sustainable Finance-Standort ausgebaut werden. Konkret soll etwa das Risikomanagement der Finanzindustrie verbessert werden und der Finanzstandort Deutschland gestärkt werden. Hierzu sieht die Strategie insgesamt 26 Maßnahmen vor, darunter z. B. auch die Stärkung der nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung. Gefordert wird etwa die Ausweitung der Corporate Social Responsibility-Berichtspflicht auf alle Unternehmen, die an Märkten in der EU notiert sind sowie auf alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften, die bilanzrechtlich groß oder Mutterunternehmen einer bilanzrechtlich großen Gruppe sind. Zudem soll eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den/die (Konzern-)Abschlussprüfer*in vorgeschrieben werden. Die Forderungen sollen in die anstehende Überarbeitung der Corporate Social Responsibility-Richtlinie einfließen.

Darüber hinaus sieht die Sustainable Finance Strategie eine „Nachhaltigkeitsampel“ für Finanzprodukte sowie die Einrichtung eines zentralen Zugangs zu nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensinformationen vor.

Sowohl in Europa als auch in Deutschland sieht die Politik in der Schaffung eines grünen Finanzwesens einen Schlüssel für den Umbau der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit. Mit der Entwicklung einer nachhaltigen Strategie für Ihr Unternehmen können Sie die Chancen der aktuellen Entwicklungen nutzen.

Gerne unterstützen wir Sie auf diesem Weg. In Kürze werden wir Ihnen in unserem Praxis- und Informationsforum „RGC Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ hilfreiche Tipps zur Verfügung stellen.

Das EU-Klimagesetz ist Teil des „European Green Deals“ und schreibt unter anderem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 gesetzlich fest. Letzte Woche Dienstag fand die letzte Verhandlungsrunde, der letzte sog. Trilog, statt und in den frühen Morgenstunden des Mittwochs konnte endlich eine Einigung über die zum Teil sehr strittigen Punkte des Gesetzes erzielt werden. Von vielen Seiten wird die nun getroffene Einigung allerdings scharf kritisiert.

Das EU-Klimagesetz ist das Herzstück des European Green Deals und daher von enormer Bedeutung für die europäische Klimapolitik. Der Green Deal soll nach Aussage Ursula von der Leyens zu Europas „Mann auf dem Mond-Moment“ werden. Europa möchte globaler Vorreiter beim Klimaschutz werden, einen größeren Beitrag zur Verlangsamung der Erderwärmung leisten und andere Staaten zum Mitmachen animieren. Im Rahmen der Verhandlungen zum EU-Klimagesetz musste das Europäische Parlament nun aber zu Lasten des Klimas und im Widerspruch zu den genannten Zielen weitreichende Kompromisse eingehen. Auf der anderen Seite verkündete Joe Biden beim US-Klimagipfel letzte Woche ehrgeizige Ziele, mit denen ihm das Comeback der USA in die Klimaschutzpolitik gelang.

Der erste Mann auf dem Mond war bekanntermaßen der US-amerikanische Astronaut Neil Armstrong. Könnte der derzeitige Wettlauf um einen möglichst schnellen Umbau der Wirtschaft, hin zu mehr Umwelt- und Klimaschutz, dem damaligen Wettlauf ins All am Ende möglicherweise doch ähnlicher sein, als Europa lieb ist?

Im Folgenden stellen wir Ihnen die relevanten Punkte des im Rahmen der Verhandlungen zum EU-Klimagesetz getroffenen Kompromisses dar. Am Ende gehen wir zum Vergleich noch kurz auf die von den USA festgelegten Klimaziele ein.

Im Vorfeld der nun erzielten Einigung über die konkrete Ausgestaltung des EU-Klimagesetzes wurde unter anderem in Bezug auf das Treibhausgasemissionsminderungsziel für 2030 hart verhandelt. Die Kommission forderte eine Treibhausgasemissionsminderung von 50-55 % im Vergleich zu 1990. Der Rat legte sich auf 55 % netto fest. Dem Europaparlament gingen diese Vorschläge allerdings nicht weit genug. Es forderte eine Reduktion um 60 % ohne „Rechentricks“ (dazu gleich mehr). Beschlossen wurde letztlich eine Minderung der Treibhausgasemissionen um 55 % netto. Netto (bzw. mit „Rechentricks“) bedeutet in diesem Fall, dass natürliche Senken wie z.B. Wälder und Moore, in denen CO2 gespeichert werden kann, hinzugerechnet werden. Demnach setzt sich das 55 %-Klimaziel für 2030 aus etwa 52,8 % echter Emissionsreduktion und 2,2 % CO2-Aufnahme durch Wälder und natürlichen Senken zusammen. Die Einbeziehung von Kohlenstoffsenken in das EU-Klimaziel wird zum Teil sehr kritisch gesehen. Im alten Klimaziel wurden diese Senken noch außen vorgelassen, da solche Senken etwa aufgrund von Trockenheit und Waldbrandgefahr mit Unsicherheiten behaftet sind. Zumindest konnten die Parlamentarier heraushandeln, dass die Anrechnung der Senken auf 225 Millionen Tonnen CO2 begrenzt wird.

Auch bei der Forderung, dass jeder Mitgliedstaat für sich das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreichen muss, zog das Europaparlament den Kürzeren. Das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 gilt nicht für jeden Mitgliedstaat einzeln, sondern für die EU insgesamt. Das heißt, dass die EU die Klimaneutralität als Gruppe erreichen muss und einige Länder dieses Ziel später erreichen werden, als andere. Nach 2050 sollen dann „negative Emissionen“ angestrebt werden.

Darüber hinaus wird es vorerst kein rechtlich verbindliches Ziel für das Ende aller fossilen Subventionen geben. Allerdings wird die EU-Kommission die Definition fossiler Subventionen konkretisieren, was die Grundlage für die zukünftige Reduzierung/Abschaffung fossiler Subventionen bilden könnte.

