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Beschluss der BNetzA verpflichtet den Netzbetreiber zur Einrichtung von Unter-Unterzählpunkten

Hintergrund der Entscheidung ist eine Auseinandersetzung zwischen einem Messstellenbetreiber und einem Anschlussnetzbetreiber über die Einrichtung notwendiger Zählpunkte zur Umsetzung eines Messkonzepts für ein als Kundenanlage betriebenes Büro- und Geschäftshaus. Das Messkonzept sah u.a. für Unterzähler mehrere Ebenen vor. Auf der ersten Ebene hinter dem Summenzähler sollten sich die Unterzähler befinden. Auf der zweiten Ebene hinter dem Summenzähler, also in der Ebene hinter den Unterzählern waren weitere Zähler, also Unter-Unterzähler vorgesehen, über die einzelne Untermieter beliefert werden sollten. Das Messkonzept war so ausgestaltet, dass der Messstellenbetreiber alle Messdaten erfassen, aufbereiten und dem Netzbetreiber bereinigte Messwerte in Excel-Dateiform zur Verfügung stellen wollte. Denn die am Summenzähler und an den Unterzählern der ersten Ebene ermittelten Verbräuche müssen jeweils um die Verbräuche der Unter-Unterzähler korrigiert werden. Dem Netzbetreiber würde trotz dieses Konzepts ein Mehraufwand von ca. 1,5 Std/Jahr entstehen.

Der Messstellenbetreiber war der Auffassung, dass der Netzbetreiber gemäß § 20 Abs. 1d EnWG neben den Zählpunkten für die Unterzähler auch für die Unter-Unterzähler Zählpunkte einrichten müsse. Der Netzbetreiber lehnte dies aus verschiedenen Gründen ab; u.a. war er der Auffassung, dass ein Unterzählpunkt in einer Kundenanlage eine direkte physikalische Verbindung zum Summenzähler und damit zum Netz des Netzbetreibers voraussetze. Darüber hinaus sei das vorliegende Messkonzept nicht massengeschäftstauglich und es bestünde die Gefahr, dass solche (mit Mehraufwand verbundenen) Messkonzepte zukünftig zunähmen.

Die BNetzA entschied die streitige Frage nach dem Scheitern eines Schlichtungsversuchs im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens zugunsten des Messstellenbetreibers (Az.: BK6-21-086). Die Vorschrift in § 20 Abs. 1d EnWG verpflichte Netzbetreiber dazu, bilanzierungsrelevante Unterzählpunkte in einer Kundenanlage bereitzustellen. Der Gesetzgeber habe die Pflicht zur Zählpunktbereitstellung erkennbar auf „bilanzierungsrelevante Unterzähler“ erstreckt. Somit käme es maßgeblich darauf an, ob die Unter-Unterzähler für die Realisierung einer Drittbelieferung notwendig seien. Eine Beschränkung auf die erste Ebene von Unterzählern sei der Norm nicht zu entnehmen. Auch eine unmittelbare physikalische Verbindung der Unterzähler sei nicht Gegenstand der Norm. § 20 Abs. 1d EnWG beinhalte die Aussage, dass der Netzbetreiber in einer Kundenanlage überall dort Zählpunkte bereitzustellen hat, die durch einen dritten Stromlieferanten beliefert werden sollen.

Die BNetzA schloss sich auch dem Argument des Netzbetreibers nicht an, wonach das Messkonzept massengeschäftstauglich sein müsste. Zwar sollten Netzzugangsregelungen grundsätzlich massengeschäftstauglich sein; dies gelte aber nicht ausnahmslos.

Zudem stellte die BNetzA klar, dass der Netzbetreiber den Netzzugang nicht ohne sachlichen Grund ausschließen oder erschweren dürfe. Sachliche Gründe für eine Ablehnung des streitgegenständlichen Messkonzepts sah die Behörde indes nicht. Selbst wenn es zu den vom Netzbetreiber befürchteten Verstößen gegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) käme, sei das kein zulässiger Grund, das Messkonzept abzulehnen. Verstöße gegen das MsbG hätten ggf. vertragliche oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen gegen den Messstellenbetreiber. Ein abstrakt befürchteter Verstoß gegen das MsbG sei kein Grund, vorsorglich den Netzzugang zu beschränken. Auch weitere Bedenken des Netzbetreibers (z.B. Schwierigkeiten der Sperrung von Unterzählern bei Zahlungsverzug) lehnte die Behörde mit dem Argument ab, dass dies allgemeine Probleme beim Betrieb einer Kundenanlage seien und diese unabhängig vom Messkonzept auftreten können.

