Schlagwortarchiv für: Ausschreibungen

Im Sommer 2022 hatte Deutschland eine grundlegende Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beschlossen, pünktlich zum Inkrafttreten ist von der EU-Kommission die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregelungen des EU-Binnenmarktes festgestellt worden.

Das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 sollen einen klaren Weg in Richtung einer treibhausgasneutralen Stromversorgung aufzeigen. Hierzu wurde das Ziel festgelegt, mindestens 80 % des Bruttostromverbrauchs bis 2030 aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Um dies zu erreichen, wurden Förderregelungen mit einer Gesamtmittelausstattung von 28 Mrd. Euro beschlossen, die zunächst unter beihilferechtlichem Vorbehalt standen. Die Prüfung der Europäischen Kommission richtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (KUEBLL).

Die EU-Kommission hatte Ende Dezember 2022 die neuen deutschen Förderregelungen des EEG 2023 und der WindSeeG genehmigt, wodurch für Anlagenbetreiber Rechtssicherheit besteht – die neuen Förderregelungen dürfen wie geplant seit dem 1. Januar 2023 angewandt werden. Anfang Februar wurden bereits die ersten Ausschreibungen für Wind-Onshore und Solar-Aufdach mit den angehobenen Ausschreibungsmengen durchgeführt, die nächsten weiteren Gebotstermine finden Sie hier.

Plant Ihr Unternehmen neue PV-Anlagen, Windenergie-Anlagen oder Stromerzeugung aus Biomasse, lohnt sich also der Blick auf die neuen Förderregelungen als mögliche Zahlungen neben den Einnahmen aus einer Direktvermarktung.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Sarah Schönlau

Das Präqualifikationsverzeichnis für Bauleistungen wird vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. geführt. Eine Eintragung ermöglicht den Bietern eine vereinfachte Nachweiserbringung im Rahmen der Eignungsprüfung für einen konkret ausgeschriebenen Leistungsbereich – mehr aber auch nicht.

Hintergrund

Das OLG Düsseldorf (Beschl. V. 08.06.2022 – VII Verg 19/22) hat im Rahmen eines Antrags auf Vorabgestattung des Zuschlags einige Klarstellungen zum Eignungsnachweis durch Präqualifizierung getroffen. Grundsätzlich stellt die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis ein Instrument dar, das den Bieter Zeit und Kosten spart und den Auftraggeber entlastet, indem er sich auf Nachweise im Verzeichnis verlassen darf. Allerdings macht die Entscheidung des OLG Düsseldorf nun deutlich, dass die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis nicht gleichbedeutend ist mit der materiellen Eignung des jeweiligen Bieters. 

Sachverhalt

Der Auftraggeber hatte die Erneuerung von Fahrzeugrückhaltesystemen auf Bundesautobahnen ausgeschrieben, wobei etwa 21.000 m Schutzplankenarbeiten durchzuführen sind. Die EU-weite Auftragsbekanntmachung forderte von den Bietern die Vorlage von drei mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbaren Referenzen aus den letzten fünf Kalenderjahren. Ein Bieter gab als Eignungsnachweis lediglich seine Präqualifizierungsnummer an. Aus dem Präqualifikationsverzeichnis ergaben sich für diesen Bieter in dem konkreten Leistungsbereich folgende drei Eintragungen: zwei Aufträge über Schutzplankenarbeiten an Bundesautobahnen über 13.000 m und ein Auftrag über Schutzplankenarbeiten an einer Bundesautobahn über 611 m. Mit der Begründung, dass nicht alle hinterlegten Referenzen den bekanntgemachten Mindestanforderungen genügten, wurde der Bieter darüber informiert, dass er den Zuschlag nicht erhalten werde. 

