Schlagwortarchiv für: Europarecht

Das neue Jahr 2023 steht in den Startlöchern. Mit unseren Compliance Updates behalten Sie im Energie- und Klimarecht immer den Überblick.

Der Rückblick auf das Jahr 2022 zeigt: Der Gesetzgeber bringt mit nie da gewesener Schlagzahl neue energie- und klimarechtliche Regelungen, Entlastungen und Verpflichtungen auf den Weg – von neuen Voraussetzungen im Rahmen von Privilegierungstatbeständen über Entlastungspakete als Reaktion auf verschiedene Krisen bis hin zu Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Viele dieser neuen Instrumente werden uns auch im kommenden Jahr und darüber hinaus begleiten.

In unseren Compliance Updates legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To Dos, bereiten Schwerpunkt-Themen auf und richten den Blick zudem immer wieder in die Zukunft, damit Sie bestens auf mögliche Neuerungen reagieren können. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer unternehmensindividuellen Beratung im Compliance Update Individual oder einer unternehmensübergreifenden Veranstaltung im Compliance Update Group. Nähere Informationen zu beiden Modulen finden Sie hier.

Das Compliance Update Group findet an folgenden Terminen jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr statt:

  • 24.01.2023
  • 09.05.2023
  • 05.09.2023
  • 21.11.2023

Die Termine für das Compliance Update Individual stimmen wir gesondert mit Ihnen ab.

Für Einzelfragen zu den Produkten wenden Sie sich gern an Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska
                       Annerieke Walter
                       Aletta Gerst
                

Am 30.11.2022 stellte die EU-Kommission einen Vorschlag für ein erstes EU-weites freiwilliges System zur Klassifizierung von CO2-Entnahme-Maßnahmen vor.

Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, ist im europäischen Green Deal vorgesehen, dass neben der Emissionsreduktion die unvermeidbaren Emissionen durch eine CO2-Entnahme ausgeglichen werden. Dafür wird CO2 aus der Atmosphäre entnommen und biologisch oder technisch gespeichert.

Laut der Pressemitteilung der EU-Kommission soll nun ein Zertifizierungssystem die Speicherung von CO2 finanziell attraktiver, quantifizierbarer und besser überprüfbar machen und sog. „Greenwashing“ verhindern. Hierfür hat die EU-Kommission eine neue Verordnung vorgeschlagen.

Nach der Verordnung sind antragsberechtigt vor allem Maßnahmen der BECCS- oder DACCS-Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2, der klimaeffizienten Landwirtschaft zur verbesserten CO2-Speicherung in Böden und Wäldern und die CO2-Speicherung in langlebigen Produkten wie holzbasierte Baumaterialien. Nicht umfasst ist die Abscheidung von fossilem CO2 zur Speicherung (CCS) oder Nutzung (CCU), weil dabei kein CO2 aus der Atmosphäre entnommen wird.

Die Prüfung von Zertifizierungen soll nach den folgenden Kriterien ablaufen:

  1. Quantifizierung der Maßnahmen
  2. Mehrwert gegenüber dem, was bereits besteht oder gesetzlich vorgeschrieben ist 
  3. Langfristige Speicherdauer 
  4. Nachhaltigkeit der Maßnahmen

Der Vorschlag durchläuft nun das europäische Gesetzgebungsverfahren und eine Expertengruppe soll die Details für die Zertifizierung der verschiedenen Arten von CO2-Speicher-Maßnahmen erarbeiten.

Bis dahin empfehlen wir bei tieferem Interesse die Seite zu Fragen und Antworten von der EU-Kommission.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn

Die EU-Vorgaben für staatliche Beihilfen werden weiter gelockert und bis Ende 2023 verlängert.

Ende Oktober hat die EU-Kommission eine Änderung des befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen (TCF) angenommen. Damit ist der beihilferechtliche Rahmen u.a. für die von Deutschland geplante Gas- und Strompreisbremse gesetzt. Zudem könnte das Papier der Bundesregierung erweiterten Spielraum beim Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) geben. Inwieweit dieser genutzt wird, ist derzeit aber offen.


Im Detail:

Im März hatte die EU-Kommission infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine die befristeten Regeln für staatliche Beihilfen (TCF) eingeführt, damit EU-Länder Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen einfacher stützen können. So fußt z.B. das EKDP auf dem TCF. Ziel der nun erfolgten Änderungen sei es, dass die EU-Staaten den Spielraum der Beihilfevorschriften weiterhin nutzen können, um die Wirtschaft zum Beispiel über Strom- und Gaspreisbremsen zu stützen.

