Schlagwortarchiv für: Eigenversorgung

Am Wochenende wird bekannt, dass zunächst kein Gas über Nord Stream 1 nach Deutschland fließen wird.

Nach der neuerlichen, ursprünglich nur für 3 Tage anberaumten Wartung der Gas-Pipeline Nord Stream 1 hat Russland am Samstag (03.09.2022) angekündigt, den Gashahn zunächst nicht wieder aufzudrehen. Inwieweit die Mengen durch andere Fernleitungen ausgeglichen werden, bleibt offen.

Die BNetzA hob in ihrer letzten Szenarienberechnung hervor, dass nach ihrer Einschätzung – auch wenn diese 20 % kontinuierlich fließen – weitere Einsparungen in Höhe von mindestens 20 % (Haushalte und Industrie) deutschland- und europaweit erforderlich wären, um (teilweise) über diesen (!) Winter 22/23 zu kommen. Diese 20 % fehlen nun erstmal.

Das BMWK meldet derweil, dass bereits große Erfolge zur Unabhängigkeit von russischem Gas und zur Sicherstellung der Gasversorgung Deutschlands erreicht seien (z.B. in Sachen Gas-Speicherstände, LNG-Beschaffung und Flüssiggasterminals, u.a.; zum Überblick). Auch die BNetzA hält die Versorgungslage derzeit noch für stabil. Sie schließt eine kurzfristige Verschlechterung jedoch nicht aus und warnt vor weiter steigenden Energiepreisen.

Was Sie nun erwarten müssen und wie Sie Ihr Unternehmen hierauf bestmöglich vorbereiten, diskutieren wir mit Ihnen am kommenden Freitag während unseres Kanzleiforums (live, zur Agenda und Anmeldung gelangen Sie hier). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auch hier informiert.

Autorin: Yvonne Hanke

Bislang war der Anschluss von PV- bzw. sonstigen EE-Anlagen oft mit massiven bürokratischen Hürden verbunden, Zeitverzug von Wochen oder Monaten war an der Tagesordnung. Eine Änderung am EnWG mit dem Fokus auf mehr Digitalisierung soll dies nun ändern.

Am Freitag, den 24.6.2022 wurde im Bundestag eine umfangreiche Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Diese adressiert laut Verlautbarungen des Bundestages drei Problemkomplexe: den beschleunigungsbedürftigen Ausbau erneuerbarer Energien; Engpässe in der Versorgung wegen fehlender Stromnetze und rechtliche Unklarheiten bei der Kündigung des Vertrages seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise.

Neben umfangreichen Regelungen, die sich vor allem mit dem beschleunigten und treibhausgasneutralen Ausbau der Energieversorgungsnetze befassen, enthält die Novelle eine Erweiterung des § 14e EnWG („Gemeinsame Internetplattform“).

Hintergrund der Regelung ist die Problemstellung, dass der Netzanschluss bzw. die Netzintegration von EE-Anlagen, aber auch von Letztverbrauchern, regelmäßig vor hohen bürokratischen Hürden stehen, die teilweise erheblichen Zeitverzug verursachen – wie auch wir aus unserer Beratungspraxis berichten können – und von vielen potenziellen Anlagenbetreibern als Hemmnis bei der Anschaffung einer PV-Anlage wahrgenommen werden.

Schon jetzt regelt § 14e EnWG, dass die Stromnetzbetreiber eine „Gemeinsame Internetplattform“ schaffen müssen, die ab dem 1.1.2023 errichtet und betrieben werden soll.

Spätestens ab dem 1. Januar 2024 soll diese dann nach dem neu eingefügten Abs. 2 der Vorschrift zur Digitalisierung von Netzanschlussprozessen dienen. Sowohl die Betreiber von (EE-)Anlagen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 des EEG („Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt“), als auch Letztverbraucher sollen über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort die relevanten Informationen für ein Netzanschlussbegehren zu übermitteln.

Diese Informationsaustauschprozesse, die bislang i.d.R. unstrukturiert per E-Mail oder sogar postalisch erfolgt sind, sollen damit in einer einheitlichen Plattform optimiert werden. Die Gesetzesbegründung (S. 56 f.) nennt diesbezüglich die Einführung „massentauglicher Prozesse zur Vereinfachung und Beschleunigung von Netzanschlüssen“ als Ziel der Novelle. Das „Massengeschäft“ setze eine konsequente Digitalisierung und Standardisierung von Prozessen voraus.

Dieser Ansatz ist begrüßenswert und könnte auch für die Vereinheitlichung und effektive Abwicklung von Netzanschlussprozessen bei Industrieunternehmen deutliche Vorteile bieten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Ältere Onshore-Windparks findet man deutschlandweit. Immer mehr Industrieunternehmen sehen diese auch als Option, grüne, günstige und regionale Energie für ihre Produktion einzusetzen.

Während die dezentrale Stromversorgung der Industrie bislang hauptsächlich mittels BHKWs oder PV-Anlagen stattfand, rückt das Thema Windenergie zunehmend in den Fokus: In diesen Jahren fallen etliche Windparks aus der zwanzigjährigen Förderung. Diese sind in der Regel abgeschrieben und für die Betreiber stellt sich (trotz der mit dem EEG 2021 neu geschaffenen Möglichkeiten zur Weiterförderung) oft die Frage, ob es Sinn macht, diese weiterzubetreiben.

Befindet sich ein solcher Windpark in einem realistischen Radius zu einem Industrieunternehmen oder Industriepark, befassen sich immer mehr Unternehmen damit, ob es sich lohnen kann, diesen Windpark zur Ergänzung und Optimierung der Energieversorgung ihres Betriebes einzusetzen.

Dabei kommen verschiedene Varianten in Betracht. Eine davon ist die Übernahme des Windparks durch das Industrieunternehmen oder eine neu gegründete Gesellschaft und der Aufbau einer sog. Eigenversorgung.

Durch den zu erwartenden Wegfall der EEG-Umlage ist die Eigenversorgung aber nicht mehr der einzig mögliche Weg. Schließt man Lieferkonstellationen nicht aus, bietet sich auch der Abschluss eines Stromliefervertrages mit dem Betreiber des Windparks an. Dies wird oft als PPA (Power Purchase Agreement) bezeichnet.

In beiden Fällen ist außerdem zu prüfen, wie der Strom zum Industriestandort transportiert werden soll. Hierbei kann ein vorhandenes Netz genutzt oder eine Direktleitung errichtet werden. Letzteres oft um ein Vielfaches attraktiver, weil die sog. netzbezogenen Strompreisbestandteile, wie Netzentgelte, nicht anfallen. Gleichzeitig ergeben sich aber zusätzliche Rechtsfragen, z.B. wer Betreiber der Anschlussleitung sein sollte oder welche Auswirkungen eine solche Konstellation auf bestehende Netz- und Lieferverträge hat.

In unserem RGC-Fokus am 8.6.2022 werden wir diese und weitere Rechtsfragen zur Anbindung von Windparks in 1,5 Stunden für Sie beleuchten. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Ein Workshop, der sich für Ihr Unternehmen lohnen wird!

Wir haben eine neue Bundesregierung, die ihre ersten Entwürfe zu Energie- und Klimagesetzen vorgestellt hat. Die Energiepreise spielen im bisher unbekannten Maße verrückt. Die Spielregeln, nach denen die Wirtschaft ihre Versorgungskonzepte ausrichten muss, verändern sich hierdurch massiv. Dies gilt erst recht aufgrund der dramatischen geopolitischen Entwicklungen. Eine Gasmangellage ist nicht auszuschließen. Auf all diese Dinge müssen sich die Unternehmen vorbereiten!

In unserem Online-Workshop arbeiten wir für Sie die für die Wirtschaft wesentlichen Inhalte der nationalen Gesetzesvorhaben (inkl. des Entwurfs des neuen Energie-Umlage-Gesetzes) und aus dem Green Deal der EU auf, Marktexperten wagen Prognosen zu den Energiepreisen. Wir geben Ihnen zu den bevorstehenden Änderungen die üblichen RGC-Praxistipps und natürlich werden Mandanten von uns auch Einblicke in aktuelle Projekte geben. Zusätzlich haben wir ins Programm einen Beitrag zur Gasmangellage aufgenommen.

Hier unsere Themen:

  • Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm: Pläne und konkrete Gesetzesvorhaben der neuen Bundesregierung
  • Know-How zum nationalen CO2-Handel
  • Carbon Contracts of Difference als zentrales Instrument zur Transformation der Industrie 
  • Die Eigenerzeugung: Weiter ein Erfolgsrezept!
  • Praxisbericht: Industrieversorgung aus einem (ausgeförderten) Windpark 
  • Märkte: Wo gehen die Energiepreise hin?
  • Strategien zum Energieeinkauf in verrückten Zeiten
  • Potenzielle Gasmangellage: Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Veranstaltung finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

Wir freuen uns auf Sie!

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

In den letzten Wochen haben wir darüber berichtet, dass die EEG-Umlage womöglich schon um 1. Juli dieses Jahres abgeschafft werden soll (RGC berichtete). Zwischenzeitliche Berichte aus den Medien, dass das Aus der EEG-Umlage im Sommer stehe, wurden kürzlich jedoch noch dementiert (RGC berichtete).

Inzwischen ist die Entscheidung gefallen:


Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

Dafür hat die Bundesregierung einen ersten Gesetzesentwurf für eine entsprechende Änderung des EEG und des EnWG hier veröffentlicht. Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die EEG-Umlage wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 auf Null reduziert. Die Kosten für die EEG-Förderungen werden dann von der BRD getragen.
    Diese Reduzierung steht im Entwurf ausdrücklich bei den Zahlungspflichten für Stromlieferanten (§ 60 EEG). Aufgrund eines Verweises in §§ 60a, 61 EEG auf diese Regelung dürfte dasselbe für die weiteren EEG-Umlagezahler – Eigenversorger und BesAR-Unternehmen – gelten. Hier wäre eine noch deutlichere Regelung jedoch wünschenswert.
  • Mit dem Wegfall der EEG-Umlagezahlungspflichten sollen auch die Meldepflichten aus den §§ 74, 74a EEG entfallen. Das gilt aber erst für die Strommengen, die ab dem 30. Juni 2022 verbraucht werden.
    In der Folge dürften im nächsten Jahr zum 31. Mai 2023 noch ein letztes Mal EEG-Meldungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 abzugeben sein.
  • Die Absenkung der EEG-Umlage auf Null soll nicht den Stromhändlern, sondern den Letztverbrauchern zugutekommen. Dies möchte der Gesetzgeber mit einer Anpassung des EnWG sicherstellen. Damit sollen Lieferanten zum Durchreichen des finanziellen Vorteils verpflichtet werden, der sich durch den „Wegfall“ der EEG-Umlage ergibt.
  • Ab dem Jahr 2023 soll die EEG-Umlage dauerhaft in den Haushalt überführt werden. Dies soll in einer weiteren Anpassung des EEG geregelt werden und ist kein Bestandteil des derzeitigen Entwurfs.
  • Die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (insbesondere zur BesAR-Antragstellung) werden durch die Gesetzesänderung nicht berührt. Warum die BesAR-Anträge weiterhin gestellt werden sollten, erläutern wir in dieser News.
  • Die Senkung der EEG-Umlage auf Null bedeutet nicht, dass das EEG insgesamt abgeschafft wird.
    Im Gegenteil: Insbesondere die Fördermechanismen des EEG für EE-Anlagen sollen bestehen bleiben. Die wesentliche Änderung betrifft ausschließlich die Finanzierung dieser Förderung, die bisher über die EEG-Umlage erfolgt ist und zukünftig über Haushaltsmittel abgedeckt werden soll.

Mit der Reduzierung der EEG-Umlage auf Null möchte der Gesetzgeber kurzfristig den hohen Energiepreisen entgegenwirken. Diese Intention ist begrüßenswert. Für die energieintensive Industrie, die sich in den letzten Jahren EEG-optimiert aufgestellt hat, dürfte dieser Effekt jedoch überschaubar bleiben.

Unsere Empfehlung an die Industrie ist, sich jetzt umso mehr auf eine Optimierung anhand der neuen energie- und klimarechtlichen Vorgaben mit dem Schwerpunkt der CO2-Reduktion zu konzentrieren. Dafür machen wir Sie bei unserer Veranstaltung Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima! fit.

Autorin: Annerieke Walter

RGC beantwortet am 09.02.2022 Praxisfragen zu PV kurz und knapp in 1,5 Stunden

Wie hier berichtet, haben wir unser Veranstaltungsprogramm deutlich ausgeweitet, um den großen Informationsbedarf unserer Mandanten im Zusammenhang mit der industriellen CO2-Transformation und den neuen politischen Vorgaben zu decken.

Fast jeder unserer Mandanten denkt derzeit über die Errichtung von PV-Anlagen nach oder ist bereits in der konkreten Planungs- oder Umsetzungsphase. Zu den PV-Projekten erreichen uns täglich diverse Praxisfragen. Der Grund, weshalb wir unser Veranstaltungsjahr 09.02.2022 mit einem RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden starten.

In unserer Online-Veranstaltung beantworten wir Ihnen alle aus unserer Sicht wesentlichen Praxisfragen zu PV-Projekten. Wir behandeln insbesondere das Bau- und Genehmigungsrecht, den Einsatz von PV-Anlagen zur Eigenversorgung, die Optionen zur Förderung/Vermarktung von PV-Strom, die Steuerung der PV-Anlagen durch den Netzbetreiber sowie die notwendigen Vertragsgestaltungen. Zudem gehen wir natürlich auch auf Ihre individuellen Fragen ein, die Sie im Rahmen der Veranstaltung stellen können. Wir zeichnen unsere Veranstaltung auf, so dass Sie diese in unserer Mediathek jederzeit nochmals nacherleben können.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

1,5 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Die EU-Kommission will durch einen neuen Verordnungsentwurf die EU-Klima-Taxonomie um die Tätigkeitsbereiche Kernenergie und Erdgas ergänzen.

Zum Abschluss des Jahres 2021 legte die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf zur Ergänzung der EU-Klima-Taxonomie vor. Dabei hat für Unruhe gesorgt, dass jetzt auch Kernenergie unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltig eingestuft werden soll – unabhängig davon, dass Deutschland sich schon vor Jahren gegen eine Fortführung der Technologie entschieden hat.

Neben dieser medienwirksamen Neuigkeit ist beinahe untergegangen, dass die neue Einstufung auch für Erdgas gilt:

Mit dem Verordnungsentwurf sollen zukünftig einige Tätigkeiten zur Energiegewinnung aus Gas in die Taxonomie aufgenommen und unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltige Aktivitäten eingestuft werden. Als Folge können dann auch Ökofonds durch die jeweiligen Betreiberfirmen in Anspruch genommen werden.

Das ist eine vielversprechende Neuigkeit für Betreiber von Blockheizkraftwerken bzw. Gaskraftwerken und dürfte die in unserer Mandantschaft zahlreich vertretenen Eigenerzeuger freuen.

Zum Hintergrund:

Ziel der Taxonomie ist es, Energietätigkeiten aufzulisten, mit denen die Mitgliedstaaten der Klimaneutralität näherkommen. Der derzeitig vorherrschende Energiemix in Europa variiert, jedoch setzen einige Mitgliedstaaten noch immer auf die stark CO2-intensive Kohle. Durch die EU-Taxonomie sollen Investitionen in eine klimafreundlichere Richtung gesteuert werden.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Erdgas und Kernenergie dazu beitragen können, den Übergang zu einer klimaneutralen Energiegewinnung als eine „Brückentechnologie“ zu erleichtern. Mit dem Verordnungsentwurf wird die Liste der Tätigkeiten erweitert, die den Ausstieg aus schädlicheren Energieträgern, wie z.B. Kohle, beschleunigen. Zudem werden für jede Tätigkeit technische Bewertungskriterien vorgegeben, damit diese als taxonomiekonform gilt. So müssen z.B. Gaskraftwerke ab Ende 2035 zu 100 Prozent mit erneuerbaren oder CO2-armen Gasen betrieben werden.

Die Einstufung von Kernkraft und Erdgas als nachhaltig ist aber noch nicht final entschieden:

Derzeit wertet die Kommission ein Konsultationsverfahren dazu aus – ihre Ergebnisse wird sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorlegen. Das Parlament und der Rat haben dann vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen und Einwände zu erheben. Für eine Ablehnung ist entweder die qualifizierte Mehrheit des Rates (min. 20 Mitgliedstaaten) oder im EU-Parlament eine Mehrheit von min. 353 Abgeordneten notwendig.

Ob diese Mehrheiten erreicht werden, bleibt abzuwarten. Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwieweit die Einstufung innerhalb der Taxonomieverordnung zukünftig auf andere europäische oder nationale Regelungen übertragen wird.

Autoren: Pia Weber
                 Joel Pingel

Die neue Regierung attestiert einen erheblichen Rückstand auf dem Weg zur Erreichung der gesteckten Klimaziele. Dieser Rückstand soll mithilfe von ambitionierten, sektorenübergreifenden Sofortmaßnahmen aufgeholt werden.

In der letzten Woche hat der neue Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck die Eröffnungsbilanz Klimaschutz vorgelegt. Darin attestiert er der alten Bundesregierung einen erheblichen Rückstand auf dem Weg in eine CO2-neutrale Zukunft. Ähnlich düster fällt die Prognose zur Erreichung der Klimaziele in den meisten Sektoren für die nächsten beiden Jahre aus – im Jahr 2022 und voraussichtlich auch im Jahr 2023 dürften die gesteckten Ziele kaum noch geschafft werden. Den ausführlichen Bericht finden Sie hier.

Um diesen Rückstand aufzuholen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Katalog von geplanten Sofortmaßnahmen vorgelegt, der es in sich hat. Die Geschwindigkeit der Emissionsminderung soll damit verdreifacht werden.

Die ambitionierten Sofortmaßnahmen gelten sektorenübergreifend. Folgendes wird geplant: 

  • EEG-Novelle: Eine geplante EEG-Novelle soll bewirken, dass bis zum Jahr 2030 80 % die Stromerzeugung in Deutschland aus EE-Anlagen stammen soll. Das soll u.a. mit dem Grundsatz ermöglicht werden, dass der EE-Ausbau im überragenden öffentlichen Interesse steht und der öffentlichen Sicherheit dient.
  • Solarenergie: Ein Solarbeschleunigungspaket soll mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen wie der Optimierung des Mieterstroms oder der Anhebung der Ausschreibungsschwelle aufgesetzt werden. Hervorzuheben ist das Ziel der Regierung, dass in Zukunft alle geeigneten Dachflächen für PV-Anlagen genutzt werden. Dafür soll bei gewerblichen Neubauten eine Solarpflicht kommen.
  • Windenergie: Durch die Erschließung weiterer Flächen soll insbesondere der Ausbau von Windenergie an Land deutlich beschleunigt werden. 
  • Abschaffung der EEG-Umlage zur Senkung der Strompreise: Die neue Regierung scheint Wort zu halten und kündigt ab 2023 die Überführung der EEG-Umlage in den Bundeshaushalt an. Damit sollen die Strompreise spürbar gesenkt werden.
  • Neuregelung der KWKG-, Offshore- und § 19 StromNEV-Umlagen: Die Netzumlagen sollen in ein eigenes Gesetz überführt werden. Wir vermuten, dass auch zukünftig eine Netzumlagenbegrenzung erfolgen und dafür ein neues Antragsverfahren geschaffen wird.
  • Klimaschutzverträge mit der Industrie: Die Industrie soll über Klimaschutzdifferenzverträge rechtlich und finanziell beim Einstieg in klimaneutrale Produktionsverfahren abgesichert werden.
  • Wärme: Bis 2030 soll die Hälfte des Wärmebedarfs klimaneutral erzeugt werden. Dazu soll auf Energieeffizienz gesetzt und der Ausbau von Wärmenetzen mit Fördermitteln vorangetrieben werden.
  • Gebäude: Mit einer Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes soll der Fokus auf einen reduzierten Energiebedarf und die Klimaneutralität in 2045 gesetzt werden. Auch hier wird es einen erheblichen Bedarf an EE geben: Ab 2025 sollen in jeder neuen Heizung 65 % EE eingesetzt werden.
  • Verdoppelung von grünem Wasserstoff: Dieses Ziel soll mit einer Anpassung der Wasserstoffstrategie und vor allem neuen Förderprogrammen erreicht werden.

Auf dem beschleunigten Weg in eine klimaneutrale Zukunft wird RGC Sie weiter tatkräftig unterstützen. Gerade bei den erwarteten neuen Antragsverfahren zur Netzumlagenbegrenzung, als auch bei der Begleitung der neuen Förderprogramme können Sie auf unsere Hilfe setzen. Weitere Infos hierzu folgen in Kürze.

Autoren: Annerieke Walter
                 Prof. Dr. Kai Gent

Die WZ-Klasse wird in immer mehr Privilegierungen zur Einstiegsvoraussetzung.

Die Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist bereits in vielen Privilegierungstatbeständen die Grundvoraussetzung und auch bei zukünftigen Beihilfen wird die richtige WZ-Klasse immer häufiger zur Bedingung. Heißt: Gehört Ihr Unternehmen nicht zu der Auswahl der erfassten Branchen, besteht keine Antragsberechtigung! Unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einer Stromkostenintensität oder Emissionsintensität mit entsprechender Kostenbelastung.

Im Strom- und Energiesteuerrecht entscheidet die WZ-Klasse über die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe, was zur Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG befähigt. In der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage sind die begrenzungsberechtigten Branchen in der Anlage 4 zum EEG gelistet. Und auch die neue Carbon Leakage Verordnung listet in ihrer Anlage diejenigen Sektoren, die eine Beihilfezahlung für die BEHG-CO2-Kosten beantragen können, die aus dem nationalen Emissionshandel resultieren.

Wie bestimmt man aber die richtige WZ-Klasse?

Übt das Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung an. Verschiedene Kriterien, wie z.B. die Bruttowertschöpfung können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Auch gibt das Statistische Landesamt mittels einer Bestätigung Aufschluss über die einschlägige WZ-Klasse. Hier aber Vorsicht – die Behörden, die über das Privileg entscheiden, sind in der Regel nicht an die Einschätzung des Statistischen Landesamtes gebunden und können eine Einordnung in eine abweichende WZ-Klasse vornehmen.

Wenn wir Sie bei der Ermittlung der richtigen WZ-Klasse unterstützen können, melden Sie sich gern.

Auch führt RGC im Zusammenhang mit der Carbon Leakage Verordnung bereits eine Reihe von Verfahren zur sog. „nachträglichen Anerkennung“, d.h. der Antragstellung zur nachträglichen Aufnahme in die Reihe der begrenzungsberechtigten Sektoren durch. Melden Sie sich gern, um die Aufnahme Ihres Sektors zu prüfen.

Autorin: Lena Ziska