Schließlich bewertete die BNetzA den erheblichen Mehraufwand, den der Messstellenbetreiber hätte, wenn er das vom Netzbetreiber geforderte Messkonzept umsetzen müsste (Umstellung der Unter-Unterzähler zu Unterzählern der ersten Ebene durch unmittelbaren Anschluss an den Summenzähler). Dieser Aufwand wurde als erheblich höher eingeschätzt, als der Mehraufwand des Netzbetreibers bei Durchführung des vorgelegten Messkonzepts.

Die vorliegende Entscheidung ist aus Kundensicht erfreulich. Denn sie bringt mehr Klarheit in den Umfang der Verpflichtung aus § 20 Abs. 1d EnWG zur Einrichtung von Unterzählpunkten in Kundenanlagen und einige grundsätzliche Aussagen lassen sich ggf. auf andere Messkonzepte übertragen, wenn es darum geht, Drittbelieferungen über Unterzählpunkte abzuwickeln.

Die BNetzA betont allerdings, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung zu dem konkreten Messkonzept handele. Bei veränderten Umständen (z.B. Umstellung auf intelligente Messsysteme, Wechsel des Messstellenbetreibers, weitere Zählpunkte u.ä.) müsse der Mehraufwand des Netzbetreibers neu auf seine Zumutbarkeit bewertet werden. Im Zweifel sollten Betreiber von Kundenanlagen oder Messstellenbetreiber ein geplantes Unterzähler-Messkonzept deshalb juristisch bewerten lassen.

Autorin: Tanja Körtke

Der neue Entwurf der Förderrichtlinie betreffend die Strompreiskompensation ab dem Jahr 2021 enthält u.a. Regelungen zur Beihilfezahlung bei Stromlieferungsverträgen ohne CO2-Kosten sowie zum sog. „Super-Cap“ und sieht ein Gegenleistungssystem vor.

Das Instrument der Strompreiskompensation („SPK“) soll Produktionsverlagerungen ins Ausland (sog. Carbon Leakage) vermeiden, indem diejenigen Unternehmen eine Beihilfe beantragen können, die durch steigende indirekte CO2-Kosten – verursacht im Zusammenhang mit dem europäischen Emissionshandel – einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Zur Neuregelung der Strompreiskompensation ab 2021 veröffentlichte die EU-Kommission am 21. September 2020 neue Beihilfe-Leitlinien. Diese Leitlinien bestimmen in ihrem Anhang I, welche Teilsektoren und Sektoren beihilfeberechtigt sind. Zu den neuen Beihilfe-Leitlinien berichteten wir hier und hier.

Zur nationalen Konkretisierung dieser europäischen Leitlinien liegt nunmehr ein Entwurf der SPK-Förderrichtlinie vor. Wesentliche Neuerungen im Vergleich zur bisher gültigen SPK-Förderrichtlinie sind die folgenden:

  • Bislang galt bei Stromlieferungsverträgen, die keine CO2-Kosten enthalten, dass keine Beihilfe gewährt wird. Der neue Entwurf sieht hingegen für Stromlieferungsverträge ohne CO2-Kosten und für den Verbrauch eigenerzeugten Stroms vor, dass auch dieser Strom grundsätzlich förderfähig sein soll. Bei dem Verbrauch eigenerzeugten Stroms soll keine Beihilfe gewährt werden, wenn der Strom aus Anlagen stammt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht. 
  • Der Entwurf der Förderrichtlinie sieht für besonders stromintensive Unternehmen ein sog. „Super-Cap“ vor: Hierdurch sollen die anzusetzenden CO2-Kosten des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt werden.

    Allerdings sieht die Förderrichtlinie in diesem Zusammenhang einen Sockelbetrag der maßgeblichen indirekten CO2-Kosten vor, der von dieser ergänzenden Beihilfegewährung ausgeschlossen sein soll. Für den Sockelbetrag ist die Summe der maßgeblichen indirekten CO2-Kosten ausschlaggebend, wobei ein Wert von 5 Prozent des Zertifikatspreises bzw. mindestens 5 Euro pro Tonne CO2 anzusetzen ist. 
  • Neu eingeführt werden soll zudem ein Gegenleistungssystem:

    Wie bereits aus der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) bekannt, wird von den Unternehmen die Etablierung eines Energiemanagementsystems verlangt. Hier ist die entsprechende Vorschrift aus der BECV (§ 10) anwendbar mit der Maßgabe, dass auf den Gesamtstromverbrauch statt auf den Gesamtverbrauch fossiler Brennstoffe abzustellen ist.