Die jetzige Änderung des TCF sieht mit Relevanz für energieintensive Unternehmen u.a. folgende Anpassungen gegenüber der bisherigen Version (Stand Juli 2022) vor:

  • Verlängerung aller im befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023
  • Anhebung des Höchstbetrages für begrenzte Beihilfen auf bis zu 4 Mio. Euro für Unternehmen aller Wirtschaftszweige
  • Erweiterung der Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, die von den steigenden Energiekosten betroffen sind: Ein Überblick über die erweiterten Fördermöglichkeiten in Bezug auf Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise ist hier abrufbar. Ein Blick in die von der EU-Kommission veröffentlichten Tabelle macht deutlich, dass jedenfalls ab einem Fördervolumen von 4 Mio. € (über den gesamten Förderzeitraum) ein differenziertes Vorgehen von den europäischen Beihilfewächtern erwartet wird.

Daneben werden folgende Maßnahmen ermöglicht: 

  • Einführung neuer Maßnahmen, mit denen die Senkung der Stromnachfrage gefördert wird,
  • Erhöhung der Flexibilität von Liquiditätshilfen für Energieversorgungsunternehmen.

Zum geänderten TCF gelangen Sie hier (Stand 28.10.2022). Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Der nun gelockerte europäische Rahmen muss vom deutschen Gesetzgeber noch ausgefüllt werden. Das Kabinett will noch in dieser Woche erste Eckpunkte dazu beschließen. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Pia Weber

Das BAFA hat konkretisierende Hinweise zu der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Am 1.1.23 greifen für Unternehmen ab 3000 Mitarbeitern die Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), ein Jahr später auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Sie müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.

Das BAFA hat nunmehr konkretisierende Hinweise zu dieser Berichtspflicht und ihrer Erfüllung in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Insbesondere hat das BAFA die Veröffentlichung eines elektronischen Fragebogens angekündigt, aus dessen Inhalten dann ein Bericht generiert werden soll, der auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist. Damit sollen Unternehmen sodann ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nachgekommen sein.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Um weitere Entlastungen hinsichtlich der gestiegenen Energiepreise zu gewähren, plant die Bundesregierung einen 200 Milliarden Euro schweren Abwehrschirm.

Die hohen Börsenpreise auf den Energiemärkten stellen eine große Herausforderung dar. Um Entlastungen zu schaffen und die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzufedern, hat der Koalitionsausschuss bereits Anfang September ein 65 Milliarden schweres drittes Entlastungspaket beschlossen, RGC berichtete hier.

Am 29. September 2022 haben Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner als weitere Maßnahme einen „wirtschaftlichen Abwehrschirm“ angekündigt, um die schwersten Folgen der steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzufedern. Zur Finanzierung der Maßnahmen soll der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit 200 Milliarden Euro ausgestattet werden. Der Abwehrschirm soll u.a. diese Maßnahmen enthalten:

  • Einführung Strompreisbremse: Für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll ein Basisverbrauch subventioniert werden, sogenanntes „Basis-Kontingent“. Für darüberhinausgehende Verbräuche soll der jeweils aktuelle Marktpreis gelten. Große Industriekunden sollen in ähnlicher Weise entlastet werden, indem ein Basisverbrauch verbilligt werden soll.
  • Einführung einer Gaspreisbremse: Als weitere temporäre Maßnahme soll schnellstmöglich eine Gaspreisbremse eingeführt werden. Dadurch soll ein Teil des Verbrauchs auf einem Preisniveau gehalten werden, welches vor einer Überforderung schützen und gleichzeitig Anreize zur Minderung des Gasverbrauchs geben soll. Bei der genauen Ausgestaltung werden die entsprechenden Vorschläge der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ berücksichtigt. Mitte Oktober soll der entsprechende Bericht vorliegen.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) soll zusätzlich mit 200 Milliarden Euro ausgestattet und u.a. auf die Finanzierung der Gaspreisbremse und von Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen für Unternehmen, die in nicht ausreichendem Maße von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, begrenzt werden.

    Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das KMU-Programm sollen in diesen Maßnahmen aufgehen.

  • Reduzierung der Umsatzsteuer Gas: Bis zum Frühjahr 2024 soll die Umsatzsteuer auf Gas auf 7 Prozent begrenzt werden unabhängig von der Gasumlage. Diese Reduzierung soll auch für Fernwärme gelten.

Darüber hinaus will sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass gemeinsame Beschlüsse zur Dämpfung der Gas- und Strompreise gefasst werden.