Gerichtliches Verfahren

Zunächst erhob der Bieter nach eine Rüge. Diese blieb jedoch erfolglos. Sodann leitete der Bieter ein Nachprüfungsverfahren ein, in dem die Vergabekammer dem Antrag des Bieters folgte, da sich aus der EU-Auftragsbekanntmachung nicht transparent ergeben hätte, dass auch präqualifizierte Unternehmen Referenzen vorzulegen hätten. Folglich wurde dem öffentlichen Auftraggeber die Wiederholung des Vergabeverfahrens aufgegeben. Gegen diese Entscheidung legte wiederum die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags an die Beigeladene ein. Aufgrund der Dringlichkeit im Bereich der Verkehrssicherheit sei ein zeitiger Zuschlag der ausgeschriebenen Leistung erforderlich. Diesem Antrag ist das OLG Düsseldorf in der o. g. Entscheidung gefolgt: Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags seien bei einer summarischen Prüfung zu gering. Der Ausschluss des Bieters sei gerechtfertigt, da die dritte Referenz im Präqualifikationsverzeichnis nicht mit dem Umfang der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sei. In Anbetracht der Dringlichkeit der Vergabe könne im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein weiterer Aufschub des Baubeginns nicht hingenommen werden. 

Inhalt der Entscheidung

Im Rahmen der sofortigen Beschwerde stellt das OLG Düsseldorf klar, dass auch ein im Präqualifikationsverzeichnis eingetragener Bieter die im Vergabeverfahren aufgestellten Eignungsanforderungen erfüllen muss. Das Präqualifikationssystem privilegiere den Bieter zwar bei der Beibringung der Eignungsnachweise, befreie ihn aber nicht von der inhaltlichen Erfüllung der Eignungskriterien. Der öffentliche Auftraggeber sei daher trotz Eintragung eines Bieters in das Präqualifikationssystem verpflichtet, die dort hinterlegten Nachweise mit den bekanntgemachten Eignungsanforderungen abzugleichen. Falls die Nachweise im einschlägigen Leistungsbereich nicht deckungsgleich mit den Eignungsanforderungen sind, sei eine Nachforderung eines ausreichenden Nachweises in der Regel nicht zulässig. Die Regelung zur Nachforderung sei nicht auf die Fälle anwendbar, in denen geforderte Erklärungen und Nachweise zwar körperlich eingereicht wurden, jedoch inhaltlich unzureichend sind (so auch schon OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2019, 15 Verg 10/19 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018, Verg 42/17).

Fazit

Die Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis ist weiterhin eine formale Erleichterung für Bieter und öffentliche Auftraggeber. Bieter sollten jedoch im eigenen Interesse darauf achten, dass die hinterlegten Eignungsnachweise inhaltlich den Eignungsanforderungen des Auftraggebers entsprechen. Eine mögliche Diskrepanz kann der Bieter mithilfe zusätzlicher, individuell zusammengestellter Nachweise ausräumen, um auf diese Weise den Eignungsanforderungen zu genügen.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Vulnerabilitätsstudie zur Gasmangellage ausgeschrieben. Ziel der Studie ist die Analyse von Wertschöpfungsketten, um der BNetzA als Bundeslastverteilerin im Falle einer erforderlichen Gasabschaltung die Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Im Rahmen der Studie wird analysiert, welche gesellschaftlichen Auswirkungen Gasabschaltungen bei Industrieunternehmen haben.

Nach der Leistungsbeschreibung der BNetzA sollen die Güter und Dienstleistungen der Industrieunternehmen in zehn, den Grad der gesellschaftlichen Bedeutung widerspiegelnden Gruppen eingeteilt werden. Die höchste Bedeutung haben dabei die Kategorien „Gut zur Notfallversorgung geschützter Kunden“ und „unsubstituierbare kritische Güter und Dienstleistungen“, während die Kategorie „Luxusgut“ die geringste Bedeutung hat.

Die Leistungsbeschreibung sieht zwei Ansätze zur Analyse vor:

  • Analyse der Wertschöpfungsketten, an deren Ende Güter oder Dienstleistungen der beiden Kategorien mit der höchsten gesellschaftlichen Bedeutung stehen (Bottom-up),
  • Analyse der Wertschöpfungsketten, in denen besonders große Gasmengen verbraucht werden (Top-down).

