Schlagwortarchiv für: Elektromobilität

Das Bundeskabinett hat diese Woche einen Verordnungsentwurf zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verabschiedet. Durch diesen soll in Zukunft ein Anreiz geschaffen werden, einen Anteil des Ladestroms öffentlicher Ladeparks aus Solar- oder Windkraft-Anlagen zu gewinnen.

Wie RGC bereits in einer früheren News berichtete, verpflichtet die THG-Quote insbesondere Mineralölkonzerne, Zertifikate zu kaufen, um die eigene Treibhausgasbilanz innerhalb der Vorgaben zu halten und schrittweise zu senken. Seit dem Jahr 2022 können außerdem die Betreiber von Elektrofahrzeugen und öffentlich zugänglichen Ladepunkten am Quotenhandel teilnehmen und ihre Treibhausgaseinsparungen im Rahmen des Quotenhandels an die Verpflichteten verkaufen.

Die Regelungen zur THG-Quote sollen allerdings überarbeitet werden. Hierzu liegt seit einigen Wochen ein Referentenentwurf vor, der ohne Aussprache, d.h. ohne Änderungen vom Kabinett angenommen wurde.

Die wichtigste Änderung dürfte die erleichterte Anrechnung von Grünstrom sein: Während bislang eine erhöhte THG-Quote für den Einsatz von erneuerbarem Strom nur bei reinen Inselanlagen anrechenbar war, soll dies zukünftig auch bei Einbindung der EE-Anlage und des Ladepunktes in eine an das Netz angeschlossene Kundenanlage möglich sein. Betreiber von Ladesäulen können daher voraussichtlich künftig einen deutlich höheren Erlös aus der THQ-Quote erhalten, wenn mit PV- oder anderem erneuerbaren Strom geladen wird.

Bei privaten Wallboxen – also solchen, die als nicht öffentlich zugänglich eingeordnet werden – ist die Anrechenbarkeit auf die THG-Quote weiterhin nicht vorgesehen. Begründet wird dies mit dem hierfür notwendigen komplexen Messsystem.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Fristen zur Einreichung der jährlichen THG-Quoten beim Umweltbundesamt. Um einen Antragsstau zu vermeiden, soll die Frist für die Einreichung der Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten nach § 6 der 38. BImSchV nun für eine bereits unterjährige Geltendmachung auf den 15. November des Verpflichtungsjahres vorgezogen werden (zuvor 28. Februar des Folgejahres). Die Antragstellung für Fahrzeuge (§ 7 der 38. BImSchG) soll auf den 31. Dezember des Verpflichtungsjahres vorgezogen werden, vormals ebenso der 28. Februar des Folgejahres. Letzteres wurde jedoch von Verbänden im Rahmen der Konsultation kritisiert, da hierdurch die Geltendmachung der Quote für am Jahresende erworbene, aber erst im neuen Jahr zugelassene E-Fahrzeuge nicht möglich ist. Kritisiert wird ebenso, dass für dieses Vorziehen der Fristen nach dem aktuellen Entwurf keine Übergangszeit vorgesehen ist, sodass Antragsteller bereits im Jahr 2023 die früheren Fristen einhalten müssen, obwohl dies in den Verträgen mit den notwendigerweise beauftragten Dienstleistern vermutlich keine Abbildung findet.

Anträge für die Feststellung der Anrechnungsfähigkeit von Fahrzeugen und Ladestrommengen bei der THG-Quote sind beim UBA zu stellen, dieses veröffentlicht nun neue FAQ mit Hinweisen für die Antragstellung.

Unmittelbar verpflichtet im Rahmen der THG-Quote sind lediglich Mineralölunternehmen. Erstmals ab dem Jahr 2022 können jedoch auch die Betreiber von Elektrofahrzeugen und öffentlichen Ladepunkten nach der 38. BImSchV die von ihnen generierten „positiven“ Quoten an die Verpflichteten verkaufen. Dies funktioniert in der Praxis bislang nur über Dienstleister, die die Quote im Rahmen eines Quotenhandels den Verpflichteten anbieten.