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Auf Basis einer neuen EU-Verordnung sollen Gewinne oberhalb von 180 €/MWh aus dem Verkauf von Strom abgeschöpft werden.

Am Freitag, den 30.9. haben die EU-Energieminister grünes Licht für eine Verordnung gegeben, die die Abschöpfung von hohen Gewinnen am Strommarkt regelt. Die neuen Regelungen gelten für ein Jahr vom 1.12.2022 bis zum 31.12.2023.

Die EU-Kommission wurde zuvor beauftragt, vorübergehende Möglichkeiten zur Abschöpfung von Übergewinnen von Stromproduzenten vorzulegen. Nachdem zuvor von 200 Euro/Mwh die Rede war, soll der Staat nach diesem Entwurf bereits über 180 Euro/MWh hinausgehende sog. Übergewinne abschöpfen. Andererseits wird ein Eingriff in die Preisbildung am Markt generell, z.B. in Bezug auf das geltende System der Preisbildung nach einer Merit Order, nicht vorgesehen.

Zu einer solchen Herausgabe sollen folgende Erzeuger verpflichtet sein: Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, Atomkraft und Braunkohle. Betroffen wären jegliche Geschäfte, z.B. Angebot an der Börse sowie in bilateralen Geschäften, wozu auch PPAs zählen dürften. Auch die Anbieter von Öl-, Gas- und Kraft- bzw. Treibstoffen sollen mit einer prozentualen Abgabe an ihren Übergewinnen zur Kasse gebeten werden. Einen EU-Preisdeckel für Gas und LNG, der ebenfalls diskutiert wurde, soll es jedoch nicht geben.

Deutschland plant in einigen Bereichen eigene Regelungen, z.B. soll die Stromerzeugung aus Biomasse von der Abschöpfung ausgenommen werden. In Deutschland ist die Umsetzung der Abschöpfung so geplant, dass für Stromerzeuger eine Preisobergrenze pro Kilowattstunde festgelegt werden soll. Entstünden Erlöse oberhalb dieser Grenze, sollen diese abgeschöpft werden. Die Abwicklung soll über die Infrastruktur der EEG-Umlage durchgeführt und die Einnahmen zur Finanzierung der sog. Strompreisbremse genutzt werden.

Auch wenn das Ziel der Maßnahme ist, künftig „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen abzuschöpfen, kann die Übergewinnsteuer auch Industrieunternehmen treffen, die Strom erzeugen und vermarkten, z.B. in BHKWs, PV- oder Windenergieanlagen. Auch Industrieunternehmen sollten daher prüfen, ob sie eine Abschöpfung trifft und welche Maßnahmen ggf. ergriffen werden können, um die Effekte zu minimieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Die BNetzA hat diese Woche (14.09.22) eine online-Veranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas abgehalten.

Das Video können Sie hier herunterladen:

Bundesnetzagentur – Infoveranstaltung zur Sicherheitsplattform Gas

Dort stellt die BNetzA im Detail den aktuellen Stand der Sicherheitsplattform Gas dar. Sie äußert sich aber auch erstmals konkret zu möglichen Anordnungen von Gasverbrauchsreduktionen als Bundeslastverteiler – u.a. auch zum möglichen Referenzwert einer solchen Anordnung.

Wir halten Sie an dieser Stelle informiert.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz


Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen.

Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, die Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauches in den Winterzeiträumen der nächsten Jahre beizutragen sowie die LNG-Einspeisung abzusichern. Zudem werden Optionen zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher erweitert.

Das Gros der Regelungen folgt damit unmittelbar aus den Ergebnissen des sog. zweiten Netzstresstests (RGC berichtete).

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die relevantesten Regelungen für Industrieunternehmen:

Geplante Änderungen des EnSiG:
Die erst vor kurzem eingeführten §§ 27 und 28 EnSiG, die die Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten der Gasversorger gegenüber ihren Kunden und den Ausgleich von daraus folgenden Vermögensnachteilen regeln, entfallen wieder. Zudem wird in einem neuen § 30a EnSiG die Erlaubnis zum nicht genehmigten Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

Geplante Änderungen des BImSchG:
In den neuen § 16 Abs. 7 und 8 BImSchG sind Erleichterungen bei Genehmigung bzw. Änderung von Windenergieanlagen sowie nach § 31k BImSchG Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen möglich. Darüber hinaus werden die Übergangsregelungen für die neuen Vorschriften aktualisiert.

