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In der Klimapolitik geht es momentan Schlag auf Schlag. Als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Bundes-Klimaschutzgesetz, hat das Bundesumweltministerium (BMU) überraschend schnell einen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt, welches bereits heute im Kabinett behandelt werden soll. Der Entwurf sieht neue und die Verschärfung alter Klimaziele vor, welche insbesondere die Energiewirtschaft und Industrie vor neue Herausforderungen stellen dürften.

Nicht einmal zwei Wochen sind vergangen, seitdem das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Klimaschutzgesetz veröffentlicht hat. Die Richter erklärten das Gesetz für teilweise verfassungswidrig, da es keine hinreichenden Maßgaben für Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 enthalte. Dies führe zu einer Verletzung der Freiheitsrechte der jüngeren Generation, da die Gefahren des Klimawandels lediglich verschoben würden und die Einhaltung der Klimaziele dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenen Maßnahmen erreichbar sei. Die Karlsruher Richter forderten den Gesetzgeber zur Nachbesserung auf und gaben ihm bis Ende 2022 Zeit, das Klimaschutzgesetz zu überarbeiten (RGC berichtete).

Schon in der letzten Woche zeichnete sich allerdings ab, dass die Politik offensichtlich nicht vorhat, die vom Gericht gesetzte Frist auszureizen. Wie wir bereits hier berichtet haben, hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Klimapolitik ordentlich aufgewirbelt. Von nahezu allen Parteien kamen Vorschläge für Nachbesserungen, welche möglichst auch noch vor dem Sommer durch den Bundestag gebracht werden sollten, denn im September ist Bundestagswahl und der Klimaschutz ist eines der Spitzenthemen im Wahlkampf.

Nun hat das Bundesumweltministerium (BMU) bereits einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt. Vorgesehen sind unter anderem neue nationale Treibhausgas-Minderungsziele von 2031 bis 2040. Im Jahr 2031 sollen die Emissionen im Vergleich zu 1990 um 68 Prozent reduziert sein und im Jahr 2040 um 88 Prozent. Die daraus abzuleitenden zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren soll die Regierung 2024 festlegen.

Die neuen zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren bis 2030 sind in der Anlage des Entwurfes aufgeführt. Denn neben den neuen Emissionsminderungszielen sieht der Gesetzentwurf auch eine Verschärfung des bisherigen Emissionsminderungsziels 2030 von 55 Prozent auf mindestens 65 Prozent vor. Hierzu werden die einzelnen Sektoren unter Berücksichtigung der CO2-Vermeidungskosten unterschiedlich stark herangezogen.

Die Energiewirtschaft hat bei dieser neuen Berechnung die Hauptlast zu tragen. Die zulässige Emissionsmenge des Energiesektors beträgt im Jahr 2030 nur noch 108 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent. Das ist eine Verringerung des CO2-Budgets um knapp 40 Prozent im Vergleich zu der bisher vorgesehen Emissionsmenge von 175 Millionen Tonnen. Die Energiewirtschaft muss ihre derzeitige Emissionsmenge von 221 Millionen Tonnen dementsprechend bis 2030 mehr als halbieren. Letztes Jahr konnte der Energiesektor seinen CO2-Ausstoß immerhin um 14,5 Prozent reduzieren, was wohl auf die Abschaltung der ersten Stein- und Braunkohlekraftwerke zurückzuführen war.

Auch die Industrie muss „den Gürtel enger schnallen“. Statt 140 Millionen Tonnen sollen nach dem Entwurf im Jahr 2030 nur noch 118 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent zulässig sein, eine Reduktion um fast 16 Prozent.

Im Verkehr wird die zulässige Emissionsmenge im Jahr 2030 um etwa 10 Prozent von 95 auf 85 Millionen Tonnen reduziert. 2020 erreichte der Sektor bereits eine Reduktion um 11,4 Prozent, wobei insbesondere die Corona-Pandemie einen großen, aber leider nur kurzfristigen Beitrag geleistet haben dürfte. Kleinere Reduktionen sind im Landwirtschafts- und Gebäudesektor vorgesehen. Die Landwirtschaft darf 2030 nur noch 56 statt 58 Millionen Tonnen und der Gebäudesektor noch 67 statt 70 Millionen Tonnen emittieren. Im Abfallsektor wird die erlaubte Menge um eine Million Tonnen von 5 auf 4 Millionen Tonnen reduziert.

Die zulässigen Jahresemissionsmengen der Sektoren für den Zeitraum von 2041 bis 2045 sollen im Jahr 2034 festgelegt werden. Im Jahr 2045, nicht wie bisher vorgesehen im Jahr 2050, soll die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. „Netto“ bedeutet, dass natürliche Senken wie Wälder und Moore, in denen CO2 gespeichert werden kann, hinzugerechnet werden. Hierzu sind in dem Gesetzentwurf konkrete Ziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft vorgesehen. Bis 2045 soll mithilfe der natürlichen Senken eine Treibhausgasminderung um 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent erreicht werden. Wie bereits im Beitrag zum EU-Klimagesetz erläutert, wird die Einbeziehung von Kohlenstoffsenken in Klimaziele aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten allerdings kritisch gesehen.

