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EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen fordert, die Treibhausgase der Europäischen Union bis 2030 auf minus 55 Prozent des Wertes von 1990 zu senken.

Bisher lautet das offizielle Ziel minus 40 Prozent. Die Verschärfung auf „mindestens 55 Prozent“ soll helfen, das Pariser Klimaschutzabkommen einzuhalten und die gefährliche Überhitzung der Erde zu stoppen. Von der Leyen führt aus, dass aus ihrer Sicht die Zielvorgabe ehrgeizig, machbar und gut für Europa sei. Auch sei ihr bewusst, dass einigen diese Erhöhung des Einsparziels zu viel sei und wiederum anderen nicht genug. Jedoch könne die Wirtschaft und Industrie die Verschärfung bewältigen, wie die Folgenabschätzung der EU-Kommission eindeutig ergeben habe.

Die Verschärfung der Klimaziele bis 2030 ist Teil des Green Deals der Kommission, die EU bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.

Eine Zielerreichung würde drastische zusätzliche Anstrengungen im Klimaschutz bedeuten. Von der Leyen fordert Investitionen zur Modernisierung der Industrie in Energieproduktion und -nutzung. Es solle europäisches Geld in Leuchtturmprojekte fließen, darunter Wasserstoff, Renovierung von Häusern und in eine Million Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Zur Finanzierung will von der Leyen das Corona-Wiederaufbauprogramm in Höhe von 750 Milliarden Euro nutzen. 30 Prozent dieser Summe, sollen aus „grünen Anleihen“ beschafft werden.

Das neue Ziel muss in den nächsten Wochen noch mit dem EU-Parlament und den EU-Staaten geklärt werden.

Weitergehende Informationen für Unternehmen zur klimafreundlichen Zukunft und unsere neue Videoreihe zu H2 finden Sie hier.

Die EU will ihren Green Deal mit Zöllen auf klimaschädliche Importe absichern.

Die EU-Kommission hat am 22. Juli 2020 auf ihrer Internetseite eine Konsultation zum Thema Grenzausgleichsmaßnahmen (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) gestartet.

Hintergrund sind die verschärften Anstrengungen der EU im Rahmen ihres Green Deals zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050. Denn solange nicht alle Weltregionen einen ähnlich ambitionierten Klimaschutz betreiben, besteht das Risiko, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie aufgrund der CO2 Preise und der damit einhergehenden höheren Produktionskosten gemindert wird. Falls sich Produktionen deshalb in andere Länder verlagern, in denen aufgrund geringerer Klimaschutz-Standards kostengünstiger produziert werden kann, nennt man das Carbon Leakage. Dieser Effekt soll verhindert werden, da zum einen die heimische Wirtschaft geschädigt würde und zum anderen für das Klima nichts gewonnen wäre.

Es gibt bereits derzeit zahlreiche Instrumente, die dieses Problem adressieren. Auf nationaler Ebene etwa die Besondere Ausgleichsregelung oder diverse Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer. Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems ETS sind dies Mechanismen wie die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten oder die Strompreiskompensation.

Dieses Instrumentarium soll nun durch den Grenzausgleichsmechanismus CBAM ergänzt werden. Wie genau solche grünen Zölle aussehen sollen, ist noch unklar. Die Idee ist jedenfalls, dass sich die Höhe dieser Zölle am carbon footprint des jeweiligen Imports orientiert. Vorbilder könnten bereits existierende CBAMs in Kalifornien und Quebec sein.

Die Industrie hat gute Gründe, sich an der Konsultation zu beteiligen:

  • Ein CBAM ist nicht für alle Sektoren geplant, sondern nur für bestimmte, besonders Carbon Leakage gefährdete Sektoren. Branchen, die von einer CO2 Bepreisung betroffen sind, sollten daher darauf achten, dass sie auch vom BTA erfasst sind.
  • Unklar ist auch das Verhältnis zu den bereits vorhandenen Instrumenten. Bleiben diese bestehen oder sollen sie wegfallen? Die EU-Kommission erwägt zum Beispiel, den bisher bestehenden Carbon Leakage Schutz im EU ETS im Rahmen der Einführung grüner Zölle zu streichen. Hier ist zu gewährleisten, dass der Schutz der europäischen Industrie nicht schlechter wird.
  • Schließlich sollte wohl überlegt sein, wie die Einnahmen aus diesen grünen Zöllen verwendet werden. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese tatsächlich auch in Förderinstrumente zur Unterstützung der Industrie bei ihren Klimaschutzbemühungen wie zum Beispiel in Carbon Contracts for Difference gesteckt werden. 

