Schlagwortarchiv für: Energierecht

Das Bundeskabinett hat heute (02.11.22) über ein Soforthilfegesetz für Erdgas- und Fernwärmekunden beschlossen.

Gegenstand des Gesetzesentwurfs ist die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (sog. Soforthilfe Gas/Wärme).

Eine solche Einmalzahlung hatte die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme als erste von zwei Stufen sowohl in ihrem Zwischenbericht vom 10. Oktober 2022 (RGC berichtete) als auch in ihrem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2022 (RGC berichtete) empfohlen. Sie soll als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse (2. Stufe) dienen.


Erdgas

Der Kreis der Förderberechtigten ist nach der vorliegenden Formulierungshilfe im Hinblick auf den Erdgasverbrauch beschränkt:

Förderberechtigt sollen grundsätzlich alle Letztverbraucher von Erdgas sein,

  • die über Standard-Lastprofile (SLP) gemessen werden oder
  • zwar im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, aber deren Jahresverbrauch nicht über 1,5 Mio. kWh beträgt.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem erfasst,

  • Kunden, die das bezogene Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen und
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-/Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Umgesetzt werden soll die Soforthilfe dadurch, dass zunächst die Abschlagszahlung im Dezember entfällt. Für die Endabrechnung soll die Entlastung dann auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet werden.


Achtung:
Betroffene RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh sollen die Entlastung nicht automatisch erhalten, sondern ihren Anspruch in Textform gegenüber ihrem Erdgaslieferanten geltend machen müssen.


Ausnahmen von der Förderung

Der Bezug von Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen soll von der Förderung ausgenommen werden, um die Gasverstromung nicht zusätzlich anzureizen. Allerdings bleibt noch vage, welche Anforderungen an einen „kommerziellen“ Betrieb gestellt werden. Hier gibt es gute Argumente, industrielle Eigenversorgungsanlagen jedenfalls teilweise auszunehmen. Dies nicht zuletzt, weil die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in ihrem Abschlussbericht für die Gaspreisbremse eine Förderung von Eigenversorgungs-KWK zulassen will, wenn die erzeugte Wärme für die Produktion erforderlich ist. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre jedoch zu begrüßen.

Ebenfalls ausgenommen sind zugelassene Krankenhäuser. Diese sollen stattdessen einheitlich über die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen mitgefördert werden.

Wärme

Wärmekunden soll im Dezember ein Anspruch auf Erstattung – in der Regel in Höhe von 120 % des Septemberabschlags – gewährt werden. Auch von dieser Entlastung sollen Kunden ausgenommen werden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt (es sei denn, der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum/als Wohnungseigentümergesellschaft oder es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs).

Unter den folgenden Links finden Sie die

Bis zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen bleiben nur wenige Wochen Zeit. Der Gesetzesentwurf soll daher als Änderungsantrag an ein „fachfremdes“ Gesetz (ERP-Wirtschaftsplangesetz) angehängt und bereits am 10. November 2022 (abschließend!) im Bundestag beraten werden. Der Bundesrat soll sich plangemäß bereits am 11. November 2022 mit dem Entwurf befassen, so dass dieser noch Mitte November in Kraft treten könnte.

Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Am 31.10.2022 legte die ExpertInnenkommission Gas und Wärme den Abschlussbericht „Sicher durch den Winter“ vor, in dem sie der Bundesregierung einen Vorschlag zur Ausgestaltung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse unterbreitet.

Bereits Mitte Oktober stellte die von der Bundesregierung eingesetzte Gaskommission einen Zwischenbericht vor (RGC berichtete hier). Im Rahmen dieses Zwischenberichts arbeitete die Gaskommission wesentliche Eckpunkte und Grundzüge einer Gas- und Fernwärmepreisbremse heraus.

In dem nunmehr vorgelegten Abschlussbericht schärft sie an einigen Stellen nach, um mit der Einführung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse der Energiepreiskrise wirksam entgegenzuwirken.