Um ein Fahrzeug oder eine Strommenge für den Handel zu qualifizieren, existiert ein Antragsverfahren beim Umweltbundesamt (UBA). Wird die Quote von einem Dienstleister realisiert, so kümmert sich dieser typischerweise auch direkt um diese Antragstellung.

Mit Stand vom 1.12.22 hat das UBA nunmehr neue „Hinweise für die Einreichung von Anträgen zur THG-Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der 38. BImSchV an das Umweltbundesamt“ veröffentlicht.

Die acht Punkte, die das UBA für die Antragstellung vorgibt, lauten wie folgt:

  • „Die Übermittlung der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I ist zukünftig ausreichend. Von einer Übersendung der Rückseite ist daher abzusehen.
  • Alle im Rahmen einer Antragstellung an uns übermittelten Zulassungsbescheinigungen Teil I als notwendige Nachweise sollten sich in einem gemeinsamen (komprimierten) Ordner befinden. Das Verwenden von Unterordnern sollte unterlassen werden.
  • Pro Fahrzeug ist jeweils eine separate Datei vorzusehen. Die einzelnen Dateinamen sollten mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) beginnen, können danach aber weitere Zeichen enthalten, um unsererseits eine schnelle und sichere Zuordnung zu ermöglichen.
  • Die einzelnen Dateien der Zulassungsbescheinigungen sollten als PDF mit einer maximalen Speichergröße von 350 KB (Auflösung von 150 DPI empfohlen) eingereicht werden. Es ist durch den Antragsteller darauf zu achten, dass trotz der beschränkten Auflösung die Lesbarkeit der Informationen auf den Zulassungsbescheinigungen gewährleistet sein muss.
  • Wir bitten darum, Anträge maximal in einem monatlichen Turnus einzureichen.
  • Wir bitten darum, die Zulassungsbescheinigungen möglich korrekt ausgerichtet einzureichen (Scan/Kopie nicht auf dem Kopf stehend oder seitlich gedreht).
  • Es ist darauf zu achten, dass die Zulassungsbescheinigungen möglichst ausschließlich auf neutralen Hintergründen (z. B. weiße Oberflächen/Scanner- Hintergrund) eingereicht werden. Farbliche, gemusterte oder Hintergründe mit realen Alltagssituationen sollten demnach entfernt werden. Dazu sollte das eingereichte Bild entsprechend beschnitten werden.
  • In der vom Umweltbundesamt zur Antragstellung bereitgestellten Excel-Vorlage ist in Spalte C das Datum der vorgelegten Zulassung anzugeben (Feld I auf Seite 1 der Zulassungsbescheinigung Teil I). Es ist nicht das Datum der Erstzulassung (Feld B auf Seite 2 der Zulassungsbescheinigung Teil I) anzugeben.“

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Kaufprämie für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Elektroautos wird ab dem 1. Januar 2023 deutlich reduziert, die Förderung für Plugin Hybride läuft Ende 2022 komplett aus. Zudem sollen ab dem 1. September 2023 nur noch Privatpersonen für eine Förderung antragsberechtigt sein – das bedeutet das Aus für Unternehmen.

Durch den Umweltbonus, eine Kaufprämie für bestimmte Elektrofahrzeuge, wurde bisher der Erwerb und das Leasing von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos vom Bund mit bis zu 6.000 € und mit dem zusätzlichen sog. Herstelleranteil mit einem zusätzlichen Betrag von bis zu 3.000 € bezuschusst.

Ende November wurde für den Umweltbonus eine neue Förderrichtlinie bekannt gemacht. Die Neuerungen sind gerade für Unternehmen unerfreulich:

  • Zunächst wird der Zuschuss des Bundes ab dem 1. Januar 2023 auf maximal 4.500 € reduziert. Die Hersteller schießen dann nur noch einen Betrag von 2.250 € dazu. Abhängig vom Bruttolistenpreis fallen die Förderbeträge noch einmal deutlich geringer aus.
  • Ab dem 1. Januar 2023 fällt zudem die Förderung bei der Anschaffung von Plugin Hybriden ganz weg.
  • Darüber hinaus wird die Mindesthaltedauer für bezuschusste batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge auf 12 Monate erhöht, was insbesondere bei Leasingfahrzeugen zu beachten ist.
  • Die für Unternehmen brisanteste Neuerung: Ab dem 1. September 2023 werden ausschließlich Privatpersonen berechtigt sein, den Umweltbonus zu beantragen.
  • Ab dem 1. Januar 2024 ist eine weitere Reduzierung des Umweltbonus vorgesehen, der dann auch nur noch bei einem Listenpreis von bis zu 45.000 € an Privatpersonen ausgezahlt wird.

