Das BMWK beantwortet im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme Fragen zu den Höchstgrenzen sowie zu den hiermit in Zusammenhang stehenden Höchstgrenzen.
In einer FAQ-Liste nimmt das BMWK Stellung zu häufig gestellten Fragen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über wesentliche Informationen aus diesem Dokument:
- Zu den Höchstgrenzen (§ 18 EWPBG / § 9 StromPBG):
Zum Hintergrund: Die Höchstgrenzen legen den Betrag fest, den Ihr Unternehmen / Ihr Unternehmensverbund maximal auf Basis etwaiger Förderprogramme, die infolge der Energiepreiskrise aufgesetzt wurden, erhalten kann. Die Ermittlung der Höchstgrenzen ist sehr komplex und teilweise an strenge Voraussetzungen geknüpft.
In seiner FAQ-Liste gibt das BMWK Hinweise zum Verhältnis der Höchstgrenzen von 2 und 4 Millionen Euro und dem Umgang mit den entsprechenden krisenbedingten Energiemehrkosten (relevant für die relativen Höchstgrenzen).
Daneben führt es u.a. zu Fragen des EBITDA, zum Entlastungszeitraum, zum Umgang mit unterschiedlichen Entnahmestellen und zu verbundenen Unternehmen aus.
Wichtig: Das BMWK gibt ein Rechenbeispiel für den Umgang mit unterschiedlichen Höchstgrenzen im Unternehmensverbund an die Hand. Dieses sollten Sie sich dringend anschauen, wenn Ihr Unternehmen mit weiteren Unternehmen verbunden ist. Hier kommt es zu einer „Gruppenbildung“, wonach verbundene Unternehmen mit der gleichen absoluten Höchstgrenze diese untereinander aufteilen sollen.
- Zu den Selbsterklärungen (§ 22 EPBG / § 30 StromPBG):
Zum Hintergrund: Mittels einer Selbsterklärung müssen berechtigte Letztverbraucher, die eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro pro Monat in Anspruch nehmen möchten, ihrem Lieferanten bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum 31. März 2023 melden, welche absoluten und relativen Höchstgrenzen für sie voraussichtlich einschlägig sein werden. Erfolgt diese Meldung nicht, so findet keine Entlastung über 150.000 Euro pro Monat hinaus statt.
Die FAQs zu den Selbsterklärungen behandeln insb. Fragen zur praktischen Handhabung der Erklärungen, zum Umgang hiermit durch die Lieferanten, zu Rückforderungsbegehren und zur Aufteilung auf verschiedene Netzentnahmestellen.
Wichtig: Der Letztverbraucher darf über die Aufteilung des Höchstbetrages hinsichtlich verschiedener Lieferverhältnisse, Entnahmestellen und Monate frei entscheiden. Zudem ist eine Anpassung der kommunizierten Höchstgrenzen monatlich möglich.
Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.
Autorinnen: Sandra Horn
Yvonne Hanke
Dr. Franziska Lietz