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Nach dem Gebäudeenergiegesetz kommt der nächste Rückschlag für die Bundesregierung. Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes hat es nicht mehr vor der Sommerpause durch den Bundestag geschafft.

Vergangenen Freitag (7.7.) wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) als letzter Tagesordnungspunkt in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten. Doch zur Schlussabstimmung kam es am Nachmittag nicht mehr. Nachdem die AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages vor der Schlussabstimmung rügte, wurde der sog. „Hammelsprung“ durchgeführt. Mit dem Ergebnis, dass zu wenig Abgeordnete anwesend waren. Der Bundestag war nicht beschlussfähig, die Sitzung wurde sofort aufgehoben.

Wir fassen dennoch die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen, die mit der aktuellen Beschlussempfehlung gefordert werden:

Energieeffizienzziele

  • Geblieben sind die verbindlichen Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch bis 2030. Endenergie ist dabei derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht (Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie gehören nicht dazu). Primärenergie ist die Energie, die mit allen ursprünglich vorkommenden Energieformen oder -quellen zur Verfügung steht.
  • Bei „außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder Bevölkerungsentwicklungen“ kann die Bundesregierung die genannten Ziele jedoch anpassen.
  • Die vorherige Entwurfsfassung enthielt zudem Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch nach 2030 bis 2040 und 2045, die „angestrebt“ werden sollten. Für den Endenergieverbrauch wurde das Zwischenziel bis 2040 gestrichen, für den Primärenergieverbrauch gibt es nach 2030 gar keine Energieeffizienzziele mehr. Die Reduktion der Energieeffizienzziele soll dabei der „Flexibilisierung“ des Zielpfades bis 2045 dienen.
  • Die Länder müssen nicht mehr 5 TWh, sondern nur noch 3 TWh einsparen.

Pflichten für Unternehmen

  • Der Schwellenwert für die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems soll herabgesetzt werden. Die Pflicht soll bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh (vorher 15 GWh) gelten.
  • Im Rahmen der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen (Pflichten ab 2,5 GWh) muss die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit nicht erfassten Endenergieeinsparmaßnahmen nicht mehr bestätigt werden (durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor).
  • Bei dem Thema Abwärme (Pflichten ab 2,5 GWh) war in der vorherigen Entwurfsfassung vorgesehen, dass Abwärme nur wiederverwendet werden muss, wenn dies dem Unternehmen möglich und zumutbar ist. Möglichkeit und Zumutbarkeit sollen nun bei allen Variationen beachtet werden müssen, also auch bei der Abwärmevermeidung und – reduzierung. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind explizit technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Pflichten für Betreiber von Rechenzentren/ Informationstechnik

  • Rechenzentren sollen erst ab einer Nennanschlussleistung von 300 kW erfasst werden (vorher 200 kW). Es wurde klargestellt, dass Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und überwiegend keine Datenverarbeitung vornehmen (sog. Netzknoten), nicht erfasst sind.
  • Der PUE-Wert für Rechenzentren mit Inbetriebnahme ab dem 1.7.2026 wurde auf 1,2 angepasst und die Einschränkungen der Eintrittstemperatur bei der Luftkühlung komplett gestrichen. 
  • Der Entwurf der Beschlussempfehlung enthält in der Gesetzesbegründung eine neue Bestimmung für Rechenzentren, die als Netzknotenpunkte fungieren bzw. Teil eines „Internet-Backbones“ sind und Datenverkehr vermitteln und steuern. Die Regelung wurde allerdings nicht im Gesetzestext kenntlich gemacht (wir gehen von einem Redaktionsversehen mit Korrektur über die Sommerpause aus), sodass wir die Regelung aktuell nicht auswerten können.
  • Die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gilt auch für Rechenzentren. Eine Ausnahme gibt es für Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu mindestens 50 % aufgenommen wird und deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht über 7,5 GWh liegt.
  • Die Informationen zur Energieeffizienz sind zwar weiterhin bis zum 31.03. jährlich zu veröffentlichen, jedoch ohne öffentlichen Zugang zum Energieeffizienzregister.
  • Die Informationspflicht im Kundenverhältnis wurde deutlich gekürzt.

Die Schlussabstimmung muss nun nachgeholt werden. Nach der Sommerpause geht es im Bundestag ab dem 5.9.2023 weiter. Anschließend muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.