Eine ambitionierte Reduktion der Treibhausgasemissionen ist dringend notwendig, denn laut Wissenschaft darf Deutschland insgesamt nur noch 6,7 Milliarden Tonnen CO2 ausstoßen, sofern das 1,5-Grad-Ziel aus dem Pariser Klimaabkommen eingehalten werden soll. Ohne eine Reduzierung der derzeitigen Treibhausgasemissionen wären die 6,7 Milliarden Tonnen CO2 bereits im Jahr 2029 erreicht.

Vorerst bleibt abzuwarten, ob sich das Kabinett auf den Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums einigen kann und ob der öffentlichkeitswirksamen Verschärfung der Klimaziele ebenso schnell konkrete Maßnahmenpakete folgen.

Dennoch sollten Unternehmen schon jetzt handeln und eigene Maßnahmen treffen. Input werden wir Ihnen hierzu in unserem neuen Netzwerk „RGC-Praxisforum Zunft: Co2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ geben! Über Details hierzu berichten wir kurzfristig.

Während Sturm „Eugen“ mit Windgeschwindigkeiten von 80 km/h aufwärts über Deutschland hinweg gefegt ist, wurde auch die deutsche Klimapolitik in den letzten Tagen gewaltig aufgewirbelt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz hat für eine Fülle von Forderungen und Ideen für Nachbesserungen in der Klimapolitik gesorgt. Noch in dieser Legislaturperiode könnte dieser „frische Wind“ für erhöhte Klimaziele, den Ausbau der erneuerbaren Energien und Nachschärfungen beim Emissionshandel sorgen.

Zum ersten Mal hat in der letzten Woche ein hochrangiges Gericht mit der Generationengerechtigkeit argumentiert und entschieden, dass mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz die Freiheitsrechte der jüngeren Generation verletzt werden. Man dürfe die Verantwortung nicht auf künftige Generationen abwälzen, so die Karlsruher Richter. Über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz haben wir bereits hier berichtet.

Nun werden aus allen Richtungen Vorschläge für eine Überarbeitung des Klimaschutzgesetzes und darüber hinaus gemacht:

Aus Sicht der SPD müsse das neue Klimaschutzgesetz noch vor dem Sommer durch den Bundestag gebracht werden. Svenja Schulze (SPD) möchte bereits bis Ende dieser Woche einen Entwurf für ein neues Klimaschutzgesetz vorlegen. Das derzeitige Emissionsreduktionsziel von 55 Prozent für 2030 soll auf 62 bis 68 Prozent erhöht werden. Darüber hinaus müsse man beim Ausbau der erneuerbaren Energien nachjustieren und einen klaren Fahrplan in die Klimaneutralität vorgeben.

Auch die Grünen drängen auf ehrgeizige und konkrete Maßnahmen, ebenfalls noch vor der Bundestagswahl im Herbst. In einem Brief an die Bundesregierung forderten sie, dass noch in dieser Legislaturperiode konkrete Schritte für einen ambitionierten Klimaschutz eingeleitet werden. Die Maßnahmen müssten zudem über eine reine Reform des Klimaschutzgesetzes hinausgehen. Konkret fordern die Grünen:

  1. Die Erhöhung des CO2-Preises auf 60 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent im Jahr 2023 (derzeit sind es noch 25 Euro). Die Einnahmen könnten für eine Pro-Kopf-Rückerstattung, eine Senkung der EEG-Umlage sowie für zielgerichtete Transformationszuschüsse für Menschen mit niedrigen Einkommen verwendet werden.
  2. Die Anhebung des Treibhausgas-Reduktionsziels 2030 auf 70 Prozent.
  3. Die Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien durch höhere Ausschreibungsmengen für Solar und Wind
  4. sowie den Abbau von klimaschädlichen Subventionen.

Die CDU hat als Reaktion auf das Klimaschutzgesetz-Urteil am Montag ein Positionspapier zur Klimaneutralität beschlossen. Noch in dieser Legislaturperiode solle das Klimaschutzgesetz weiterentwickelt werden. Das nationale Klimaziel für 2030 solle von 55 Prozent auf mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 angehoben werden. Darüber hinaus solle die Klimaneutralität „deutlich vor {der} Mitte des Jahrhunderts“ erreicht werden. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wolle man zudem durch gesetzlich verankerte Zwischenziele für die Jahre 2035 und 2040 nachkommen.

Auf der Maßnahmenseite schlägt die CDU eine Verschärfung des Anstiegspfades des CO2-Preises im Brennstoffemissionshandel vor. Zudem müsse man früher als bisher vorgesehen zu einer Preisbildung am Markt übergehen. Nach der bisherigen Regelung werden die Emissionszertifikate bis 2025 zu gesetzlich geregelten Festpreisen verkauft. Ab 2026 sollen die Emissionszertifikate versteigert werden. Im Jahr 2026 muss sich der Preis allerdings noch in einem Korridor zwischen dem Mindestpreis von 55 Euro und dem auf 65 Euro festgelegten Höchstpreis bewegen.

Mit „hoher Priorität“ solle zudem der Ausbau der erneuerbaren Energie vorangebracht werden. Unter anderem sollen Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit höheren Ausschreibungsmengen gefördert werden.

Und selbst die CSU hat Vorschläge gemacht. Das Ziel der Klimaneutralität solle in Bayern auf 2040 vorgezogen werden und das Emissionsreduktions-Ziel für 2030 müsse laut Markus Söder auf 65 Prozent erhöht werden. Zudem müsse man mithilfe finanzieller Anreize schneller aus der Kohlekraft aussteigen, die Ladesäuleninfrastruktur ausbauen, für schnellere Verfahren beim Streckenausbau der Bahn sorgen, den Ausbau von Photovoltaikanlagen voranbringen sowie mehr mit Ziegeln und Holz, statt mit Beton bauen.

Plötzlich soll nun also alles ganz schnell gehen. Die Parteien überbieten sich mit Forderungen und der Klimaschutz rückt noch weiter ins Zentrum des Wahlkampfes für die Bundestagswahl im September.

Marco Buschmann, der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundesfraktion ist wenig optimistisch und befürchtet, dass es vor der Bundestagswahl keine Einigung bezüglich der Umsetzung des Klimaschutzgesetz-Urteils geben wird. Er geht davon aus, dass jeder Vorschlag „in den Mühlen des Wahlkampfes“ zerrieben werde.

Sollte sich im Falle einer Zerreibung der vorgeschlagenen Klimaziele allerdings ein Verantwortlicher finden, braucht sich dieser wohl keine großen Chancen mehr auf die Wählerstimmen auszumalen.

Ohne Zweifel ist, dass der erneute politische Wettbewerb um ambitioniertere Klimaziele Auswirkungen auf die Industrie haben wird. Insbesondere die mögliche Erhöhung der Preise für Emissionszertifikate könnte Unternehmen zu einem schnelleren Umstieg auf eine emissionsarme Produktion zwingen.

Wie Sie wissen, haben wir es uns zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere Mandanten auf dem (alternativlosen) Weg in eine CO2-neutrale Zukunft bestmöglich zu unterstützen. Mit diesem Ziel wollen wir kurzfristig das Praxis- und Informationsform „RGC Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ ins Leben rufen. Was sich dahinter verbirgt, werden wir bald berichten. Sie können schon gespannt sein!

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute seine Enscheidung zu insgesamt vier Verfassungsbeschwerden veröffentlicht. Die Beschwerden richteten sich gegen Teile des Ende 2019 beschlossenen Bundes-Klimaschutzgesetzes. Die nationalen Klimaschutzziele und die bis 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen seien insofern mit den Grundrechten unvereinbar, als hinreichende Maßgaben für weitere Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 fehlten, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung.

Wesentlicher Punkt des Ende 2019 beschlossenen Klimapakets der Bundesregierung war das Klimaschutzgesetz. Durch die Festlegung von Emissionsminderungszielen für einzelne Sektoren wie etwa Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude, sollten die nationalen Klimaschutzziele sowie die europäischen Zielvorgaben eingehalten werden. Grundlage des Gesetzes ist das Pariser Kllimaabkommen, welches am 12.12.2015 durch 195 Staaten und die Europäische Union als Reaktion auf die akute Bedrohung durch die Klimaänderungen geschlossen wurde. Darin verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in dem Klimagesetz vorgesehenen Emissionsminderungsziele zu kurz greifen. Das Gesetz enthalte keine Regelungen für die Emissionsminderung ab 2031, was zu einer Verletzung der Freiheitsrechte der jüngeren Generation führe. Die Verfassungsbeschwerden mehrerer überwiegend junger Klimaschützer:innen, welche von Umweltverbänden wie dem BUND, der Deutschen Umwelthilfe, Fridays for Future und Greenpeace unterstützt wurden, waren damit zumindest zum Teil erfolgreich.

Im Klimagesetz von 2019 sind lediglich bis zum Jahr 2030 Maßnahmen für eine Emissionsminderung vorgesehen. Aus Sicht der Karlsruher Richter würden die Gefahren des Klimawandels demnach zulasten der jüngeren Generation auf die Zeiträume danach verschoben. Die Einhaltung der Verpflichtung aus dem Pariser Klimaabkommen sei dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenden Maßnahmen erreichbar. Dies stelle eine Verletzung der Freiheitsrechte der noch jungen Beschwerdeführer dar.