Im Wesentlichen:

  • Die Gaskommission hält bezüglich der Gaspreisbremse an der Unterscheidung zwischen RLM-gemessener Industrie auf der einen Seite und Haushalten sowie sonstigen Verbrauchern (SLP-Kunden) auf der anderen Seite fest. Hinsichtlich der Nutzung von Fernwärme existiert eine solche Unterscheidung nicht.
  • Für Haushalts- und SLP-Kunden soll es weiterhin ein zweistufiges Entlastungsprogramm geben mit einer Einmalzahlung im Dezember 2022 (1. Stufe) und der Gaspreisbremse selbst ab März 2023 (2. Stufe). Auf dieser zweiten Stufe soll ab März 2023 ein Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh Gas auf ein Grundkontingent von 80 % des nachfolgend genannten Verbrauchs garantiert werden.

    Grundlage soll für beide Stufen der Verbrauch sein, der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag. Hier hält die Gaskommission an ihrem Konzept aus dem Zwischenbericht fest. Die Abwicklung soll für die Lieferanten möglichst unkompliziert erfolgen. Auch hierfür unterbreitet die Gaskommission Vorschläge. Des Weiteren geht der Abschlussbericht auf bestimmte Einzelfälle wie unübliche Vertriebsaktivitäten, Wohnraummietverhältnisse u.ä. ein.

  • Für RLM-gemessene industrielle Großverbraucher (> 1,5 Mio kWh/a) verfolgt die Gaskommission wie im Zwischenbericht die Einführung der Gaspreisbremse bereits zum Januar 2023. Auch an dem Beschaffungspreis von 7 ct/kWh Gas (ohne Steuern und Umlagen) auf ein Grundkontingent von 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 hält sie fest. In Sonderfällen soll eine Abweichung von der Bezugnahme auf das Jahr 2021 ermöglicht werden.

    Die Verwertung der geförderten Gasmenge am Markt soll grundsätzlich möglich sein (vgl. aber zur Frage des Missbrauchs weiter unten). Gegen diesen Vorschlag spricht sich ein Kommissionsmitglied in einem dem Abschlussbericht anliegenden Sondervotum ausdrücklich aus.

    Die Gaspreisbremse für die RLM-Kunden soll an den Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden werden. Werden die Anforderungen hieran nicht erfüllt, droht die Rückforderung der Förderung seitens des Bundes.

  • Nach dem Vorschlag der Gaskommission werden KWK-Anlagen, die der Eigenversorgung dienen, in die Gaspreisbremse einbezogen. Von einer Förderung/Preisdeckelung soll nur derjenige Gaseinsatz im Zusammenhang mit der KWK-Anlage ausgeschlossen sein, der der Erzeugung zusätzlichen Kondensationsstroms dient.
  • Ein wesentlicher Punkt ist die Vermeidung des Missbrauchs der Gaspreisbremse. Während im Zwischenbericht lediglich beschrieben wurde, dass es hierfür eines Instruments bedarf, schlägt der Abschlussbericht Folgendes vor: Der Staat soll es bei der Ausgestaltung der Regelungen als Missbrauch bewerten, wenn Begünstigte Maßnahmen ergreifen, um durch die Abweichung von vertraglichen Regelungen Erstattungen zu maximieren.

    Für RLM-Kunden schlägt die Gaskommission zusätzlich eine gezielte Überprüfung etwaiger Missbrauchsoptionen und der Mechanismen zu deren Vermeidung zum 31. Mai 2023 durch die Bundesregierung vor. Instrumente, die sich nach Einführung der Gaspreisbremse am Markt entwickelt haben, könnten so also unterjährig nochmals einer Missbrauchsprüfung unterzogen und verhindert werden.

    Neben dem Verlust des Anrechts auf Erstattungen im Rahmen der Gaspreisbremse schlägt die Gaskommission als Rechtsfolge in solchen Fällen Strafzahlungen vor. Optimierungsüberlegungen sollten also detailliert geprüft werden.

Neben ihren Ausführungen zu einem Modell einer Gas- und Strompreisbremse sagt die Gaskommission deutlich, dass ein Fokus auf Möglichkeiten zur Einsparung von Energie gelegt werden muss und benennt die Einsparung als „sinnvollste Energiequelle“.


Bislang handelt es sich bei den oben genannten Punkten lediglich um Vorschläge/Empfehlungen der Gaskommission. Ob und inwieweit diese von der Regierung umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die EU-Vorgaben für staatliche Beihilfen werden weiter gelockert und bis Ende 2023 verlängert.