Die zu erwartenden Änderungen zum Energieeffizienzgesetz betrachten und erläutern wir mit Ihnen gern gemeinsam in unserer Online-Veranstaltung „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen“ am 25.08.2023.  Zur Anmeldung geht es hier.

Beim Mieterstrom waren bislang vielfach teure und komplizierte Messkonzepte ein wesentliches Hemmnis. Jetzt wurde eine Änderung des MsbG auf den Weg gebracht, die Vereinfachungen bringen soll.

Die Lieferung von Mieterstrom, gleich ob als EEG-geförderter und oder geförderter Mieterstrom, sollte die Wohnungswirtschaft mehr in die Erreichung der Energiewende-Ziele involvieren. Trotz verschiedener Versuche, Mieterstrom attraktiver zu machen, wie bspw. die Erhöhung der Förderung und den Degressionsstopp im EEG 2023, wird das Konzept in Deutschland bislang noch nicht sehr oft umgesetzt.

Mit der Novelle des MsbG, die am 20.4.23 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, aber noch den Bundesrat passieren muss, ergeben sich künftig Erleichterungen für das erforderliche Messkonzept bei Mehrparteienliegenschaften mit eigener Stromerzeugung, (teilweisem) Verbrauch sowie ggf. Überschusseinspeisung.

In diesen Fällen ging man bislang davon aus (Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel), dass eine korrekte Messung und Abrechnung der vor Ort verbrauchten und in das Netz eingespeisten Elektrizität durch einen physischen Summenzähler am Netzverknüpfungspunkt erfolgen musste. Grundsätzlich kann es aber sehr teuer werden, derartige Messeinrichtungen für jeden Verbraucher/jede Wohnung in großer Zahl anzuschaffen.

Mit der Neuregelung in § 20 Abs. 1d S. 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 MsbG schafft der Gesetzgeber nun die Möglichkeit, anstelle eines solchen physischen Summenzählers einen so genannten virtuellen Summenzähler (oft auch als virtueller Zählpunkt bezeichnet) über intelligente Messsysteme zu bilden. In den Neuregelungen wird zu diesem Zweck der virtuelle Summenzähler dem bisherigen Summenzähler gleichgestellt. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass intelligente Messsysteme vorhanden sind. Die Zählpunkte müssten zudem stets hinter demselben Netzanschlusspunkt liegen, also über eine sogenannte galvanische Verbindung verfügen. Das MsbG soll künftig außerdem regeln, dass die Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber dies vom Messstellenbetreiber binnen einer Frist von vier Monaten verlangen können. Das MsbG regelt außerdem zusätzliche Anforderungen an den Datenaustausch für diesen Fall.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Mit der Klage der NGO ClientEarth gegen Shell kommt eine neue Form der Klimaklage zum Einsatz: Erstmals hat ein Aktionär eines Unternehmens eine sog. derivative Haftungsklage eingereicht.

ClientEarth ¬– eine gemeinnützige Umweltorganisation – verklagt den Vorstand von Shell vor dem High Court von England und Wales. Der Klimaplan des Unternehmens sei unzureichend, weil dieser den Risiken des Klimawandels nicht gerecht werde und so den langfristigen Wertgehalt des Unternehmens gefährde.

Es ist das erste Mal, dass gegen einen Vorstand eine derivative Haftungsklage eingereicht wurde. Der Unternehmensvorstand soll durch die Klage persönlich haftbar gemacht werden.

Dem Shell-Vorstand wird vorgeworfen, die Abkehr von fossilen Brennstoffen und den Übergang zur Klimaneutralität nicht in dem Maße zu verfolgen, wie es notwendig wäre, um das Unternehmen vor den Risiken des Klimawandels zu schützen.

Shell will die Produktion fossiler Brennstoffe noch jahrzehntelang fortsetzen, Hierdurch werde – so ClientEarth – das Unternehmen an Investitionen gebunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich werden. Dies gefährde die langfristige wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, könne Arbeitsplätze kosten und zu einem Wertverfall führen, durch den Aktionäre und Investoren erhebliche Geldbeträge verlieren. Auch Rentenfonds seien hiervon betroffen. Die Bemühungen um den Schutz des Planeten seien unweigerlich mit dem Ausmaß des wirtschaftlichen Risikos, das das Unternehmen eingeht, verbunden.