Das maßgebliche Datum für die Antragsbewilligung ist das Datum des Förderantrags. Dieser setzt eine Fahrzeugzulassung voraus und ist bei dem BAFA zu stellen. Da die Lieferzeiten für Elektrofahrzeuge oft einige Monate betragen, empfehlen wir bei einer geplanten Anschaffung von batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Elektroautos zu gewerblichen Zwecken, diese in Kürze anzugehen, um die Förderung noch zu erhalten. Das gilt auch, weil die Förderung auf Mittel in Höhe von 2,1 Milliarden aus dem Klima- und Transformationsfond beschränkt sind.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Sandra Horn

Die Ladesäulenverordnung verschärft ihre Regelungen zur bargeldlosen Zahlung und setzt auf weniger Digitalisierung: Neue Ladesäulen dürfen ab 1.1.23 nicht mehr ausschließlich webbasierte Zahlungen vorsehen.

Die Ladesäulenverordnung regelt die Anforderungen an sog. öffentlich zugängliche Ladepunkte. Je nach Standort und dessen Beschränkung kann die LSV daher auch auf Ladepunkte auf den Betriebsgeländen von Industrieunternehmen eingreifen.

Die Änderung der LSV durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ war inhaltlich sehr umstritten. Ein Teil der Änderungen tritt zum 1.1.2023 und wird vielfach als Rückschritt im Hinblick auf die Digitalisierung begriffen:

Während bis zum 31.12.2022 unentgeltliche, Bargeld-, Karten- und App-Zahlungen alternativ umgesetzt werden konnten, soll für neue Ladepunkte ab dem 1.1.2023 die Zahlung per App nur noch in Kombination mit der Kartenzahlung möglich sein. Das bedeutet, dass alle Ladepunkte, die noch bis zum 31.12.2022 errichtet wurden, ausschließlich eine App-Variante anbieten dürfen. Ab Errichtungsdatum 1.1.2023 ist die zusätzliche Kartenzahlungsoption wieder Pflicht.

Darüber hinaus werden die Anforderungen an das kartenbasierte Zahlungssystem zum 1.1.2023 verschärft: Die Verordnungsbegründung (BR-Drs. 406/21, S. 21 f) verweist für die geforderte „erforderliche Authentifizierung“ auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). So müsse die Zahlmethode den Anforderungen von § 55 ZAG genügen, die der Umsetzung von Art. 97 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ((EU) 2015/2366, „Payment Service Directive II“) dient. Diese Regelungen verpflichten den Zahlungsdienstleister, eine sog. starke Kundenauthentifizierung insb. dann zu verlangen, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst. Insb. die Systeme von VISA und Mastercard sollen diesen Anforderungen genügen.

Des Weiteren muss die Zahlung nach der Änderung registrierungsfrei und kontaktlos erfolgen, was durch Karten gewährleistet wird, die die sog. NFC-(Near-Field-Communication) unterstützen.

Der Verordnungsgeber betont im Rahmen der Änderung außerdem, dass die Vorgaben § 270a BGB unberührt lassen: Es gilt also auch bei Bezahlvorgängen an der Ladesäule das sog. Surcharging-Verbot, also das Verbot, Entgelt für die Nutzung von bargeldlosen Zahlungsmitteln zu verlangen. Sofern es sich um Verbraucherverträge handele, müssten zudem die Anforderungen des § 312a Abs. 4 BGB eingehalten werden. Dieser sieht vor, dass eine Irreführung von Verbrauchern, insb. auch in Bezug auf zusätzliche Entgelte, verboten ist. Sollten zusätzliche Entgelte veranschlagt werden, so seien diese in jedem Fall auf die Kosten zu beschränken, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels entstehen.