Für die Konsultation hat die Kommission einen Fragebogen bereitgestellt. Die Konsultation läuft noch bis zum 28. Oktober 2020.

EU-Kommission schlägt im Rahmen ihres Green Deal sogenannte Carbon Contracts for Difference vor. Die EU-Kommission hat am 08.07.2020 auf ihrer Internetseite weitere Details ihrer Roadmap zum Green Deal, also der Klimaneutralität der EU bis zum Jahr 2050 vorgestellt. Neben der Wasserstoff-Strategie hat sie dabei auch ein neues Förderinstrument für die europäische Industrie in Aussicht gestellt: Carbon Contracts for Difference (CCfD – sog. Differenzverträge). Solche Differenzverträge kennt man bisher nur in der Finanzwirtschaft. Damit werden volatile oder unsichere Preise abgesichert und damit die Investitionssicherheit erhöht.

Die EU-Kommission plant nun, CCfD auch zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 einzusetzen. Konkret soll die europäische Industrie finanzielle Hilfen und Investitionssicherheit auf ihrem Weg hin zur Klimaneutralität erhalten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Zu diesem Zweck sollen die Differenzverträge in Zeiten von niedrigen CO2-Preisen eine Absicherung für Unternehmen schaffen, die auf treibhausgasneutrale Industrieprozesse umstellen. Als Pilotprojekte für ein solches Instrument stellt sich die Kommission Raffinerien, Düngemittel- und Stahlproduktion sowie Grundstoffchemie vor.

Ökonomischer Hintergrund ist die Unsicherheit über den zukünftigen CO2-Preis: Auch dieser kann wie am herkömmlichen Finanzmarkt üblich massiven Schwankungen ausgesetzt sein. Schwankende CO2-Preise stellen aber ein großes Hemmnis für Investitionen in klimaschonende Industrieprojekte dar, denn Investitionen lohnen sich nur, wenn der CO2-Preis in Zukunft hoch bleiben wird.

Hier setzt der neue CCfD-Mechanismus ein: Das investierende Unternehmen schließt einen CCfD Vertrag mit dem Staat. Als Referenzmarkt dient der CO2-Preis des europäischen Emissionshandels ETS. Der Vertrag garantiert die Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem Preis eines CO2-Zertifikats im ETS.

Bei einem Vertragspreis über dem aktuellen CO2-Preisniveau im ETS bezuschusst der Staat das Projekt in den ersten Jahren. Steigt der CO2-Zertifikatepreis jedoch über den Vertragspreis hinaus, ist das Unternehmen verpflichtet, die Differenz zurück an den Staat zu zahlen. Auf diese Weise kann das Unternehmen mit planbaren CO2-Preisen arbeiten und ist durch die staatlichen Zuschüsse auch in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit geschützt. Einsetzbar wäre dies zum Beispiel bei einer Umstellung von der klassischen Stahlherstellung hin zur Herstellung von Stahl mit grünem Wasserstoff.  

Wie solche CCfD-Mittel finanziert werden sollen, ist noch unklar. Diskutiert wird eine Erhebung von grünen Zöllen auf klimaschädliche Produkte aus anderen Weltregionen, deren Aufkommen in CCfD fließen könnte. Der Carbon-Leakage-Schutz im Rahmen des ETS soll daneben bestehen bleiben.

Europäische Kommission passt weitere Beihilferegelungen an.

Aufgrund der Corona-Krise sind einige Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Falls diese Schieflage so ernst ist, dass ein Unternehmen ohne Unterstützung des Staates aus ökonomischen Gründen so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen wäre, kann es als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Europarechts gelten. Damit ist es diesen Unternehmen grundsätzlich verboten, Beihilfen in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören auch energierechtliche Entlastungstatbestände, wenn diese als Beihilfen einzuordnen sind. In der aktuellen Lage würde die Durchsetzung dieses Grundsatzes die krisenbedingte Abwärtsspirale von energieintensiven Unternehmen aber nochmals verschärfen. Wir hatten uns deshalb dafür ausgesprochen, dass diese Grundsätze nicht angewandt werden dürfen, wenn die Schwierigkeiten aus der COVID-19-Pandemie resultieren RGC berichtete.

