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Neues zum EU-ETS: Wesentliche Einigungen erzielt (EU ETS 2, CBAM etc.)

Der zum Jahr 2005 eingeführte europäische Emissionshandel (EU ETS) diente bereits in den vergangenen Jahren der Reduzierung von klimaschädlichen Treibhausgasemissionen durch deren Bepreisung. Nun einigten sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU in ihren Trilog-Verhandlungen auf eine Reform des EU ETS, mit welcher künftig rund 75 Prozent aller Emissionen innerhalb der EU bepreist werden sollen.

Folgende wesentliche Einigungen wurden im Trilog erzielt, wie aus einer Pressemitteilung des EU-Parlaments hervorgeht:

  • Nachdem in der Vergangenheit bereits viel darüber diskutiert wurde, wird ab 2027 ein zweiter europäischer Emissionshandel (EU ETS 2) für die Sektoren Gebäude und Verkehr eingeführt. Diese Sektoren sind in Deutschland derzeit bereits vom nationalen Emissionshandel nach dem BEHG erfasst. Im Rahmen des EU ETS 2 wird ein Marktmechanismus eingeführt, der eingreift, wenn der Zertifikatspreis 45 EUR pro Tonne CO2 übersteigt. In diesem Fall werden bis zum Absinken des Preises zusätzliche Zertifikate ausgegeben.
  • Ein Jahr vor Einführung des EU ETS 2, also im Jahr 2026, soll ein neuer Klimasozialfonds auf den Weg gebracht werden. Dieser dient dem Zweck, besonders betroffene Verbraucher zu unterstützen. Finanziert werden soll er u.a. durch die Einnahmen aus dem EU ETS 2.
  • Hinsichtlich der Frage, wann die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten für die Industrie auslaufen soll, einigten sich die Verhandelnden auf das Jahr 2034. Dies betrifft insb. diejenigen Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ unterfallen.

    Zum CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) selbst hatte sich das Europäische Parlament bereits in einer Pressemitteilung vom 13. Dezember 2022 zu einer vorläufigen Einigung geäußert.

    Wer in die EU importiert, muss dann CBAM-Zertifikate kaufen. Damit wird der im außereuropäischen Produktionsland gezahlte CO2-Preis an einen im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) geltenden höheren CO2-Preis angepasst. Wer aus einem Land importiert, in welchem der CO2-Preis dem europäischen CO2-Preis entspricht, braucht somit kein ausgleichendes CBAM-Zertifikat zu erwerben. Durch diesen Mechanismus soll eine Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland verhindert und Anreize für eine globale Anhebung der Klimaambitionen geschaffen werden.

    Die neuen Regeln sollen ab dem 01. Oktober 2023 gelten. Bis im EU-ETS keine kostenlosen Zertifikate mehr vergeben werden, soll es übergangsweise eine Berichterstattungspflicht geben.

    Der Anwendungsbereich des CBAM beschränkt sich zunächst auf den Import von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. In besonderen Konstellationen sollen auch indirekte Emissionen sowie vor- und nachgelagerte Produkte – wie bspw. Schrauben – einbezogen werden. Der Mechanismus soll nach und nach ausgedehnt werden, bis er im Jahr 2023 vollständig implementiert ist und alle Güter erfasst sind, die unter den EU-ETS fallen.

  • Die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten soll an die Effizienz der emissionshandelspflichtigen Anlagen geknüpft werden. Ineffizienten Anlagen droht ein Verlust von bis zu 20 Prozent der kostenfrei zugeteilten Zertifikate.
  • Ab 2028 (oder nach Wahl der Mitgliedstaaten ab 2031) soll die Abfallverbrennung in den EU ETS einbezogen werden. In Deutschland unterliegt diese bereits ab dem Jahr 2024 dem nationalen Emissionshandel.
  • Bereits in den vergangenen Wochen hatte man sich dazu entschlossen, den Schiffsverkehr dem EU ETS zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass ab 2024 alle kommerziellen Schiffe ab einer Größe von 5000 Bruttoregistertonnen emissionshandelspflichtig werden. Auch hier ist geplant, neben CO2 weitere Treibhausgasemission wie Lachgas und Methan einzubeziehen. Ein Großteil der maritimen ETS-Einnahmen soll den Wandel zu einem energieeffizienteren und klimaresilienteren Schifffahrtssektor ebnen.

    Zudem einigten die Verhandelnden sich im Bereich des Luftverkehrs auf eine Erweiterung der Emissionshandelspflicht und eine sukzessive Einstellung der Verteilung kostenloser Zertifikate bis zum Jahr 2026. Darüber hinaus sollen Fluggesellschaften Berichte über andere Emissionen als CO2 vorlegen, um zukünftig auch diese in den EU-ETS einbeziehen zu können.

    Autorinnen:  Sandra Horn
                            Milena Heine