Ende Oktober hat die EU-Kommission eine Änderung des befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen (TCF) angenommen. Damit ist der beihilferechtliche Rahmen u.a. für die von Deutschland geplante Gas- und Strompreisbremse gesetzt. Zudem könnte das Papier der Bundesregierung erweiterten Spielraum beim Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) geben. Inwieweit dieser genutzt wird, ist derzeit aber offen.


Im Detail:

Im März hatte die EU-Kommission infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine die befristeten Regeln für staatliche Beihilfen (TCF) eingeführt, damit EU-Länder Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen einfacher stützen können. So fußt z.B. das EKDP auf dem TCF. Ziel der nun erfolgten Änderungen sei es, dass die EU-Staaten den Spielraum der Beihilfevorschriften weiterhin nutzen können, um die Wirtschaft zum Beispiel über Strom- und Gaspreisbremsen zu stützen.

Die jetzige Änderung des TCF sieht mit Relevanz für energieintensive Unternehmen u.a. folgende Anpassungen gegenüber der bisherigen Version (Stand Juli 2022) vor:

  • Verlängerung aller im befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023
  • Anhebung des Höchstbetrages für begrenzte Beihilfen auf bis zu 4 Mio. Euro für Unternehmen aller Wirtschaftszweige
  • Erweiterung der Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, die von den steigenden Energiekosten betroffen sind: Ein Überblick über die erweiterten Fördermöglichkeiten in Bezug auf Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise ist hier abrufbar. Ein Blick in die von der EU-Kommission veröffentlichten Tabelle macht deutlich, dass jedenfalls ab einem Fördervolumen von 4 Mio. € (über den gesamten Förderzeitraum) ein differenziertes Vorgehen von den europäischen Beihilfewächtern erwartet wird.

Daneben werden folgende Maßnahmen ermöglicht: 

  • Einführung neuer Maßnahmen, mit denen die Senkung der Stromnachfrage gefördert wird,
  • Erhöhung der Flexibilität von Liquiditätshilfen für Energieversorgungsunternehmen.

Zum geänderten TCF gelangen Sie hier (Stand 28.10.2022). Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Der nun gelockerte europäische Rahmen muss vom deutschen Gesetzgeber noch ausgefüllt werden. Das Kabinett will noch in dieser Woche erste Eckpunkte dazu beschließen. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Pia Weber

VEA empfiehlt: sichern Sie sich spätestens jetzt einen Vertrag für das kommende Jahr

Der VEA-Preisindex ist ein 14-tägiger Service des VEA Bundesverbandes der Energie-Abnehmer (e. V.)


Preistrend

Neben vollen Gasspeichern spielt auch die hohe LNG-Verfügbarkeit bei den weiter sinkenden Gaspreisen eine Rolle. Zudem benötigten die heimischen Verbraucher witterungsbedingt Heizgas zuletzt kaum. Vorrausschauen lässt sich, dass auf dem deutschen Energiemarkt im ersten Quartal 23 die Ausspeisung aus den Gasspeichern den Erdgaspreis bestimmen werden.

Der Strompreis hat sich auf einem hohen Niveau stabilisiert. Für die nahe Zukunft sind keine großen Preisbewegungen zu erwarten. Trotzdem bleibt der Markt weiterhin nervös. Daher empfiehlt der VEA sich zeitnah um einen Vertrag für das kommende Jahr zu bemühen – notfalls beim Altversorger.

Strompreisentwicklung

Aktuell wird das Baseprodukt 2023 bei 380,160 €/MWh und das Peakprodukt 2023 bei 535,390 €/MWh gehandelt. Dies bedeutet ein Absinken beim Base um 39,780 €/MWh und beim Peak ein Absinken von 43,730 €/MWh in den letzten beiden Wochen. Base 2024 kostet derzeit 267,880 €/MWh und Base 2025 liegt bei 182,000 €/MWh. Damit sind in den vergangenen 14 Tagen das Base 2024 um 16,690 €/MWh gesunken und das Base 2025 um 5,250 €/MWh günstiger geworden.