    Zudem sind Klimaschutzmaßnahmen entsprechend § 11 BECV zu ergreifen. Anstelle dieser Maßnahmen kann das Unternehmen 30% seines Strombedarfs mit Strom aus erneuerbaren Energien decken.
    Eine Anrechnung von Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistung im Rahmen beider Systeme (Strompreiskompensation und BECV) ist ausgeschlossen. Die Investitionssumme solcher Maßnahmen kann jedoch anteilig aufgeteilt werden.

Die Frist für den Antrag auf Strompreiskompensation für das Jahr 2021 soll zwischen Mai und September 2022 enden – Genaueres wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) rechtzeitig bekanntgeben.

Autorin: Sandra Horn

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) für die Periode 2021-2025 ergänzt und zudem die Antragsformulare veröffentlicht.

Das von der Deutschen Emissionshandelsstelle („DEHSt“) durchgeführte nachträgliche Anerkennungsverfahren nach §§ 18 ff. der BEHG-Carbon Leakage Verordnung (BECV) richtet sich an Unternehmen aus (Teil-)Sektoren, die aufgrund steigender CO2-Preise abwanderungsgefährdet sind (sog. Carbon Leakage Risiko), aber noch nicht als beihilfeberechtigt im Rahmen der BECV anerkannt wurden. Zudem ist für bereits als beihilfeberechtigt gelistete (Teil-)Sektoren ein sog. Besonderes Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen. RGC berichtete zur BECV und den genannten Antragsverfahren u.a. hier, hier und hier.

Die DEHSt hat nunmehr ihren im November 2021 veröffentlichten Leitfaden zu den beiden Antragsverfahren überarbeitet und um diverse Hinweise ergänzt.

Einige ausgewählte Highlights:

  • Neu eingefügt wurde ein Absatz zu den Antragsformularen und Berechnungsvorlagen. Diese Unterlagen stehen nun auf der Website der DEHSt bereit und werden im Leitfaden erläutert. Insgesamt gibt es drei Formularvorlagen (Sektorerweiterung, Kompensationsgrad und Qualitative Bewertung) und zwei Berechnungsvorlagen (Beihilfefähige Brennstoffmenge und Emissionsintensität/nationaler Carbon Leakage Indikator (nCLI)).
  • Betreffend die Einreichung des Antrages über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt wird der Leitfaden um Hinweise zur Signatur und zu weiteren formalen Anforderungen ergänzt.
  • Der Leitfaden enthält zudem weitere Hinweise und Anpassungen zur Datengrundlage bei der Berechnung der Handelsintensität, zur Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge und der Bruttowertschöpfung.
  • Für die Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge werden Einzelheiten zu den nicht zu berücksichtigenden Teilmengen (z.B. EU-ETS, Stromerzeugung) in einer Tabelle konkretisiert und erläutert.
  • Auch für die qualitativen Kriterien finden sich im aktualisierten Leitfaden Ergänzungen zu den Indikatoren und möglichen Datenquellen.
  • Es wurde ein sechstes Kapitel eingefügt, das sich gezielt an Wirtschaftsprüfer*innen richtet und diesen bei der Prüfung der verwendeten Daten und tatsachen- und unternehmensbezogenen Angaben als Arbeitshilfe dienen soll. Dieses Kapitel erläutert insbesondere die Anforderungen an die Prüfung, die sachverständige Stellungnahme und die Berichterstattung.
  • Außerdem enthält der Leitfaden im neuen Kapitel 7 vier Anhänge mit weiteren Handlungsanweisungen betreffend die Datenquellen, die berichtspflichtigen Brennstoffe, die prüferischen Tätigkeiten und die Bedienung der Berechnungsvorlage.

Sollte Ihr (Teil-)Sektor noch nicht auf der BECV-Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren aufgeführt sein, sollten Sie dringend prüfen, ob die Voraussetzung der nachträglichen Anerkennung erfüllt sind. Wir rechnen damit, dass zukünftige Klima-Privilegien nur den dort aufgeführten (Teil-)Sektoren gewährt werden, die Liste also eine erhebliche Bedeutung auch über das BEHG hinaus haben wird. Wir unterstützen bereits mehr als zehn Verbände bei der Antragstellung. Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gern für ein Erstgespräch direkt bei Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Sandra Horn
                 Joel Pingel

Das Merkblatt zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen nach §§ 63, 64a EEG gibt unter anderem Hinweise zu der dort geregelten Antragsberechtigung, den Antragsvoraussetzungen, dem Antragsverfahren selbst und bestimmten Sonderfällen.

Wer in Deutschland Wasserstoff produzieren möchte, kann die EEG-Umlage für den dazu benötigten Strom entweder über die Besondere Ausgleichsregelung („BesAR“) nach §§ 63 Nr. 1a i.V.m. 64a EEG begrenzen lassen oder sich bei der Herstellung von grünem Wasserstoff nach § 69b EEG komplett von der EEG-Umlage befreien lassen.

Für die BesAR-Regelung der §§ 63, 64a EEG hat das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) jetzt ein Merkblatt veröffentlicht. Einige ausgewählte Highlights:

  • Das BAFA geht detailliert auf den Kreis der Antragsberechtigten ein: Antragsberechtigt sind stromkostenintensive Unternehmen der WZ-Klasse 20.11 (Herstellung von Industriegasen) und selbständige Unternehmensteile (sUT; näheres zu den Voraussetzungen im Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2021 ab Seite 51), die Wasserstoff über ein elektrochemisches Verfahren herstellen. Die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff muss jeweils den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens bzw. des sUT leisten.
  • Außerdem sind nichtselbständige Unternehmensteile (nUT), in denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird, antragsberechtigt. Bei einem nUT wird nur der Stromverbrauch der Einrichtung zur elektrochemischen Herstellung des Wasserstoffs begrenzt. Das Gesamtunternehmen, zu dem der sUT oder der nUT gehört, muss keiner Branche der Anlage 4 EEG angehören.
  • Als Unternehmen i.S.d. § 64a EEG gilt jeder Rechtsträger, der Einrichtungen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff betreibt. Diese Modifizierung des Unternehmensbegriffs ermöglicht die Einbeziehung von Projektgesellschaften, Joint Ventures u.ä.
  • Hinsichtlich der Vorschriften zur Antragsberechtigung der nUT und zur Modifizierung des Unternehmensbegriffs steht die europarechtliche Genehmigung noch aus.
  • Das Merkblatt stellt außerdem dar, dass die BesAR-Anträge für Wasserstoffhersteller bis zum 30. September eines Jahres elektronisch und unter Beifügung diverser Unterlagen, bspw. Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen sowie Jahresabschlüsse, über das Online-Portal ELAN K2 des BAFA zu stellen sind.
  • Bei der Begrenzung nach §§ 63 Nr. 1a i.V.m. 64a EEG 2021 besteht – anders als aus der regulären Antragstellung bekannt – kein Selbstbehalt von 1 GWh.
  • Zu beachten ist, dass § 64a EEG 2021 in einem Alternativverhältnis zu § 69b EEG 2021 steht, sodass ein Unternehmen, das eine Begrenzung der EEG-Umlage beansprucht, nicht gleichzeitig im Hinblick auf den gleichen Stromverbrauch begünstigt werden kann.

Endlich ist es soweit: Das mit Spannung erwartete „Fit for 55-Paket“ wurde am Mittwoch von der EU-Kommission vorgelegt.

Mit dem „Fit for 55- Paket“ soll Europa dem von Ursula von der Leyen angekündigten „Mann auf dem Mond-Moment“ Europas näherkommen. Erreicht werden soll bis 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990. Das Programm sieht eine Reihe von neuen und verschärften Regelungen vor, die zur Dekarbonisierung Europas beitragen sollen.

Laut EU-Klimagesetz, welches im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, soll Europa seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent netto mindern und bis 2050 treibhausgasneutral sein (wir berichteten). Um das 55-Prozent-Ziel für 2030 zu erreichen, werden im Rahmen des „European Green Deal“ bis Ende 2022 insgesamt 54 Gesetze und Verordnungen der EU überarbeitet. Ein Teil des Green Deals ist das „Fit-for-55-Paket“, mit dem zunächst einmal acht Gesetze verschärft und vier neue beschlossen werden sollen. Darunter sind die EU-Emissionshandelsrichtlinie, die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM).

