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Bundesrat will Betriebsverbot für Ölheizungen ausweiten

In der letzten Sitzung des Jahres 2019 hat der Bundesrat in erster Lesung über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beraten. In den entsprechenden Fachausschüssen wurde zuvor eine „Empfehlungsdrucksache“ (BR-Drs. 584/1/19) ausgearbeitet, die über 100 Änderungs-Vorschläge enthält. Etwa die Hälfte hiervon hat der Bundesrat nun in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 584/19) zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (RGC berichtete) aufgegriffen. 

  • In der Stellungnahme des Bundesrats findet sich u.a. ein Vorschlag zur Ausweitung des beabsichtigten Betriebsverbots für Ölheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. 
  • Zudem will der Bundesrat die Frist bis zum 30. September 2021, die der GEG-Gesetzesentwurf ebenso wie bereits die EnEV zur Nachrüstung von Heizungsanlagen mit einer zentralen Regelung vorsieht, gänzlich streichen. Stattdessen soll hierfür direkt ein Bußgeldtatbestand geschaffen werden. Hintergrund dieses Vorschlages sind zahlreiche Verwaltungsverfahren zu bereits festgestellten Mängeln, die sonst nicht ohne Weiteres fortgeführt werden könnten.
  • Darüber hinaus fordert der Bundesrat hinsichtlich vieler Stellen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung praktikablere Regelungen. Dies betrifft u.a. die Durchführung der Energieberatung und die Angaben im Energieausweis. Verschärfungen verlangt er hingegen bei den Stichprobenprüfungen von Klimaanlagen. Hier sieht der Gesetzesentwurf bisher eine Möglichkeit für Klimaanlagenbetreiber, die mehrere kleinere Anlagen (im Leistungsbereich von 12 bis 70 KW) betreiben, vor, nach welcher eine stichprobenartige Inspektion der Anlagen zulässig sein soll.
  • Interessanterweise fordert der Bundesrat zudem einen kostenfreien Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen DIN-Normen. Da ohne deren Kenntnis der konkrete Regelungsgehalt des Gesetzes für den Normunterworfenen nicht erkennbar sei, sei ein kostenloser Zugang verfassungsrechtlich geboten, um dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Vorschriften bzw. der Bekanntmachungspflicht gerecht zu werden. 

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde zwischenzeitlich an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sich diese dazu geäußert hat, leitet sie beides zur Beratung an den Bundestag weiter. Ein gewisses Konfliktpotenzial dürfte hier aufgrund der vielen Änderungsvorschläge des Bundesrats bereits vorprogrammiert sein.

Die erste Lesung des GEG soll im Bundestag am 30. Januar 2020 erfolgen. Die 2. und 3. Lesung sowie die Beschlussfassung sind für den 13.März 2020 und den 3. April 2020 vorgesehen. Es wird erwartet, dass das GEG sodann bereits im Herbst dieses Jahres in Kraft treten könnte. 

Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und hier über Neuigkeiten informieren.

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) entwickelt online verfügbaren Effizienzrechner

Seit Beginn dieses Monats können fachkundige Experten für Kälte- und Lüftungstechnik (etwa Auditoren, Ingenieure, Energieberater, technisch versierte Betreiber großer Klima- und Lüftungsanlagen etc.) mittels einer kostenlosen Effizienzrechner-Software komplexe Raumlufttechnik- und Kälteerzeugungsanlagen in Nichtwohngebäuden energetisch bewerten.

Nichtwohngebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen (vgl. § 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1), z.B.: Krankenhäusern, Einkaufszentren und große Bürogebäude.

Das Bewertungstool erfüllt die neuesten Berechnungsanforderungen der Inspektionsnorm DIN SPEC 15240 (Stand März 2019). Nach abgeschlossener Bewertung stuft ein neues Energieeffizienzlabel die Anlage mit den bereits bekannten Effizienzklassen A bis F individuell ein und ermöglicht so einen Effizienzvergleich zwischen unterschiedlichen Technologien und Anlagen. Ein modularer Begleittext stellt zudem zentrale Stärken und Schwächen der Anlage dar. 

Für die Einstufung maßgeblich sind neben der Effizienz der Anlagentechnologie auch die Frage der angemessenen Dimensionierung und eine am Bedarf orientierte Betriebsweise. Auf diese Weise können Anlagenbetreiber die energetische Qualität ihrer Anlage auf einen Blick einordnen.

Der Effizienzrechner sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des BfEE verfügbar.

Zahlreiche Maßnahmen in vielen Sektoren geplant

Im Juni veröffentlichte die Bundesregierung ihren zweiten Fortschrittsbericht zur Energiewende. Das umfassende Papier beschreibt den Status quo des bisher Erreichten und stellt gleichzeitig die weiteren geplanten Schritte zur Erreichung der Energiewende vor.

Im Einzelnen geht es um Maßnahmen des Nationalen Energie- und Klimaplans (NECP), den Maßnahmenplan Stromnetzausbau und die Energieeffizienzstrategie (NAPE 2.0). Im Hinblick auf den gestiegenen Endenergieverbrauch in Gebäuden soll das Energieeinsparungsgesetz und damit zusammenhängende Gesetze und Verordnungen novelliert und eine steuerliche bzw. finanzielle Förderung geprüft werden. Einen genauen Zeitpunkt nennt der Bericht jedoch nicht. 

Auch im Bereich Verkehr und Mobilität fehlt es an konkreten Maßnahmen und Zeitpunkten. Der Fortschrittsbericht verweist lediglich auf die Nationale Plattform „Zukunft der Mobilität“, die Handlungsempfehlungen erarbeiten soll. 

Weitere Berichtspunkte sind die Entwicklung der Strompreise, die Digitalisierung, die Wärmewende, Sektorkopplung und Energieforschung.