Gaspreisentwicklung

Der Gaspreis 2023 liegt im Großhandel aktuell bei 145,593 €/MWh. Damit ist der Gaspreis gegenüber dem Stand von vor zwei Wochen um knapp 9,080 €/MWh günstiger geworden. Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres wurde das Base 2023 bei rund 33,003 €/MWh gehandelt, also knapp 112 €/MWh günstiger als heute. Derzeit kostet Gas für die Belieferung in 2024 rund 112,500 €/MWh – der Preis ist in den letzten zwei Wochen um rund 4,770 €/MWh gesunken – und in 2025 rund 79,400 €/MWh – um rund 6,100 €/MWh günstiger geworden.

VEA Newsletter vom 02.11.2022

Die Preisentwicklung für Öl, Kohle und CO2-Zertifikate finden Sie mit weiteren Informationen des VEA aus der Energiewelt im aktuellen VEA-Newsletter, der hier zum Download bereitsteht.

Kontakt und Inhaltliche Verantwortung

Fragen zum VEA-Preisindex beantwortet Ihnen gern Herr GF Christian Otto (E-Mail: cotto@vea.de). Für die Inhalte des vorstehenden VEA-Preisindex ist ausschließlich der VEA verantwortlich.


Autor:
Christian Otto (VEA)

Eine Woche nach der Beschlussfassung im Bundestag hat der Bundesrat am 28. Oktober 2022 der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro zugestimmt, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.

Finanzierung Wirtschaftlicher Abwehrschirm

Die Bundesregierung hatte am 29. September 2022 Eckpunkte eines solchen wirtschaftlichen Abwehrschirms verkündet (RGC berichtete hier und hier). Zu den geplanten Maßnahmen gehören u.a. die von der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme bereits konkretisierte Gas- und Wärmepreisbremse, aber auch die angekündigte Strompreisbremse sowie weitere Maßnahmen gegen die Energiepreiskrise.

Die Finanzierung wesentlicher geplanter Maßnahmen soll durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen. Dafür war die jetzt beschlossene Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes erforderlich. Das Sondervermögen des Bundes, das zuletzt zur Krisenbewältigung während der Corona-Pandemie aktiviert worden war, schafft für das Jahr 2022 eine Kreditermächtigung für den Fonds in Höhe von 200 Milliarden Euro, um das angekündigte Maßnahmenpaket in den Jahren 2022 bis 2024 zu finanzieren.

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet und tritt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Weitere Beschlüsse

Am selben Sitzungstag forderte er in einer „Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Unternehmenshilfen zur Bewältigung gestiegener Energiepreiskosten“ die Bundesregierung zur Ausweitung des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP) auf.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

In einem Bericht der EU-Umweltagentur EEA moniert diese den Anstieg der EU-Emission nach der Corona-Pandemie und regt zum Energiesparen, zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen an.

Dem Bericht der EEA zufolge ist der Treibhausgasausstoß in der EU – nachdem er zunächst im Jahr 2020 gesunken war – im Jahr 2021 wieder um ca. 5 % angestiegen. Die Emissionen stiegen insbesondere in den Bereichen Verkehr, Industrie und Energieversorgung. Zwar sei dies ein Nachklang des Corona-Pandemie-Jahres 2020 mit Lockdowns, Produktionseinschränkungen etc. und zeige die Erholung der Wirtschaft nach eben diesem Jahr auf. Nichtsdestotrotz müsse die Entwicklung dringlichst umgekehrt werden. Dies gilt vor allem auch mit Blick auf Wetterextremereignisse, die weltweit im vergangenen Jahr an Häufigkeit und Stärke zugenommen haben.

Um die Klimaziele aus dem „Fit for 55“-Paket zu erreichen – insb. die Reduzierung von Treibhausgasemissionen um 55 % gegenüber 1990 bis 2030 –, müsse das Tempo des Ausbaus der erneuerbaren Energien mehr als verdoppelt wird. Hierfür ist ein rasches Handeln seitens der Wirtschaft und vor allem der Politik erforderlich. Die Treibhausgasemissionen müssten pro Jahr durchschnittlich um 134 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente reduziert werden.

Der aktuell dringende Handlungsbedarf im Zuge der Energiekrise und hier insbesondere der Fokus auf die Beschaffung und Bezahlbarkeit von Energie dürfen nicht dazu führen, dass neben einer Sicherung für den kommenden Winter eine zukünftige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen entsteht.