Für Unternehmen, die aktuell öffentlich zugängliche Ladesäulen bzw. -punkte installieren wollen, haben diese Änderungen insoweit Bedeutung, als sicherzustellen ist, dass bei einer Installation ab dem 1.1.2023 die neuen Anforderungen gelten. Dies gewinnt u.a. dann Bedeutung, wenn sich eine Bestellung verzögert hat, bei der eine frühere Installation geplant war.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Bei jedem E-Mobility-Vorhaben stellt sich die Frage, ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist und in der Folge die Pflichten der LSV zu erfüllen sind. Gleichzeitig kann dann auch die THG-Quotenregelung interessant sein. Bei den typischen Ladesäulen von Privatpersonen ist die öffentliche Zugänglichkeit in der Regel laut Klarstellung der BNetzA und des Umweltbundesamtes nicht gegeben.

Die BNetzA hat sich zu dieser Fragestellung am 19. August hier geäußert. In Übereinstimmung mit dem Umweltbundesamt erklärt sie dabei, dass Ladepunkte von Privatpersonen in Carports, Garagen, Garageneinfahrten und ähnlichen Parkflächen grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte seien. Mit dieser Klarstellung bestätigt die BNetzA die ursprüngliche Einschätzung des Verordnungsgebers in der BR-Drs. 507/15.

Was für Folgen hat die Klarstellung von BNetzA und Umweltbundesamt?

Zunächst gelten für entsprechende Ladesäulen i.d.R. nicht die Vorgaben der LSV (dies betrifft bestimmte technische Standards, Anzeigepflichten und die Vorgabe zum sog. „punktuellen Aufladen“).

Darüber hinaus wirkt sich die Klarstellung auch auf das Thema THG-Quote aus der 38. BImSchV aus, das insbesondere auch für öffentlich zugängliche Ladepunkte finanzielle Anreize bietet.

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn das Deklarieren privater Wallboxes als öffentliche Ladepunkte führt laut Umweltbundesamt zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die THG-Quote. Denn dann würden Mengen, die bereits pauschal geschätzt werden dürfen, letztlich noch einmal als Lademenge öffentlicher Ladepunkte angegeben.

Autorin: Annerieke Walter

Ihr Unternehmen plant Ladesäulen und Sie fragen sich, was das energierechtlich bedeutet? Diese Frage beantworten wir Ihnen bei unserem RGC-Fokus am nächsten Mittwoch.

Sei es zur Verbesserung der CO2-Bilanz, zur Senkung von Fuhrparkkosten mit dem Umweltbonus und KfZ-Steuerbefreiungen oder zur Mitarbeiterbindung (Stichwort: vergünstigte Dienstwagenbesteuerung) – es gibt gute Gründe für Ihr E-Mobility-Projekt. Gleichzeitig sind einige Fallstricke zu vermeiden. Wir klären mit einer Vielzahl von Praxisfällen auf,

  • wann Ladestrom abzugrenzen ist, um Ihre Privilegien zu schützen,
  • wie es mit den Meldepflichten in dem Kontext aussieht,
  • für wen die Vorgaben der Ladesäulenverordnung gelten und was danach überhaupt zu tun ist,
  • wie Sie Ladestrom bepreisen dürfen und
  • warum ab 2025 ohnehin kaum ein Industrieunternehmen um E-Mobility herumkommen wird.

Programm und Anmeldung finden Sie hier.

Autorin: Annerieke Walter

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Ab 2023 müssen neue Ladesäulen die Bezahlung mit ec-Karte ermöglichen

Nachdem der Bundesrat bereits in seiner Sitzung vom 17. September 2021 der Änderung der Ladesäulenverordnung zugestimmt hat, ist die geänderte Verordnung nun in Kraft getreten. Damit gelten zukünftig neue Vorgaben für öffentlich zugängliche Ladesäulen.

Eine der Neuerungen ist die Vorgabe, dass neue Ladepunkte zukünftig über eine Schnittstelle verfügen müssen, über die Standortinformationen und dynamische Daten übermittelt werden können. So soll z.B. der Belegungsstatus digital einsehbar sein, um es für Kunden einfacher zu machen, eine freie Ladesäule in der Umgebung zu finden. Die Bundesnetzagentur erhält außerdem die Befugnis, Anordnungen hinsichtlich der Ausstattung von Ladesäulen zu treffen oder den Betrieb nicht konformer Ladesäulen zu untersagen. Diese Vorgaben gelten für Ladepunkte, die ab 1. März 2022 errichtet werden. Eine Nachrüstpflicht für bestehende Ladesäulen ist nicht vorgesehen.