Erfreulicherweise hat die Europäische Kommission (KOMM) ihre Beihilferegeln nun nochmals angepasst. Einen Überblick über den umfangreichen Katalog finden Sie hier. Unter anderem passt die KOMM die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen an. Dort ist nun geregelt, dass diese auch für Unternehmen gelten, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Zur Mitteilung der KOMM geht es hier. Damit dürften alle Entlastungstatbestände, die als Beihilfen im Sinne dieser Leitlinie gelten, weiterhin in Anspruch genommen werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Die Mitteilung der KOMM adressiert auch den starken Rückgang der Strompreise und den damit verbundenen Rückgang der Stromintensität. Die KOMM erkennt, dass Unternehmen die Ermäßigungen ihrer Beiträge zur Finanzierung erneuerbarer Energie verlieren können und empfiehlt, die anzuwendenden Berechnungsmethoden anzupassen, um dieser Situation angemessen zu begegnen. Damit dürfte dem deutschen Gesetzgeber die Tür dafür offen stehen, die Berechnungsgrundlagen für die Besondere Ausgleichsregelung anzupassen.

EU-Klimagesetz zur Minderung von CO2

Die EU-Kommission (KOMM) hat eine „Verordnung für einen Rahmen zur Erreichung von Klimaneutralität“ vorgeschlagen. Hier finden Sie die Verordnung, die umgangssprachlich schlicht als EU-Klimagesetz bezeichnet wird.

CO2 Minderungsziele:

In dem Gesetzesvorschlag wird die Klimaneutralität der EU bis 2050 eindeutig als Ziel geregelt. Bis dahin muss die Treibhausgasbilanz der EU netto also bei Null liegen. Das bedeutet, entsprechenden Mengen an CO2 müssen der Atmosphäre wieder entzogen werden, wenn dann noch Treibhausgase emittiert werden. Nach 2050 soll die EU sogar negative Emissionen ausstoßen. Das kann nur erreicht werden, wenn der Atmosphäre mehr CO2 entzogen wird, als die EU emittiert. Wie diese negativen Emissionen tatsächlich erwirkt werden können, ist noch offen.

Reduktionspfad mit Zwischenzielen:

Außerdem soll die KOMM das Recht bekommen, Zwischenziele, also einen Reduktionspfad bis 2050 festzulegen. Dabei soll die KOMM Kriterien wie Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit und aktuelle klimawissenschaftliche Erkenntnisse beachten. Ziele für 2030 und 2040 enthält das Gesetz noch nicht. Die KOMM soll aber prüfen, ob eine Anhebung der gegenwärtig angestrebten Reduktion von 40 auf 50 Prozent bis 2030 angemessen ist. 

Keine verbindlichen Ziele für einzelne Mitgliedsstaaten:

Die KOMM schlägt vor, dass die Mitgliedsstaaten das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 kollektiv erreichen. Sofern sich zeigt, dass EU und Mitgliedsstaaten diese Ziele nicht einhalten, will die KOMM den betroffenen Mitgliedsstaaten Empfehlungen geben, die für die Mitgliedsstaaten aber nicht verbindlich wären.  Sofern ein Mitgliedsstaat der Empfehlung nicht folgt, muss er dies öffentlich begründen. 

Der Entwurf der KOMM muss noch vom EU Parlament verabschiedet werden.

Initiative zum Klimapakt 

Die KOMM hat außerdem eine öffentliche Konsultation zu einer neuen Initiative zum Europäischen Klimapakt eingeleitet. Die Öffentlichkeit, also auch Bürger, Verbände und andere Interessensvertreter sollen bei neuen Klimaschutzmaßnahmen mitreden können. Die Konsultation läuft noch bis zum 27. Mai 2020. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sie hier.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt eines der durch die EU vorgegebenen Ziele für die EU-Mitgliedstaaten dar. Er ist verankert in der Gebäuderichtlinie EU 2018/844 (vgl. Art. 8 Abs. 2 bis 6). Die dortigen Vorgaben zur Errichtung von Ladeinfrastruktur bei Neubauten (inkl. größere Renovierungen) sowie später auch bei Bestandsbauten muss der deutsche Gesetzgeber bis zum 10. März 2020 in nationales Recht umsetzen.

Nachdem dieses Zeitfenster langsam eng wurde, hat die Bundesregierung am 30. Januar 2020 einen Referentenentwurf für ein „Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“, kurz Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz („GEIG“), vorgelegt. Die EU-Vorgaben zur Elektromobilität sollen damit 1:1 in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Im Wesentlichen sieht der Referentenentwurf die folgenden Regelungen vor:

  • Neubau und Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend): Für jeden Stellplatz muss Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen vorgesehen sein, vgl. §§ 6, 10 GEIG-Entwurf.
  • Neubau und Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen: Es muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen vorgesehen werden, vgl. §§ 7, 11 GEIG-Entwurf.
  • Nichtwohngebäude – unabhängig von Neubau oder Renovierung – mit mehr als zwanzig Stellplätzen: Nach § 12 GEIG-Entwurf hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass bei solchen Nichtwohngebäuden nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt verfügbar ist.

Ausnahmen sind u.a. für Gebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden sowie für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. 

DEHSt klärt Stromerzeugereigenschaft von Unternehmen mit Industriekraftwerken

Am 20. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie gefällt (RGC berichtete). Die für die Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nun begonnen, das Urteil umzusetzen. Sie hat Nachfragen an Unternehmen mit Industriekraftwerken versandt, um aufzuklären, ob diese auf Basis des EuGH-Urteils als Stromerzeuger im Sinne des Emissionshandels einzuordnen sind.

Das ist nach dem EuGH-Urteil bereits dann der Fall, wenn die einzige emissionshandelspflichtige Haupttätigkeit einer Anlage die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“, sprich die Energieerzeugung, ist und der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (bzw. wenn dies in einem Jahr seit 2005 der Fall war).

Stromerzeuger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von CO2-Zertifikaten. Sie können kostenlose Zuteilungen vielmehr ausschließlich für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erhalten – wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres kann auch angesichts der bereits abgelaufenen Antragsfrist für die 4. Handelsperiode problematisch sein.

Vor diesem Hintergrund ist den Nachfragen der DEHSt jetzt besonders sorgfältig nachzugehen. Wird die Stromerzeugereigenschaft in diesem Rahmen erstmals aufgedeckt, muss sich das betroffene Unternehmen auf einen (teilweisen) Verlust des Anspruchs auf kostenlose Zuteilungen für die 4. Handelsperiode einstellen. Schlimmstenfalls droht sogar eine Aufhebung der Zuteilungsentscheidung für die 3. Handelsperiode und damit erhebliche Nachforderungen

EuGH begrenzt kostenlose Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für wärmeerzeugende Industriekraftwerke

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verkündete am 20. Juni 2019 sein Urteil (Rs. C-682/17) im sog. Exxon-Verfahren zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf schon gewährte bzw. beantragte kostenlose Zuteilungen von CO2-Emissionszertifikaten für Unternehmen haben, die wärmerzeugende Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung betreiben.

Der EuGH stellt mit seinem Urteil fest, dass eine Anlage, deren einzige unter Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) fallende Tätigkeit die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ist, als „Stromerzeuger“ anzusehen ist, wenn der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder wurde – selbst wenn dies nur in geringem Umfang geschehe. Es sei unerheblich, dass der erzeugte Strom ganz überwiegend der Eigenversorgung diene.

Auch zu den Konsequenzen der Eigenschaft als Stromerzeuger äußert sich der EuGH:

Er stellt in seinem Urteil klar, dass Stromerzeugern grundsätzlich keine kostenlosen Emissionszertifikate zugeteilt werden dürfen (vgl. Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG). Eine kostenlose Zuteilung kommt dann nur für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung in Betracht (Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) prüft derzeit noch die Auswirkungen des EuGH-Urteils für den Vollzug der 3. und 4. Handelsperiode. Emissionshandelspflichtige Unternehmen, die nach Auffassung des EuGHs nun als „Stromerzeuger“ zu betrachten sind, sollten sich auf Nachfragen der DEHSt und ggf. auf eine Nachforderung des Hocheffizienz-Nachweises einstellen. Schlimmstenfalls könnte betroffenen Unternehmen aber die Rücknahme des Zuteilungsbescheides für die 3. Handelsperiode und der Verlust des Zuteilungsanspruchs für die 4. Handelsperiode drohen.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages beschäftigte sich in seinem Sachstandbericht mit Einzelfragen zu der derzeit heiß diskutierten CO2-Besteuerung.

Am 30. Juli 2019 veröffentlichte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages einen Sachstand zu „Einzelfragen zur steuersystematischen Einordnung einer CO2-Steuer“. Darin betrachtete er die aktuell zur Debatte stehenden CO2-Steuermodelle (RGC berichtete) und ordnete sie in einem rechtlichen Rahmen ein:

Nach seiner Bewertung würde sich die direkte Besteuerung von CO2-Emissionen nicht in die schon bestehenden in Artikel 106 des Grundgesetzes abschließend aufgezählten Steuertypen einordnen lassen. Für eine solche direkte Besteuerung wäre eine Verfassungsänderung notwendig.

Eine CO2-Steuer als Verbrauchs-, Aufwands-, oder Verkehrsteuer käme allerdings auch ohne eine Verfassungsänderung in Betracht. Denn diese würde an den Verbrauch bestimmter CO2-intensiver Güter wie Kohle, Erdgas, Benzin und Diesel anknüpfen und wäre damit eine rechtlich zulässige Verbrauchsbesteuerung.

Ein weiteres Modell wäre der bloße CO2-Aufschlag auf die bestehende Energiesteuer. Dieses Modell würde an der Einordnung der Energiesteuer als Verbrauchsteuer nichts ändern. Problematisch sieht der Wissenschaftliche Dienst aber an, dass der CO2-Aufschlag von der Anknüpfung der Energiesteuer an den Verbrauch von Energieträgern abweiche. In der Folge könne dies eine unzulässige faktische Besteuerung von CO2-Emissionen sein.

Schließlich führt der Wissenschaftliche Dienst die Möglichkeit an, die CO2-Steuer an den Erwerb eines Primärenergieträgers als Rechtsvorgang anzuknüpfen. Dies sei als rechtlich zulässige Verkehrsbesteuerung einzuordnen. Bedenklich sieht er diese jedoch vor dem Hintergrund der Energiesteuerrichtlinie an, deren Voraussetzungen ggf. umgangen werden könnten. Außerdem stünden die Steuereinnahmen dann den Ländern zu, was in der politischen Diskussion nicht vorgesehen sei.

Welche Auswirkungen die CO2-Steuer auf andere Gesetze (bspw. EEG, Stromsteuergesetz, Energiesteuergesetz) habe, sei letztendlich von der konkreten Ausgestaltung der CO2-Steuer abhängig.

Es ist daher abzuwarten, wie sich die Debatte um die CO2-Steuer in den kommenden Wochen entwickeln wird. In der nächsten Sitzung am 20. September 2019 will das Klimakabinett ein Maßnahmenpaket für mehr Klimaschutz verabschieden.

Wenn Sie mehr über die politischen Pläne zur CO2-Steuer und zu vielen weiteren aktuellen Themen des Energiemarktes erfahren möchten, würden wir uns freuen, Sie an unserem Kanzleiforum am 26./ 27. September 2019 in Hannover begrüßen zu dürfen. Hier geht es zur Anmeldung.

Das Recycling von sog. Traktionsbatterien wird mehr und mehr zum drängenden Problem und findet jetzt auch Eingang um die Diskussionen über die Novelle des BattG und der Batterierichtlinie.

Da die Elektromobilität weiter Fahrt aufnimmt (aktuell besonders im Bereich der Elektrofahrräder), könnte in einigen Jahren in Europa ein großes neues Entsorgungsproblem anstehen: Wohin mit all den ausgedienten Batterien, die regelmäßig deutlich kürzer genutzt werden können, als die Elektrofahrzeuge selbst?

Im deutschen Recht regelt das Batteriegesetz (BattG) die Thematik. Dieses wird voraussichtlich bald novelliert. Der aktuelle Referentenentwurf widmet sich schwerpunktmäßig der bestehenden Konkurrenz zwischen den Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS) und den herstellereigenen Rücknahmesystemen (hRS). Im Rahmen der Diskussion um diesen Entwurf werden jedoch auch die sog. Traktionsbatterien zunehmen thematisiert. 

Im geltenden BattG fallen die Batterien von Elektrofahrzeugen nicht unter die Kategorie der „Fahrzeugbatterien“ (dies sind nur solche zur Unterstützung in Fahrzeugen mit konventionellem Antrieb), sondern stellen ebenso wie bspw. Stationäre Batteriespeicher sog. „Industriebatterien“ dar. 

An der geltenden Fassung des BattG wird vor allem kritisiert, dass es trotz des drohenden Anfalls von großen Mengen gleichartiger Traktionsbatterien für deren Rückgabe kein geregeltes Rücknahmesystem und keine Rückgabepflicht der Besitzer der ausgedienten Batterien gebe. Darüber hinaus gebe es keine spezifischen Vorgaben zum Öko-Design von Industriebatterien oder zu deren Sammlung. Gefordert wird daher bereits die eigenständige Kategorisierung der E-Fahrzeug-Batterien, gesonderte Sammelvorgaben, wie z.B. mit einem Pfandsystem, sowie strenge Sammelquoten. Von Umweltverbänden wird darüber hinaus u.a. eine gesonderte Sammelquote für Lithiumbatterien gefordert. 

Diese Fragen werden auf EU-Ebene von der Batterierichtlinie erfasst, die sich ebenfalls aktuell in einem Novellierungsprozess befindet. 2020 soll ein Entwurf vorgelegt werden, der ebenfalls Regelungen zu dieser Problematik enthalten soll. In diesem Rahmen hatte die Bundesregierung u.a. die Einführung einer Sammelquote für Industriebatterien auf EU-Ebene als Vorschlag eingebracht (vgl. hier).