ClientEarth ist Anteilseigner des Unternehmens und kann daher im Wege der Aktionärsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder von Shell vorgehen. Diese Klage kann ein Aktionär quasi im Namen des Unternehmens erheben, um den Vorstand für ein vermeintlich gegen das Unternehmen begangenes Unrecht verantwortlich zu machen.

Ziel ist es, den Vorstand zu verpflichten, die Klimapläne zu verschärfen. Die Klage wird auf einen Verstoß des Vorstands gegen seine gesetzlichen Pflichten nach dem englischen Unternehmensgesetz gestützt, wonach dem Klimarisiko des Unternehmens angemessen zu begegnen ist.

Die Klage hat bereits von vielen anderen Investoren Unterstützung erhalten. Der High Court von England und Wales muss nun zunächst über die Zulassung der Klage entscheiden.

Ein Erfolg dieser Klage hätte weitreichende Folgen und würde ein erhebliches Druckmittel auf Vorstände vor allem britischer Unternehmen darstellen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Die Bundesregierung hat am Montag einen neuen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorgelegt – mit verschärften Energieeffizienzzielen und abgeschwächten Pflichten für Unternehmen. 

Mitte Oktober wurde erstmals ein Referentenentwurf für das neue EnEfG veröffentlicht, der an die europäischen und nationalen Klimaziele anknüpft (RGC berichtete). Anschließend wurde es still um das geplante EnEfG, bis gestern ein neuer Referentenentwurf veröffentlich wurde. Die Kabinettbefassung soll noch im April erfolgen.

Während die vorherige Fassung des EnEfG für 2030 gegenüber dem Jahr 2008 eine Einsparung von mindestens 24 % beim Endenergieverbrauch und mindestens 37 % beim Primärenergieverbrauch vorsah, soll der Endenergieverbrauch um 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um 39,3 % sinken. Die Energieeffizienzziele für die Jahre 2040 und 2045 sind zahlenmäßig unverändert, sollen nach dem Wortlaut des Entwurfs aber nur „angestrebt“ werden. 

Die für Unternehmen bedeutendste Änderung sieht der Entwurf hinsichtlich der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor: Der vorherige Entwurf sah für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh eine Pflicht zur Umsetzung der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor. Die Umsetzungspflicht gilt aktuell nicht mehr. Mit dem neuen Entwurf besteht lediglich die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne. Als wirtschaftlich soll dabei gelten, wenn bei sich einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, wobei die Nutzungsdauer auf maximal 15 Jahre begrenzt ist und sich die Maßnahme somit innerhalb von 7,5 Jahre lohnen muss. 

Von weiterer Relevanz für Unternehmen sind die abgeschwächten Vorgaben hinsichtlich Energie- und Umweltmanagementsystemen (EnMS/UMS): Bei der Pflicht zur Einrichtung eines EnMS/UMS soll weiterhin an den jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch angeknüpft werden. Unternehmen sollen ab einem Verbrauch von 15 GWh statt wie geplant 10 GWh zur Einrichtung eines EnMS/UMS verpflichtet sein. Das EDL-G, in welcher die Energieaudit-Pflicht für Nicht-KMUS geregelt ist, soll nach aktuellem Entwurf nicht aufgehoben werden. 

Auch für Rechenzentren sollen doch weniger strenge Vorgaben gelten, als zuvor (RGC berichtete): Rechenzentren, die ab 2026 den Betrieb aufnehmen, sollen mindestens 10 % bis schrittweise zu 20 % der Abwärme nutzen – vorher sollte die Abwärmenutzung für neue Rechenzentren ab 2025 noch 30 % und für solche ab 2027 sogar 40 % betragen. 

Es bleibt abzuwarten, mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird. Wir werden Sie an dieser Stelle gerne auf dem Laufenden halten. 

Veranstaltungstipp:  Die Energieeffizienz in Unternehmen spielt nicht nur im Hinblick auf das geplante EnEfG eine große Rolle. Welche Pflichten und Privilegien es bereits jetzt im Bereich der Energieaudits und der EnMS/UMS gibt und was letztere mit den neuen ökologischen Gegenleistungen zu tun haben, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Jacqueline Rothkopf in ihrem Fokus zur „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen durch das neue Energieeffizienzgesetz“ am 31. Mai 2023 (online).