Neu ist auch, dass Ladesäulen den Kunden zukünftig die Möglichkeit bieten müssen, auch mit einer gängigen Debit- oder Kreditkarte bargeldlos zahlen zu können. Bisher gibt es an Ladesäulen nur (eine Vielzahl verschiedener) digitaler Bezahlmöglichkeiten. Ziel dieser Vorgabe ist es, das spontane Laden zu erleichtern. Die Pflicht zur entsprechenden Ausstattung neuer Ladesäulen gilt jedoch erst ab 1. Juli 2023.

Da jedoch auf europäischer Ebene derzeit bereits Beratungen über neue Regeln für den Ausbau der Ladeinfrastruktur laufen, ist absehbar, dass es in Zukunft weitere Änderungen der Ladesäulenverordnung geben wird.

Autorin: Tanja Körtke

Endlich ist es soweit: Das mit Spannung erwartete „Fit for 55-Paket“ wurde am Mittwoch von der EU-Kommission vorgelegt.

Mit dem „Fit for 55- Paket“ soll Europa dem von Ursula von der Leyen angekündigten „Mann auf dem Mond-Moment“ Europas näherkommen. Erreicht werden soll bis 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990. Das Programm sieht eine Reihe von neuen und verschärften Regelungen vor, die zur Dekarbonisierung Europas beitragen sollen.

Laut EU-Klimagesetz, welches im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, soll Europa seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent netto mindern und bis 2050 treibhausgasneutral sein (wir berichteten). Um das 55-Prozent-Ziel für 2030 zu erreichen, werden im Rahmen des „European Green Deal“ bis Ende 2022 insgesamt 54 Gesetze und Verordnungen der EU überarbeitet. Ein Teil des Green Deals ist das „Fit-for-55-Paket“, mit dem zunächst einmal acht Gesetze verschärft und vier neue beschlossen werden sollen. Darunter sind die EU-Emissionshandelsrichtlinie, die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM).

Großes hat die Kommission insbesondere mit dem europaweiten Emissionshandel vor. Der Emissionshandel hat sich bislang als sehr effektiv zur Einsparung von CO2 erwiesen. Deshalb sollen die CO2-Reduktionsziele nun entsprechend angepasst werden: Mithilfe einer Reform des Treibhausgas-Emissionshandelssystems sollen bis 2030 61 Prozent CO2 im Vergleich zu 2005 eingespart werden. Bislang wurden etwa 20 Prozent weniger angestrebt. Hierzu soll die Menge an Zertifikaten, die jedes Jahr automatisch gelöscht werden (linearer Reduktionsfaktor), erhöht werden. Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent steigen. Zudem soll es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen ETS-Richtlinie eine einmalige Reduktion der Zertifikate geben, mit der erreicht werden soll, dass nur noch so viele Zertifikate auf dem Markt sind, als wäre der neue lineare Reduktionsfaktor von 4,2 Prozent schon 2021 angewandt worden. Experten schätzen, dass die Preise für eine Tonne CO2 von derzeit 55 Euro auf weit über 80 Euro steigen dürften. Zudem sollen von 2026 bis 2035 freie Emissionszertifikate reduziert werden. Die maximale jährliche Senkungsrate (Benchmark) soll von heute 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht werden. Spätestens 2036 soll Schluss mit kostenfreien Zertifikaten sein. Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen, sollen höchstens noch bis 2025 kostenfreie Zertifikate erhalten.