In Art. 20a des Grundgesetzes heißt es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die Richter des Bundesverfassungsgerichts argumentierten, dass es nicht einer Generation zugestanden werden dürfe, „unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde“.

Das relative Gewicht des Klimaschutzgebotes nehme bei fortschreitendem Klimawandel zu, sodass zukünftig selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnten. Die natürlichen Lebensgrundlagen müssten der Nachwelt in einem Zustand hinterlassen werden, welcher es auch den nachfolgenden Generationen ermöglicht, diese weiter bewahren zu können, ohne in radikaler eigener Enthaltsamkeit zu leben.

Nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens seien mit der Emission von Treibhausgasen verbunden. Nach 2030 drohten durch die dann erforderlichen Emissionsminderungspflichten daher drastische Einschränkungen, die praktisch jede Freiheit, die durch das Grundgesetz geschützt ist, potenziell betreffen könne. Um diese hohen Lasten abzumildern, hätte der Gesetzgeber zur Wahrung der grundrechtlich gesicherten Freiheiten Vorkehrungen treffen müssen, welche einen freiheitsschonenden Übergang in die Klimaneutralität gewährleisten können.

Da es an solchen Vorkehrungen bislang fehle, verpflichteten die Richter den Gesetzgeber nun bis spätestens Ende 2022 Verbesserungen an dem Klimagesetz vorzunehmen. Die Treibhausgasminderungsziele müssen über das Jahr 2030 hinausgehen. Die bestehenden Minderungsziele bis 2030 bedüften dagegen keiner Nachbesserung und seien nicht zu beanstanden.

Unabhängig von der nun getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte allerdings mit einer weiteren Verschärfung der bestehenden Minderungsziele zu rechnen sein. Insbesondere die im Europäischen Klimagesetz vereinbarten Minderungsziele erfordern weitere Nachschärfungen auf nationaler Ebene. Das Umweltbundesamt hält eine Anhebung des deutschen Emissionsreduktionsziels für 2030 auf 70 Prozent für nötig und möglich. Wir rechnen zudem im nationalen Emissionshandel mit einer schnelleren Anhebung der CO2-Preise, als sie das BEHG aktuell vorsieht. Vor diesem Hintergund wird die Corabon Leakage Verordnung (BECV) mit seinen Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen immer bedeutsamer. Details hierzu finden Sie hier.

Die heute veröffentlichte Entscheidung ist ein wichtiges Signal, insbesondere für die junge Generation, aber auch für die Politik und die Industrie. Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen müssen rechtzeitig und auch für eine ausreichend lange Zeit festgelegt werden. Nur dann kann ein schneller, fairer und auch für die Wirtschaft machbarer Übergang zur Klimaneutralität gelingen.

29 Bundestagsabgeordnete der CDU plädieren in einem Papier für eine „Politik für eine grüne Null“ und fordern weitere Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz, um den CO2-Ausstoß in Deutschland und Europa zu senken. Unter anderem sollen bestimmte Subventionen und Steuern gestrichen, die EEG-Umlage abgeschafft und der CO2-Preis erhöht werden.

Anlass des Aufrufs durch die Gruppe der Bundestagsabgeordneten ist die Veröffentlichung der neuesten Zahlen zu CO2-Emissionen durch das Umweltbundesamt.

In dem Papier der Bundestagsabgeordneten heißt es „Unseren Klimazielen sind wir ein großes Stück näher gekommen, gerade beim Abbau von CO2 in der Industrie und im Energiesektor. […] Bei aller berechtigten Freude ist klar, dass wir insgesamt mit dem bisherigen Tempo die höher ambitionierten Ziele der EU nicht werden erreichen können.“. Die Gruppe fordert daher zusätzliche Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz und eine neue Regulationskultur.

Konkret schlägt die Gruppe die Erhöhung des CO2-Preises. Gleichzeitig wird für die Abschaffung der Subventionen für Diesel und Kerosin plädiert, da diese den CO2-Preis reduzieren. Im Gegenzug dazu fordern sie die Streichung von energiebezogenen Steuern und Abgaben wie der EEG-Umlage, der Energiesteuer, der Stromsteuer und der Mineralölsteuer, da diese den CO2-Preis ungleichmäßig verteuern.