In dem vorgestellten Green Deal Industrieplan wird klar: Ziel ist es, die Revolution des schnell wachsenden Sektors der sauberen Technologien anzuführen und das Netto-Null-Emissionen-Ziel bis 2050 zu erreichen.

Um Europas Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der CO2 neutralen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen, stellt der Green Deal Industrieplan vier Säulen vor:

  • Es soll ein günstiges regulatorisches Umfeld für die Netto-Null-Industrie geschaffen werden, um das Wachstum der Technologien anzutreiben. Hierzu ist unter anderem das Netto-Null-Industrie-Gesetz geplant. Dieses soll konkrete Ziele festlegen und beschleunigte Genehmigungsverfahren für solche Projekte und Technologien schaffen, durch die strategische Projekte und neue Technologien im Binnenmarkt gefördert werden. In dem Gesetz sollen zudem rechtliche Anforderungen an Nachhaltigkeitsmerkmale für Produkte aufgestellt werden und die Nachfrage nach CO2-neutralen Produkten soll durch verschiedene öffentliche Maßnahmen und Anreize angekurbelt werden. Ein Gesetz wird auch zu kritischen Rohstoffen vorgeschlagen, um Recycling und Diversifizierung bei der Rohstoffbeschaffung zu fördern, die Abhängigkeit von CO2-belasteten Lieferungen aus Drittländern zu verringern und die lokale Kreislaufwirtschaft zu fördern. Zudem werden der REPowerEU-Plan (beschleunigt die Abkehr weg von fossilen Brennstoffen und fördert Recycling von Batterien) und diverse Infrastrukturprojekte im Strom- und Gassektor weiter gefördert. Im März wird die Kommission eine Reform der Gestaltung des Strommarktes vorlegen, damit auch Verbraucher von den niedrigen Kosten der erneuerbaren Energien profitieren können.
  • Die zweite Säule ist der schnellere Zugang zu ausreichender Finanzierung.
    Dieser soll ermöglicht werden, indem sowohl nationale (Beihilferegelungen), als auch europäische Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen, um den Binnenmarkt zu stärken. Durch die öffentliche Finanzierung soll zudem private Finanzierung freigesetzt werden.
  • Ferner sollen mehr Arbeitskräfte mit entsprechenden Qualifikationen und Kompetenzen ausgebildet werden. Hierzu sind Net-Zero-Industrie-Akademien geplant sowie Programme zur Qualifizierung und Umschulung in strategischen Branchen.
  • Als Letztes soll ein offener Handel für widerstandsfähige Lieferketten sorgen. Industriepartnerschaften für saubere Technologien – insbesondere Freihandelsabkommen, aber auch andere globale Zusammenschlüsse mit Partnern – sollen gestärkt und ausgebaut werden. Aber auch bei einem durch Subventionen verzerrten, unfairen Wettbewerb durch Autokratien (z.B. China) soll die EU mithalten können und mit starkem Zusammenhalt den Weg weisen. Hierbei soll verhindert werden, dass die Abhängigkeit von russischen Rohstoffen durch andere Abhängigkeiten ersetzt wird. Vielmehr soll eine strategische, grenzüberschreitende Infrastruktur ausgebaut werden. Hierzu gehören insbes. eine Lade- und Betankungsinfrastruktur, die Entwicklung und Stärkung eines europäischen Wasserstoff-Backbone und der Ausbau intelligenter Stromnetze zur Aufnahme großer Mengen erneuerbarer Energien.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Umgestaltung der EU-Industrie in Richtung des Netto-Null-Zeitalters anzutreiben und zudem andere Teile der Welt bei der Dekarbonisierung ihrer eigenen Volkswirtschaften zu unterstützen. Die EU soll so einer der führenden Player in der emissionsfreien Zukunft des Energiemarktes werden. Für die Förderungen sollen knapp eine Billion Euro bereitgestellt werden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen.

Die Ampelregierung hat von Beginn an angekündigt, Großprojekte im Infrastrukturbereich zu beschleunigen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und die Verkehrswende anzutreiben. Insbesondere Windkraft, potente Gas- und Stromnetze sollen schneller geschaffen werden.