Großes hat die Kommission insbesondere mit dem europaweiten Emissionshandel vor. Der Emissionshandel hat sich bislang als sehr effektiv zur Einsparung von CO2 erwiesen. Deshalb sollen die CO2-Reduktionsziele nun entsprechend angepasst werden: Mithilfe einer Reform des Treibhausgas-Emissionshandelssystems sollen bis 2030 61 Prozent CO2 im Vergleich zu 2005 eingespart werden. Bislang wurden etwa 20 Prozent weniger angestrebt. Hierzu soll die Menge an Zertifikaten, die jedes Jahr automatisch gelöscht werden (linearer Reduktionsfaktor), erhöht werden. Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent steigen. Zudem soll es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen ETS-Richtlinie eine einmalige Reduktion der Zertifikate geben, mit der erreicht werden soll, dass nur noch so viele Zertifikate auf dem Markt sind, als wäre der neue lineare Reduktionsfaktor von 4,2 Prozent schon 2021 angewandt worden. Experten schätzen, dass die Preise für eine Tonne CO2 von derzeit 55 Euro auf weit über 80 Euro steigen dürften. Zudem sollen von 2026 bis 2035 freie Emissionszertifikate reduziert werden. Die maximale jährliche Senkungsrate (Benchmark) soll von heute 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht werden. Spätestens 2036 soll Schluss mit kostenfreien Zertifikaten sein. Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen, sollen höchstens noch bis 2025 kostenfreie Zertifikate erhalten.

Ein zweites Emissionshandelssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission für die Sektoren Gebäude und Verkehr geschaffen werden. Die Sektoren verursachen etwa 35 Prozent und 22 Prozent der Treibhausgase in der EU. Bis 2030 soll eine Emissionsminderung von insgesamt 43 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die Pflicht zum Kauf der Emissionszertifikate soll für Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen ab 2026 gelten. Freie Zertifikate soll es nicht geben. Heiz- und Spritkosten werden demnach in absehbarer Zeit steigen, da die höheren Abgaben auf die Konsumenten abgewälzt werden dürften. Ziel ist es, durch den Preisanstieg Anreize für einen Wechsel hin zu klimaneutralen Pkws und Heizungen zu schaffen. Ob dieser Vorschlag auch im EU-Parlament und im Rat der Mitgliedstaaten auf Zustimmung stoßen wird, ist sehr fraglich. Der neue Emissionshandel würde sich unmittelbar auf das Portemonnaie der Bürger auswirken, weshalb mit Protesten zu rechnen ist. Mittel- und langfristig soll die Einführung des Emissionshandels für Transport und Gebäude die Kosten für Haushalte laut Kommission aber senken, denn das neue System reduziere die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.

Die Bürger, Länder und Regionen Europas werden durch den CO2-Preis unterschiedlich stark getroffen, weshalb die Belastungen mithilfe eines Sozialfonds ausgeglichen werden sollen. In diesen sollen 20 Prozent der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel fließen. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um ärmeren Haushalten die Renovierung von Gebäuden, die Installation von emissionsfreien Heizsystemen und die Nutzung klimafreundlicher Transportmittel zu ermöglichen. Zudem sollen die steigenden Kraftstoffpreise ausgeglichen werden. Die restlichen 80 Prozent der Einnahmen sollen direkt an die einzelnen Mitgliedstaaten gehen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Hälfte für die Dekarbonisierung auszugeben und mit der anderen Hälfte niedrigverdienende Haushalte zu unterstützen.

50 Millionen Zertifikate sollen in den Innovationsfonds der EU fließen, um gezielt Geld in die Dekarbonisierung von Gebäuden oder den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu investieren. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist auch dringend notwendig, denn Benzin- und Dieselautos stehen vor dem Aus. Laut Ursula von der Leyen hätten bereits viele Autohersteller aus eigener Initiative erklärt, zwischen 2028 und 2035 auf eine emissionsfreie Produktion umsteigen zu wollen. Dennoch solle im Sinne der Planungssicherheit ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden, bis zu dem alle Autos emissionsfrei sein müssten. Neben der Einführung des Emissionshandels sollen daher die Flottengrenzwerte für Autohersteller verschärft werden. Bislang galt das Ziel, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotten in der EU bis 2030 um 37,5 Prozent zu senken. Im „Fit-for-55-Paket“ ist nunmehr eine Pflicht zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bei Neuwagen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu heute vorgesehen. Derzeit darf ein Neuwagen im Durchschnitt nicht mehr als 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer ausstoßen. Bis 2035 soll der Ausstoß um 100 Prozent sinken, was letztlich einem Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren gleichkommt. Ein Elektroauto geht schon heute rechnerisch mit 0 Gramm CO2 in die Statistik ein.