Die Gruppe verspricht sich durch diese Maßnahmen „die größte Abgabenentlastung seit Jahren“. Auch wenn der CO2-Preis zunächst erhöht werden muss, um gegen zu finanzieren, dass die eingesparten Subventionen geringer, als die wegfallenden Steuereinnahmen sind, so fällt diese Mehrbelastung doch langfristig komplett weg: Die möglichen neuen Ziele der EU im Rahmen des „European Green Deal“ sehen vor, bis 2050 klimaneutral zu sein. Wenn also ab 2050 kein CO2 mehr ausgestoßen wird, ist keine CO2-Abgabe mehr zu zahlen. Dieser „Umstieg“ der Abgaben und Subventionen sollte nach Meinung der Abgeordneten-Gruppe europäisch koordiniert werden und dürfe die Wirtschaft nicht belasten.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Gruppe ist ein wirkungsvoller und gerechter Carbon-Leakage-Schutz sowohl für den europäischen, als auch den nationalen CO2-Preis, um die deutschen Unternehmen nicht im europäischen und internationalen Wettbewerb zu benachteiligen. Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen sollen daher an die Umsetzung von wirtschaftlichen Klimaschutzmaßnahmen geknüpft werden. Über den aktuellen Stand der Carbon-Leakage-Regelung zum BEHG haben wir Sie hier informiert.

In dem Papier wird zudem eine Innovationsoffensive für den Klima- und Umweltschutz gefordert, da Investitionen in saubere, nachhaltige und effiziente Technologien Beschleuniger für die wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsplätze und Nachhaltigkeit sind. Dies soll durch eine „neue Regulationskultur“ gelingen, in der nicht mehr Verbote im Vordergrund stehen, sondern „clevere Regeln“.

Als Beispiel für fehlende Innovationen werden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Hürden für die Einlagerung von CO2 angeführt: Während die Abscheidung und Nutzung oder Einlagerung von Kohlendioxid in Norwegen und Island erfolgreich betrieben werde, sei die Anwendung in Deutschland praktisch nicht möglich.

Die Vorschläge der CDU-Abgeordneten-Gruppe sind ein weiterer Beitrag zur Umgestaltung des aktuellen energierechtlichen Systems. Für uns steht es außer Frage, dass CO2 zum maßgeblichen Faktor wird. Die Einführung des nationalen CO2-Handels ist der erste Schritt, dem die nächste Bundesregierung, egal wie diese zusammengesetzt sein wird, weitere CO2-Regelungen folgen lassen wird. Jedes Unternehmen sollte daher schon jetzt intensiv prüfen, wie es seinen CO2-Ausstoß reduzieren kann. Gerade Chancen, regenerative Energien in Form von PV, Wind, Biomasse, Biogas oder grünem H2 einzusetzen, sollten dringend ergriffen werden. Bei H2- und Windprojekten bieten sich, insbesondere für den Mittelstand, Kooperationen an, wie wir aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen. Vorsicht ist jedoch bei den zahlreichen Angeboten geboten, deren Wirtschaftlichkeit allein mit EEG-rechtlichen Vorteilen begründet wird. Solche Ansätze werden sich schnell überholen.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, sprechen Sie uns gern an. Oder wie wäre es mit einem Brainstorming in einem gemeinsamen Workshop!    

„Nur, wenn wir wissen, wo wir stehen, können wir entscheiden, welche Schritte wir als nächstes gehen“

Der Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ begleitet die Entwicklung der Energiewende und dient so auch der Überprüfung, inwieweit die gesteckten Ziele der Energiewende mit Blick auf eine wirtschaftliche, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung erreicht und welche Maßnahmen dazu umgesetzt werden.

Im Rahmen des Monitoring-Prozesses wird eine Vielzahl verfügbarer energiestatistischer Informationen gesammelt und verständlich gemacht. Bereits realisierte Maßnahmen stehen in der Analyse, genauso wie die Frage, in welchen Bereichen zukünftig Anstrengungen erforderlich sind. Zentrale Quelle für die energiestatistischen Informationen ist die amtliche Energiestatistik. Weitere Daten und Statistiken liefern u. a. die BNetzA, das Umweltbundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, die „Statistik der Kohlenwirtschaft“ sowie verschiedene Arbeitsgruppen. Die Daten sind in Dateiform hier öffentlich zugänglich. Das Monitoring der Energiewende wird federführend durch das BMWi sowie wissenschaftlich durch eine unabhängige Expertenkommission begleitet. So findet sich auf den Seiten des BMWi auch das schöne Motto unter dem das Monitoring steht: „nur, wenn wir wissen, wo wir stehen, können wir entscheiden, welche Schritte wir als nächstes gehen.“

Das Herzstück des Monitoring-Prozesses ist der jährliche Monitoring-Bericht. Er liefert neue Fakten zur Energiewende. Der 8. Monitoring-Bericht dokumentiert den Stand der Energiewende für die Jahre 2018 und 2019 und bewertet den Fortschritt bei der Erreichung der 2020-Ziele. Als Kernbotschaft des Monitoring-Berichts lässt sich hervorheben, dass nach Auffassung der Bundesregierung die Energiewende insgesamt „auf Kurs“ sei. In allen zentralen Bereichen seien große Fortschritte gemacht worden. So sei das Wirtschaftswachstum zunehmend vom Energieverbrauch entkoppelt, die Treibhausgasreduktionen könnten sich sehen lassen und das Ziel des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung sei übertroffen worden. Auch könne ein erneutes Ansteigen der EEG-Umlage wohl ausgeschlossen werden. Hierneben sind die von der Expertenkommission dargestellten Perspektiven interessant. Mit dem neuen Treibhausgasemissionsminderungsziel der EU von 55% erwarten die Experten für Deutschland ein Treibhausgasminderungsziel 2030 gegenüber 1990 von 65%. Dies sei laut den Experten durch ein marktgetriebenes Ausphasen der Kohleverstromung bis zum Jahr 2030 erreichbar. Für den Industriesektor erwarten die Experten, dass die Treibhausgasminderung 2030 nach dem Klimaschutzgesetz erreicht oder sogar übertroffen werden kann, wenn die Umstellung auf CO2-arme bzw. CO2-freie Prozesse gelingt. Kritisch sieht die Expertenkommission die viel diskutierte Annahme der Bundesregierung einer Stromnachfrage 2030 von 580 TWh. Hier sei wohl eher eine Steigerung von ca. 10% zu erwarten. In weiteren Handlungsempfehlungen plädiert die Kommission u.a. für die Einführung einer zweiten Gebotskomponente für den weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie, den Erhalt der einheitlichen Gebotszone, die Umrüstung bestehender (Erdgas-)Infrastrukturen auf Wasserstoff, freie Preisbildung am Stromgroßhandelsmarkt, die langfristige Integration des Verkehrs in den Emissionshandel und eine allgemeine CO2-Bepreisung als Leitinstrument . Der gesamte Bericht kann bei Interesse hier eingesehen werden.

In den letzten Wochen hat sich einiges getan im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsrahmens für Wasserstoff in Deutschland.

Schon im Oktober hatte der jüngst installierte nationale Wasserstoffrat seine Arbeit aufgenommen und Stellung zum neuen EEG genommen (RGC berichtete). Darin hatte der Wasserstoffrat die generelle Befreiung von Strom, der zur Erzeugung von Wasserstoff eingesetzt wird, von der EEG-Umlage gefordert. Eine Beschränkung auf die Wasserstofferzeugung aus Grünstrom wurde dabei ausdrücklich nicht vorgeschlagen, d.h. die Stromherkunft soll für eine Privilegierung unbeachtlich sein.

Auch der Bundesrat hat sich nun in die Diskussion eingeschaltet. In einer Entschließung vom 27.11.2020 fordert er die Schaffung eines ambitionierten Rechtsrahmens für eine nachhaltige Wasserstoffwirtschaft.

In der Entschließung fordert der Bundesrat zunächst eine grundlegende Reform des Umlagen-, Steuer- und Abgabensystems im Energiesektor, das künftig systematisch, sektorenkopplungsfreundlich, dekarbonisierungsorientiert und technologieoffen fortentwickelt werden müsse. Es müsse umgehend eine Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff erfolgen, um einen wirtschaftlichen Anreiz zu setzen. Damit setzt der Bundesrat an dieser Stelle einen anderen Schwerpunk als der nationale Wasserstoffrat, der die EEG-Umlagebefreiung unabhängig von der Stromherkunft gefordert hatte.

Zudem müssten rechtzeitig die Voraussetzungen zur Realisierung von Vorhaben zur Erzeugung, Nutzung, Transport und Import von Wasserstoff geschaffen werden. Dabei wies der Bundesrat auf die hohe Bedeutung der Weiterentwicklung von Gasspeichern für die Wasserstoffspeicherung hin.

Auch forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Anpassung eines regulatorischen Rahmens für Wasserstoffnetze kurzfristig noch in dieser Legislaturperiode anzustoßen. Dieses Thema war bereits einer der Schwerpunkte der in der ersten Jahreshälfte veröffentlichten Wasserstoffstrategie und ist damit erklärtes Ziel der Bundesregierung (RGC berichtete).

Weitere Themen der Entschließung betreffen den grenzüberschreitenden Gashandel, einheitliche europäische Klassifizierungen und Standardisierungen von Wasserstoff und der Rechtsrahmen für grünes Kerosin.

Wir werden die Entwicklungen weiterverfolgen und in regelmäßigen Abständen hierzu berichten. 

Die EU-Kommission hat aktuelle Leitlinien zur Strompreiskompensation veröffentlicht und hierbei auch die Herstellung von Wasserstoff als Carbon-Leakage-gefährdet aufgenommen.

Am 21. September 2020 hat die EU-Kommission die Leitlinien zur Strompreiskompensation veröffentlicht.

Hintergrund: Mit der Strompreiskompensation soll es ermöglicht werden, die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die sog. Indirekte CO2-Kosten tragen müssen (hiervon betroffen sind insbesondere stromkostenintensive Unternehmen), gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Es sollen damit Produktionsverlagerungen ins Ausland (so genanntes Carbon Leakage) verhindert werden.

