Schlagwortarchiv für: Abfallrecht

Der im Rahmen des europäischen grünen Deals angekündigte Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft aus dem März 2022 sieht strengere EU-Einheitliche Vorschriften zur Reduzierung von Verpackungsmüll vor. Bei einem auf dieser Basis von der EU-Kommission am 30. November 2022 vorgelegten Gesetzesvorschlag wird insbesondere auf Recycling und wiederverwendbare Verpackungen gesetzt.

Das übergeordnete Ziel der Änderungen ist die Verringerung der Verpackungsabfälle um 15 Prozent pro Mitgliedstaat und Kopf bis 2040 im Vergleich zu 2018 (ohne Änderung der Rechtsvorschriften würde das Abfallaufkommen in diesem Zeitraum um ca. 22 Prozent wachsen).

Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Produktion von überflüssigem Verpackungsmüll vermieden wird, geschlossene Recyclingkreisläufe verpflichtend werden und mehr wiederverwendbare Verpackungsoptionen genormt werden. Ziel ist es auch, den Bedarf an Primärrohstoffen zu senken und einen EU-weit funktionierenden Markt für Sekundärrohstoffe zu schaffen.

Geplante Änderungen sind hierbei im Einzelnen:

  • Recycling: Bis 2030 sollen alle Verpackungen wirtschaftlich recyclebar sein. Außerdem soll ein verpflichtender Anteil recycelter Kunststoffe bei der Herstellung neuer Kunststoffverpackungen eingeführt werden. So wird der Recyclingkreislauf gefördert und recycelter Kunststoff wird zu einem wertvollen Rohstoff. Zudem sollen die in Deutschland bereits existierenden Pfandsysteme für Kunststoffflaschen und Aluminiumdosen europaweit eingeführt werden.
  • Auch eine Kennzeichnungspflicht zur Unterstützung des korrekten Recyclings sieht der Vorschlag der Kommission vor. Jede Verpackung soll demnach mit einem europaweit einheitlichen Symbol versehen werden, aus dem hervorgeht, woraus sie gemacht ist und in welchen Abfallbehälter sie gehört. Die Abfallbehälter werden dann die gleichen Etiketten tragen.
  • Wiederverwendbare Verpackungsoptionen: Insbesondere für Getränke und Mahlzeiten zum Mitnehmen sollen wiederverwertbare Verpackungsformate genormt werden.
  • Bestimmte Verpackungen werden nach dem Vorschlag der Kommission ganz verboten. So beispielsweise Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Restaurants und Cafés verzehrt werden, Einwegverpackungen für Obst und Gemüse sowie Miniatur-Shampooflaschen und andere Miniaturverpackungen in Hotels.
  • Es soll außerdem strengere Vorschriften für die Herstellung, Verwendung und Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoffen geben.

Gerade für deutsche Unternehmen besteht in den geplanten Änderungen eine Chance, da Deutschland im Bereich Recycling und wiederverwertbare Verpackungsoptionen bereits Vorreiter ist und einige Regelungen bei uns ohnehin bereits gelten (so das uns bereits bekannte Pfandsystem; es existieren außerdem bereits ambitionierte Recyclingquoten).

Durch die Regelungen wird eine Senkung der Abhängigkeit von Primärrohstoffen und damit von außereuropäischen Lieferanten erwartet, während der europäische Markt für recycelte Rohstoffe und neue innovative Verpackungslösungen gefördert wird.

Der Vorschlag der EU-Kommission über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird nun zunächst von dem Europäischen Parlament und vom Rat der EU im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beraten.

Weitere Informationen zum Gesetzesvorschlag hat die Kommission hier veröffentlicht.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Nachdem der Bundestag die Mittel bereitgestellt hat, beginnt die Entwicklung eines Recyclinglabels auf Bundesebene. Produkte sollen zukünftig einen transparenten Hinweis enthalten, wie hoch ihr Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen ist.

Wenn es nach der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) geht, so ist die Kreislaufwirtschaft erst dann erreicht, wenn Produkte nicht mehr aus Primärrohstoffen, sondern nur noch aus sogenannten Sekundärrohstoffen oder Rezyklaten bestehen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe, die durch Aufarbeitung – dem sogenannten Recycling – aus entsorgtem Material gewonnen werden. Ein Rezyklat ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen gewonnen wird. Von diesem Ziel ist die Bundesrepublik derzeit jedoch noch weit entfernt: Im Jahr 2019 lag der Anteil an Rezyklaten in der deutschen Kunststoffproduktion gerade einmal bei rund sieben Prozent. Der Anteil bei den Kunststoffverpackungen betrug nur knapp sechs Prozent.