Geplante Änderungen des EnWG:
§118 Abs. 46a EnWG regelt neue Festlegungskompetenzen für die Flexibilisierung der Last industrieller Großverbraucher. Dies soll insbesondere die Flexibilisierung der Regelungen zu den individuellen Netzentgelten betreffen, z.B. damit es Industrieunternehmen erleichtert wird, Regelenergie anzubieten.

Nach § 50b EnWG gelten die Vorgaben zur Brennstoffbevorratung der Ersatzreserve ausschließlich während der Vorhaltung in der Netzreserve, nicht während der Teilnahme am Strommarkt.

§ 49b EnWG regelt (wie sich insbesondere beim Stresstest als sinnvoll gezeigt hat) Maßnahmen zur vorübergehenden Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes u.a. durch Einsatz der Reservekraftwerke.

In § 35h EnWG soll eine Entschädigungsregelung bei Genehmigungsversagung einer Gasspeicherstillegung sowie eine Antragspflicht bei Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas geregelt werden.


Geplante Änderungen des EEG:

Neu kommen soll einmalig zum 15. Januar 2023 eine „Krisensonderausschreibung für Solaranlagen“ (Freiflächen) mit einem Volumen von 1500MW. Diese Regelung steht allerdings noch unter Beihilfevorbehalt.

Die bereits für den 1. Januar 2023 beschlossene Abschaffung der 70-Prozent-Regel für PV-Neuanlagen bis 25kW wird vorgezogen. Sie soll zudem auch ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben werden.

Mit der Ergänzung von § 100 Abs. 16 EEG wird für die Jahre 2022 und 2023 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen. Zudem wird eine befristete Flexibilisierung des Güllebonus eingeführt, vgl. § 100 Abs. 17 EEG. Die Regelung steht ebenfalls unter Beihilfevorbehalt.

Geplante Änderungen des KWKG:
Eine Änderung betrifft zudem das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bzw. die Änderung des entsprechenden Änderungsgesetzes diesen Sommers. Hier werden Erleichterungen bei der unterjährigen Inbetriebnahme von innovativen KWK-Projekten rückwirkend zum 1. Dezember 2021 und nicht wie geplant zum 1. Januar 2023 geregelt.

Geplante Änderungen des NABEG und des Bundesbedarfsplangesetzes:
Die geplanten Regelungen enthalten zusätzliche Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes im Sinne der sich aus dem Stresstest ergebenden Potentiale zur Höherauslastung.

Geplante Änderungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes:
Das noch junge LNG-Beschleunigungsgesetz erhält Verfahrenserleichterungen zur Absicherung einer möglichst großen LNG-Einspeisung an den Standorten Brunsbüttel, Wilhelmshaven und Lubmin.

In der Formulierungshilfe sind im Übrigen weder Regelungen im Hinblick auf die geplante Atomkraft-Reserve noch Anpassungen der Gasumlage, die sich in den letzten Wochen starker Kritik ausgesetzt sah, enthalten, obwohl deren Umsetzung auch über das EnSiG erfolgen soll.

Weitere Information finden Sie in der Pressemitteilung des BMWK.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Nach dem Energiesicherungsgesetz und der Gassicherungsverordnung ist die BNetzA verpflichtet, den „lebenswichtigen Bedarf“ an Gas sicherzustellen. In einem Informationsschreiben erläutert die BNetzA, dass sowohl bei „geschützten“ als auch bei „nicht geschützten Kunden“ ein solch lebenswichtiger Bedarf bestehen kann. Was genau zu den lebenswichtigen Bedarfen gehöre, werde derzeit noch ermittelt.

Die Bundesnetzagentur hat gestern (05.09.2022) ein Schreiben veröffentlicht, indem sie auf den lebenswichtigen Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage eingeht. Der Begriff des „lebenswichtigen Bedarfs“ spielt im Falle der Ausrufung der Notfallstufe des Notfallplans Gas eine entscheidende Rolle. Denn mit Ausrufung der Notfallstufe kann die BNetzA Entscheidungen über hoheitliche Maßnahmen treffen, welche insbesondere die Deckung dieses Bedarfs sicherstellen sollen.

Eine der möglichen Maßnahmen ist die Anweisung zur Reduzierung des Gasverbrauchs bei bestimmten Letztverbrauchern. Eine solche Anweisung könne grundsätzlich sowohl gegenüber nicht geschützten, als auch gegenüber geschützten Kunden ergehen. Auch der „European Gas Demand Reduction Plan“ sehe den Gasbezug bei geschützten Kunden als teilweise nicht lebenswichtig an. Nicht geschützte Kunden werden allerdings regelmäßig in größerem Umfang von einer Reduktionsanordnung betroffen sein, da bei ihnen der Anteil am „lebenswichtigen Bedarf an Gas“ geringer ausfällt, als bei den geschützten Kunden.