Durch den Gesetzesentwurf vom Ende letzten Jahres, den Sie hier finden, soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren für entsprechende Projekte beschleunigt werden. Hierzu sollen Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie an einigen Spezialgesetzen vorgenommen werden. Im Überblick:

  • Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert werden, durch das Verfahren für entsprechende Infrastruktur bevorzugt behandelt werden müssen.
  • Zudem soll durch einen frühen Erörterungstermin eine gütliche Beilegung erleichtert werden.
  • Auch sollen in Zukunft klar korrigierbare Mängel an angefochtenen Verwaltungsakten (insb. Verfahrens- und Formmängel) von den Gerichten außer Acht gelassen werden können.
  • Der einstweilige Rechtsschutz der Verwaltungsgerichtsordnung soll zudem derart modifiziert werden, dass eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Infrastrukturprojekte eingeschränkt wird. Damit werden Planungs- und Baustopps während laufenden Verfahren vermieden.
  • Außerdem soll das Bundesverwaltungsgericht in einigen Verfahren die erste und letzte Instanz sein. Der Zug durch die Instanzen, der Jahre dauern kann und sehr kostspielig ist, wird dadurch umgangen.
  • Ergänzend sollen in dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz sowie dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Begründungs-, Beweismittel- und Klageerwiderungsfristen für einige Rechtsmittel auf zehn Wochen verkürzt werden. Hierdurch können Bauvorhaben nach diesem Zeitraum nur noch in wenigen Ausnahmefällen angegriffen werden. Dadurch entsteht eine frühere und erhöhte Rechtssicherheit bzgl. der geplanten Vorhaben.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Annerieke Walter

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz und zur Änderung des BImSchG und der 9. BImSchV vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele eingeführt werden.

Der Referentenentwurf knüpft an die europäischen und nationalen Klimaziele an (RGC berichtete u.a. hier und hier) und legt zu deren Erfüllung Energieeffizienzziele fest, die sowohl den Primärenergieverbrauch, als auch den Endenergieverbrauch betreffen.

Der Referentenentwurf ist im Wesentlichen in drei Teile aufgeteilt und enthält (i) den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz), (ii) Vorschläge zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und (iii) Vorschläge zur Änderung der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Der Entwurf des EnEfG enthält Energieeffizienzziele jeweils für den Endenergie– und den Primärenergieverbrauch für 2030, 2040 und 2045 und sieht bis zum Jahr 2045 Einsparungen von 45 % (Endenergieverbrauch) bzw. 57 % (Primärenergieverbrauch) gegenüber dem Jahr 2008 vor. Zur Erreichung dieser Einsparziele sollen Bund und Länder Instrumente zur Endenergieeinsparung auf den Weg bringen.

Von besonderer Relevanz für Unternehmen ist der Vorschlag hinsichtlich Energie-/Umweltmanagementsystemen und Energieaudits. Statt – wie bislang in § 8 EDL-G vorgesehen – für eine Pflicht zum Energieaudit an den Status als Nicht-KMU anzuknüpfen, setzt der Entwurf am Energieverbrauch an: Der Referentenentwurf sieht eine Pflicht zur Einrichtung eines EnMS oder UMS für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 10 GWh und eine Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen mit einem entsprechenden Verbrauch von mehr als 2,5 GWh vor, sofern diese kein EnMS/UMS betreiben.

Des Weiteren sollen Unternehmen zur Umsetzung derjenigen Endenergieeinsparmaßnahmen verpflichtet sein, die im Rahmen des EnMS/UMS oder des Energieaudits als wirtschaftlich durchführbar  identifiziert werden. sein. Zu einer ähnlichen Pflicht wird vermehrt auch im Rahmen anderer Privilegien (z.B. BECV) gegriffen, die die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen fordern. Beachten Sie hierzu unseren Veranstaltungstipp.

Der Referentenentwurf beschäftigt sich zudem mit der Steigerung der Energieeffizienz in Rechenzentren und möchte Abwärme in Unternehmen vermeiden, reduzieren und wiederverwendbar machen.

Als für die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem EnEfG zuständige Bundesstelle für Energieeffizienz sieht der Entwurf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor.


Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die vorgesehene Änderung im BImSchG betrifft insb. Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen. Durch die vorgeschlagene Aufhebung der Sperrklausel des § 5 Abs. 2 S. 2 BImSchG sollen auch gegenüber Betreibern von EU-ETS-Anlagen Vorgaben über die effiziente Verwendung von Energie ermöglicht werden.