Veranstaltungstipp:
Betreffend den Ausbau der erneuerbaren Energien beschäftigen sich derzeit viele unserer Mandanten mit dem Bezug von Grünstrom über sog. Power Purchase Agreements. Besuchen Sie bei Interesse gern unseren RGC-Fokus hierzu oder auch die Fokus-Veranstaltung zum Thema „Fuel Switch“, der sich mit der Energieträgerumstellung befasst.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz und zur Änderung des BImSchG und der 9. BImSchV vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele eingeführt werden.

Der Referentenentwurf knüpft an die europäischen und nationalen Klimaziele an (RGC berichtete u.a. hier und hier) und legt zu deren Erfüllung Energieeffizienzziele fest, die sowohl den Primärenergieverbrauch, als auch den Endenergieverbrauch betreffen.

Der Referentenentwurf ist im Wesentlichen in drei Teile aufgeteilt und enthält (i) den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz), (ii) Vorschläge zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und (iii) Vorschläge zur Änderung der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Der Entwurf des EnEfG enthält Energieeffizienzziele jeweils für den Endenergie– und den Primärenergieverbrauch für 2030, 2040 und 2045 und sieht bis zum Jahr 2045 Einsparungen von 45 % (Endenergieverbrauch) bzw. 57 % (Primärenergieverbrauch) gegenüber dem Jahr 2008 vor. Zur Erreichung dieser Einsparziele sollen Bund und Länder Instrumente zur Endenergieeinsparung auf den Weg bringen.

Von besonderer Relevanz für Unternehmen ist der Vorschlag hinsichtlich Energie-/Umweltmanagementsystemen und Energieaudits. Statt – wie bislang in § 8 EDL-G vorgesehen – für eine Pflicht zum Energieaudit an den Status als Nicht-KMU anzuknüpfen, setzt der Entwurf am Energieverbrauch an: Der Referentenentwurf sieht eine Pflicht zur Einrichtung eines EnMS oder UMS für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 10 GWh und eine Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen mit einem entsprechenden Verbrauch von mehr als 2,5 GWh vor, sofern diese kein EnMS/UMS betreiben.

Des Weiteren sollen Unternehmen zur Umsetzung derjenigen Endenergieeinsparmaßnahmen verpflichtet sein, die im Rahmen des EnMS/UMS oder des Energieaudits als wirtschaftlich durchführbar  identifiziert werden. sein. Zu einer ähnlichen Pflicht wird vermehrt auch im Rahmen anderer Privilegien (z.B. BECV) gegriffen, die die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen fordern. Beachten Sie hierzu unseren Veranstaltungstipp.

Der Referentenentwurf beschäftigt sich zudem mit der Steigerung der Energieeffizienz in Rechenzentren und möchte Abwärme in Unternehmen vermeiden, reduzieren und wiederverwendbar machen.

Als für die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem EnEfG zuständige Bundesstelle für Energieeffizienz sieht der Entwurf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor.


Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die vorgesehene Änderung im BImSchG betrifft insb. Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen. Durch die vorgeschlagene Aufhebung der Sperrklausel des § 5 Abs. 2 S. 2 BImSchG sollen auch gegenüber Betreibern von EU-ETS-Anlagen Vorgaben über die effiziente Verwendung von Energie ermöglicht werden.


Hinweis

Der hier beschriebene Referentenentwurf und insbesondere der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, das weitreichende Pflichten für die Unternehmen vorsieht und nach der aktuellen Zeitplanung noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden soll, sind Ausdruck für die derzeitige Schnelllebigkeit und Brisanz im Energierecht. Um den Überblick nicht zu verlieren und stets gut informiert zu bleiben, haben wir von RGC unser Compliance Update neu aufgestellt und begleiten Sie entweder in der individuellen Betreuung oder im Gruppentarif bei neuen Entwicklungen und Problemfeldern. Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier – sprechen Sie uns jederzeit gern an.

Autorin: Sandra Horn

Nachdem die Einführungsphase des zum 1.1.2021 eingeführten nationalen Emissionshandels Ende 2022 endet, wurden für die Zeit ab 2023 kurzfristig Änderungen insb. zur Einbeziehung der Abfallverbrennung und zur vorgesehenen Erhöhung des CO2-Preises auf den Weg gebracht.

