Entwurf eines delegierten Rechtsaktes zu den EU-Kriterien für grünen Wasserstoff veröffentlicht
Die EU konsultiert noch bis zum 17. Juni 2022 ihren Entwurf eines delegierten Rechtsaktes für die Kriterien für grünen Wasserstoff.
Vor über einem Jahr wurde zu der Frage, wann aus EU-Sicht Wasserstoff „grün“ ist, ein delegierter Rechtsakt auf Basis der Richtlinie Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II (EU) 2018/2001 angekündigt.
Das Warten hat jetzt ein Ende: Vor wenigen Tagen, am 20. Mai 2022, hat die EU-Kommission im Entwurf einen delegierten Rechtsakt zur Definition und Zertifizierung (nach Art. 27 (3) der RED II) für gasförmige und flüssige Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (sog. #RFNBO) vorgelegt, der u.a. die Kriterien für grünen Wasserstoff definiert.
Der Entwurf ist hier abrufbar.
Parallel wurde ein Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zur Berechnung von Treibhausgaseinsparungen (nach Art. 28 (5) der RED II) zur Konsultation gestellt.
Die Entwürfe werden bis zum 17. Juni 2022 zur öffentlichen Konsultation gestellt.
Die kritischen Parameter, die in den vorab bekannt gewordenen Leaks enthalten waren, „Zeitgleichheit“ und „Zusätzlichkeit“ sind weiterhin enthalten.
Die Anforderung der „Zusätzlichkeit“ verlangt nach der aktuellen Fassung, dass die Stromerzeugungsanlage nicht mehr als 36 Monate älter, als die Elektrolyse ist.
Darüber hinaus dürfe die Anlage zur Stromerzeugung keine Förderung erhalten haben („the installation generating renewable electricity has not received support in the form of operating aid or investment aid, excluding support received by installations before the repowering referred to in Article 2(6) and support that does not constitute net support, such as support that is fully repaid“). Erfasst sein dürfte hiermit insbesondere eine frühere Förderzahlung nach dem EEG.
Beide Anforderungen dürften eine wirtschaftliche Wasserstofferzeugung mit ausgeförderten EE-Anlagen voraussichtlich deutlich erschweren.
Die von der EU aufgestellten Anforderungen werden zudem voraussichtlich auch für das deutsche Recht Auswirkungen haben: Die Umlagenbefreiung für grünen Wasserstoff nach dem Entwurf des EnUG sieht zwar eine eigenständige deutsche Verordnung vor, diese soll sich aber an den EU-rechtlichen Kriterien für grünen Wasserstoff orientieren, so der Gesetzgeber (BR-Drs. 162/22):
„…die Anforderungen an Grünen Wasserstoff sind bisher in § 12i EEV a.F: geregelt und sollen in § 26 EnUG überführt werden. In diesem Kontext sollen die Voraussetzungen an das Europarecht angepasst werden, […] unter Berücksichtigung der relevanten EU-rechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder ihrer Überarbeitung nachgetragen.“
Autoren: Dr. Franziska Lietz
Annerieke Walter
Prof. Dr. Kai Gent