Mithilfe der Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe soll die Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. An Schnellstraßen sollen bis 2025 alle 60 Kilometer Ladestationen stehen. Wasserstoff-Tankstellen soll es alle 150 Kilometer geben. Auch die Beimischungsquoten für klimaneutral hergestellte Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe sollen steigen. Im Gespräch ist ein Anteil von bis zu 38 Prozent. Der Schiffsverkehr soll in Zukunft ebenfalls stärker einbezogen werden. Schiffen, die in EU-Häfen anlegen, soll etwa die Verwendung von klimafreundlicheren Treibstoffen vorgeschrieben werden.

Nach einer dreijährigen Übergangsphase soll es ab 2026 im Rahmen des seit längerem geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (CBAM) eine Abgabepflicht für Unternehmen in Nicht-EU-Ländern geben, die Zement, Düngemittel und Strom oder Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium in die EU importieren. Für jede Tonne Kohlendioxid ist ein Klima-Zertifikat zu erwerben, dessen Preis sich am europäischen Emissionshandel orientiert. Betroffen sind alle Drittstaaten bis auf Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Beim Export in Drittstaaten sollen Unternehmen aus der EU eine Entlastung bekommen. Um nicht in Konflikt mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zu geraten, dürfte die EU keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr an die betroffenen Branchen verteilen. Dennoch dürfte das CBAM laut Experten nur schwer mit den Regeln der WTO in Einklang zu bringen sein und könnte die EU-Handelsbeziehungen belasten. Insbesondere in China, Russland, der Türkei, Indien und der Ukraine haben die geplanten Maßnahmen bereits starken Protest ausgelöst.

Auch in Zukunft soll es für die EU-Länder verbindliche Einsparziele für jene Wirtschaftssektoren geben, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Der Gebäude- und Verkehrssektor soll trotz der Schaffung des neuen Emissionshandelssystems in der sog. Lastenteilung verbleiben. Insgesamt soll bis 2030 eine Emissionsminderung von 40 Prozent, statt wie derzeit noch 30 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die CO2-Reduktionslast soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten orientieren. Deutschland muss seine Emissionseinsparungen demzufolge von derzeit 38 auf 50 Prozent erhöhen. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich werden, wobei eine erneute Anpassung bereits 2025 erfolgen könnte.

Reformiert werden soll auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Der Ökostromanteil am Energieverbrauch soll von derzeit 19 Prozent auf 40 Prozent steigen. Die Zielvorgabe ist allerdings unverbindlich und gilt für Europa insgesamt, also nicht für die einzelnen Staaten. Staaten, die einen Ökostromanteil von über 40 Prozent erreichen, können sich dies von anderen Staaten, die unter der 40-Prozent-Marke liegen, bezahlen lassen. Die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie sollen weiter verschärft werden.

Mit einer neuen Energieeffizienz-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Einsparung von Energie gesetzt werden. Energieeinsparung soll künftig als „eigenständige Energiequelle“ mit hoher Priorität („Energy Efficiency first“) behandelt werden.

Mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie sollen intensive fossile Energieträger ab 2023 höher und grüner Strom sowie strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden. Vorgesehen ist eine Art „Steuer-Ranking“ von Energieträgern nach Energiegehalt und positiver Umweltleistung. Im Bereich der Luftfahrt sollen zunächst nur innereuropäische Flüge höher besteuert werden. Ob es tatsächlich zu der Einführung einer sog. „Kerosinsteuer“ kommt, ist fraglich, denn der Rat muss die Einführung von Steuern einstimmig beschließen.

In der LULUCF-Verordnung soll geregelt werden, dass bis 2030 europaweit 310 Millionen Tonnen CO2 mithilfe von natürlichen Senken abgebaut werden sollen. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollen für die Mitgliedstaaten verbindliche Ziele für den Netto-CO2-Abbau in der Landnutzung und der Forstwirtschaft festgesetzt werden.

