Schlagwortarchiv für: Energieeffizienz

Mit dem Klimaschutzgesetz (KSG) hat die Bundesregierung sich verbindliche jährliche Emissionsziele für verschiedene Wirtschaftssektoren gesetzt. Da der Gebäudesektor dieses Ziel im Jahr 2020 nicht erreichte, wurde ein Sofortprogramm aufgelegt.

Das KSG legt für jedes Jahr verbindliche Sektorziele fest, bei deren Überschreitung im Rahmen eines Sofortprogrammes Maßnahmen entwickelt werden müssen, die die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellen sollen. Für den Gebäudesektor lag das Ziel für das Jahr 2020 bei 118 Mio. t CO2-Äq.

Mithilfe des im KSG festgesetzten Monitoringsystems zur Erreichung der Sektorziele wurde jetzt festgestellt, dass dieses Ziel für den Gebäudesektor für 2020 deutlich überschritten wurde. Denn die Jahresemissionsmenge für den Sektor hat im Jahr 2020 nicht bei 118 Mio. t CO2-Äq, sondern bei 120 Mio. t CO2-Äq gelegen. Diese Überschreitung lag laut dem zuständigen Expertenrat unter anderem daran, dass im Jahr 2020 zum einen Sondereffekte (insbes. niedrige Rohölpreise) vorlagen und zum anderen bereits beschlossene Maßnahmen (insbes. der erst ab 2021 wirkende CO2-Preis) bestanden, die 2020 teils noch nicht wirksam waren.

Aufgrund der Überschreitung haben die zuständigen Bundesministerien, das BMI sowie das BMWI, an einem Sofortprogramm gearbeitet, über das die Bundesregierung zu entscheiden hat.

Um mit dem Sofortprogramm die zusätzlichen Einsparungen in Höhe von 2 Mio. t CO2-Äq erreichen zu können, soll das Fördervolumen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für 2021 um rd. 5,8 Mrd. Euro aufgestockt werden. Eine Erhöhung des Fördervolumens hatte bereits 2020 zu einer Investitionswelle im Gebäudesektor geführt. Dadurch ist die energetische Sanierung alter Gebäude sowie die Errichtung energieeffizienter Neubauten und die Nachfrage nach klimafreundlichen Heizsystemen merklich angestiegen.

Förderberechtigte haben die Wahl zwischen einer zinsgünstigen Kreditförderung in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss und einer Zuschussförderung. Zur Qualitätssicherung der BEG überwachen Energieeffizienzexpertinnen und -experten die Bauvorhaben.

So erhofft man sich, dass das BEG einen bedeutsamen Beitrag zur Emissionsreduzierung im Gebäudesektor und zur Erreichung der Klimaziele nach KSG leisten kann.

Endlich ist es soweit: Das mit Spannung erwartete „Fit for 55-Paket“ wurde am Mittwoch von der EU-Kommission vorgelegt.

Mit dem „Fit for 55- Paket“ soll Europa dem von Ursula von der Leyen angekündigten „Mann auf dem Mond-Moment“ Europas näherkommen. Erreicht werden soll bis 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990. Das Programm sieht eine Reihe von neuen und verschärften Regelungen vor, die zur Dekarbonisierung Europas beitragen sollen.

Laut EU-Klimagesetz, welches im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, soll Europa seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent netto mindern und bis 2050 treibhausgasneutral sein (wir berichteten). Um das 55-Prozent-Ziel für 2030 zu erreichen, werden im Rahmen des „European Green Deal“ bis Ende 2022 insgesamt 54 Gesetze und Verordnungen der EU überarbeitet. Ein Teil des Green Deals ist das „Fit-for-55-Paket“, mit dem zunächst einmal acht Gesetze verschärft und vier neue beschlossen werden sollen. Darunter sind die EU-Emissionshandelsrichtlinie, die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM).

Großes hat die Kommission insbesondere mit dem europaweiten Emissionshandel vor. Der Emissionshandel hat sich bislang als sehr effektiv zur Einsparung von CO2 erwiesen. Deshalb sollen die CO2-Reduktionsziele nun entsprechend angepasst werden: Mithilfe einer Reform des Treibhausgas-Emissionshandelssystems sollen bis 2030 61 Prozent CO2 im Vergleich zu 2005 eingespart werden. Bislang wurden etwa 20 Prozent weniger angestrebt. Hierzu soll die Menge an Zertifikaten, die jedes Jahr automatisch gelöscht werden (linearer Reduktionsfaktor), erhöht werden. Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent steigen. Zudem soll es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen ETS-Richtlinie eine einmalige Reduktion der Zertifikate geben, mit der erreicht werden soll, dass nur noch so viele Zertifikate auf dem Markt sind, als wäre der neue lineare Reduktionsfaktor von 4,2 Prozent schon 2021 angewandt worden. Experten schätzen, dass die Preise für eine Tonne CO2 von derzeit 55 Euro auf weit über 80 Euro steigen dürften. Zudem sollen von 2026 bis 2035 freie Emissionszertifikate reduziert werden. Die maximale jährliche Senkungsrate (Benchmark) soll von heute 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht werden. Spätestens 2036 soll Schluss mit kostenfreien Zertifikaten sein. Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen, sollen höchstens noch bis 2025 kostenfreie Zertifikate erhalten.

Ein zweites Emissionshandelssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission für die Sektoren Gebäude und Verkehr geschaffen werden. Die Sektoren verursachen etwa 35 Prozent und 22 Prozent der Treibhausgase in der EU. Bis 2030 soll eine Emissionsminderung von insgesamt 43 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die Pflicht zum Kauf der Emissionszertifikate soll für Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen ab 2026 gelten. Freie Zertifikate soll es nicht geben. Heiz- und Spritkosten werden demnach in absehbarer Zeit steigen, da die höheren Abgaben auf die Konsumenten abgewälzt werden dürften. Ziel ist es, durch den Preisanstieg Anreize für einen Wechsel hin zu klimaneutralen Pkws und Heizungen zu schaffen. Ob dieser Vorschlag auch im EU-Parlament und im Rat der Mitgliedstaaten auf Zustimmung stoßen wird, ist sehr fraglich. Der neue Emissionshandel würde sich unmittelbar auf das Portemonnaie der Bürger auswirken, weshalb mit Protesten zu rechnen ist. Mittel- und langfristig soll die Einführung des Emissionshandels für Transport und Gebäude die Kosten für Haushalte laut Kommission aber senken, denn das neue System reduziere die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.

Die Bürger, Länder und Regionen Europas werden durch den CO2-Preis unterschiedlich stark getroffen, weshalb die Belastungen mithilfe eines Sozialfonds ausgeglichen werden sollen. In diesen sollen 20 Prozent der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel fließen. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um ärmeren Haushalten die Renovierung von Gebäuden, die Installation von emissionsfreien Heizsystemen und die Nutzung klimafreundlicher Transportmittel zu ermöglichen. Zudem sollen die steigenden Kraftstoffpreise ausgeglichen werden. Die restlichen 80 Prozent der Einnahmen sollen direkt an die einzelnen Mitgliedstaaten gehen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Hälfte für die Dekarbonisierung auszugeben und mit der anderen Hälfte niedrigverdienende Haushalte zu unterstützen.

50 Millionen Zertifikate sollen in den Innovationsfonds der EU fließen, um gezielt Geld in die Dekarbonisierung von Gebäuden oder den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu investieren. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist auch dringend notwendig, denn Benzin- und Dieselautos stehen vor dem Aus. Laut Ursula von der Leyen hätten bereits viele Autohersteller aus eigener Initiative erklärt, zwischen 2028 und 2035 auf eine emissionsfreie Produktion umsteigen zu wollen. Dennoch solle im Sinne der Planungssicherheit ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden, bis zu dem alle Autos emissionsfrei sein müssten. Neben der Einführung des Emissionshandels sollen daher die Flottengrenzwerte für Autohersteller verschärft werden. Bislang galt das Ziel, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotten in der EU bis 2030 um 37,5 Prozent zu senken. Im „Fit-for-55-Paket“ ist nunmehr eine Pflicht zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bei Neuwagen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu heute vorgesehen. Derzeit darf ein Neuwagen im Durchschnitt nicht mehr als 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer ausstoßen. Bis 2035 soll der Ausstoß um 100 Prozent sinken, was letztlich einem Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren gleichkommt. Ein Elektroauto geht schon heute rechnerisch mit 0 Gramm CO2 in die Statistik ein.

Mithilfe der Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe soll die Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. An Schnellstraßen sollen bis 2025 alle 60 Kilometer Ladestationen stehen. Wasserstoff-Tankstellen soll es alle 150 Kilometer geben. Auch die Beimischungsquoten für klimaneutral hergestellte Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe sollen steigen. Im Gespräch ist ein Anteil von bis zu 38 Prozent. Der Schiffsverkehr soll in Zukunft ebenfalls stärker einbezogen werden. Schiffen, die in EU-Häfen anlegen, soll etwa die Verwendung von klimafreundlicheren Treibstoffen vorgeschrieben werden.

Nach einer dreijährigen Übergangsphase soll es ab 2026 im Rahmen des seit längerem geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (CBAM) eine Abgabepflicht für Unternehmen in Nicht-EU-Ländern geben, die Zement, Düngemittel und Strom oder Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium in die EU importieren. Für jede Tonne Kohlendioxid ist ein Klima-Zertifikat zu erwerben, dessen Preis sich am europäischen Emissionshandel orientiert. Betroffen sind alle Drittstaaten bis auf Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Beim Export in Drittstaaten sollen Unternehmen aus der EU eine Entlastung bekommen. Um nicht in Konflikt mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zu geraten, dürfte die EU keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr an die betroffenen Branchen verteilen. Dennoch dürfte das CBAM laut Experten nur schwer mit den Regeln der WTO in Einklang zu bringen sein und könnte die EU-Handelsbeziehungen belasten. Insbesondere in China, Russland, der Türkei, Indien und der Ukraine haben die geplanten Maßnahmen bereits starken Protest ausgelöst.

Auch in Zukunft soll es für die EU-Länder verbindliche Einsparziele für jene Wirtschaftssektoren geben, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Der Gebäude- und Verkehrssektor soll trotz der Schaffung des neuen Emissionshandelssystems in der sog. Lastenteilung verbleiben. Insgesamt soll bis 2030 eine Emissionsminderung von 40 Prozent, statt wie derzeit noch 30 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die CO2-Reduktionslast soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten orientieren. Deutschland muss seine Emissionseinsparungen demzufolge von derzeit 38 auf 50 Prozent erhöhen. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich werden, wobei eine erneute Anpassung bereits 2025 erfolgen könnte.

Reformiert werden soll auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Der Ökostromanteil am Energieverbrauch soll von derzeit 19 Prozent auf 40 Prozent steigen. Die Zielvorgabe ist allerdings unverbindlich und gilt für Europa insgesamt, also nicht für die einzelnen Staaten. Staaten, die einen Ökostromanteil von über 40 Prozent erreichen, können sich dies von anderen Staaten, die unter der 40-Prozent-Marke liegen, bezahlen lassen. Die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie sollen weiter verschärft werden.

Mit einer neuen Energieeffizienz-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Einsparung von Energie gesetzt werden. Energieeinsparung soll künftig als „eigenständige Energiequelle“ mit hoher Priorität („Energy Efficiency first“) behandelt werden.

Mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie sollen intensive fossile Energieträger ab 2023 höher und grüner Strom sowie strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden. Vorgesehen ist eine Art „Steuer-Ranking“ von Energieträgern nach Energiegehalt und positiver Umweltleistung. Im Bereich der Luftfahrt sollen zunächst nur innereuropäische Flüge höher besteuert werden. Ob es tatsächlich zu der Einführung einer sog. „Kerosinsteuer“ kommt, ist fraglich, denn der Rat muss die Einführung von Steuern einstimmig beschließen.

In der LULUCF-Verordnung soll geregelt werden, dass bis 2030 europaweit 310 Millionen Tonnen CO2 mithilfe von natürlichen Senken abgebaut werden sollen. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollen für die Mitgliedstaaten verbindliche Ziele für den Netto-CO2-Abbau in der Landnutzung und der Forstwirtschaft festgesetzt werden.

Im September 2021 werden die Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission beginnen. Bis das EU-Parlament und der Rat der EU zustimmen, wird es vermutlich noch dauern. Letztlich ist ein gemeinsamer Kraftakt aller Mitgliedstaaten und der Gesellschaft notwendig, um Europa bis 2050 klimaneutral zu gestalten.

Die EU-Kommission hat einen Entwurf mit überarbeiteten Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG) vorgelegt. Stellungnahmen können in der (verkürzten) Konsultationsfrist bis zum 2. August 2021 abgegeben werden.

Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission zum deutschen Klima-, Umwelt- und Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG). Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete hier).

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der Roadmap-Konsultation und einer offenen Konsultation über Fragebögen (RGC berichtete hier) nun zur gezielten öffentlichen Konsultation einen konkreten Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Die Genehmigung von Klimabeihilfen, insbesondere zur Verwirklichung des sog. Green Deal, erhält hierbei neues Gewicht (neu: CEEAG / KUEBLL).

Anhand der überarbeiteten Leitlinien will die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) gewähren. Das betrifft beispielsweise das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung. Verweigert die EU-Kommission die Genehmigung, können Beihilfen nicht gewährt werden bzw. sind – sollten sie bereits ausgezahlt bzw. entsprechende Reduzierungen von Belastungen (z.B. BesAR, u.a.) in Anspruch genommen worden sein – zurück- bzw. nachzuzahlen (RGC berichtete u.a. hier).

Der Entwurf sieht im Schwerpunkt folgende Änderungen vor (Auszug):

Allgemeines und Klimaschutz

Der Anwendungsbereich der CEEAG wird im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert (Kap. 2.2) auf:

  • neue Bereiche (saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität),
  • alle Technologien (einschließlich Förderung erneuerbarer Energien), wobei insbesondere zur Erreichung der Green Deal-Ziele höhere Beihilfen zulässig sein sollen (Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke) sowie
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere sog. „CO2-Differenzverträge“).

Der Katalog beihilfefähiger Maßnahmen und Beihilfekategorien wird insgesamt erheblich abgeändert. Ein eigenständiger Wasserstoffbeihilfetatbestand wird hierbei nicht eingeführt, die Förderfähigkeit aber unter mehreren Kategorien (auch kumulierbar) anerkannt.

Daneben soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden, indem:

  • die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen künftig anhand eines einzigen Abschnitts der Beihilfeleitlinien erfolgt,
  • für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein. Das ist u.a. relevant für Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (BesAR). Der Anwendungsbereich wird sogar auf Sozialabgaben und Decarbonisierungsabgaben ausgedehnt.

Aber: Die Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit solcher Umlagereduzierungen werden erheblich verschärft. D.h. u.a. für die BesAR (nach Auslaufen der aktuellen Genehmigung des EEG):

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Neue, verschärfte Kriterien für die Aufnahme einer Branche in diese Liste sind:
     – europaweite Handelsintensität von mindestens 20 % + europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 10 %
    oder
    – europaweite Handelsintensität von mindestens 80 % und europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 7 %.

    Die aktuellen EEAG ermöglichten eine Aufnahme in die Liste noch bei 10 % HI + 10 % Ski und erlaubten Umlagereduzierungen sogar noch bei 4 % HI + 20 % Ski. Diese Anforderungen spiegeln sich für die Besondere Ausgleichsregelung in der heutigen Anlage 4 zum EEG 2021 (8 Seiten). Wird der WZ-Code eines Unternehmens nicht in dieser Anlage (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht antragsberechtigt. Der entsprechende Annex I des überarbeiteten Leitlinienentwurfs kürzt diese Liste auf gerade einmal 2 (!) Seiten ein.

Hinzukommen:

  • Verpflichtung für den Beihilfeempfänger mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5 % der Bruttowertschöpfung) zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der EEG-Umlage wäre damit auch im Rahmen der BesAR nicht mehr zulässig.
  • Einführung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor jedweder Reduzierung), ab dem eine Entlastung überhaupt erst gewährt werden darf (Höhe noch offen).
  • Neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30 % des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren). Wie von uns vorhergesehen, zieht das „Gegenleistungssystem“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV in weitere Privilegierungstatbestände Einzug!
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Notifikation in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist.

Weitere Schritte

Stellungnahmen können von Interessenvertretern bis zum Ablauf der (verkürzten) Stellungnahmefrist am 2. August 2021 eingereicht werden. Der vorliegende Entwurf der CEEAG wird zudem kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen dann Ende 2021 von der EU-Kommission angenommen werden und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Die EU-Kommission bittet mit Blick auf Beihilfen in Form der Reduzierung von Elektrizitätsabgaben (relevant u.a. für die Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung EEG) insbesondere um Rückmeldung zu folgenden Fragen:

  • Ist die beschriebene Methode zur Identifizierung von beihilfeberechtigten Sektoren (Annex I) geeignet, um die Branchen zu bestimmen, die einem besonders hohen außereuropäischen Wettbewerb ausgesetzt und damit besonders vom Risiko der Standortverlagerung ins Nicht-EU-Ausland bedroht sind (unter Berücksichtigung der Risiken für die Ungestörtheit des europäischen Handels und Wettbewerbs etc.)?
  • Wie hoch soll das Minimum der kumulierten Belastung pro MWh sein, welches erreicht sein muss, damit eine Reduzierung der Belastung genehmigungsfähig ist (Mindestniveau der Abgabe)?

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessenvertretern dringend, die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Zur englischsprachigen Fassung des aktuellen Entwurfs der Leitlinien und des Erläuterungsschreibens der EU-Kommission gelangen Sie hier. Eine deutschsprachige Fassung soll zeitnah veröffentlicht werden. Die zugehörige deutsche Pressemitteilung finden Sie hier.

In der Klimapolitik geht es momentan Schlag auf Schlag. Als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Bundes-Klimaschutzgesetz, hat das Bundesumweltministerium (BMU) überraschend schnell einen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt, welches bereits heute im Kabinett behandelt werden soll. Der Entwurf sieht neue und die Verschärfung alter Klimaziele vor, welche insbesondere die Energiewirtschaft und Industrie vor neue Herausforderungen stellen dürften.

Nicht einmal zwei Wochen sind vergangen, seitdem das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Klimaschutzgesetz veröffentlicht hat. Die Richter erklärten das Gesetz für teilweise verfassungswidrig, da es keine hinreichenden Maßgaben für Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 enthalte. Dies führe zu einer Verletzung der Freiheitsrechte der jüngeren Generation, da die Gefahren des Klimawandels lediglich verschoben würden und die Einhaltung der Klimaziele dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenen Maßnahmen erreichbar sei. Die Karlsruher Richter forderten den Gesetzgeber zur Nachbesserung auf und gaben ihm bis Ende 2022 Zeit, das Klimaschutzgesetz zu überarbeiten (RGC berichtete).

Schon in der letzten Woche zeichnete sich allerdings ab, dass die Politik offensichtlich nicht vorhat, die vom Gericht gesetzte Frist auszureizen. Wie wir bereits hier berichtet haben, hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Klimapolitik ordentlich aufgewirbelt. Von nahezu allen Parteien kamen Vorschläge für Nachbesserungen, welche möglichst auch noch vor dem Sommer durch den Bundestag gebracht werden sollten, denn im September ist Bundestagswahl und der Klimaschutz ist eines der Spitzenthemen im Wahlkampf.

Nun hat das Bundesumweltministerium (BMU) bereits einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt. Vorgesehen sind unter anderem neue nationale Treibhausgas-Minderungsziele von 2031 bis 2040. Im Jahr 2031 sollen die Emissionen im Vergleich zu 1990 um 68 Prozent reduziert sein und im Jahr 2040 um 88 Prozent. Die daraus abzuleitenden zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren soll die Regierung 2024 festlegen.

Die neuen zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren bis 2030 sind in der Anlage des Entwurfes aufgeführt. Denn neben den neuen Emissionsminderungszielen sieht der Gesetzentwurf auch eine Verschärfung des bisherigen Emissionsminderungsziels 2030 von 55 Prozent auf mindestens 65 Prozent vor. Hierzu werden die einzelnen Sektoren unter Berücksichtigung der CO2-Vermeidungskosten unterschiedlich stark herangezogen.

Die Energiewirtschaft hat bei dieser neuen Berechnung die Hauptlast zu tragen. Die zulässige Emissionsmenge des Energiesektors beträgt im Jahr 2030 nur noch 108 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent. Das ist eine Verringerung des CO2-Budgets um knapp 40 Prozent im Vergleich zu der bisher vorgesehen Emissionsmenge von 175 Millionen Tonnen. Die Energiewirtschaft muss ihre derzeitige Emissionsmenge von 221 Millionen Tonnen dementsprechend bis 2030 mehr als halbieren. Letztes Jahr konnte der Energiesektor seinen CO2-Ausstoß immerhin um 14,5 Prozent reduzieren, was wohl auf die Abschaltung der ersten Stein- und Braunkohlekraftwerke zurückzuführen war.

Auch die Industrie muss „den Gürtel enger schnallen“. Statt 140 Millionen Tonnen sollen nach dem Entwurf im Jahr 2030 nur noch 118 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent zulässig sein, eine Reduktion um fast 16 Prozent.

Im Verkehr wird die zulässige Emissionsmenge im Jahr 2030 um etwa 10 Prozent von 95 auf 85 Millionen Tonnen reduziert. 2020 erreichte der Sektor bereits eine Reduktion um 11,4 Prozent, wobei insbesondere die Corona-Pandemie einen großen, aber leider nur kurzfristigen Beitrag geleistet haben dürfte. Kleinere Reduktionen sind im Landwirtschafts- und Gebäudesektor vorgesehen. Die Landwirtschaft darf 2030 nur noch 56 statt 58 Millionen Tonnen und der Gebäudesektor noch 67 statt 70 Millionen Tonnen emittieren. Im Abfallsektor wird die erlaubte Menge um eine Million Tonnen von 5 auf 4 Millionen Tonnen reduziert.

Die zulässigen Jahresemissionsmengen der Sektoren für den Zeitraum von 2041 bis 2045 sollen im Jahr 2034 festgelegt werden. Im Jahr 2045, nicht wie bisher vorgesehen im Jahr 2050, soll die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. „Netto“ bedeutet, dass natürliche Senken wie Wälder und Moore, in denen CO2 gespeichert werden kann, hinzugerechnet werden. Hierzu sind in dem Gesetzentwurf konkrete Ziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft vorgesehen. Bis 2045 soll mithilfe der natürlichen Senken eine Treibhausgasminderung um 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent erreicht werden. Wie bereits im Beitrag zum EU-Klimagesetz erläutert, wird die Einbeziehung von Kohlenstoffsenken in Klimaziele aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten allerdings kritisch gesehen.

Eine ambitionierte Reduktion der Treibhausgasemissionen ist dringend notwendig, denn laut Wissenschaft darf Deutschland insgesamt nur noch 6,7 Milliarden Tonnen CO2 ausstoßen, sofern das 1,5-Grad-Ziel aus dem Pariser Klimaabkommen eingehalten werden soll. Ohne eine Reduzierung der derzeitigen Treibhausgasemissionen wären die 6,7 Milliarden Tonnen CO2 bereits im Jahr 2029 erreicht.

Vorerst bleibt abzuwarten, ob sich das Kabinett auf den Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums einigen kann und ob der öffentlichkeitswirksamen Verschärfung der Klimaziele ebenso schnell konkrete Maßnahmenpakete folgen.

Dennoch sollten Unternehmen schon jetzt handeln und eigene Maßnahmen treffen. Input werden wir Ihnen hierzu in unserem neuen Netzwerk „RGC-Praxisforum Zunft: Co2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ geben! Über Details hierzu berichten wir kurzfristig.

Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung des Bundes für den Neubau und die Sanierung von Gebäuden zusammengefasst.

Mit der BEG wurden zu Jahresbeginn die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammengefasst. Dazu gehörten u.a. das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Programm zur Heizungsoptimierung, das Anreizprogramm Energieeffizienz und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.