Hinweis

Der hier beschriebene Referentenentwurf und insbesondere der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, das weitreichende Pflichten für die Unternehmen vorsieht und nach der aktuellen Zeitplanung noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden soll, sind Ausdruck für die derzeitige Schnelllebigkeit und Brisanz im Energierecht. Um den Überblick nicht zu verlieren und stets gut informiert zu bleiben, haben wir von RGC unser Compliance Update neu aufgestellt und begleiten Sie entweder in der individuellen Betreuung oder im Gruppentarif bei neuen Entwicklungen und Problemfeldern. Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier – sprechen Sie uns jederzeit gern an.

Autorin: Sandra Horn

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) entwickelt ein Programm zur Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge. Unternehmen der energieintensiven Industrie können im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens bis zum 25. Mai 2022 Projektdarstellungen einreichen, um dem BMWK einen Einblick in die jeweiligen Bedarfe zu geben.

Als Teil des Klimaschutz-Sofortprogramms soll der Betrieb klimafreundlicher Verfahren in der energieintensiven Industrie, insb. in den Grundstoffindustrien, zeitnah ermöglicht werden. Erreicht werden soll dies u.a. durch das Instrument der Klimaschutzverträge, den sog. Carbon Contracts for Difference (CCfD).

Klimaschutzverträge dienen dem Zweck, energieintensive Branchen bei der Dekarbonisierung zu unterstützen und Betriebskostendifferenzen zwischen herkömmlichen und klimafreundlichen Verfahren auszugleichen. Dafür schließt der Staat (oder eine staatlich beauftragte Institution) mit den betroffenen Unternehmen Verträge ab, in denen er sich dazu verpflichtet, einen bestimmten CO2-Preis zu garantieren. Auf diese Weise soll das Unternehmensrisiko von Investitionen in treibhausgasarme oder -neutrale Produktionen gemindert werden. Näheres zu Hintergründen und Funktionsweise der Klimaschutzverträge finden Sie hier.

Für die Förderung projektbezogener Klimaschutzverträge erarbeitet das BMWK derzeit eine Förderrichtlinie, die im Sommer 2022 vorliegen soll und anschließend der Genehmigung der Europäischen Kommission bedarf.

Um die Industrie weiterhin in den Dialog rund um das Instrument der Klimaschutzverträge einzubinden und das Förderprogramm wirkungsvoll auszugestalten, startete das BMWK nunmehr ein Interessensbekundungsverfahren. Dort können betroffene Unternehmen bis zum 25. Mai 2022 freiwillig und unverbindlich ihre Projektdarstellungen einreichen, um dem BMWK Erkenntnisse für die konkrete Ausgestaltung des Förderprogramms zu liefern. Die Teilnahme hieran hat keinen Einfluss auf eine etwaige spätere Teilnahme am Förderprogramm selbst.

Die Projektdarstellung soll ein Projektkonzept beinhalten, das hinsichtlich bestehender Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungslücken fachlich beurteilbar ist. Insbesondere sind Ausführungen zur Technologie, dem Zeitplan, der Vermeidung von THG-Emissionen, zu wesentlichen Bedarfsparametern des Projekts und zum Markt des geförderten Produkts zu machen.

Weitere Informationen zum Interessenbekundungsverfahren und zur Teilnahme daran finden Sie hier.

Autorin: Sandra Horn

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zum Antragsverfahren für die Kompensation der CO2-Kosten nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aktualisiert.

Zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten können Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach der BECV erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe beantragen. Für das Antragsverfahren veröffentlichte die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Anfang April einen Leitfaden und gab im Rahmen einer Veranstaltung erläuternde Hinweise (RGC berichtete hier und hier).

Den veröffentlichten Leitfaden ergänzte die Behörde nun neben einigen kleineren Anpassungen vor allem um Ausführungen zur Prüfungsleistung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer*innen. Dort geht die DEHSt im Kapitel 7 nach allgemeinen Hinweisen unter anderem auf die Anforderungen an Planung und Durchführung der Prüfung sowie an die Berichterstattung über die Prüfung ein.

In Kürze soll zudem eine weitere Aktualisierung des Leitfadens mit näheren Hinweisen zu den ab dem Abrechnungsjahr 2023 erforderlichen ökologischen Gegenleistungen folgen. Außerdem sollen Anfang Mai die Antragsformulare im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht werden.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Außerdem veranstalten wir am 26. April 2022 ein RGC-Fokus-Webinar, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht es hier.

Autorin: Sandra Horn

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska