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Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zu einer umfassenden Reform des WEG-Rechts beschlossen, mit dem unter anderem der Ausbau der Elektromobilität gefördert werden soll.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zu einer umfassenden Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie zur Anpassung des Mietrechts verabschiedet. Dieser nennt sich „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)“. Er entspricht im Wesentlichen dem im Januar vorgelegten Referentenentwurf und orientiert sich eng an den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur WEG-Reform aus dem Jahr 2019.

Bislang war die Errichtung von Ladeinfrastruktur für die Bewohner von Mietwohnungen und WEG schwierig, wenn nicht sogar fast unmöglich (RGC berichtete). 

Nach dem Entwurf sollen bauliche Maßnahmen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, erleichtert werden und nicht mehr dem – derzeit zumindest faktischen – Erfordernis der Einstimmigkeit unterliegen. Die geltende Rechtslage führe dazu, dass der bauliche Zustand der Wohnungseigentumsanlage „versteinere“. Für Modernisierungsmaßnahmen, Einbruchsschutz, die Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Maßnahmen für die Barrierefreiheit ist daher im Entwurf ein geringeres Quorum von zwei Dritteln der Eigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile vorgesehen (§ 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Entwurfsfassung – WEG-E). Nur für Maßnahmen, die die Eigenart der Wohnanlage ändern oder einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, soll noch die Einstimmigkeit erforderlich sein.

Darüber hinaus soll generell auch Mietern die Nutzung von Elektrofahrzeugen erleichtert werden. Jeder Mieter soll nach dem Entwurf einen Anspruch auf die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge, zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz gegen seinen Vermieter haben, allerdings auf Kosten des Mieters (§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Entwurfsfassung – BGB-E).

Der Entwurf wird jetzt in den Bundestag zur weiteren Beratung und Beschlussfassung eingebracht. Das Gesetz soll zu Beginn des zweiten Kalendermonats nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wann dies der Fall sein wird, wird jedoch maßgeblich von der Handlungsfähigkeit des Bundestages während der Corona-Krise abhängen. 

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt eines der durch die EU vorgegebenen Ziele für die EU-Mitgliedstaaten dar. Er ist verankert in der Gebäuderichtlinie EU 2018/844 (vgl. Art. 8 Abs. 2 bis 6). Die dortigen Vorgaben zur Errichtung von Ladeinfrastruktur bei Neubauten (inkl. größere Renovierungen) sowie später auch bei Bestandsbauten muss der deutsche Gesetzgeber bis zum 10. März 2020 in nationales Recht umsetzen.

Nachdem dieses Zeitfenster langsam eng wurde, hat die Bundesregierung am 30. Januar 2020 einen Referentenentwurf für ein „Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“, kurz Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz („GEIG“), vorgelegt. Die EU-Vorgaben zur Elektromobilität sollen damit 1:1 in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Im Wesentlichen sieht der Referentenentwurf die folgenden Regelungen vor:

  • Neubau und Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend): Für jeden Stellplatz muss Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen vorgesehen sein, vgl. §§ 6, 10 GEIG-Entwurf.
  • Neubau und Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen: Es muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen vorgesehen werden, vgl. §§ 7, 11 GEIG-Entwurf.
  • Nichtwohngebäude – unabhängig von Neubau oder Renovierung – mit mehr als zwanzig Stellplätzen: Nach § 12 GEIG-Entwurf hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass bei solchen Nichtwohngebäuden nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt verfügbar ist.

Ausnahmen sind u.a. für Gebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden sowie für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. 

Konzertierte Aktion Mobilität setzt weiter auf E-Mobility, dazu sollen alternative Antriebe wie Wasserstoff weiterentwickelt und autonomes Fahren vorangebracht werden.

Kürzlich haben sich die Bundesregierung (BReg), Ministerpräsidenten und Vertreter von Automobilwirtschaft, Arbeitnehmern und der Nationalen Plattform Mobilität getroffen, um die Mobilität der Zukunft in Deutschland zu gestalten. Im Fokus bleibt E-Mobility, die durch gezielte Fördermaßnahmen weiter ausgebaut werden soll:

  • Der Umweltbonus, eine Kaufprämie für E-Fahrzeuge, soll abhängig vom Netto-Listenpreis des Fahrzeugs von bislang 4.000 Euro auf bis zu 6.000 Euro je Fahrzeug erhöht werden. Dazu soll der Umweltbonus bis Ende 2025 verlängert werden, bislang würde er bereits Ende 2020 auslaufen (RGC berichtete). Insgesamt soll so der Kauf von bis zu 700.000 weiteren E-Fahrzeugen gefördert werden.
  • Darüber hinaus soll die Ladeinfrastruktur massiv ausgebaut werden. Ziel ist, dass Deutschland bis 2030 über eine Million (statt bislang 21.100) öffentlich zugängliche Ladepunkte verfügt. Die Automobilbranche wird bereits bis 2022 rund 15.000 Ladepunkte beisteuern.

Neben Elektromobilität sollen alternative Antriebe weiterentwickelt und autonomes Fahren vorangebracht werden. Die BReg bereitet dafür eine umfassende Wasserstoffstrategie vor und setzt sich dafür ein, dass die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für automatisierte Fahrfunktionen verbessert werden.

Die Presseerklärung der Bundesregierung dazu finden Sie hier

Der Bundestag hat das sogenannte Klimapaket beschlossen.

Der Bundestag hat am Freitag, den 15. November 2019, das sogenannte Klimapaket beschlossen. Alle Informationen und Drucksachen finden Sie hier.
Beschlossen wurde zunächst das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Damit müssen ab dem Jahr 2021 Unternehmen, die Diesel, Benzin, Heizöl oder Erdgas in Deutschland in Verkehr bringen, für die Treibhausgase, die daraus entstehen, CO₂ Zertifikate kaufen. RGC berichtete. Enthalten ist eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, um Carbon Leakage zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Außerdem enthalten ist der Grundsatz, dass Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen, zu vermeiden sind.
Verabschiedet wurde außerdem das Klimaschutzgesetz. Dort wird für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft festgelegt, wie viel CO₂ jeder Bereich in welchem Jahr ausstoßen darf. Falls ein Bereich die Vorgaben nicht einhält, muss der zuständige Minister ein Sofortprogramm vorlegen, um eine sofortige Nachsteuerung zu gewährleisten.
Zudem wurde die Luftverkehrsteuer für Flüge im Inland und in EU-Staaten erhöht, die Pendlerpauschale aufgestockt und u. a. die Förderung von Gebäudesanierungen beschlossen. Um die Akzeptanz für Strom aus Windkraft zu verbessern, können Gemeinden zukünftig mehr Grundsteuer verlangen und so stärker von den Windkraftanlagen profitieren.
Die Gesetze wurden zum Teil gegen den starken Widerstand aus der Opposition verabschiedet. Dies betrifft z. B. den Einstiegspreis von 10 Euro pro Tonne CO2, der zum Teil als zu niedrig bewertet wird. Auf starke Kritik ist außerdem gestoßen, dass das System erst mal ohne CO₂-Limit und Marktpreise startet. Nach Ansicht einiger Kritiker sind diese Grundpfeiler verfassungswidrig, was das gesamte System großen rechtlichen Risiken aussetzt.
Der Bundesrat soll noch in 2019 über das Gesetzespaket beraten. Zustimmungspflichtig sind allerdings nur wenige Gesetze.

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

Am 20. September 2019 präsentierte die Bundesregierung die Eckpunkte für eine CO2 Emissionsminderung

Am 20. September 2019 stellte die Bundesregierung ihr Klimapaket vor. Die Eckpunkte zum Paket finden Sie hier

Die folgenden Elemente liegen dem Gesamtkonstrukt zu Grunde: 

  • Bepreisung von CO2 durch ein Zertifikate-System;
  • Alle zusätzlichen Einnahmen sollen entweder in Klimaschutzfördermaßnahmen fließen oder in Form einer Entlastung (Senkung des Strompreises) zurückgegeben werden;
  • Förderprogramme und Anreize zur CO2 Einsparung, wobei diese als Anschubfinanzierungen bis 2030 befristet werden sollen;
  • Regulatorische Maßnahmen, die verstärkt erst ab 2030 greifen sollen.

CO2 Bepreisung

Ab 2021 wird eine CO2 Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme über einen Zertifikatehandel eingeführt. Dieses Zertifikate-System soll nur für Bereiche gelten, die noch nicht vom Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst sind. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) soll die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe wie Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel etc. erfassen. 

Verpflichtet zum Kauf von Zertifikaten werden die Lieferanten, die Brenn- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen. Im Jahr 2021 soll der Zertifikate-Handel mit einem Festpreis von 10 Euro pro Tonne CO2 beginnen und bis zum Jahr 2025 auf einen Preis von 35 Euro pro Tonne steigen. 