Nach den Ausführungen der BNetzA gelten entsprechend der Regelung im EnWG (§ 53a) nur folgende Gaskunden als „geschützt“:

  1. Haushaltskunden;
  2. Kunden mit einer Ausspeiseleistung von max. 500 kWh pro Stunde und einer jährlichen Gasentnahme von maximal 1.500 MWh, also insbesondere kleine und mittlere Unternehmen;
  3. Letztverbraucher, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern;
  4. Fernwärmeanlagen, die keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, soweit sie Haushaltskunden, Kunden nach Nr. 2 (s.o.) und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, beliefern;
  5. Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, insb. Dienste in den Bereichen der Gesundheitsversorgung, essenziellen sozialen Versorgung, Notfallversorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentlichen Verwaltung.

Beispielhaft nennt die BNetzA unter anderem Krankenhäuser, Strom- und Wasserversorger, Abwasserbeseitiger und Abfallentsorger.

Alle Kunden, die nicht zu den oben aufgezählten gehören, gelten dementsprechend als „nicht geschützt“. Bei diesen Kunden sei regelmäßig eine umfangreichere Reduktionsanweisung möglich, als bei geschützten Kunden.

Auch bei nicht geschützten Kunden wird allerdings der „lebenswichtige Bedarf“ berücksichtigt. Hierzu gehöre beispielsweise die Herstellung lebenserhaltender Medikamente, die nicht importiert werden können. Eine weitergehende Erläuterung des lebenswichtigen Bedarfes enthält das Schreiben der BNetzA nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass derzeit ermittelt werde, welche weiteren schutzwürdigen Bedarfe es gebe.

Kriterien für die Priorisierung im Rahmen der Gaseinsparung bei nicht geschützten Kunden sieht unter anderem der “European Gas Demand Reduction Plan“ vor. Danach sind in abgestufter Reihenfolge soziale Kriterien (insb. Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Lebensmittel etc.), grenzübergreifende Lieferketten, Substitutions- und Reduktionsmöglichkeiten, Schäden und zuletzt wirtschaftliche Erwägungen heranzuziehen.

Die Bedeutung der Wertschöpfungsketten will die BNetzA insbesondere auf der Grundlage der in Auftrag gegebenen Vulnerabilitätsstudie vergleichbar machen (RGC berichtete). Das finale Ergebnis der Vulnerabilitätsstudie mit einem Bericht und Datensätzen zu den Wertschöpfungsketten soll bis zum 28. Oktober vorliegen. Zwei weitere Zwischenberichte sind für den 30. September und den 14. Oktober vorgesehen.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott

Das Kabinett soll sich bereits am 14. September mit Änderungen der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) befassen.

Der politische Druck hatte den Bundeswirtschaftsminister Habeck bereits veranlasst, eine Überarbeitung der Gasbeschaffungsumlage anzukündigen (RGC berichtete). Die Änderungen werden derzeit durch das BMWK entworfen. Die Umlage selbst soll aber zunächst erhalten bleiben.

Den aktuellen Stand finden Sie hier. Über die Änderung der Gaspreisanpassungsverordnung (in ihr ist die Gasbeschaffungsumlage geregelt) soll hiernach voraussichtlich am 14. September im Kabinett beschlossen werden.

Auch vor diesem Hintergrund gilt: Zahlungen auf die neue Umlage sollten lediglich unter Vorbehalt erfolgen. Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie bei Fragen hierzu unterstützen können.

Ergänzender Hinweis: Bei der Gasbeschaffungsumlage handelt es sich um die sog. „saldierte Preisanpassung“ nach § 26 EnSiG i.V.m. der GasPrAnpV, nicht um die individuelle Preisanpassung über die Lieferkette nach § 24 EnSiG. Der Gesetzgeber hat den Weg einer (der EEG-Umlage vergleichbaren) Umlage auf den Gasverbrauch gewählt. Daneben ist § 24 EnSiG nicht anwendbar.

Und selbstverständlich gehört auch der Umgang mit den neuen Umlagen und gestiegenen Energiepreisen zu den Themen, die wir mit Ihnen auf unserem 17. Kanzleiforum zum Thema „Gas in der Krise“ (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier) diskutieren wollen.

Autorin: Yvonne Hanke