Einen Erfolg konnte das Europaparlament bei der Diskussion um ein Treibhausgas-Budget erringen. Zumindest für den Zeitraum 2030 bis 2050 soll es ein solches Budget geben. Mit dem Treibhausgas-Budget soll bestimmt werden, wie viel CO2 die EU bis 2050 noch ausstoßen kann, bevor sie gegen das Pariser Klimaabkommen verstößt. Zudem soll es als Basis für ein neues Klimaziel 2040 dienen. Das Klimaziel für 2040 soll spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten globalen Bestandsaufnahme des Pariser Abkommens im Jahr 2023 vorgelegt werden.

Weniger erfreut dürfte das Parlament über die Tatsache sein, dass es sich mit seinem Wunsch nach einem Recht auf Klimaschutz nicht durchsetzen konnte. Vorerst wird es ein solches Recht des Einzelnen nicht geben.

Bei der Forderung, einen wissenschaftlichen Klimarat einzurichten, konnte sich das Europaparlament demgegenüber durchsetzen. Demnach sollen zukünftig 15 Wissenschaftler:innen die EU-Ziele bewerten und Maßnahmen zur Erreichung der Pariser Klimaziele vorschlagen.

Mit dem EU-Klimagesetz hat Europa bedeutende Klimaziele festgeschrieben und zweckdienliche Instrumente geschaffen. Im internationalen Vergleich steht die EU damit tatsächtlich weit vorn. Zum Vergleich: Die USA (328 Millionen Einwohner) möchten im Jahr 2030, ausgehend von dem nunmehr erklärten 50-Prozent-Ziel auf Basis der Emissionen im Jahr 2005, noch etwa 3,06 Milliarden Tonnen CO2 ausstoßen. Die EU (448 Millionen Einwohner) will dagegen 2030 nur noch etwa zwei Milliarden Tonnen ausstoßen. Noch liegt Europa also vorn im Wettlauf um mehr Nachhaltigkeit. Dennoch sind aus Sicht der Wissenschaft weder die Ziele Europas, noch die Ziele der USA weitreichend genug, um dem Pariser Klimaabkommen gerecht zu werden und dem Klimawandel effektiv entgegenzutreten. Eine erneute Nachschärfung der Klimaziele ist in Anbetracht der derzeitigen politischen Entwicklungen nicht unwahrscheinlich.

Schon heute ist Nachhaltigkeit zu einem wichtigen Wettbewerbsfaktor geworden. Aufgrund des EU-Klimagesetzes und der darin beschlossenen Klimaziele ist auch auf nationaler Ebene mit weiteren Verschärfungen zu rechnen. Unternehmen sollten sich daher auf den Weg machen und ihre Tätigkeiten bzw. Produkte an die derzeitige Entwicklung anpassen.
 
Um das Gesetz endgültig auf den Weg zu bringen, muss noch die formale Bestätigung durch Rat und EU-Parlament erfolgen, mit der voraussichtlich im Juni zu rechnen ist.

Der Leitfaden erläutert die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Startphase des nationalen Emissionshandels 2021 und 2022.

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hatte bereits zu Beginn des Jahres einen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandels veröffentlicht. (RGC berichtete)

Der Leitfaden erläutert den für die Startphase geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie die Emissionsermittlung und -berichterstattung für die Jahre 2021 und 2022.

Die DEHSt hat den Leitfaden nunmehr nach Sichtung eingegangener Anfragen und Rückmeldungen aktualisiert. Insbesondere das Kapitel 6.7 zum Thema „Vermeidung von Doppelbelastungen“ wurde überarbeitet. Die DEHSt veranschaulicht das Zusammenspiel zwischen BEHG-Verantwortlichen und EU-ETS-Anlagenbetreibern und benennt die Voraussetzungen für den Abzug von Emissionen im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen. Die Erläuterungen der DEHSt in diesem Kapitel gliedern sich in:

  • die privatwirtschaftliche Ebene
  • die vollzugstechnische Ebene
  • und die Inhalte der Verwendungsbestätigung des EU-ETS-Anlagenbetreibers und Verwendung dieser im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen.

Zu der überarbeiteten Version des Leitfadens gelangen Sie hier.

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

CO2-Abgabe auf bestimmte Importe ab 2023 geplant.

Das EU-Parlament hat eine Entschließung zu einem EU-CO2-Grenzausgleichsmechanimus verabschiedet. Zu der Pressemitteilung gelangen Sie hier.

Den ambitionierten Klimazielen der EU ist nicht geholfen, wenn Unternehmen angesichts der Zertifikatspreise des Europäischen Emissionshandels in das EU-Ausland abwandern (sog. Carbon Leakage) und in Drittstaaten ohne bzw. mit weniger straffen Klimazielen die Emissionen gleichermaßen freisetzen.

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben sich daher dafür ausgesprochen, bestimmte Waren, die von außerhalb der EU importiert werden, mit einer CO2-Abgabe zu belegen, wenn diese Länder nicht mehr Ehrgeiz in Bezug auf den Klimawandel zeigen (RGC berichtete). Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus soll alle Einfuhren von Produkten und Rohstoffen erfassen, die unter den Europäischen Emissionshandel fallen. Ab 2023 sollen die Energiewirtschaft und energieintensive Industriezweige wie Zement, Stahl, Aluminium, Ölraffinerien, Papier, Glas, Chemikalien und Düngemittel erfasst werden.

Es wird erwartet, dass die Kommission im zweiten Quartal 2021 einen Gesetzesvorschlag für eine Kohlenstoffabgabe als Teil des europäischen „Green Deal“ vorlegen wird.

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.