Ab dem Jahr 2026 wird eine maximale Emissionsmenge festgelegt, die sich dann von Jahr zu Jahr verringern soll. Ebenfalls ab dem Jahr 2026 werden die Zertifikate in einem Preis-Korridor zwischen 35 Euro und 60 Euro pro Tonne verkauft. Ob ein solcher Preis-Korridor längerfristig sinnvoll ist, soll noch entschieden werden.

Langfristig soll das nationale Emissionshandelssystem in den EU-ETS überführt werden.

Entlastung

Die Erlöse aus dem Zertifikate-Handel sollen zunächst für eine Senkung des Strompreises verwendet werden. Konkret sollen damit Teile der EEG-Umlage und andere stattliche Strompreisbestandteile bezahlt werden. In 2021 soll so zunächst eine Senkung der EEG-Umlage um 0,25 Cent/kWh erreicht werden. Die Einzahlungen auf das EEG-Konto sollen dann schrittweise steigen, um eine weitergehende Senkung der EEG-Umlage zu erzielen. Außerdem sollen konkrete Fördermaßnahmen zur Minderung von Emissionen und Entlastungsmaßnahmen angeschoben werden, wie die Erhöhung der Pendlerpauschale oder des Wohngeldes.

Sektorale Maßnahmen

Das Paket sieht zahlreiche sektorale Maßnahmen für die Industrie, die Energiewirtschaft, den Gebäudesektor, den Verkehrssektor und die Land- und Forstwirtschaft vor. Diese Maßnahmen bestehen meist aus einem Mix zwischen Förderung und Regulierung. 

Im Industriesektor sollen Maßnahmen gefördert werden, die auf eine Optimierung von Produktionsprozessen ausgerichtet sind. Förderprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz sollen wettbewerblich ausgeschrieben werden. Außerdem wird eine Selbstverpflichtung der Industrie zur Umsetzung empfohlener Maßnahmen aus dem Energieaudit oder dem EMS angestoßen. Die Automobilindustrie soll bei der Ansiedlung von Batteriezellfabriken unterstützt werden.

Für die Energiewirtschaft werden als zentrale Maßnahmen die schrittweise Rückführung der Kohleverstromung bis spätestens 2038 und die Steigerung von Energieeffizienz genannt. Zudem soll der Ausbau der erneuerbaren Energien bis 2030 auf 65 Prozent gesteigert werden. Bei der Offshore-Windkraft soll der Förderdeckel von 15.000 auf 20.000 MW steigen, bei der Solarenergie entfällt die geltende Deckelung auf 52.000 MW. Außerdem sollen Stromspeicher zukünftig als Letztverbraucher gelten und so von Abgaben und Umlagen befreit sein. Die Kraft-Wärme-Kopplung soll weiter entwickelt werden und die KWK-Förderung bis 2030 verlängert.

Zur gesetzlichen Umsetzung 

Noch in 2019 sollen die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Klimapakets verabschiedet werden. Ob dieses ambitionierte Ziel gehalten werden kann, bleibt allerdings abzuwarten.

Rechtliche Bewertung

Eine detaillierte Bewertung kann sicher erst abgegeben werden, wenn klare gesetzliche Regeln stehen, die das Maßnahmenpaket konkret umsetzen. Es wurde aber bereits aus verschiedenen Richtungen die Frage laut, ob das Zertifikate-System, wie von der Bundesregierung präsentiert, rechtssicher wäre. Problematisch ist das deshalb, weil es zunächst einen Festpreis geben soll, der letztlich eher wie eine Steuer wirken würde, ohne dass es hierfür einen verfassungsrechtlich zulässigen Steuertypus gäbe.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass ab dem Jahr 2026 zwar eine maximale Emissionsmenge festgelegt wird, zugleich aber ein Preis-Korridor gelten soll, der letztlich einen Höchstpreis beinhaltet. Ein Gutachten des Öko-Instituts und Prof. Klinski der  Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin beschäftigt sich genau mit dieser Fragestellung. Das Gutachten kommt unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Zertifikatehandel, bei dem den Zertifikaten ein Festpreis gegeben wird, hohen finanzverfassungsrechtlichen Risiken unterliegt.

Den Fortgang zur CO2 Bepreisung werden wir eng begleiten und Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Zahlreiche Maßnahmen in vielen Sektoren geplant

Im Juni veröffentlichte die Bundesregierung ihren zweiten Fortschrittsbericht zur Energiewende. Das umfassende Papier beschreibt den Status quo des bisher Erreichten und stellt gleichzeitig die weiteren geplanten Schritte zur Erreichung der Energiewende vor.

Im Einzelnen geht es um Maßnahmen des Nationalen Energie- und Klimaplans (NECP), den Maßnahmenplan Stromnetzausbau und die Energieeffizienzstrategie (NAPE 2.0). Im Hinblick auf den gestiegenen Endenergieverbrauch in Gebäuden soll das Energieeinsparungsgesetz und damit zusammenhängende Gesetze und Verordnungen novelliert und eine steuerliche bzw. finanzielle Förderung geprüft werden. Einen genauen Zeitpunkt nennt der Bericht jedoch nicht. 

Auch im Bereich Verkehr und Mobilität fehlt es an konkreten Maßnahmen und Zeitpunkten. Der Fortschrittsbericht verweist lediglich auf die Nationale Plattform „Zukunft der Mobilität“, die Handlungsempfehlungen erarbeiten soll. 

Weitere Berichtspunkte sind die Entwicklung der Strompreise, die Digitalisierung, die Wärmewende, Sektorkopplung und Energieforschung.

Für die Betreiber von DC-Ladesäulen gelten ab dem 01.04.2019 keine Vollzugsausnahmen mehr, damit greifen die gesetzlichen Bestimmungen des Mess- und Eichrechts grundsätzlich im vollen Umfang.

Grundsätzlich gelten für alle Ladesäulen in Deutschland die Anforderungen des Mess- und Eichrechts. Diese Pflichten erfassen grundsätzlich auch sog. Backend-Systeme. 

Sog. DC-Schnellladesäulen waren bislang regelmäßig nicht in eichrechtskonformer Ausführung erhältlich. Daher wurde eine (nicht gesetzliche) sog. Vollzugsausnahme geschaffen, nach der die Landeseichbehörden unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.03.2019 keine Vollzugsmaßnahmen gegen die Betreiber von nicht-eichrechtskonformen DC-Ladesäulen ergriffen haben.

Ab dem 01.04.2019 endet diese pauschale Vollzugsausnahme. Damit gilt: Ab 01.04.2019 sind die mess- und eichrechtlichen Anforderungen grds. im vollen Umfang zu beachten. Das bedeutet, auch DC-Ladesäulen müssen nunmehr dem Mess- und Eichrecht entsprechen, d.h. es muss grundsätzlich für die Abrechnung von Energie immer ein konformitätsbewertetes Messgerät eingesetzt werden.

Was ist nun von der Vielzahl der Betreiber von DC-Ladesäulen zu tun, wenn noch kein konformitätsbewertetes Messgerät im Einsatz ist? In diesem Fall ist grds. die unentgeltliche Abgabe von Ladestrom möglich. Darüber hinaus kann versucht werden, im Dialog mit der jeweils zuständigen Eichbehörde, z.B. der Landeseichdirektion, eine individuelle befristete Ausnahmeregelung für die Überbrückung der Umrüstzeit zu erreichen. Darüber hinaus sollte im Austausch mit dem Ladesäulenhersteller auf die rasche Umrüstung der Ladesäule hingewirkt werden, auch um der Landeseichdirektion einen konkreten Umrüstplan vorlegen zu können.

Sollte in diesen Fällen weiterhin eine Abrechnung nach sog. Session Fees (Pauschal-Zahlung pro Ladevorgang) angestrebt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese – zumindest nach Auffassung des BMWi (RGC berichtete) – der Preisangabeverordnung (PAngV) wiedersprechen und daher unzulässig sind.

Diese und weitere Fragestellungen zum Einsatz von Elektromobilität diskutieren wir mit Ihnen in unserem Workshop „E-Mobility im Unternehmen“ am 18.06.2019 in Hannover.

Mit insgesamt 300 Millionen Euro sollen Projekte zur Anschaffung und zum Einsatz von Elektro-Bussen bundesweit gefördert werden.

Das Bundesumweltministerium stockt die Förderung der Elektromobilität im Zeitraum bis 2022 um fast 300 Millionen Euro auf. Diese Mittel sollen Projekten zugutekommen, die die Markteinführung von emissionsfreien Fahrzeugen für den öffentlichen Personennahverkehr unterstützen. Mit der Elektrobusförderung setzt das BMU das am 28.11.2017 ins Leben gerufene Sofortprogramm der Bundesregierung zur Verbesserung der Luftqualität um. Die Förderung beruht auf der Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Personennahverkehr vom 5. März 2018.

Projektskizzen für eine Bewerbung um die zur Verfügung gestellten Mittel, können noch bis zum 30.04.2019 auf dem Förderportal des VDE/VDI/IT eingereicht werden.