Ein zweites Emissionshandelssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission für die Sektoren Gebäude und Verkehr geschaffen werden. Die Sektoren verursachen etwa 35 Prozent und 22 Prozent der Treibhausgase in der EU. Bis 2030 soll eine Emissionsminderung von insgesamt 43 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die Pflicht zum Kauf der Emissionszertifikate soll für Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen ab 2026 gelten. Freie Zertifikate soll es nicht geben. Heiz- und Spritkosten werden demnach in absehbarer Zeit steigen, da die höheren Abgaben auf die Konsumenten abgewälzt werden dürften. Ziel ist es, durch den Preisanstieg Anreize für einen Wechsel hin zu klimaneutralen Pkws und Heizungen zu schaffen. Ob dieser Vorschlag auch im EU-Parlament und im Rat der Mitgliedstaaten auf Zustimmung stoßen wird, ist sehr fraglich. Der neue Emissionshandel würde sich unmittelbar auf das Portemonnaie der Bürger auswirken, weshalb mit Protesten zu rechnen ist. Mittel- und langfristig soll die Einführung des Emissionshandels für Transport und Gebäude die Kosten für Haushalte laut Kommission aber senken, denn das neue System reduziere die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.

Die Bürger, Länder und Regionen Europas werden durch den CO2-Preis unterschiedlich stark getroffen, weshalb die Belastungen mithilfe eines Sozialfonds ausgeglichen werden sollen. In diesen sollen 20 Prozent der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel fließen. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um ärmeren Haushalten die Renovierung von Gebäuden, die Installation von emissionsfreien Heizsystemen und die Nutzung klimafreundlicher Transportmittel zu ermöglichen. Zudem sollen die steigenden Kraftstoffpreise ausgeglichen werden. Die restlichen 80 Prozent der Einnahmen sollen direkt an die einzelnen Mitgliedstaaten gehen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Hälfte für die Dekarbonisierung auszugeben und mit der anderen Hälfte niedrigverdienende Haushalte zu unterstützen.

50 Millionen Zertifikate sollen in den Innovationsfonds der EU fließen, um gezielt Geld in die Dekarbonisierung von Gebäuden oder den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu investieren. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist auch dringend notwendig, denn Benzin- und Dieselautos stehen vor dem Aus. Laut Ursula von der Leyen hätten bereits viele Autohersteller aus eigener Initiative erklärt, zwischen 2028 und 2035 auf eine emissionsfreie Produktion umsteigen zu wollen. Dennoch solle im Sinne der Planungssicherheit ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden, bis zu dem alle Autos emissionsfrei sein müssten. Neben der Einführung des Emissionshandels sollen daher die Flottengrenzwerte für Autohersteller verschärft werden. Bislang galt das Ziel, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotten in der EU bis 2030 um 37,5 Prozent zu senken. Im „Fit-for-55-Paket“ ist nunmehr eine Pflicht zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bei Neuwagen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu heute vorgesehen. Derzeit darf ein Neuwagen im Durchschnitt nicht mehr als 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer ausstoßen. Bis 2035 soll der Ausstoß um 100 Prozent sinken, was letztlich einem Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren gleichkommt. Ein Elektroauto geht schon heute rechnerisch mit 0 Gramm CO2 in die Statistik ein.

Mithilfe der Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe soll die Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. An Schnellstraßen sollen bis 2025 alle 60 Kilometer Ladestationen stehen. Wasserstoff-Tankstellen soll es alle 150 Kilometer geben. Auch die Beimischungsquoten für klimaneutral hergestellte Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe sollen steigen. Im Gespräch ist ein Anteil von bis zu 38 Prozent. Der Schiffsverkehr soll in Zukunft ebenfalls stärker einbezogen werden. Schiffen, die in EU-Häfen anlegen, soll etwa die Verwendung von klimafreundlicheren Treibstoffen vorgeschrieben werden.

Nach einer dreijährigen Übergangsphase soll es ab 2026 im Rahmen des seit längerem geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (CBAM) eine Abgabepflicht für Unternehmen in Nicht-EU-Ländern geben, die Zement, Düngemittel und Strom oder Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium in die EU importieren. Für jede Tonne Kohlendioxid ist ein Klima-Zertifikat zu erwerben, dessen Preis sich am europäischen Emissionshandel orientiert. Betroffen sind alle Drittstaaten bis auf Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Beim Export in Drittstaaten sollen Unternehmen aus der EU eine Entlastung bekommen. Um nicht in Konflikt mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zu geraten, dürfte die EU keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr an die betroffenen Branchen verteilen. Dennoch dürfte das CBAM laut Experten nur schwer mit den Regeln der WTO in Einklang zu bringen sein und könnte die EU-Handelsbeziehungen belasten. Insbesondere in China, Russland, der Türkei, Indien und der Ukraine haben die geplanten Maßnahmen bereits starken Protest ausgelöst.