600.000 Euro für die Entwicklung eines Recyclinglabels


Dies soll sich nun ändern: Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte Mai 2022 eine Summe von 600.000 Euro zur Erstellung eines Recyclinglabels gebilligt hat, kann die Entwicklung des Labels beginnen. Mit dem dafür bereitgestellten Geld soll ein Konzept für die Erstellung und Ausgestaltung des Recyclinglabels finanziert werden. Zudem soll die Einführungsphase des Labels fachlich begleitet werden.


Ziel des Recyclinglabels

Zum einen soll das geplante Recyclinglabel für Verbraucher und Verbraucherinnen eine Hilfestellung bei der Kaufentscheidung darstellen: Durch klare und transparente Angaben zur Herstellung sollen sie zukünftig ohne Weiteres erkennen können, welche Produkte zu welchem Anteil aus recycelten Stoffen bestehen. Zum anderen sollen auch die öffentlichen Auftraggeber erreicht werden: Das Label soll es ihnen erleichtern, bei der Beschaffung den Produkten den Vorzug zu geben, die aus einem höheren Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen. Die Bundesregierung erhofft sich hiervon, dem Markt für Rezyklate und Sekundärrohstoffe einen Schub zu verschaffen.

Reaktionen auf die Maßnahme

Die Reaktionen auf die geplante Entwicklung des Labels fallen positiv aus. So begrüßt die DGAW den Start des Recyclinglabels ausdrücklich. Auch der Entsorgerverband BDE hält die Maßnahme der Bundesregierung für einen „wichtigen und notwendigen Schritt“.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Angela Dageförde

Wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie droht Deutschland jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren

Zum 17.12.2021 ist die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblowing-Richtlinie abgelaufen. Sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben eine fristgerechte Umsetzung bislang versäumt. So auch Deutschland. Damit findet die Whistleblowing-Richtlinie jetzt zunächst unmittelbare Anwendung für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie auch kleinere Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (RGC berichtete). Für diese Unternehmen besteht damit jetzt direkter Handlungsbedarf.

Die Whistleblowing-Richtlinie betrifft neben anderen Gegenständen auch eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie, z.B. die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV für Feuerungsanlagen zwischen 1-50 MW), das PRTR-Gesetz, REACH und EU-ETS.

Im Rahmen der Vertragsverletzungsverfolgung seitens der EU hat Deutschland ein Aufforderungsschreiben erhalten, in dem die EU-Kommission eine Art Anhörung vornimmt. Deutschland als umsetzungsverpflichteter Mitgliedstaat wird darin zu den Gründen für die Nichtumsetzung befragt und muss eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Im Anschluss wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich werden, damit der Umsetzung des EU-Rechts Genüge getan wird. Dies könnte dann in Form einer förmlichen Aufforderung an Deutschland erfolgen. Diese Umstände – und vor allem die prompte Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – zeigen, dass die EU die Umsetzung der Richtlinie und das Thema Hinweisgebung und Hinweisgeberschutz ernst nimmt.

Wir werden für Sie weiterverfolgen, wie die Reaktion Deutschlands ausfällt. Da bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes angekündigt wurde, ist vorstellbar, dass nun mit Hochdruck ein Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Das Lieferkettengesetz tritt zwar erst am 1.1.2023 in Kraft und dann auch erst einmal für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitern. Die Zeit bis dahin gilt dem Gesetzgeber als „Vorbereitungszeit“. Auch wir wollen diese Vorbereitungszeit nutzen, um Sie mit kurzen Beiträgen auf wichtige Aspekte der Lieferketten-Compliance hinzuweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll die Ausbeutung von Mensch und Natur entlang der Lieferkette der von deutschen Unternehmen verantworteten Produkten verhindern.

Das LkSG adressiert dabei etliche menschenrechtliche Risiken, wie bspw. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Verletzung der Koalitionsfreiheit und schädliche Umweltveränderungen. Zudem betrifft es die folgenden spezifisch umweltrechtlichen Risiken: Herstellung und Umgang mit Quecksilber, Produktion und Verwendung von POPs (sog. persistente organische Schadstoffe) sowie die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Die wichtigsten auf diese Risiken bezogenen, vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflichten sind:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3), 
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1) und die Berichterstattung (§ 10 Abs. 2).