Im September 2021 werden die Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission beginnen. Bis das EU-Parlament und der Rat der EU zustimmen, wird es vermutlich noch dauern. Letztlich ist ein gemeinsamer Kraftakt aller Mitgliedstaaten und der Gesellschaft notwendig, um Europa bis 2050 klimaneutral zu gestalten.

Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung des Bundes für den Neubau und die Sanierung von Gebäuden zusammengefasst.

Mit der BEG wurden zu Jahresbeginn die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammengefasst. Dazu gehörten u.a. das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Programm zur Heizungsoptimierung, das Anreizprogramm Energieeffizienz und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.

Die neue BEG ist in drei Teilprogrammen aufgeteilt:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Zu den mit der BEG EM geförderten Einzelmaßnahmen gehört beispielsweise der Wechsel von Heizsystemen. Hierfür können seit Januar 2021 Zuschüsse beim BAFA beantragt werden.

Ab Juli 2021 ist der Start der Förderung im Rahmen der BEG NWG und BEG WG in der Zuschuss- und Kreditvariante sowie der BEG EM in der Kreditvariante geplant. Diese sollen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durchgeführt werden.

Ab 2023 sollen die drei Förderprogramme wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW erfolgen.

Die Antragsberechtigung für die Förderung besteht für Eigentümer, Pächter oder Mieter eines Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Mit einem weiteren Video aus der Serie „RGC-Fokus“ stellen wir Ihnen kompakt und verständlich die Pflichten dar, die sich aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz ergeben und gehen dabei insbesondere auf die Änderungen und Neuerungen der neuen Rechtslage ein.

Nach dem erfolgreichen Start der Video-Serie „RGC-Fokus“ erläutern wir mit dem neuen Video den Inhalt und die Pflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz und beantworten viele Praxisfragen, die sich unsere Mandanten seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes gestellt haben und. Das Video

RGC-Fokus: Gebäudeenergiegesetz – Pflichten, Änderungen und Neuerungen

steht ab sofort zu einem Preis von 99 € zzgl. MwSt. in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal. Dort finden Sie auch die anderen Videos aus der RGC-Fokus-Serie sowie weitere Video-Tutorials.

Da das Gebäudeenergiegesetz grundsätzlich für alle Gebäude sowie die gesamte Anlagentechnik gilt und bestimmte Pflichtverstöße bußgeldbewährt sind, ist dieses Video für beinahe jedes Unternehmen relevant.

Einen kostenfreien Ausschnitt aus dem neuen Video finden Sie hier.

Viel Spaß mit dem neuen Video!

EU-Regularien sollen an die Klimaschutzziele angepasst werden.

Die EU-Kommission hat kürzlich einige Konsultationsverfahren in Bezug auf die folgenden EU-Regelungen gestartet:

  • EU-Emissionshandels-Richtlinie
  • Effort-Sharing-Verordnung (ESR; Lastenteilung) 
  • LULUCF-Verordnung
  • EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  • EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EE-RL) 
  • CO2-Emissionsstandars für Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge
  • EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL)

Die Europäischen Regelungen sollen an die neuen Klimaschutzziele der CO2-Einsparung von 55 % bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität bis 2055 angepasst werden.

Im Rahmen der Konsultation finden sich u. a. die folgenden Themen: Anpassungen beim Europäischen Emissionshandel, Anhebung des EU-weiten Energieeffizienzzieles für 2030, Verpflichtung großer Unternehmen, Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, Angebot kostenfreier Energieaudits für kleine und mittlere Unternehmen, Einführung von Anreizen zur Effizienzsteigerung, Anhebung des EU-weiten Erneuerbaren-Energien-Ziels für 2030, Verbindlichkeit der EE-Ziele auf EU- oder nationaler Ebene, Vorgabe einer Mindestmenge für den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie, Vorgabe konkreter Maßnahmen für die Elektrifizierung im Industrie-, Gebäude- und Transportbereich, Anpassung der Besteuerung von Energieprodukten und Strom an die EU-Klima- und Energieziele.

Die Konsultationen laufen bis Anfang Februar 2021. Mit einer Verabschiedung der angepassten Regelungen kann nach aktuellem Stand im 2. Quartal 2021 gerechnet werden.

Auch zur Revision der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) wurde eine Konsultation gestartet. Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete). Im Rahmen der Konsultation sollen Interessenträger aktuell die Gelegenheit erhalten, zu den künftigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten werden, Stellung zu nehmen. Sie können an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen. Zu dem Fragebogen gelangen Sie hier.