Die neue BEG ist in drei Teilprogrammen aufgeteilt:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Zu den mit der BEG EM geförderten Einzelmaßnahmen gehört beispielsweise der Wechsel von Heizsystemen. Hierfür können seit Januar 2021 Zuschüsse beim BAFA beantragt werden.

Ab Juli 2021 ist der Start der Förderung im Rahmen der BEG NWG und BEG WG in der Zuschuss- und Kreditvariante sowie der BEG EM in der Kreditvariante geplant. Diese sollen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durchgeführt werden.

Ab 2023 sollen die drei Förderprogramme wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW erfolgen.

Die Antragsberechtigung für die Förderung besteht für Eigentümer, Pächter oder Mieter eines Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute seine Enscheidung zu insgesamt vier Verfassungsbeschwerden veröffentlicht. Die Beschwerden richteten sich gegen Teile des Ende 2019 beschlossenen Bundes-Klimaschutzgesetzes. Die nationalen Klimaschutzziele und die bis 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen seien insofern mit den Grundrechten unvereinbar, als hinreichende Maßgaben für weitere Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 fehlten, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung.

Wesentlicher Punkt des Ende 2019 beschlossenen Klimapakets der Bundesregierung war das Klimaschutzgesetz. Durch die Festlegung von Emissionsminderungszielen für einzelne Sektoren wie etwa Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude, sollten die nationalen Klimaschutzziele sowie die europäischen Zielvorgaben eingehalten werden. Grundlage des Gesetzes ist das Pariser Kllimaabkommen, welches am 12.12.2015 durch 195 Staaten und die Europäische Union als Reaktion auf die akute Bedrohung durch die Klimaänderungen geschlossen wurde. Darin verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in dem Klimagesetz vorgesehenen Emissionsminderungsziele zu kurz greifen. Das Gesetz enthalte keine Regelungen für die Emissionsminderung ab 2031, was zu einer Verletzung der Freiheitsrechte der jüngeren Generation führe. Die Verfassungsbeschwerden mehrerer überwiegend junger Klimaschützer:innen, welche von Umweltverbänden wie dem BUND, der Deutschen Umwelthilfe, Fridays for Future und Greenpeace unterstützt wurden, waren damit zumindest zum Teil erfolgreich.

Im Klimagesetz von 2019 sind lediglich bis zum Jahr 2030 Maßnahmen für eine Emissionsminderung vorgesehen. Aus Sicht der Karlsruher Richter würden die Gefahren des Klimawandels demnach zulasten der jüngeren Generation auf die Zeiträume danach verschoben. Die Einhaltung der Verpflichtung aus dem Pariser Klimaabkommen sei dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenden Maßnahmen erreichbar. Dies stelle eine Verletzung der Freiheitsrechte der noch jungen Beschwerdeführer dar.

In Art. 20a des Grundgesetzes heißt es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die Richter des Bundesverfassungsgerichts argumentierten, dass es nicht einer Generation zugestanden werden dürfe, „unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde“.

Das relative Gewicht des Klimaschutzgebotes nehme bei fortschreitendem Klimawandel zu, sodass zukünftig selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnten. Die natürlichen Lebensgrundlagen müssten der Nachwelt in einem Zustand hinterlassen werden, welcher es auch den nachfolgenden Generationen ermöglicht, diese weiter bewahren zu können, ohne in radikaler eigener Enthaltsamkeit zu leben.

Nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens seien mit der Emission von Treibhausgasen verbunden. Nach 2030 drohten durch die dann erforderlichen Emissionsminderungspflichten daher drastische Einschränkungen, die praktisch jede Freiheit, die durch das Grundgesetz geschützt ist, potenziell betreffen könne. Um diese hohen Lasten abzumildern, hätte der Gesetzgeber zur Wahrung der grundrechtlich gesicherten Freiheiten Vorkehrungen treffen müssen, welche einen freiheitsschonenden Übergang in die Klimaneutralität gewährleisten können.

Da es an solchen Vorkehrungen bislang fehle, verpflichteten die Richter den Gesetzgeber nun bis spätestens Ende 2022 Verbesserungen an dem Klimagesetz vorzunehmen. Die Treibhausgasminderungsziele müssen über das Jahr 2030 hinausgehen. Die bestehenden Minderungsziele bis 2030 bedüften dagegen keiner Nachbesserung und seien nicht zu beanstanden.

Unabhängig von der nun getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte allerdings mit einer weiteren Verschärfung der bestehenden Minderungsziele zu rechnen sein. Insbesondere die im Europäischen Klimagesetz vereinbarten Minderungsziele erfordern weitere Nachschärfungen auf nationaler Ebene. Das Umweltbundesamt hält eine Anhebung des deutschen Emissionsreduktionsziels für 2030 auf 70 Prozent für nötig und möglich. Wir rechnen zudem im nationalen Emissionshandel mit einer schnelleren Anhebung der CO2-Preise, als sie das BEHG aktuell vorsieht. Vor diesem Hintergund wird die Corabon Leakage Verordnung (BECV) mit seinen Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen immer bedeutsamer. Details hierzu finden Sie hier.

Die heute veröffentlichte Entscheidung ist ein wichtiges Signal, insbesondere für die junge Generation, aber auch für die Politik und die Industrie. Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen müssen rechtzeitig und auch für eine ausreichend lange Zeit festgelegt werden. Nur dann kann ein schneller, fairer und auch für die Wirtschaft machbarer Übergang zur Klimaneutralität gelingen.

Mit einem weiteren Video aus der Serie „RGC-Fokus“ stellen wir Ihnen kompakt und verständlich die Pflichten dar, die sich aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz ergeben und gehen dabei insbesondere auf die Änderungen und Neuerungen der neuen Rechtslage ein.

Nach dem erfolgreichen Start der Video-Serie „RGC-Fokus“ erläutern wir mit dem neuen Video den Inhalt und die Pflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz und beantworten viele Praxisfragen, die sich unsere Mandanten seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes gestellt haben und. Das Video

RGC-Fokus: Gebäudeenergiegesetz – Pflichten, Änderungen und Neuerungen

steht ab sofort zu einem Preis von 99 € zzgl. MwSt. in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal. Dort finden Sie auch die anderen Videos aus der RGC-Fokus-Serie sowie weitere Video-Tutorials.

Da das Gebäudeenergiegesetz grundsätzlich für alle Gebäude sowie die gesamte Anlagentechnik gilt und bestimmte Pflichtverstöße bußgeldbewährt sind, ist dieses Video für beinahe jedes Unternehmen relevant.

Einen kostenfreien Ausschnitt aus dem neuen Video finden Sie hier.

Viel Spaß mit dem neuen Video!

„Nur, wenn wir wissen, wo wir stehen, können wir entscheiden, welche Schritte wir als nächstes gehen“

Der Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ begleitet die Entwicklung der Energiewende und dient so auch der Überprüfung, inwieweit die gesteckten Ziele der Energiewende mit Blick auf eine wirtschaftliche, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung erreicht und welche Maßnahmen dazu umgesetzt werden.

Im Rahmen des Monitoring-Prozesses wird eine Vielzahl verfügbarer energiestatistischer Informationen gesammelt und verständlich gemacht. Bereits realisierte Maßnahmen stehen in der Analyse, genauso wie die Frage, in welchen Bereichen zukünftig Anstrengungen erforderlich sind. Zentrale Quelle für die energiestatistischen Informationen ist die amtliche Energiestatistik. Weitere Daten und Statistiken liefern u. a. die BNetzA, das Umweltbundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, die „Statistik der Kohlenwirtschaft“ sowie verschiedene Arbeitsgruppen. Die Daten sind in Dateiform hier öffentlich zugänglich. Das Monitoring der Energiewende wird federführend durch das BMWi sowie wissenschaftlich durch eine unabhängige Expertenkommission begleitet. So findet sich auf den Seiten des BMWi auch das schöne Motto unter dem das Monitoring steht: „nur, wenn wir wissen, wo wir stehen, können wir entscheiden, welche Schritte wir als nächstes gehen.“

Das Herzstück des Monitoring-Prozesses ist der jährliche Monitoring-Bericht. Er liefert neue Fakten zur Energiewende. Der 8. Monitoring-Bericht dokumentiert den Stand der Energiewende für die Jahre 2018 und 2019 und bewertet den Fortschritt bei der Erreichung der 2020-Ziele. Als Kernbotschaft des Monitoring-Berichts lässt sich hervorheben, dass nach Auffassung der Bundesregierung die Energiewende insgesamt „auf Kurs“ sei. In allen zentralen Bereichen seien große Fortschritte gemacht worden. So sei das Wirtschaftswachstum zunehmend vom Energieverbrauch entkoppelt, die Treibhausgasreduktionen könnten sich sehen lassen und das Ziel des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung sei übertroffen worden. Auch könne ein erneutes Ansteigen der EEG-Umlage wohl ausgeschlossen werden. Hierneben sind die von der Expertenkommission dargestellten Perspektiven interessant. Mit dem neuen Treibhausgasemissionsminderungsziel der EU von 55% erwarten die Experten für Deutschland ein Treibhausgasminderungsziel 2030 gegenüber 1990 von 65%. Dies sei laut den Experten durch ein marktgetriebenes Ausphasen der Kohleverstromung bis zum Jahr 2030 erreichbar. Für den Industriesektor erwarten die Experten, dass die Treibhausgasminderung 2030 nach dem Klimaschutzgesetz erreicht oder sogar übertroffen werden kann, wenn die Umstellung auf CO2-arme bzw. CO2-freie Prozesse gelingt. Kritisch sieht die Expertenkommission die viel diskutierte Annahme der Bundesregierung einer Stromnachfrage 2030 von 580 TWh. Hier sei wohl eher eine Steigerung von ca. 10% zu erwarten. In weiteren Handlungsempfehlungen plädiert die Kommission u.a. für die Einführung einer zweiten Gebotskomponente für den weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie, den Erhalt der einheitlichen Gebotszone, die Umrüstung bestehender (Erdgas-)Infrastrukturen auf Wasserstoff, freie Preisbildung am Stromgroßhandelsmarkt, die langfristige Integration des Verkehrs in den Emissionshandel und eine allgemeine CO2-Bepreisung als Leitinstrument . Der gesamte Bericht kann bei Interesse hier eingesehen werden.