Nach der Konzeption des nationalen Emissionshandels (nEHS) im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) war bereits seit Beginn des nEHS vorgesehen, dass Emissionsberechtigungen in den Jahren 2021 und 2022 lediglich für das Inverkehrbringen bestimmter Brennstoffe wie Gas, Benzin und Heizöl zu erwerben sind. Ab 2023 sollten dann eine Vielzahl weiterer fossiler Brennstoffe, u.a. Kohle, hinzukommen. Zudem sollte der CO2-Preis jährlich – so auch zum Jahr 2023 – erhöht werden.

Am 20. Oktober hat der Bundestag nunmehr einige Gesetzesänderungen verabschiedet: 

  • Zunächst wurde entschieden, dass die Abfallverbrennung statt – wie bisher vorgesehen – zum Jahr 2023 erst ab dem 1.1.2024 in den nationalen Emissionshandel einbezogen wird.
  • Weiterhin wird auch die für 2023 vorgesehene Erhöhung des CO2-Preises von 30 Euro pro Tonne CO2 auf 35 EUR/t CO2 um ein Jahr auf den 1.1.2024 verschoben. Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Letztverbraucher, an die die steigenden Kosten letztlich weitergegeben werden, in der aktuellen Energiepreiskrise nicht noch stärker belastet werden sollen.

Zu weiteren Besonderheiten des nationalen Emissionshandels ab 2023 – insbesondere der Erweiterung des Adressatenkreises durch die Einbeziehung weiterer Brennstoffe – finden Sie hier und hier weitere Informationen.

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichtet Rechtsanwältin Sandra Horn von RGC zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autorin: Sandra Horn

Der Entwurf über eine neue Verordnung der Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für die Jahre 2023 bis 2030 wurde am 7. Oktober veröffentlicht.


In diesem werden neue Maßnahmen, welche zum Januar 2023 in Kraft treten sollen, beschrieben. Aber was genau ändert sich und was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Diese Fragen möchten wir Ihnen mit diesem Artikel beantworten.

Zu Beginn möchten wir betonen, dass es sich um einen Referentenentwurf handelt. Ein Referentenentwurf wird meistens im Austausch mit dem zuständigen fachlichen Ministerium auf Referatsebene erarbeitet. Daher werden wir nur die größten Änderungen aufzeigen. Diese werden sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht groß ändern.


Der Referentenentwurf

Im Referentenentwurf wird als erste Neuerung Folgendes angeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung wird der vollständige Rechtsrahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, der für die Zeit nach der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels erforderlich ist. Mit dieser Verordnung werden insbesondere passgenaue Regelungen für die in Anlage 1 BEHG aufgeführten Brennstoffe getroffen.“

Mit dieser Passage auf der ersten Seite des Referentenentwurfs wird klar, dass die Änderung sich hauptsächlich auf neue berichtspflichtige Brennstoffe bezieht.

Dies wird im Abschnitt 2 dem Überwachungsplan erstmals deutlich. Der Überwachungsplan über die in Verkehr gebrachten Brennstoffe umfasst jetzt einen vereinfachten Überwachungsplan, wenn ausschließlich die Berechnung nach den Berechnungsfaktoren des § 6 des Referentenentwurfs durchgeführt wurde.

Zudem ist der Verantwortliche nun verpflichtet, eine konsistente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen zu gewährleisten und dazu die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugswerte und Brennstoffmengen auf transparente Weise zu dokumentieren. Dies muss so erfolgen, dass der Überwachungsplan von Dritten nachvollzogen werden kann.

Der Mindestinhalt des Überwachungsplans ist in Anlage 1 und des vereinfachten Überwachungsplans in Anlage 2 des Referentenentwurfs zu finden.

Bei den Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen können nun auch folgende Punkte zur rechnerischen Ermittlung der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und deren Brennstoffemissionen herangezogen werden:

  1. der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9, 
  2. der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maßgabe des § 10,
  3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie 
  4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung
    a. einer Doppelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder

    b. einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17.


Eine Anpassung der Berechnungsfaktoren erfolgte ebenfalls.

Im Fall der individuellen Ermittlung ist die gewählte Methode im Überwachungsplan zu beschreiben und dessen Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.

Im 4. Teil der Anlage erfolgte zudem eine Anpassung der bisher enthaltenen heizwertbezogener Emissionsfaktoren und Eintragungen neuer Brennstoffe.

Ab Nummer 9 in den Tabellen sind alle berichtspflichtige Brennstoffe aufgeführt.

Hier haben jegliche Art von Kohlenstoffen in Form von Kohle Einzug erhalten, aber auch Abfälle wie Restabfall, Sperrmüll oder Klärschlamm.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die wesentlichen Änderungen des Gesetzes, welche im Referentenentwurf vorgesehen sind, sich mit der Einführung eines vereinfachten Überwachungsplans, neue Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen und neue berichtspflichtige Brennstoffe befassen (zur aktuell geltenden EBeV 2022 vgl. hier).

Ob die Änderungen vom Bundestag jedoch so bewilligt werden, steht noch aus.


Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO2-Neutralität. Zu den Kunden von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen.

Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse inkl. bei Fragen rund um das Thema Emissionsberichterstattung, Transformationskonzepte und Carbon Footprint.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichtet Rechtsanwältin Sandra Horn von RGC zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autoren: Sven Klopsch
                 Nicolas Schneider

Nachdem die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission ihren Vorschlag zur Einführung einer Gaspreisbremse unterbreitet hat (RGC berichtete hier), laufen nun auch die Vorbereitungen für eine Strompreisbremse auf Hochtouren. Ziel ist in beiden Fällen die Entlastung der Marktteilnehmer von den gestiegenen Energiepreisen.

Grundlage für eine etwaige Strompreisbremse ist die „Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“. Dort sind die Eckpfeiler einer Strompreisbremse seitens der EU abgesteckt, sodass die Mitgliedstaaten nunmehr aufgefordert sind, die Vorgaben des Rates der EU, bei denen ein Spielraum besteht, im Rahmen des nationalen Rechts auszufüllen.

Nach einem ersten Konzeptpapier sehen die aktuellen Überlegungen für eine Strompreisbremse wie folgt aus:

  • Wie auch bei der Gaspreisbremse sollen auch die Stromkunden angesichts der hohen Mehrkosten für Haushalte und Wirtschaft im Strombereich entlastet werden. 
  • Parallel zur Gaspreisbremse soll auch im Strombereich ein Grundkontingent entlastet werden, das sich an dem Verbrauch eines bestimmten Referenzzeitraumes orientiert und sich auf einen – noch zu bestimmenden – Prozentsatz hiervon beschränkt. Als Referenzzeitraum wird derzeit der letzte vollständige 12-Monatszeitraum diskutiert.
  • Finanziert werden soll eine Strompreisbremse über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen, die verschiedene Energieerzeuger aktuell aufgrund des stark gestiegenen Erdgaspreises machen.

    Zufallsgewinne werden derzeit infolge der stark gestiegenen Gaspreise bspw. im Bereich der Erneuerbaren Energien, Kernenergie und Braunkohle erzielt.

    90 % der Gewinne bei der Stromerzeugung aus diesen (und einigen weiteren) Energieträgern sollen bei 180 EUR/MWh abgeschöpft werden. Die Beschränkung der Abschöpfung auf 90 % der erzielten Gewinne soll einen Anreiz dafür bieten, trotz der Pflicht zur Abgabe eines Großteils der Gewinne über 180 EUR/MWh weiterhin Strom zu erzeugen.

    Diskutiert wird zudem eine rückwirkende Abschöpfung der Zufallsgewinne betreffend den Spotmarkt ab März 2022. Hinsichtlich dieses Vorschlages bestehen jedoch aufgrund der Rückwirkung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Für Spot- und Terminmarkt soll die Abschöpfung nach den aktuellen Überlegungen am 1. Dezember 2022 beginnen – so sieht es auch die o.g. EU-Verordnung vor.

Zu klären bleibt unter anderem, inwieweit sich eine Strompreisbremse und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen auf PPAs (Power Purchase Agreements) und weitere Instrumente konkret auswirken. Der Frage nach der Behandlung von PPAs in diesem Zusammenhang werden wir auch in unserem RGC Fokus zu PPAs nachgehen.

Das Kabinett befasst sich mit der Gas- und der Strompreisbremse planmäßig am 18. November 2022.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz