Schlagwortarchiv für: Elektromobilität

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!

Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen werden.

Aus mehreren Quellen haben wir erfahren, dass sich CDU und SPD darauf verständigt haben, Schätzungen bei der Drittmengenabgrenzung um ein weiteres Jahr, also auch für das Kalenderjahr 2021, zuzulassen. 

Nach aktueller Rechtslage müssen all diejenigen, die als Eigenerzeuger oder BesAR-Unternehmen von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren, die ab dem 1. Januar 2021 an dritte Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen im Rahmen eines Messkonzepts über geeichte Zähler abgrenzen. Schätzungen sind nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Das Entsprechende gilt für die Unternehmen, die eine Reduzierung von netzseitigen Umlagen beanspruchen, wie z.B. für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die betroffenen Unternehmen haben deshalb unter Hochdruck daran gearbeitet, bis zum Ende des Jahres gesetzeskonforme Messkonzepte zu errichten. Corona hat diese Vorhaben jedoch für viele Unternehmen unmöglich gemacht. Zähler sind nicht lieferbar. Montagefirmen konnten Betriebsgelände nicht betreten. 

Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungsparteien jetzt nach intensivster politscher Intervention zahlreicher Verbände und auch uns darauf geeinigt, den Unternehmen für die Errichtung von Messkonzepten ein weiteres Jahr Zeit zu geben. Diese Verlängerung ist dringend notwendig, da die Unternehmen, die das Messkonzept nicht fristgerecht hätten errichten können, ihre Privilegierungen ganz oder teilweise verloren hätten. Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag mit dem EEG 2021 verabschiedet werden. Weitere Details finden Sie dazu hier

Gleichwohl sollten Unternehmen ihre Aktivitäten zur Errichtung ihrer Messkonzepte jetzt nicht einstellen, sondern diese weiter vorantreiben. Bekanntlich ist ein Jahr schneller um, als man anfangs glaubt. Wer eine Anleitung zur Drittmengenabgrenzung sucht, wird mit unserem Drittmengen-Tutorial fündig. Wir unterstützen Sie auch gern bei der notwendigen Dokumentation Ihres Messkonzepts.    

Erklärung sollte alle Schritte der Drittmengenabgrenzung im Detail beschreiben!

Sofern Unternehmen EEG-Privilegien oder eine Reduzierung der StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen, müssen sie bekanntlich ihren Selbst- vom Drittverbrauch abgrenzen. Zudem müssen sie bei den hierzu im Kontext zu erbringenden Meldungen im nächsten Jahr dokumentieren, ab dem 1. Januar 2021 ein gesetzeskonformes Messkonzept zu betreiben. Dies ist zumindest dann erforderlich, wenn die für das Kalenderjahr 2020 zu meldenden Mengen geschätzt wurden oder das Leistungsverweigerungsrecht für EEG-Forderungen der Kalenderjahre 2017 und früher genutzt wird.

Welchen Inhalt die Dokumentation haben muss, lässt sich § 104 Abs. 10 EEG entnehmen. Dort heißt es wie folgt:
„ …, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird.“

Es muss also erläutert werden, dass das seit dem 1. Januar 2021 praktizierte Messkonzept den EEG-rechtlichen Vorgaben genügt. Das heißt nach unserem Verständnis, dass alle Prüfungsschritte der Drittmengenabgrenzung schriftlich im Detail erläutert werden müssen. Hierzu zählen Ausführungen zu den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung, der Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung, dem Verfahren zur Ermittlung von Drittmengen, zur Bestimmung von Bagatellen und zum „Wie“ der Abgrenzung, also zum Messen und Schätzen. Eigenerzeuger sollten zusätzlich begründen, weshalb die verbauten Zähler dazu geeignet sind, mess- und eichrechtskonform den ¼ h-Nachweis zu führen. Außerdem sollten Sie drittabnehmerbezogen Angaben zur sog. gewillkürten Nachrangregelung machen, sofern diese bei Ihnen zum Einsatz kommt. Abgerundet werden sollte die Dokumentation durch technischen/schematischen Skizzen.

Die Gliederung der Dokumentation könnte danach z.B. wie folgt aussehen:

I.    Grundlagen der Drittmengenabgrenzung
II.    Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung
III.    Ermittlung von Drittenmengen
IV.    Bagatellen (§62a EEG)
V.    Grundsatz: Mess- und eichrechtskonforme Messung (§ 62b Abs. 1 EEG)
VI.    Ausnahme: Schätzungen (§ 62b Abs. 2 EEG)
VII.    (Ggfs.) Nachweis der Zeitgleichheit (§ 62b Abs. 5 EEG)
VIII.    Technische/schematische Skizzen

Wie Sie sehen, halten wir somit bloße grafische oder tabellarische Darstellungen mit allgemeinen Zitaten aus dem EEG und dem Leitfaden der BNetzA, wie wir sie häufig vorgelegt bekommen, für ungenügend. Außerdem beachten Sie, dass mit der Dokumentation des Messkonzepts die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben belegt werden soll, es sich also um eine vorwiegend rechtliche/rechtsberatende Tätigkeit handelt, die nicht ohne Ihren Rechtsberater vorgenommen werden sollte.

Wenn Sie weitere Fragen zur Dokumentation Ihres Messkonzepts haben, melden Sie sich gern bei uns. Sie können bei uns die Formulierung von Messkonzepten zu einem Pauschalpreis beauftragen.

Weil Tesla sich nicht an die gesetzlichen Pflichten zur Rücknahme und Recycling von Fahrzeugbatterien gehalten haben soll, droht eine Strafe durch das Umweltbundesamt.

Die „Welt am Sonntag“ berichtete unter Berufung auf einen bei der US-Börsenaufsicht SEC eingereichten Bericht über das dritte Quartal des Geschäftsjahres von Tesla über den Konflikt mit dem Umweltbundesamt. Tesla habe gegen die Pflichten für Hersteller von Fahrzeugbatterien zur Rücknahme und umweltverträglicher Entsorgung nach dem deutschen Batteriegesetz verstoßen. Tesla soll aber bereits Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt haben, denn das Unternehmen nehme sehr wohl die Batterien seiner Autos zurück. Es gehe bei den Vorwürfen hauptsächlich um „administrative Verpflichtungen“. Das Umweltbundesamt teilte mit, dass es sich zu laufenden Verfahren nicht äußern dürfe.

Tatsächlich sieht das deutsche Batteriegesetz nicht nur die Rücknahme von Batterien, sondern auch die Benennung eines Entsorgungspartners als Pflicht der Fahrzeughersteller. Dabei ist die Entsorgung der Akku im Elektroauto bei einem Unfall nicht einfach:
Fängt der Akku Feuer, können nur große Wassermengen den Brand löschen. Anschließend müssen die Batterien wochenlang gekühlt werden. Lässt sich die Batterie nach einem Unfall nicht mehr aus dem Auto ausbauen, muss das gesamte Autowrack in einem mit Wasser gefüllten Spezialcontainer gelagert werden. Für diese komplexe Entsorgung gibt es bisher noch wenig Fachbetriebe. Die Mobilitätswende steht also noch vor vielen Herausforderungen.

Das war ein großes Stück Arbeit! Aber es war uns wichtig, dass Sie kurzfristig eine Anleitung zur Umsetzung des Leitfadens erhalten!

Wir haben seit Veröffentlichung des finalen BNetzA-Leitfadens zum Messen und Schätzen für Sie mit Hochdruck an den Fachvideos zu unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ gearbeitet. Heute können wir Ihnen die erfreuliche Mittteilung machen, dass wir mit allen Fachvideos fertig sind. Freigeschaltet sind die Fachvideos „Was ist eine Bagatelle?“, „Das OB und WIE von Messen und Schätzen“ und „Besonderheiten von E-Mobilen, USV, Notstrom und Verbrauchsanlagen mit Akku“ und „Besonderheiten zur Eigenerzeugung“ (zusätzlich ins Programm aufgenommen).

In den Videos informieren wir Sie über alle wichtigen Neuigkeiten aus dem finalen BNetzA-Leitfaden und geben Ihnen eine Anleitung, wie Sie diese in der Praxis umsetzen können. Verbleibende Fragen beantworten wir in persönlichen Online-Fragestunden. Einen Einblick können Sie sich von unserer Update-Veranstaltung in dem kostenfreien „Ankündigungs- und Einführungsvideo“ und dem gekürzten Beispielvideo „Wann ist ein Dritter eine Bagatelle?“ von unserer Kollegin Annerieke Walter in der RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Manager-Portal hier verschaffen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, unser Update-Angebot zu nutzen, denn entscheidende Infos und Handlungsempfehlungen, die wir in unseren Workshops aus dem letzten und vorletzten Jahr und in durchgeführten Drittbelieferungschecks ausgesprochen haben, bedürfen aufgrund des finalen BNetzA-Leitfaden einer Aktualisierung. Dabei gibt es viele Neuigkeiten, die Ihnen erhebliche Vereinfachungen bei der Errichtung Ihres Messkonzepts bringen werden.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Update-Veranstaltung  finden Sie (wiederum) in der RGC Manager App oder hier. Unsere Update-Veranstaltung (4 Fachvideos und persönliche Online-Fragestunde) kostet 490,00 € netto/Person.

Und wer noch das überwältigende Feedback zu unseren Video-Tutorials nachlesen möchte, kann dies hier.

Wir sind kräftig am Drehen für unsere Update-Veranstaltung

Wie Sie schon hier erfahren haben, arbeiten wir mit Hochdruck an unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“. Heute ist ein weiteres Video fertig geworden, und zwar das Ankündigungs- und Einführungsvideo. Dieses können Sie kostenfrei in unserer App unter „Video &Podcast“ in unserem RGC Manager Portal oder auch bei YouTube ansehen.

Mit unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ stellen wir Ihnen in vier Fachvideos die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstaltung inkludiert) bieten wir persönliche Online-Fragestunden an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.  

Neue Veranstaltung: In vier Fachvideos + persönlicher Fragestunde stellen wir Ihnen kurz und knapp die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Start bereits diesen Mittwoch!

Wie wir heute hier schon berichtet haben, sind wir von der finalen Fassung des Leitfadens der BNetzA zu Messen und Schätzen begeistert. Er bringt im Vergleich zu seiner Konsultationsfassung deutlich mehr Klarheit, widmet sich ergänzend zu wichtigen Themen, die bisher bei der Drittmengenabgrenzung erhebliche Schwierigkeiten bereitet haben (E-Mobile, Rekuperationsanlagen, USV, Notstrom etc.), und bringt weitere Erleichterungen für die Bestimmung und Abgrenzung von Bagatellen (Handwerker, Reinigungsfirmen, Bürogeräte etc.).

Mit unserer neuen Online-Veranstaltung „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“  stellen wir Ihnen in vier Fachvideos
die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den
RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese
umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstalung
inkludiert) bieten wir persönliche
Online-Fragestunden
an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.

Die Online-Fragestunden begrenzen
wir auf 15 Unternehmen, damit wir ausreichend Zeit haben, alle offenen Fragen zu
den Neuigkeiten aus dem Leitfaden zu beantworten.

Unsere Update-Veranstaltung ist das Richtige für die Unternehmen,
die sich bereits mit den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung und der
Konsultationsfassung des Leitfadens beschäftigt haben. Sollten Sie sich
erstmalig mit dem Thema auseinandersetzen, ist für Sie unser RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden die bessere Wahl. Dort stellen wir Ihnen eine vollständige Anleitung zur
Drittmengenabgrenzung bereit. Wenn Sie es gleichwohl zuerst mit unserer
Update-Veranstaltung ausprobieren möchten, ist dies kein Problem. Sie können jederzeit
gegen Anrechnung des Veranstaltungspreises auf unser RGC Video-Tutorial
upgraden.

Unsere Update-Veranstaltung richtet sich ausschließlich
an stromverbrauchende Unternehmen, die für ihre Standorte ein
Drittmengenabgrenzung vornehmen müssen. Energieberatern und anderen Dienstleistern
können wir daher die Teilnahme nicht ermöglichen.

Der Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist nach dem Start eines Konsultationsverfahrens der Bundesnetzagentur nun auch beim Bundeskartellamt im Blick. Das Bundeskartellamt teilte mit, es wolle sowohl den Wettbewerb beim Ladestrom als auch den diskriminierungsfreien Zugang zu geeigneten Standorten für öffentlich zugängliche Ladesäulen untersuchen.  Noch sei die Ladeinfrastruktur in einer frühen Marktphase, aber es seien nun strukturelle Wettbewerbsprobleme zu identifizieren. Damit wolle man den von der Bundesregierung angestrebten flächendeckenden Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge unterstützen.

Auslöser der Untersuchung waren vermehrte Beschwerden über die Preise und die Konditionen an den Ladesäulen. Weil aber der Aufbau und Betrieb von Ladesäulen keiner umfassenden Regulierung unterliegt, dient für die Aufdeckung von möglichen Wettbewerbshürden das Kartellrecht. Das Bundeskartellamt will daher die Rahmenbedingungen für die Ladekunden und Mobilitätsanbieter beim Zugang zu den Ladesäulen ermitteln. Außerdem wird die aktuelle Praxis der Städte und Gemeinden zur Planung und Bereitstellung von Standorten für Ladestationen untersucht. Es soll ein diskriminierungsfreier Zugang für geeignete Standorte gewährleistet sein. Auch der Aufbau von Ladesäulen an den Bundesautobahnen wird wettbewerblich untersucht.

Die Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung wird das Bundeskartellamt in einem öffentlichen Bericht vorstellen.

Angetrieben vom Klimapaket und vom Corona-Konjunkturpaket tut sich aktuell so einiges bei der Förderung der Elektromobilität. Gestärkt wurden aktuell die Vorteile beim sog. Umweltbonus bzw. Investitionszuschuss, bei der KFZ-Steuer und bei der Einkommenssteuer.

1.    Umweltbonus bzw. Investitionszuschuss

Der Umweltbonus für den Kauf bzw. das Leasing von Elektro-, Plug-in-Hybrid- und Wasserstoff-Fahrzeugen wurde bereits im Jahr 2016 eingeführt. Finanziert wird der Umweltbonus jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie.

Allerdings blieb ein nennenswerter Erfolg dieses Instruments bislang aus: Von seiner Einführung bis Ende April 2020 wurde der Umweltbonus nur knapp 200.000 Mal in Anspruch genommen, etwa zu zwei Dritteln für reine Elektrofahrzeuge. Und das, obwohl die Bundesregierung in ihrem „Masterplan Elektromobilität“ angenommen hatte, dass die Klimaziele 2030 nur zu schaffen seien, wenn bis zu diesem Zeitpunkt sieben bis zehn Millionen E-Autos in Deutschland führen.

Bereits Anfang 2020 wurde der Umweltbonus dann mit Wirkung zum 19. Februar 2020 für alle Fahrzeuge ab der Zulassung vom 04.11.2019 rückwirkend erhöht und zugleich bis 2025 verlängert (RGC berichtete). Er wird nunmehr auch nicht nur für Neufahrzeuge gezahlt, sondern auch bei Kauf von jungen gebrauchten Elektrofahrzeugen, die beim Ersterwerb noch keine staatliche Förderung erhalten haben, kann ein Zuschuss geltend gemacht werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Wagen zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate in erster Hand zugelassen war und eine Laufleistung von maximal 8000 Kilometern aufweist. Schließlich wurde das Online-Antragsverfahren beim BAFA vereinfacht. Die Förderung wird aber nun erst nach der Zulassung beantragt und es ist kein zweistufiges Verfahren mehr vorgesehen.

Mit Blick auf die Corona-Krise wird der Umweltbonus zum 1. Juli 2020 jetzt noch ein weiteres Mal, allerdings befristet bis Ende 2021, erhöht. Im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms verdoppelt der Bund seinen bisherigen Anteil an der jeweiligen Förderung. Bei reinen E-PKW mit einem Listenpreis von bis zu 40.000 Euro erhöht sich damit der Zuschuss insgesamt bspw. auf 9.000 Euro.

Schließlich bekommt die Förderung auch einen neuen Namen: Was bisher „Umweltbonus“ hieß, nennt sich nun „Innovationsprämie“.

2.    Einkommenssteuer

Zusätzliche Vorteile ergeben sich außerdem für Arbeitnehmer, die einen Elektro- oder Plug-in-Hybriden als Dienstwagen auch privat nutzen: Bei der Dienstwagenbesteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) wurden bereits Anfang diesen Jahres als Maßnahme aus dem „Klimaprogramm 2030“ Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen haben, d. h. reine Elektrofahrzeuge, nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage, das heißt 0,25 % des Listenpreises monatlich berücksichtigt, wenn deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Aufgrund des Corona-Konjunkturpaketes wurde die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne CO2-Emissionen von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG (neu). Diese Änderung betrifft allerdings nur nach dem 31.12.2018 angeschaffte, d. h. gekaufte oder geleaste, Fahrzeuge.

3.    KFZ-Steuer

Schließlich wird sich ab dem 01.01.2021 auch die KFZ-Steuer stärker an den Emissionen von Fahrzeugen orientieren. Fahrzeuge mit einem hohen Verbrauch und Kohlendioxidausstoß von mehr als 195 Gramm C02 pro Kilometer werden künftig einen doppelt so hohen Aufschlag auf die Kfz-Steuer bezahlen. Bei einem C02-Ausstoß von bis zu 95 Gramm sollen es im Vergleich zu Vergünstigungen greifen. Für Elektrofahrzeuge wird die bereits geltende 10-jährige KFZ-Steuerbefreiung bis 2025 verlängert.

Der Umweltbonus, die Kaufprämie für Elektroautos, wurde von bisher maximal 4.000 € noch einmal deutlich auf bis zu 6.000 € je Fahrzeug erhöht.

Mit dem sog. Umweltbonus wird schon länger der Erwerb (Kauf oder Leasing) bestimmter Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge oder von Brennstoffzellenfahrzeugen gefördert (RGC berichtete).

Die Höhe des Umweltbonus wurde jetzt noch einmal deutlich auf bis zu 6.000 € für Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeuge bzw. bis zu 4.500 € für Hybridelektrofahrzeuge erhöht. Neu ist dazu, dass die Förderung unter weiteren Vorgaben auch für Fahrzeuge beantragt werden kann, die zum zweiten Mal zugelassen werden.

Über die neue Förderhöhe kann sich freuen, wer sein Fahrzeug ab dem 5. November 2019 zugelassen hat. Die konkrete Förderhöhe ist gestaffelt und hängt vom Nettolistenpreis des jeweiligen Fahrzeugs ab. Damit der Umweltbonus gewährt wird, muss das jeweilige Fahrzeug unter anderem

  • auf einer speziellen Liste des BAFA genannt werden,
  • einen Nettolistenpreis von weniger als 65.000 Euro aufweisen und
  • länger als sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben.

Für die Antragstellung und Bewilligung des Umweltbonus ist das BAFA zuständig. Weitere Infos dazu finden Sie hier.