Was lange währt, wird endlich gut…oder?

Nach drei Jahren voller Debatten und Entwurfsfassungen hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute endlich seine letzte Hürde genommen: Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft tritt es aber erst nachdem nun noch eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis zum 1. November 2020 verstreichen muss. An diesem Tage treten die alten Vorgaben, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Und auch wenn mit dem Inkrafttreten des GEG (zumindest vorerst) keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude einhergeht, so gelten ab dem 1. November 2020 aber doch einige wichtige Neuerungen:

  • „Betriebsverbot“ für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 Abs. 4 GEG)
    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt noch eingesetzt werden (z. B.: wenn zur Wärme- und Kälteerzeugung bereits anteilig erneuerbare Energien eingesetzt werden). In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung des BAFA-Förderangebotes zum Austausch von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erwarten.
  • Stichproben-Inspektion bei Klimaanlagen (§ 74 Abs. 2 GEG)
    Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt dürfen zukünftig stichprobenweise inspiziert werden, wenn es sich um den Einsatz von mehr als zehn standardisierten Anlagen in standardisierten Gebäuden (z. B.: typisch im Einzelhandel) handelt.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4 GEG)
    Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird noch einmal gestärkt. Hierzu muss bei behördlichen Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von behördlichen Nichtwohngebäuden künftig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.
  • Informatorisches Beratungsgespräch (§ 48 und § 88 GEG)
    Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale hat sich aber nicht durchgesetzt. Stattdessen soll das Gespräch nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
  • Innovationsklausel (§ 103 GEG)
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis zum 31. Dezember 2023 der alternative Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte für Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. z. B. dürfen bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Natürlich wird auch nach Verkündung des GEG und Inkrafttreten im November 2020 in das Thema der Energieeffizienz noch lange keine endgültige Ruhe einkehren. Vielmehr dürfen wir uns bereits kurz-, aber auch mittel- und langfristig auf weitere Verschärfungen und damit einhergehende Änderungen des GEG einstellen. Wir halten Sie hier stets informiert.

Führt Corona auch hier zu weiteren Verzögerungen?

Rückblick: Seit Oktober 2019 liegt ein (neuer) Gesetzesentwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor (RGC berichtete). Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet (RGC berichtete).

Was ist seitdem passiert? Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung (Drs. 19/17037) zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst und hierin den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrates zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bundesrat erreichen wollen, dass die Bundesländer bei der für das Jahr 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude unmittelbar beteiligt werden. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinausgehe. Die Interessen der Länder würden durch die Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat bereits gewahrt. Auch der vom Bundesrat geforderte kostenfreie Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen wurde von der Bundesregierung bereits abgelehnt, da dies aufgrund der Rechte an den Normen, die in privater Hand lägen, nicht gewährleistet werden könne. Die zitierten DIN-Vornormen und Normen seien an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt, so dass verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt erlangt werden könne. Insoweit seien auch die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gewahrt.

Weiterhin im Gespräch sind aber einige bedeutsame Vorschläge des Bundesrates, etwa die Ausweitung des Betriebsverbots ab dem 1. Januar 2026 von Öl- auf Kohleheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf der Bundesregierung sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag vertieft prüfen zu wollen.

Überdies hat die Bundesregierung auch angekündigt, die Anregungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem geforderten „informatorischen Beratungsgespräch“ beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern zu prüfen. Dieses Beratungsgespräch soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern der Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/16716) wurde dem Bundestag am 22. Januar 2020 zugeleitet. Dieser begann sodann mit den durchzuführenden Lesungen. In diesem Rahmen wurde zu Beginn des Monats März eine Experten-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages durchgeführt. Hier wurden Nachbesserungen am GEG-Entwurf gefordert, weil u.a. die rechtlichen Vorgaben zu schwammig seien, Mieter und Eigentümer unangemessen belastet würden und Biogas zu wenig berücksichtigt werde.

Im nächsten Schritt müsste nun der Bundestag ein Gesetz beschließen und dieses sodann wieder dem Bundesrat zuleiten. Ein möglicher Zeitplan sah dies für den Beginn des Monats April vor. Zwar ist keine aktive Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ihm steht aber ein Einspruchsrecht zu. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige Corona-bedingte Lage in Deutschland auch die hier notwendigen Entscheidungsprozesse erschweren wird. Ob das Gesetz gleichwohl zeitnah verabschiedet werden kann, bleibt damit abzuwarten.