Die Europäische Kommission hat daher Leitlinien veröffentlicht, in denen sie einige Sektoren und Teilsektoren identifiziert, bei denen ein besonderes Risiko für indirektes Carbon Leakage besteht. Dies sind typischerweise Sektoren, in denen besonders stromintensive Produktionsprozesse erfolgen und die einem starkem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Nach der maßgeblichen Anlage 1 der Leitlinien fielen darunter bislang bereits z. B. die Stahlindustrie, Kupfer- oder Glasfaserherstellung.

Neben einer Reihe von anderen Änderungen hat die EU-Kommission in den aktuell veröffentlichten neuen Leitlinien in Anlage 1 „Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht“ die Herstellung von Wasserstoff aufgenommen (Ziff. 20.11.11.50).

Die Pressemitteilung der Kommission hierzu finden Sie unter diesem Link.

Vertragsregelung für CO2-Kosten beim Erdgas- und Wärmeinkauf ab 1. Januar 2021

Für die deutsche Industrie wird der Erdgaseinkauf ab dem 1. Januar 2021 deutlich teurer. Der Grund hierfür findet sich im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), dass sich zwar in erster Linie an den Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen und damit an den Erdgaslieferanten richtet und diesen zum Erwerb und zur Abgabe vom Emissionszertifikaten für entnommene Erdgasmengen verpflichtet. Der Lieferant wird aber in aller Regel seine Mehrkosten an den Kunden weitergeben wollen. Im Fall der Grundversorgung in Niederdruck wird dies aufgrund einer Regelung in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) unkompliziert möglich sein. Anders sieht dies aber bei bestehenden (und neu abzuschließenden) Erdgaslieferungsverträgen außerhalb der Grundversorgung aus. Für diese gibt es keine verordnungsrechtliche Regelung zur Kostenweitergabe, sondern es bedarf einer vertraglichen Klausel zur Kostenweitergabe.

In aller Regel werden in bestehenden Erdgaslieferungsverträgen nicht bereits Vereinbarungen enthalten sein, die die Weitergabe der CO2-Kosten ausreichend regeln. Zwar enthalten Energielieferverträge üblicherweise sog. Steuer- und Abgabenklauseln, mittels derer auf zukünftige Senkungen oder Erhöhungen von Steuern, Umlagen oder Abgaben reagiert werden soll. Ob die CO2-Kosten über diese Klausel an den Kunden weitergegeben werden dürfen, kann aber zumindest in Zweifel gezogen werden und wird daher in letzter Konsequenz gerichtlich zu klären sein. Es ist daher zu erwarten, dass die Erdgaslieferanten an ihre Kunden mit dem Ansinnen einer Vertragsanpassung oder eines Nachtrages zum bestehenden Lieferungsvertrag herantreten werden. Hiermit minimiert der Lieferant in erster Linie sein eigenes Risiko, dass eine gerichtliche Überprüfung ergeben könnte, dass die Weitergabe der CO2-Kosten durch die bestehenden Steuern- und Abgabeklauseln oder ähnliche Vertragsklauseln nicht abgedeckt ist.

Aber auch kundenseitig sprechen gute und wichtige Gründe dafür, eine separate Klausel zur Weitergabe der CO2-Kosten in die Erdgaslieferungsverträge aufzunehmen. Einige hiervon möchten wir nachfolgend exemplarisch ansprechen:

  • Erdgas, das in Anlagen eingesetzt wird, die unter das EU-ETS fallen, soll zur Vermeidung einer Doppelbelastung aus nationalem und europäischem Emissionshandel nicht nach nationalem ETS gemäß BEHG bepreist werden. Gemäß § 7 Abs. 5 BEHG soll diese Doppelbelastung „möglichst vorab“ vermieden werden. Eine Verpflichtung zur Vermeidung im Vorfeld besteht laut der noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem BEHG für die Jahren 2021 und 2022 (BeV 2022) nicht. Um kosten- und aufwandsminimierend vorzugehen, sollte der Lieferant hierzu unbedingt vertraglich verpflichtet werden. In diesem Zusammenhang sollte außerdem auch geregelt werden, welche mess- und eichrechtlichen Anforderungen an die Erfassung der in Zusammenhang mit einer etwaigen Doppelbelastung stehenden Erdgasmengen zu stellen sind.
  • Noch ist nicht geklärt, ob die Weitergabe von CO2-Kosten überhaupt rechtmäßig erfolgen kann. Denn gegen das BEHG werden u.a. verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (RGC berichtete). Wer hierzu mehr erfahren möchte, sollte sich das Fachvideo von Dr. Harmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht aus unserem VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima ansehen. Kunden sollten daher sicherstellen, dass ihre Verträge es ihnen ermöglichen, ggf. zu Unrecht gezahlte Beträge von dem Lieferanten zurückfordern zu können.
  • Außerdem sollten (ggf.) bestehende Rückforderungsansprüche durch eine vertragliche Regelung derart abgesichert werden, dass die Tragung des Insolvenzrisikos des Lieferanten ausgeschlossen werden kann.
  • Soweit ein Kunde von einem Erdgaslieferanten geliefertes Erdgas an einen Dritten weiterleitet, gilt grundsätzlich er selbst als Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen. Um zu vermeiden, für diese Mengen selbst Verpflichteter nach dem BEHG zu werden, empfiehlt sich die Aufnahme einer Regelung, nach welcher der Lieferanten die Pflichten des Kunden im Hinblick auf weitergeleitete Erdgasmengen mit erbringt.

Nach unserer Einschätzung sollten Unternehmen, denen der Erdgaslieferant einen Änderungsnachtrag oder einen neuen Vertrag vorlegt, diesen im Hinblick auf die Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen im Zusammenhang mit der Weitergabe von CO2-Kosten überprüfen lassen. Sollte der Erdgaslieferant nicht eine Änderung oder Neufassung beabsichtigen, ist in Erwägung zu ziehen, selbst an den Erdgaslieferant heranzutreten und eine Anpassung zu fordern. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen fordert, die Treibhausgase der Europäischen Union bis 2030 auf minus 55 Prozent des Wertes von 1990 zu senken.

Bisher lautet das offizielle Ziel minus 40 Prozent. Die Verschärfung auf „mindestens 55 Prozent“ soll helfen, das Pariser Klimaschutzabkommen einzuhalten und die gefährliche Überhitzung der Erde zu stoppen. Von der Leyen führt aus, dass aus ihrer Sicht die Zielvorgabe ehrgeizig, machbar und gut für Europa sei. Auch sei ihr bewusst, dass einigen diese Erhöhung des Einsparziels zu viel sei und wiederum anderen nicht genug. Jedoch könne die Wirtschaft und Industrie die Verschärfung bewältigen, wie die Folgenabschätzung der EU-Kommission eindeutig ergeben habe.

Die Verschärfung der Klimaziele bis 2030 ist Teil des Green Deals der Kommission, die EU bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.

Eine Zielerreichung würde drastische zusätzliche Anstrengungen im Klimaschutz bedeuten. Von der Leyen fordert Investitionen zur Modernisierung der Industrie in Energieproduktion und -nutzung. Es solle europäisches Geld in Leuchtturmprojekte fließen, darunter Wasserstoff, Renovierung von Häusern und in eine Million Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Zur Finanzierung will von der Leyen das Corona-Wiederaufbauprogramm in Höhe von 750 Milliarden Euro nutzen. 30 Prozent dieser Summe, sollen aus „grünen Anleihen“ beschafft werden.

Das neue Ziel muss in den nächsten Wochen noch mit dem EU-Parlament und den EU-Staaten geklärt werden.

Weitergehende Informationen für Unternehmen zur klimafreundlichen Zukunft und unsere neue Videoreihe zu H2 finden Sie hier.

Was lange währt, wird endlich gut…oder?

Nach drei Jahren voller Debatten und Entwurfsfassungen hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute endlich seine letzte Hürde genommen: Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft tritt es aber erst nachdem nun noch eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis zum 1. November 2020 verstreichen muss. An diesem Tage treten die alten Vorgaben, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Und auch wenn mit dem Inkrafttreten des GEG (zumindest vorerst) keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude einhergeht, so gelten ab dem 1. November 2020 aber doch einige wichtige Neuerungen:

  • „Betriebsverbot“ für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 Abs. 4 GEG)
    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt noch eingesetzt werden (z. B.: wenn zur Wärme- und Kälteerzeugung bereits anteilig erneuerbare Energien eingesetzt werden). In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung des BAFA-Förderangebotes zum Austausch von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erwarten.
  • Stichproben-Inspektion bei Klimaanlagen (§ 74 Abs. 2 GEG)
    Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt dürfen zukünftig stichprobenweise inspiziert werden, wenn es sich um den Einsatz von mehr als zehn standardisierten Anlagen in standardisierten Gebäuden (z. B.: typisch im Einzelhandel) handelt.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4 GEG)
    Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird noch einmal gestärkt. Hierzu muss bei behördlichen Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von behördlichen Nichtwohngebäuden künftig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.
  • Informatorisches Beratungsgespräch (§ 48 und § 88 GEG)
    Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale hat sich aber nicht durchgesetzt. Stattdessen soll das Gespräch nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
  • Innovationsklausel (§ 103 GEG)
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis zum 31. Dezember 2023 der alternative Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte für Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. z. B. dürfen bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Natürlich wird auch nach Verkündung des GEG und Inkrafttreten im November 2020 in das Thema der Energieeffizienz noch lange keine endgültige Ruhe einkehren. Vielmehr dürfen wir uns bereits kurz-, aber auch mittel- und langfristig auf weitere Verschärfungen und damit einhergehende Änderungen des GEG einstellen. Wir halten Sie hier stets informiert.