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist im Hinblick auf die Einhaltung dieses Pflichtenkanons jeweils eine fortlaufende Dokumentation zu schreiben. Diese ist für sieben Jahre aufzubewahren. Zudem sind relevante Informationen über den Umgang mit Risiken in der Lieferkette für sieben Jahre online öffentlich zugänglich zu machen.

Damit ist die Sieben die magische Zahl. Im Ergebnis ist die Aufbewahrungsfrist also länger, als die meisten gesetzlich vorgegebenen oder freiwillig in Unternehmen festgelegten Aufbewahrungsfristen (mit Ausnahme u.a. im Chemikalienrecht, wo eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vielfach ohnehin Standard ist). Unternehmen sollten daher die bis zum Start des Lieferkettengesetzes noch laufende „Vorbereitungszeit“ nutzen, um Prozesse im Unternehmen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen zu aktualisieren.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Am letzten Mittwoch ist eine Novelle des VerpackG im Kabinett verabschiedet worden, die die Schaffung einer Pflicht zur Mehrweg-Alternative im To-Go-Bereich, Mindestrezyklatanteile sowie eine Ausweitung der Pfandpflicht vorsieht.

Am Mittwoch, den 20. Januar 2021, hat das Bundeskabinett eine Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beschlossen. Diese muss noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Relevant ist die Novelle insbesondere für die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen und verpackten Waren und von Online-Verkaufsportalen.

Es ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Einführung eines Mindestrezyklatanteils: PET-Getränkeflaschen müssen ab 2025 aus mindestens 25 % Recyclingmaterial bestehen. Die Quote soll ab 2030 auf mindestens 30 % erhöht werden. Es besteht dabei ein Wahlrecht der Verpflichteten, ob sie die Rezyklat-Quote pro Flasche oder über die gesamte Flaschenproduktion des Jahres erfüllen möchten.
  • Erweiterte Pfandpflicht für alle Einweg-Getränkeverpackungen: Ab 2022 fallen die bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für bestimmte Getränkearten in Kunststoff-Flasche oder Dosen weg, z.B. Fruchtsäfte, Schorlen oder alkoholische Mischgetränke. Eine Übergangsfrist gilt nur noch für Milchgetränke bis 2024.
  • Pflicht zur Mehrwegvariante: Ab dem Jahr 2023 sind Anbieter von Lebensmitteln und Getränken to-go verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dabei darf diese nicht mehr kosten, als die Einweg-Variante. Becher müssen alle Füllgrößen abdecken. Hiervon gelten diverse Ausnahmen, z.B. für Kleingeschäfte, wie z.B. Kioske; auch diese müssen jedoch mitgebrachte Gefäße akzeptieren. Diese Pflicht kann je nach konkreter Ausgestaltung auch auf Kantinen in Industrieunternehmen Anwendung finden.
  • Prüfpflicht von Online-Portal-Betreibern und sog. Fullfillment-Dienstleistern: Wer Online-Marktplätze betreibt oder als Fulfillment-Dienstleister tätig wird, muss künftig durch Prüfung sicherstellen, dass die Hersteller der angebotenen Waren als Inverkehrbringer von Verpackungen registriert sind und die Pflichten nach dem VerpackG einhalten.

Den Gesetzesentwurf können Sie hier einsehen.

Diesen Herbst hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in zwei neuen Fallberichten die Sanktionen bei Unterlassung der Pflichterfüllung nach VerpackG verdeutlicht.

Aus zwei Fallberichten, die in diesem Herbst veröffentlicht wurden, geht hervor, wie streng die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mittlerweile Verstöße gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) sanktioniert.

Im Fallbericht 03/2020 „IT-Systemhaus – unterlassene Systembeteiligung“ vom 21.09.2020 ging es um ein IT-Systemhaus mit Direktvertrieb, welches es bis zur Aufforderung durch die ZSVR unterlassen hatte, sich als systembeteiligungspflichtiges Unternehmen im LUCID-Register zu registrieren und auch keinen Vertrag mit einem System abgeschlossen hatte. Die Unternehmensgruppe habe dies trotz eigener Rechtsabteilung, Compliance-Officer und entgegen dem durch Veröffentlichung einer Reihe von Nachhaltigkeitsberichten erweckten Anschein gelebter Produktverantwortung offenbar über Jahre praktiziert, so die ZSVR. Die Pflichterfüllung sei erst im Jahr 2020 nach Anmahnung durch die ZSVR wahrgenommen worden.

In ihrem Fallbericht stellt die ZSVR zunächst klar: „Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Geräten der Informationstechnik (z. B. Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Drucker, Notebooks, Desktop-PCs, Server, Speichereinheiten wie Festplatten, Memory Cards, USB-Sticks) fallen weit überwiegend bei privaten Endverbrauchern und diesen vergleichbaren Anfallstellen (wie Verwaltungen, Behörden und Bürobereichen des Großgewerbes) i. S. d. § 3 Absatz 11 VerpackG an. Entsprechend sind sie nach dem Verpackungsgesetz fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, siehe auch Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (Produktblatt 28-030-0030).“ Das Unternehmen wäre darüber hinaus auch bereits nach der Vorgängervorschrift, der Verpackungsverordnung, systembeteiligungspflichtig gewesen.

Außerdem betont die ZSVR, dass es nicht genüge, sich bei Erkennen eines solchen Compliance-Mangels für die Zukunft zu registrieren, die Systembeteiligung müsse nachgeholt werden. Die ZSVR hat in diesem Fall die zuständige Landesvollzugsbehörde darüber informiert, dass konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Folgen solcher Ordnungswidrigkeiten sind u. a. die Ahndung durch Bußgelder i.H.v. bis zu 100.000 € einschließlich der Gewinnabschöpfung, die Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume und ein Vertriebsverbot bis zur ordnungsgemäßen Registrierung.

Im zweiten Fallbericht 04/2020 „Modeboutiquen mit Online-Shop – Import, unterlassene Systembeteiligung“ war es ähnlich. Ein Unternehmen hatte die Registrierung sowie Systembeteiligung für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Textilien, Schuhen, Lederwaren und Accessoires rechtswidrig unterlassen. Auch hier hat die ZSVR zwecks Sanktionierung die zuständige Landesbehörde informiert, die nun die Nachholung der Pflichten verlangt, Bußgelder und Abschöpfung sowie Vertriebsverbote bis zur korrekten Umsetzung der gesetzlichen Pflichten aussprechen kann.

Beide Entscheidungen zeigen, dass Unternehmen sorgfältig und regelmäßig prüfen sollten, ob und für welche Verpackungen eine Systembeteiligungspflicht besteht. Ist dies im Einzelfall unklar, empfiehlt sich ein Blick in den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf der Internetseite der ZSVR oder in den Antrag auf Einstufungsentscheidung bei der ZSVR.

Weil Tesla sich nicht an die gesetzlichen Pflichten zur Rücknahme und Recycling von Fahrzeugbatterien gehalten haben soll, droht eine Strafe durch das Umweltbundesamt.

Die „Welt am Sonntag“ berichtete unter Berufung auf einen bei der US-Börsenaufsicht SEC eingereichten Bericht über das dritte Quartal des Geschäftsjahres von Tesla über den Konflikt mit dem Umweltbundesamt. Tesla habe gegen die Pflichten für Hersteller von Fahrzeugbatterien zur Rücknahme und umweltverträglicher Entsorgung nach dem deutschen Batteriegesetz verstoßen. Tesla soll aber bereits Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt haben, denn das Unternehmen nehme sehr wohl die Batterien seiner Autos zurück. Es gehe bei den Vorwürfen hauptsächlich um „administrative Verpflichtungen“. Das Umweltbundesamt teilte mit, dass es sich zu laufenden Verfahren nicht äußern dürfe.

Tatsächlich sieht das deutsche Batteriegesetz nicht nur die Rücknahme von Batterien, sondern auch die Benennung eines Entsorgungspartners als Pflicht der Fahrzeughersteller. Dabei ist die Entsorgung der Akku im Elektroauto bei einem Unfall nicht einfach:
Fängt der Akku Feuer, können nur große Wassermengen den Brand löschen. Anschließend müssen die Batterien wochenlang gekühlt werden. Lässt sich die Batterie nach einem Unfall nicht mehr aus dem Auto ausbauen, muss das gesamte Autowrack in einem mit Wasser gefüllten Spezialcontainer gelagert werden. Für diese komplexe Entsorgung gibt es bisher noch wenig Fachbetriebe. Die Mobilitätswende steht also noch vor vielen Herausforderungen.