Auch in Zukunft soll es für die EU-Länder verbindliche Einsparziele für jene Wirtschaftssektoren geben, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Der Gebäude- und Verkehrssektor soll trotz der Schaffung des neuen Emissionshandelssystems in der sog. Lastenteilung verbleiben. Insgesamt soll bis 2030 eine Emissionsminderung von 40 Prozent, statt wie derzeit noch 30 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die CO2-Reduktionslast soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten orientieren. Deutschland muss seine Emissionseinsparungen demzufolge von derzeit 38 auf 50 Prozent erhöhen. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich werden, wobei eine erneute Anpassung bereits 2025 erfolgen könnte.

Reformiert werden soll auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Der Ökostromanteil am Energieverbrauch soll von derzeit 19 Prozent auf 40 Prozent steigen. Die Zielvorgabe ist allerdings unverbindlich und gilt für Europa insgesamt, also nicht für die einzelnen Staaten. Staaten, die einen Ökostromanteil von über 40 Prozent erreichen, können sich dies von anderen Staaten, die unter der 40-Prozent-Marke liegen, bezahlen lassen. Die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie sollen weiter verschärft werden.

Mit einer neuen Energieeffizienz-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Einsparung von Energie gesetzt werden. Energieeinsparung soll künftig als „eigenständige Energiequelle“ mit hoher Priorität („Energy Efficiency first“) behandelt werden.

Mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie sollen intensive fossile Energieträger ab 2023 höher und grüner Strom sowie strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden. Vorgesehen ist eine Art „Steuer-Ranking“ von Energieträgern nach Energiegehalt und positiver Umweltleistung. Im Bereich der Luftfahrt sollen zunächst nur innereuropäische Flüge höher besteuert werden. Ob es tatsächlich zu der Einführung einer sog. „Kerosinsteuer“ kommt, ist fraglich, denn der Rat muss die Einführung von Steuern einstimmig beschließen.

In der LULUCF-Verordnung soll geregelt werden, dass bis 2030 europaweit 310 Millionen Tonnen CO2 mithilfe von natürlichen Senken abgebaut werden sollen. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollen für die Mitgliedstaaten verbindliche Ziele für den Netto-CO2-Abbau in der Landnutzung und der Forstwirtschaft festgesetzt werden.

Im September 2021 werden die Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission beginnen. Bis das EU-Parlament und der Rat der EU zustimmen, wird es vermutlich noch dauern. Letztlich ist ein gemeinsamer Kraftakt aller Mitgliedstaaten und der Gesellschaft notwendig, um Europa bis 2050 klimaneutral zu gestalten.

Die EU-Kommission hat einen Entwurf mit überarbeiteten Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG) vorgelegt. Stellungnahmen können in der (verkürzten) Konsultationsfrist bis zum 2. August 2021 abgegeben werden.

Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission zum deutschen Klima-, Umwelt- und Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG). Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete hier).

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der Roadmap-Konsultation und einer offenen Konsultation über Fragebögen (RGC berichtete hier) nun zur gezielten öffentlichen Konsultation einen konkreten Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Die Genehmigung von Klimabeihilfen, insbesondere zur Verwirklichung des sog. Green Deal, erhält hierbei neues Gewicht (neu: CEEAG / KUEBLL).

Anhand der überarbeiteten Leitlinien will die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) gewähren. Das betrifft beispielsweise das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung. Verweigert die EU-Kommission die Genehmigung, können Beihilfen nicht gewährt werden bzw. sind – sollten sie bereits ausgezahlt bzw. entsprechende Reduzierungen von Belastungen (z.B. BesAR, u.a.) in Anspruch genommen worden sein – zurück- bzw. nachzuzahlen (RGC berichtete u.a. hier).

Der Entwurf sieht im Schwerpunkt folgende Änderungen vor (Auszug):

Allgemeines und Klimaschutz

Der Anwendungsbereich der CEEAG wird im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert (Kap. 2.2) auf:

  • neue Bereiche (saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität),
  • alle Technologien (einschließlich Förderung erneuerbarer Energien), wobei insbesondere zur Erreichung der Green Deal-Ziele höhere Beihilfen zulässig sein sollen (Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke) sowie
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere sog. „CO2-Differenzverträge“).

Der Katalog beihilfefähiger Maßnahmen und Beihilfekategorien wird insgesamt erheblich abgeändert. Ein eigenständiger Wasserstoffbeihilfetatbestand wird hierbei nicht eingeführt, die Förderfähigkeit aber unter mehreren Kategorien (auch kumulierbar) anerkannt.

Daneben soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden, indem:

  • die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen künftig anhand eines einzigen Abschnitts der Beihilfeleitlinien erfolgt,
  • für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein. Das ist u.a. relevant für Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (BesAR). Der Anwendungsbereich wird sogar auf Sozialabgaben und Decarbonisierungsabgaben ausgedehnt.

Aber: Die Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit solcher Umlagereduzierungen werden erheblich verschärft. D.h. u.a. für die BesAR (nach Auslaufen der aktuellen Genehmigung des EEG):

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Neue, verschärfte Kriterien für die Aufnahme einer Branche in diese Liste sind:
     – europaweite Handelsintensität von mindestens 20 % + europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 10 %
    oder
    – europaweite Handelsintensität von mindestens 80 % und europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 7 %.

    Die aktuellen EEAG ermöglichten eine Aufnahme in die Liste noch bei 10 % HI + 10 % Ski und erlaubten Umlagereduzierungen sogar noch bei 4 % HI + 20 % Ski. Diese Anforderungen spiegeln sich für die Besondere Ausgleichsregelung in der heutigen Anlage 4 zum EEG 2021 (8 Seiten). Wird der WZ-Code eines Unternehmens nicht in dieser Anlage (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht antragsberechtigt. Der entsprechende Annex I des überarbeiteten Leitlinienentwurfs kürzt diese Liste auf gerade einmal 2 (!) Seiten ein.

Hinzukommen:

  • Verpflichtung für den Beihilfeempfänger mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5 % der Bruttowertschöpfung) zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der EEG-Umlage wäre damit auch im Rahmen der BesAR nicht mehr zulässig.
  • Einführung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor jedweder Reduzierung), ab dem eine Entlastung überhaupt erst gewährt werden darf (Höhe noch offen).
  • Neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30 % des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren). Wie von uns vorhergesehen, zieht das „Gegenleistungssystem“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV in weitere Privilegierungstatbestände Einzug!
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Notifikation in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist.

Weitere Schritte

Stellungnahmen können von Interessenvertretern bis zum Ablauf der (verkürzten) Stellungnahmefrist am 2. August 2021 eingereicht werden. Der vorliegende Entwurf der CEEAG wird zudem kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen dann Ende 2021 von der EU-Kommission angenommen werden und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Die EU-Kommission bittet mit Blick auf Beihilfen in Form der Reduzierung von Elektrizitätsabgaben (relevant u.a. für die Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung EEG) insbesondere um Rückmeldung zu folgenden Fragen:

  • Ist die beschriebene Methode zur Identifizierung von beihilfeberechtigten Sektoren (Annex I) geeignet, um die Branchen zu bestimmen, die einem besonders hohen außereuropäischen Wettbewerb ausgesetzt und damit besonders vom Risiko der Standortverlagerung ins Nicht-EU-Ausland bedroht sind (unter Berücksichtigung der Risiken für die Ungestörtheit des europäischen Handels und Wettbewerbs etc.)?
  • Wie hoch soll das Minimum der kumulierten Belastung pro MWh sein, welches erreicht sein muss, damit eine Reduzierung der Belastung genehmigungsfähig ist (Mindestniveau der Abgabe)?

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessenvertretern dringend, die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Zur englischsprachigen Fassung des aktuellen Entwurfs der Leitlinien und des Erläuterungsschreibens der EU-Kommission gelangen Sie hier. Eine deutschsprachige Fassung soll zeitnah veröffentlicht werden. Die zugehörige deutsche Pressemitteilung finden Sie hier.