Auf Grundlage dieser Analyse soll die Bedeutung der Wertschöpfungsketten vergleichbar gemacht werden, sodass der BNetzA die Festlegung einer Abschaltreihenfolge ermöglicht wird.

Angebote zur Durchführung der Studie können bis zum 26. Juli 2022 abgegeben werden. Erste Ergebnisse im Rahmen eines formlosen Berichts werden bis Ende August, das finale Ergebnis der Studie bis Ende Oktober erwartet.

Über die weiteren Entwicklungen zur Gasmangellage werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) beschreibt in einem am 20. Juni 2022 veröffentlichten Papier marktliche Instrumente, mit deren Hilfe insb. der industrielle Gasverbrauch reduziert werden soll und gibt dabei erstmals Näheres zum „Gasauktions-Modell“ bekannt.

Zunächst benennt und beschreibt die BNetzA in dem Papier das Instrument der Regelenergie:

Ist das Verhältnis zwischen abgenommenen und eingespeisten Gasmengen im Netz nicht ausgeglichen, setzt der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) Regelenergie ein, um auch während einer Gasmangellage Einspeisung und Verbrauch zum Ausgleich zu bringen.

Neben den existierenden Regelenergieprodukten, die insbesondere die kurz- oder langfristige Ausschreibung von Erdgasmengen an der Börse oder auf der Plattform von THE zum Inhalt haben (sog. Short Term Balancing Services oder Long Term Options), soll nun ein zusätzliches Regelenergieprodukt – das sog. Gasauktions-Modell – eingeführt werden.

Das Gasauktions-Modell (RGC berichtete hier) verfolgt das Ziel, industriellen Gasverbrauchern durch besonders flexible Produktparameter die Möglichkeit zu geben, ihre Verbräuche zu reduzieren und die so eingesparten Verbräuche über die Lieferanten zur Stabilisierung der Netze zu verwenden. Großverbraucher können hierbei ihre Bereitschaft anbieten, den Gasverbrauch zu selbst bestimmten Zeitpunkten zu reduzieren.

Notwendige Voraussetzung: U.a. über das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz, das am 24.06.2022 in die erste Lesung im Bundestag gestartet ist und bereits Mitte Juli in Kraft treten soll, sollen bereits abgeschlossene Gasverträge flexibilisiert werden (RGC berichtete hier). Mit dem Auktionsmodell soll dann ein Anreiz gesetzt werden, bereits kontrahierte Gasmengen wieder freizugeben.

Die Angebote der Reduzierungsbereitschaft sollen durch den Bilanzkreisverantwortlichen (Industriekunde oder Lieferant) über die Regelenergie-Plattform der THE eingestellt werden, sodass diese im Falle eines Engpasses abgerufen werden können.

Die BNetzA hat THE aufgefordert, das „Gasauktions-Modell“ kurzfristig – möglichst noch im Sommer 2022 – einzuführen. Die Kosten dieses Modells sollen in Form einer Umlage von den Bilanzkreisverantwortlichen getragen und so Bestandteil des Gaspreises werden.

Abzuwarten bleibt, welche weiteren Rahmenbedingungen gelten und ob der Anreiz hoch genug ist. Wir halten Sie hierzu selbstverständlich an dieser Stelle unterrichtet und unterstützen Sie bei Fragen rund um die Abgabe von Geboten.

Ein weiterer wichtiger Hinweis lässt sich dem Schreiben entnehmen: Die Börse EEX will nach aktuellem Stand auch bei Eintritt einer Gasmangellage den Betrieb des Spothandels fortführen, sodass eine marktbasierte Organisation bestehender Lieferverpflichtungen weiterhin möglich bleibt.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

RGC beantwortet am 09.02.2022 Praxisfragen zu PV kurz und knapp in 1,5 Stunden

Wie hier berichtet, haben wir unser Veranstaltungsprogramm deutlich ausgeweitet, um den großen Informationsbedarf unserer Mandanten im Zusammenhang mit der industriellen CO2-Transformation und den neuen politischen Vorgaben zu decken.

Fast jeder unserer Mandanten denkt derzeit über die Errichtung von PV-Anlagen nach oder ist bereits in der konkreten Planungs- oder Umsetzungsphase. Zu den PV-Projekten erreichen uns täglich diverse Praxisfragen. Der Grund, weshalb wir unser Veranstaltungsjahr 09.02.2022 mit einem RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden starten.

In unserer Online-Veranstaltung beantworten wir Ihnen alle aus unserer Sicht wesentlichen Praxisfragen zu PV-Projekten. Wir behandeln insbesondere das Bau- und Genehmigungsrecht, den Einsatz von PV-Anlagen zur Eigenversorgung, die Optionen zur Förderung/Vermarktung von PV-Strom, die Steuerung der PV-Anlagen durch den Netzbetreiber sowie die notwendigen Vertragsgestaltungen. Zudem gehen wir natürlich auch auf Ihre individuellen Fragen ein, die Sie im Rahmen der Veranstaltung stellen können. Wir zeichnen unsere Veranstaltung auf, so dass Sie diese in unserer Mediathek jederzeit nochmals nacherleben können.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

1,5 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Endlich hat die EU die wesentlichen Inhalte der letzten EEG-Novelle aus dem Juni 2021 genehmigt

Das EEG hat im Dezember 2020 und im Sommer 2021 gleich zwei große Novellen erfahren, deren Änderungen bei der EU wegen der Komplexität auf mehrere Genehmigungsverfahren aufteilt wurden. Das größere Verfahren wurde im April 2021 abgeschlossen (RGC berichtete), nun wurde folgenden weiteren Neuregelungen die Genehmigung erteilt und diese dürfen damit endlich angewendet werden:

  • die Erhöhung der Ausschreibungsmengen für Onshore-Wind- und Solaranlagen für 2022 (mit Ausnahme der dritten Ausschreibungsrunde für Solaranlagen; hier möchte die EU-Kommission die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungen abwarten), 
  • die Ausweitung einer möglichen finanziellen Beteiligung von Kommunen auf Freiflächenanlagen, 
  • den Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen,
  • der Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sog. Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen, 
  • die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021,
  • der Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen.

Außerdem wurde die Anschlussförderung für Güllekleinanlagen genehmigt.

Keine Genehmigung hat dagegen die Anschlussförderung für die Stromerzeugung aus Altholz-Anlagen bekommen. Anlagenbetreiber, die diese verlängerten Förderzahlungen erwartet haben, bleibt nun nur ein künftiger Eigenverbrauch oder die ungeförderte Direktvermarktung. Mit dem europäischen Beihilferecht unvereinbar wurde außerdem die Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen beurteilt– für diese bleibt es bei den alten Fördersätzen.

Die beihilferechtliche Prüfung zur Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff dauert weiter an. Auch der sog. „nichtselbstständige Unternehmensteil“ im Zusammenhang mit der BesAR für die Herstellung von Wasserstoff und die erweiterte Definition des Unternehmensbegriffes wurden noch nicht bestätigt. Die EU-Kommission hat weiteren vertieften Prüfungsbedarf angemeldet. Beide Privilegierungen könnten jedoch noch vor einer Entscheidung der EU-Kommission „tote Regelungen“ sein, wenn die im Koalitionsvertrag und vom BMWi angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage ab 2023 umgesetzt wird.

Die Prüfungen zur „Südquote“ bei den Biomethanausschreibungen wurden in ein separates Verfahren überführt; die Regelung findet bei den Ausschreibungen für Wind an Land und Biomasseanlagen im Februar und März 2022 noch keine Anwendung. Ein weiteres separates Prüfverfahren gibt es für die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen und Elektrobusse.

Über die beihilferechtlichen Prüfungen des EEG 2021 informiert das BMWi ausführlich in seinen FAQ, die Sie hier finden.

Autorin : Aletta Gerst

Wir suchen: Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d) für den Bereich Legal Tech sowie zur Unterstützung im Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht

Die Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. Unsere Mandanten sind vor allem produzierende und energieintensive Industrieunternehmen, bundesweit und branchenübergreifend, z.B. aus den Bereichen Automotive, Chemie, Pharma, Lebensmittel etc., dabei diverse DAX-Unternehmen. Diese beraten wir unter anderem zu innovativen Standort-Versorgungskonzepten, Erneuerbaren Energien, Klimaschutzrecht und Elektromobilität.

Unser Beratungsansatz ist praxisorientiert und innovativ. Seit knapp zehn Jahren wird unsere Beratung bereits durch die Software-Produkte unserer Legal Tech Einheit RGC Manager GmbH & Co. KG unterstützt. Hierzu gehören Workshops und Schulungen zu unserem Compliance-Tool, der RGC Manager Web-Software.

JUVE hat uns in diesem Jahr als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet.

Zur Verstärkung unseres Teams in Hannover bzw. remote suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Umfang von 8-20 Wochenstunden

Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d) für den Bereich Legal Tech und für die Zuarbeit im Energie-, Klima- und Umweltrecht.

Wir bieten

  • persönliche und individuelle Einarbeitung,
  • Tätigkeit in hoch innovativen und politisch relevanten Rechtsgebieten am Puls der Zeit,
  • ein spektakuläres Mandantenportfolio quer durch die deutsche Industrie,
  • ein innovatives Arbeitsumfeld mit Start-up-Atmosphäre,
  • ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist,
  • ein motiviertes, kompetentes und interdisziplinäres Team,
  • einen modernen und ansprechenden Arbeitsplatz in zentraler Lage und
  • die Gelegenheit, über den Horizont der klassischen juristischen Arbeit hinaus an der Vermarktung und dem Einsatz von Legal-Tech-Produkten mitzuwirken.

Unser Wunschkandidat (m/w/d)

  • hat mindestens die Zwischenprüfung in Rechtswissenschaften oder vergleichbar, z.B. Bachelor im FH-Wirtschaftsrecht,
  • ist zeitlich flexibel und an der Mitarbeit an neuen und innovativen Fragestellungen interessiert,
  • ist in der Lage, juristisch komplexe Sachverhalte als Kurz-News praxisgerecht aufzuarbeiten,
  • ist kommunikationsstark und kann sich vorstellen, im telefonischen Vertrieb von Softwarelösungen aktiv zu werden,
  • zeichnet sich durch Teamgeist, Kreativität und Humor aus und
  • schätzt unsere familiäre, dynamische Arbeitsatmosphäre.

Wir wünschen uns Diversität und laden ausdrücklich Bewerber mit ungewöhnlichen Biografien ein, sich bei uns zu bewerben.

Werden Sie Teil unseres Teamerfolgs!

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Wir freuen uns auf Sie.

Ihr RGC-Team
Dr. Franziska Lietz
Michelle Hoyer

Die EU-Kommission hat einen Entwurf mit überarbeiteten Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG) vorgelegt. Stellungnahmen können in der (verkürzten) Konsultationsfrist bis zum 2. August 2021 abgegeben werden.

Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission zum deutschen Klima-, Umwelt- und Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG). Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete hier).

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der Roadmap-Konsultation und einer offenen Konsultation über Fragebögen (RGC berichtete hier) nun zur gezielten öffentlichen Konsultation einen konkreten Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Die Genehmigung von Klimabeihilfen, insbesondere zur Verwirklichung des sog. Green Deal, erhält hierbei neues Gewicht (neu: CEEAG / KUEBLL).

Anhand der überarbeiteten Leitlinien will die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) gewähren. Das betrifft beispielsweise das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung. Verweigert die EU-Kommission die Genehmigung, können Beihilfen nicht gewährt werden bzw. sind – sollten sie bereits ausgezahlt bzw. entsprechende Reduzierungen von Belastungen (z.B. BesAR, u.a.) in Anspruch genommen worden sein – zurück- bzw. nachzuzahlen (RGC berichtete u.a. hier).

Der Entwurf sieht im Schwerpunkt folgende Änderungen vor (Auszug):

Allgemeines und Klimaschutz

Der Anwendungsbereich der CEEAG wird im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert (Kap. 2.2) auf:

  • neue Bereiche (saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität),
  • alle Technologien (einschließlich Förderung erneuerbarer Energien), wobei insbesondere zur Erreichung der Green Deal-Ziele höhere Beihilfen zulässig sein sollen (Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke) sowie
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere sog. „CO2-Differenzverträge“).

Der Katalog beihilfefähiger Maßnahmen und Beihilfekategorien wird insgesamt erheblich abgeändert. Ein eigenständiger Wasserstoffbeihilfetatbestand wird hierbei nicht eingeführt, die Förderfähigkeit aber unter mehreren Kategorien (auch kumulierbar) anerkannt.

Daneben soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden, indem:

  • die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen künftig anhand eines einzigen Abschnitts der Beihilfeleitlinien erfolgt,
  • für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein. Das ist u.a. relevant für Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (BesAR). Der Anwendungsbereich wird sogar auf Sozialabgaben und Decarbonisierungsabgaben ausgedehnt.

Aber: Die Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit solcher Umlagereduzierungen werden erheblich verschärft. D.h. u.a. für die BesAR (nach Auslaufen der aktuellen Genehmigung des EEG):

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Neue, verschärfte Kriterien für die Aufnahme einer Branche in diese Liste sind:
     – europaweite Handelsintensität von mindestens 20 % + europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 10 %
    oder
    – europaweite Handelsintensität von mindestens 80 % und europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 7 %.

    Die aktuellen EEAG ermöglichten eine Aufnahme in die Liste noch bei 10 % HI + 10 % Ski und erlaubten Umlagereduzierungen sogar noch bei 4 % HI + 20 % Ski. Diese Anforderungen spiegeln sich für die Besondere Ausgleichsregelung in der heutigen Anlage 4 zum EEG 2021 (8 Seiten). Wird der WZ-Code eines Unternehmens nicht in dieser Anlage (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht antragsberechtigt. Der entsprechende Annex I des überarbeiteten Leitlinienentwurfs kürzt diese Liste auf gerade einmal 2 (!) Seiten ein.

Hinzukommen:

  • Verpflichtung für den Beihilfeempfänger mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5 % der Bruttowertschöpfung) zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der EEG-Umlage wäre damit auch im Rahmen der BesAR nicht mehr zulässig.
  • Einführung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor jedweder Reduzierung), ab dem eine Entlastung überhaupt erst gewährt werden darf (Höhe noch offen).
  • Neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30 % des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren). Wie von uns vorhergesehen, zieht das „Gegenleistungssystem“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV in weitere Privilegierungstatbestände Einzug!
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Notifikation in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist.

Weitere Schritte

Stellungnahmen können von Interessenvertretern bis zum Ablauf der (verkürzten) Stellungnahmefrist am 2. August 2021 eingereicht werden. Der vorliegende Entwurf der CEEAG wird zudem kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen dann Ende 2021 von der EU-Kommission angenommen werden und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Die EU-Kommission bittet mit Blick auf Beihilfen in Form der Reduzierung von Elektrizitätsabgaben (relevant u.a. für die Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung EEG) insbesondere um Rückmeldung zu folgenden Fragen:

  • Ist die beschriebene Methode zur Identifizierung von beihilfeberechtigten Sektoren (Annex I) geeignet, um die Branchen zu bestimmen, die einem besonders hohen außereuropäischen Wettbewerb ausgesetzt und damit besonders vom Risiko der Standortverlagerung ins Nicht-EU-Ausland bedroht sind (unter Berücksichtigung der Risiken für die Ungestörtheit des europäischen Handels und Wettbewerbs etc.)?
  • Wie hoch soll das Minimum der kumulierten Belastung pro MWh sein, welches erreicht sein muss, damit eine Reduzierung der Belastung genehmigungsfähig ist (Mindestniveau der Abgabe)?

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessenvertretern dringend, die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Zur englischsprachigen Fassung des aktuellen Entwurfs der Leitlinien und des Erläuterungsschreibens der EU-Kommission gelangen Sie hier. Eine deutschsprachige Fassung soll zeitnah veröffentlicht werden. Die zugehörige deutsche Pressemitteilung finden Sie hier.

Mit der Genehmigung kann eine wichtige gesetzliche Grundlage für den Ausstieg aus der Kohleverstromung angewendet werden.

Mit der Novelle des KWKG im August 2020 hatte Deutschland die Verlängerung und die Änderung der Förderung von Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen beschlossen.

Am 3. Juni 2021 erklärte die EU-Kommission, die Änderungen des KWKG 2020 und die Verlängerung bis 2026 stehen im Einklang mit dem EU-Beihilferecht. Sie seien angemessen zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und besseren Integration des KWK-Stroms in den deutschen Strommarkt.

Damit besteht nun Rechtssicherheit zum Kohleersatz- und Wärmebonus, zur Anwendung der Fördersätze und zur Zahl der beihilfefähigen Betriebsstunden. Fest steht damit auch die Absenkung des Schwellenwertes der KWK-Anlagen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf 500 Kilowatt.  Damit wird sich künftig der Pool potenzieller Bieter vergrößern und der Wettbewerb bei den kommenden KWK-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergrößern.

Einige genauere Ausgestaltungen des KWKG 2020 sollen bis Ende Juni beschlossen werden. Die Bundesregierung hat dazu bereits eine erste Formulierungshilfe beschlossen (RGC berichtete).  

Mit einem Referentenentwurf zum „EEG 2021“ will das Bundeswirtschaftsministerium die Klimaschutzziele der Bundesregierung weiter umsetzen.

Die Änderungen im EEG verfolgen die Ziele einer stärkeren finanziellen Beteiligung der Kommunen und Bürger, den regional gesteuerten Zubau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen zur Vermeidung von Netzengpässen und es soll der Netzausbau nach dem Bundesbedarfsplangesetz künftig mit dem Ausbau der erneuerbaren-Energien synchronisiert werden. Das geltende EEG 2017 möchte das Bundeswirtschaftsministerium durch ein grundlegend novelliertes EEG 2021 ersetzen.

Mit dieser ersten News wollen wir Sie über die vom Bundeswirtschaftsministerium geplanten Neuerungen in der EEG-Förderung informieren:

  • Die Ausbaupfade sollen erheblich wachsen mit einer Steigerung der installierten Leistung für Solarenergie auf 100.000 MW, für Windenergie an Land auf 71.000 MW und bei der Biomasse auf 8.400 MW bis zum Jahr 2030.
  • Neu kommen sollen „Südquoten“ in den Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zur Förderung einer flexiblen Stromerzeugung in Süddeutschland und der Vermeidung von Netzengpässen in der Mitte Deutschlands.
  • Neu geplant sind auch Ausschreibungen für PV-Dachanlagen. Gestartet werden soll schon im kommenden Jahr mit einem Volumen von 200 MW.
  • Hoch flexible Biomethananlagen im Süden Deutschlands sollen neu in die Ausschreibungen geführt werden.
  • Die Vergütung von EE-Anlagen bei negativen Börsenpreisen soll für Neuanlagen abgeschafft werden.
  • Geplant ist die Ausweitung der Anforderungen an die Steuerbarkeit von EE-Anlagen.
  • Es kommt ein Einstieg in die „Post-Förderungs-Ära“ mit einer Alternative zur Direktvermarktung für Betreiber kleiner ausgeförderter Anlagen in Form einer zeitlich begrenzten Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber.

Noch befindet sich der Entwurf für die Novelle des EEG in der Ressortabstimmung, aber die Bundesregierung möchte die neuen gesetzlichen Regelungen möglichst in Kürze beschließen, damit die Änderungen zum 01.01.2021 in Kraft treten. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und in weiteren News zu den geplanten Neuerungen bei der BesAR und den Meldepflichten informieren.