Was lange währt, wird endlich gut…oder?

Nach drei Jahren voller Debatten und Entwurfsfassungen hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute endlich seine letzte Hürde genommen: Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft tritt es aber erst nachdem nun noch eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis zum 1. November 2020 verstreichen muss. An diesem Tage treten die alten Vorgaben, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Und auch wenn mit dem Inkrafttreten des GEG (zumindest vorerst) keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude einhergeht, so gelten ab dem 1. November 2020 aber doch einige wichtige Neuerungen:

  • „Betriebsverbot“ für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 Abs. 4 GEG)
    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt noch eingesetzt werden (z. B.: wenn zur Wärme- und Kälteerzeugung bereits anteilig erneuerbare Energien eingesetzt werden). In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung des BAFA-Förderangebotes zum Austausch von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erwarten.
  • Stichproben-Inspektion bei Klimaanlagen (§ 74 Abs. 2 GEG)
    Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt dürfen zukünftig stichprobenweise inspiziert werden, wenn es sich um den Einsatz von mehr als zehn standardisierten Anlagen in standardisierten Gebäuden (z. B.: typisch im Einzelhandel) handelt.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4 GEG)
    Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird noch einmal gestärkt. Hierzu muss bei behördlichen Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von behördlichen Nichtwohngebäuden künftig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.
  • Informatorisches Beratungsgespräch (§ 48 und § 88 GEG)
    Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale hat sich aber nicht durchgesetzt. Stattdessen soll das Gespräch nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
  • Innovationsklausel (§ 103 GEG)
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis zum 31. Dezember 2023 der alternative Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte für Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. z. B. dürfen bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Natürlich wird auch nach Verkündung des GEG und Inkrafttreten im November 2020 in das Thema der Energieeffizienz noch lange keine endgültige Ruhe einkehren. Vielmehr dürfen wir uns bereits kurz-, aber auch mittel- und langfristig auf weitere Verschärfungen und damit einhergehende Änderungen des GEG einstellen. Wir halten Sie hier stets informiert.

Führt Corona auch hier zu weiteren Verzögerungen?

Rückblick: Seit Oktober 2019 liegt ein (neuer) Gesetzesentwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor (RGC berichtete). Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet (RGC berichtete).

Was ist seitdem passiert? Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung (Drs. 19/17037) zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst und hierin den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrates zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bundesrat erreichen wollen, dass die Bundesländer bei der für das Jahr 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude unmittelbar beteiligt werden. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinausgehe. Die Interessen der Länder würden durch die Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat bereits gewahrt. Auch der vom Bundesrat geforderte kostenfreie Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen wurde von der Bundesregierung bereits abgelehnt, da dies aufgrund der Rechte an den Normen, die in privater Hand lägen, nicht gewährleistet werden könne. Die zitierten DIN-Vornormen und Normen seien an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt, so dass verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt erlangt werden könne. Insoweit seien auch die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gewahrt.

Weiterhin im Gespräch sind aber einige bedeutsame Vorschläge des Bundesrates, etwa die Ausweitung des Betriebsverbots ab dem 1. Januar 2026 von Öl- auf Kohleheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf der Bundesregierung sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag vertieft prüfen zu wollen.

Überdies hat die Bundesregierung auch angekündigt, die Anregungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem geforderten „informatorischen Beratungsgespräch“ beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern zu prüfen. Dieses Beratungsgespräch soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern der Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/16716) wurde dem Bundestag am 22. Januar 2020 zugeleitet. Dieser begann sodann mit den durchzuführenden Lesungen. In diesem Rahmen wurde zu Beginn des Monats März eine Experten-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages durchgeführt. Hier wurden Nachbesserungen am GEG-Entwurf gefordert, weil u.a. die rechtlichen Vorgaben zu schwammig seien, Mieter und Eigentümer unangemessen belastet würden und Biogas zu wenig berücksichtigt werde.

Im nächsten Schritt müsste nun der Bundestag ein Gesetz beschließen und dieses sodann wieder dem Bundesrat zuleiten. Ein möglicher Zeitplan sah dies für den Beginn des Monats April vor. Zwar ist keine aktive Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ihm steht aber ein Einspruchsrecht zu. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige Corona-bedingte Lage in Deutschland auch die hier notwendigen Entscheidungsprozesse erschweren wird. Ob das Gesetz gleichwohl zeitnah verabschiedet werden kann, bleibt damit abzuwarten.